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Urteil

1 S 149/15

LG Erfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2016:0218.1S149.15.0A
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Leitsätze
1. Bestand aufgrund des in den Statuten der FIFA geregelten Verbots, ein einmal erworbenes Ticket weiter zu veräußern, von Anfang an Unmöglichkeit, hat der Verkäufer eines solchen Tickets - vorliegend für das WM-Endspiel in Brasilien - keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung.(Rn.3) 2. Die Verletzung eines wirksam vereinbarten Abtretungsverbots hat zur Folge, dass die Forderung von vornherein als ein unveräußerliches Recht entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1963, VII ZR 33/62).(Rn.7)
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestand aufgrund des in den Statuten der FIFA geregelten Verbots, ein einmal erworbenes Ticket weiter zu veräußern, von Anfang an Unmöglichkeit, hat der Verkäufer eines solchen Tickets - vorliegend für das WM-Endspiel in Brasilien - keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung.(Rn.3) 2. Die Verletzung eines wirksam vereinbarten Abtretungsverbots hat zur Folge, dass die Forderung von vornherein als ein unveräußerliches Recht entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1963, VII ZR 33/62).(Rn.7) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 3.300.00 € zu. Zwischen den Parteien ist zwar ein Kaufvertrag über ein Ticket für das WM - Endspiel in Brasilien am 14.07.2014 zustande gekommen. Gleichwohl besteht kein Anspruch des Klägers auf Kaufpreiszahlung, da dieser gemäß § 326 Abs. 1 BGB entfallen ist. Nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt im Fall der Unmöglichkeit grundsätzlich der Anspruch auf die Gegenleistung. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Dies ist hier nicht der Fall, sondern der Kaufvertrag war von Anfang an auf die Erbringung einer unmöglichen Leistung gerichtet. 1. Denn vorliegend ist - insoweit entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - nicht erst durch Zeitablauf Unmöglichkeit eingetreten, sondern diese bestand bereits von Anfang an aufgrund des in den Statuten der FIFA geregelten Weiterveräußerungsverbots. Dies folgt aus folgenden Erwägungen: Ausweislich der seitens des Klägers zur Akte gereichten Klausel 4.1. der Allgemeinen Nutzungsbedingungen der FIFA ist jegliche Weiterveräußerung des einmal erworbenen Tickets nicht gestattet. Dieses Verbot dient zum einen der Gewährleistung der Sicherheit in den Stadien, da z.B. anders eine Kontrolle dahingehend, ob Personen mit Stadionsperre versuchen, Einlass in die Stadien zu erlangen, nicht gewährleistet werden kann. Darüber hinaus - und insoweit entscheidend - dient das Verbot aber auch ausdrücklich der Gewährleistung des Verbraucherschutzes und der Sicherstellung des Verbraucherschutzes und des fairen Handels, insbesondere auch vor „Personen, die versuchen, Eintrittskarten für ihr eigenes kommerzielles Interesse zu kaufen“ (Ziffer 4, ii, a der Nutzungsbedingungen). Darin liegt ein Abtretungsverbot, welches konkludent und wirksam zwischen dem Kläger und der FIFA vereinbart wurde. Gegen die Vereinbarung eines Abtretungsverbots in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen grundsätzlich keine Bedenken (BGH, Urteil vom 03.12.1987 - VII ZR 374/86). Rechtsfolge des Abtretungsverbotes ist zwar - worauf der Kläger zu Recht hinweist - nicht die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts, mit welchem sich der Zessionar zur Abtretung der Forderung verpflichtet hat. Denn nach ganz einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung stellt § 399 BGB kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar, da durch § 399 BGB bereits das rechtliche Können ausgeschlossen wird, während § 134 BGB nicht das rechtliche Können, sondern das rechtliche Dürfen regelt (statt aller: Palandt, BGB 74. Aufl. § 134 Rdn. 5). Dies hat jedoch - insoweit entgegen der Ansicht des Klägervertreters - nicht zur Folge, dass ein vereinbartes Abtretungsverbot folgenlos umgangen werden kann. Denn die Verletzung eines - wie vorliegend - wirksam vereinbarten Abtretungsverbots hat zur Folge, dass die Forderung von vornherein als ein unveräußerliches Recht entsteht (BGH Urteil vom 14.10.1963 - VII ZR 33/62). Das Abtretungsverbot entfaltet zudem nicht lediglich zwischen dem Schuldner (Kläger) und dem Gläubiger (FIFA) Wirkung, sondern ist auch jedem Dritten gegenüber wirksam (BGH, Urteil vom 03.12.1987 - VII ZR 374/86). Dies hat zur Folge, dass der Kaufvertrag, mit welchen sich der Kläger gegenüber dem Beklagten zur Verschaffung eines Eintrittsrechts zu dem Fußballendspiel durch Abtretung seiner durch die Eintrittskarte verbrieften Forderung verpflichtet hat, von Anfang an auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist. Denn bei der von dem Kläger verkauften Forderung handelt es sich aufgrund des Abtretungsverbots von Anfang an um ein „unveräußerliches Recht“. Damit ist der Kaufvertrag auf eine anfänglich unmögliche Leistung gerichtet. Dies ist vom Kläger als Veräußerer zu vertreten und führt - unabhängig von der Frage, ob dem Beklagten ein Rücktrittsrecht aus sonstigen Gründen zugestanden hätte - zum Wegfall des Anspruchs auf die Gegenleistung gemäß § 275 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 326 Abs. 1 BGB. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die FIFA nach verständiger Auslegung des vereinbarten Abtretungsverbots, sich die Zustimmung zu einer dennoch erfolgten Abtretung vorbehält. Insbesondere kann eine solche Zustimmung nicht darin gesehen werden, dass unter Umständen, nämlich dann, wenn eine Kontrolle des Tickets vor Ort nicht erfolgt - ein Zutritt zum Stadion gewährt wird. Denn in einer solchen rein faktischen Zutrittsgewährung liegt keine Zustimmung zur Abtretung der Forderung. Dies folgt schon daraus, dass - bei fehlender Kontrolle - der Sachverhalt der FIFA gar nicht zur Kenntnis gelangt und deshalb die faktisch gewährte Kontrolle schon gar nicht als Willenserklärung oder konkludente Zustimmungserklärung ausgelegt werden kann. Einer solchen Auslegung stehen im Übrigen auch die zur Akte gereichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FIFA entgegen, in denen sie ausdrücklich erklärt, nur in bestimmten, eng begrenzten Ausnahmefällen (zum Beispiel ernsthaften Erkrankung, Gastübertragungen), die alle sämtlich nach dem insoweit ausdrücklichen Vorbringen des Klägers nicht vorlagen, mit einer Übertragung der Forderung einverstanden erklärt. Der Anspruch auf die Gegenleistung in Form des Kaufpreises bestand dementsprechend von Anfang gemäß § 326 Abs. 1, 275 Abs. 4 BGB nicht. 2. Etwas anderes kann schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger auf den Umstand, dass es sich um eine personalisierte Karