Urteil
1 S 278/11
LG Erfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2012:0412.1S278.11.0A
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Leitsätze
1. Der Insolvenzverwalter hat gegenüber einem anderen Gläubiger einen bevorrechtigten Anspruch auf Befriedigung der ihm entstandenen Feststellungskosten der Zubehörprüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG.(Rn.9)
2. Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG lässt sich nicht entnehmen, dass ein vorrangiges Befriedigungsrecht des Verwalters nur dann in Betracht kommt, wenn das Insolvenzverfahren bereits vor dem Zwangsversteigerungsverfahren eröffnet und auch der Insolvenzverwalter vorher bestellt wurde.(Rn.9)
3. Die Feststellungspauschale entfällt nicht bereits deshalb, weil die Feststellung nicht mit besonderem Aufwand verbunden war und die Masse nicht mit kostenträchtigen Tätigkeiten des Verwalters belastet worden ist.(Rn.10)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 26.08.2011, Az.: 22 C 43/11, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Insolvenzverwalter hat gegenüber einem anderen Gläubiger einen bevorrechtigten Anspruch auf Befriedigung der ihm entstandenen Feststellungskosten der Zubehörprüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG.(Rn.9) 2. Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG lässt sich nicht entnehmen, dass ein vorrangiges Befriedigungsrecht des Verwalters nur dann in Betracht kommt, wenn das Insolvenzverfahren bereits vor dem Zwangsversteigerungsverfahren eröffnet und auch der Insolvenzverwalter vorher bestellt wurde.(Rn.9) 3. Die Feststellungspauschale entfällt nicht bereits deshalb, weil die Feststellung nicht mit besonderem Aufwand verbunden war und die Masse nicht mit kostenträchtigen Tätigkeiten des Verwalters belastet worden ist.(Rn.10) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 26.08.2011, Az.: 22 C 43/11, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger begehrt im Wege der Widerspruchsklage die vorrangige Befriedigung vor der Beklagten aus einem Teilungsplan. Mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 17.05.2009 wurde über das Vermögen des XXX das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Bereits im Jahre 2008 war ein Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich des im Grundbuch von XXXX, Blatt XXXX, eingetragenen Grundstücks des Schuldners (Gemarkung XXX, Flur x, Flurstück XXX und Flurstück XXX) eingeleitet worden. Die Beklagte war als Grundschuldgläubigerin Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens, in dessen Verlauf am 08.07.2008 ein Gutachten zu dem Wert des Zubehörs erstellt wurde. Der Wert des Zubehörs wurde nachfolgend auf 58.930 EUR festgesetzt. Mit Schreiben vom 02.02.2010 hat der Kläger im Zwangsversteigerungsverfahren Feststellungskosten in Höhe von 4 % des auf den Wert des Zubehörs entfallenden Betrages angemeldet. Das Grundstück wurde nachfolgend zu einem Meistgebot von 30.000 EUR versteigert. Der unter dem 22.12.2010 datierende Teilungsplan des Amtsgerichts sieht eine bevorrechtigte Befriedigung der Forderung der Beklagten vor. Mit der Klage macht der Kläger einen Anspruch auf bevorrechtigte Befriedigung aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG geltend. Der Zeitpunkt der Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. der Verkehrswertfestsetzung seien insofern ohne Relevanz. Entscheidend sei lediglich, dass vor Abschluss der Verwertung der Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht bestehe, das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Für die erforderliche Feststellungstätigkeit sei es ausreichend, dass der Verwalter nach Beschlagnahme die Insolvenzmasse bezüglich der Absonderungsrechte geprüft habe. Die Feststellung umfasse die Ermittlung des Sicherungsgegenstandes und die Prüfung, ob an diesem wirksam eine Sicherheit begründet worden sei. Die Befassung mit dem Gutachten bezüglich des Zubehörs und der Zubehörwertfestsetzung sei ausreichend. Der Umfang des Feststellungsaufwandes sei für die Bemessung der Pauschale ohne Relevanz (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2002, IX ZR 262/01). Die Beklagte hat die Auslegung des Rechtspflegers im Rahmen des Verteilungsverfahrens verteidigt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG ergebe sich, dass Feststellungskosten nur dann vorrangig zu befriedigen seien, wenn das Insolvenzverfahren bereits vor dem Zwangsversteigerungsverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Zudem fehle es an einer relevanten Feststellungstätigkeit des Klägers. Ziel der Vorschrift sei es nicht, dem Insolvenzverwalter einen Vergütungsanspruch ohne Gegenleistung zu verschaffen. Gegen eine weite Auslegung der Vorschrift spreche zudem, dass die Feststellungskosten ausschließlich die nachrangig gesicherten Gläubiger belasten würden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren fort. Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht eine bevorrechtigte Befriedigung des Klägers hinsichtlich der Feststellungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG bejaht. Die Widerspruchsklage des Klägers nach § 878 ZPO ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen bevorrechtigten Anspruch auf Befriedigung der ihm entstandenen Feststellungskosten der Zubehörprüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG. Das Amtsgericht hat zu Recht ein vorrangiges Befriedigungsrecht des Insolvenzverwalters nach vorgenannter Vorschrift bejaht. Entgegen der Auffassung der Berufung lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen, dass ein vorrangiges Befriedigungsrecht des Verwalters nur dann in Betracht kommt, wenn das Insolvenzverfahren bereits vor dem Zwangsversteigerungsverfahren eröffnet und auch der Insolvenzverwalter vorher bestellt wurde. Nach dem Gesetzeswortlaut werden auch Zwangsversteigerungen erfasst, die vor der Insolvenzeröffnung eingeleitet wurden. Der Gesetzeswortlaut setzt lediglich voraus, dass das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt ist (vgl. Böttcher, ZVG, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 5. Auflage, Rdn. 14b.). Aus der angeführten Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 511/92) lässt sich ebenfalls keine zeitliche Reihenfolge ableiten. Mit dem vorrangigem Ersatz der Feststellungskosten soll entsprechend der Verwertung einer beweglichen Sache nach § 171 Abs. 1 InsO vermieden werden, dass die Insolvenzmasse zum Nachteil der (ungesicherten) Insolvenzgläubiger mit Bearbeitungskosten belastet bleibt, die ausschließlich für Verwaltertätigkeiten im Interesse der am Grundstück Berechtigten verursacht wird (vgl. Stöber, ZVG Handbuch, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 10. Auflage, Rdn. 70a unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung; Böttcher, aaO. § 10 Rdn. 14a mwN.). Die Kosten der Feststellung fallen der Insolvenzmasse regelmäßig in Form von Zuschlägen zur Vergütung des Insolvenzverwalters zur Last. Nach der gesetzlichen Regelung sollen auch die absonderungsberechtigten Gläubiger ihren Beitrag dazu leisten. Kosten der Feststellung durch eine erforderliche Befassung des Insolvenzverwalters fallen aber auch in den Fällen an, in denen die Zwangsversteigerung an dem Grundstück bereits eingeleitet wurde und nachfolgend erst das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt wird. Damit der Insolvenzmasse diese Kosten der Prüfung des Verwalters nicht verloren gehen, sind nach der gesetzlichen Regelung diese Beiträge vorrangig aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen (vgl. Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 10 Rdn. 14). Bezeichnender Weise wird ein Anspruch auf Erstattung der pauschalen Feststellungskosten selbst in den Fällen bejaht, in denen Feststellungskosten des Verwalters zwar entstanden sind, das Grundstück aber bei Beginn der Zwangsversteigerung bereits aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde (vgl. Böttcher, aaO.; Hintzen, Engels, Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 10 Rdn. 16 mwN.). Ohne Erfolg wendet sich die Berufung auch gegen die Feststellungstätigkeit des Klägers bezüglich der Sicherungsgegenstände sowie der diesbezüglichen Rechtsverhältnisse. Aus der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.07.2002 zur Kostenpauschale nach § 171 Abs. 1 InsO lässt sich entgegen der Auffassung der Berufung nicht entnehmen, dass die Kostenpauschale lediglich unter besonderen Voraussetzungen anfällt. Vielmehr wird ausdrücklich klargestellt, dass die Feststellungspauschale nicht bereits deshalb entfällt, weil die Feststellung nicht mit besonderem Aufwand verbunden war und die Masse nicht mit kostenträchtigen Tätigkeiten des Verwalters belastet worden ist. Entscheidend ist, dass die Kosten der tatsächlichen Feststellung durch den Gesetzgeber ausdrücklich pauschaliert worden sind. Diese Pauschale soll auch aufgrund konkreter Kostenberechnungen nicht in Frage gestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2002, IX ZR 262/01, NJW 2002, 3475ff.). Entsprechendes gilt für die Kostenpauschale nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG (vgl. Hintzen, ZInsO 2004, 713ff, 716). Zu Recht weist der Kläger zudem darauf hin, dass die Befassung mit dem im Zwangsversteigerungsverfahren angefertigten Gutachten von der Feststellungstätigkeit des Verwalters mit umfasst ist. Da das Zubehör von der Versteigerung erfasst wird (§ 55 ZVG), die Grundschuld zugleich im Umfang der §§ 1192, 1120ff BGB die Zubehörgegenstände erfasst, impliziert eine Befassung mit dem Gutachten zugleich eine entsprechende Feststellungstätigkeit sowohl hinsichtlich der Gegenstände des Sicherungsgutes als auch der diesbezüglichen Rechtsverhältnisse. Jedwede Befassung im Kontext der Feststellung ist aber nach dem eindeutigen Gesetzeszweck ausreichend für das Entstehen der Kostenpauschale. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.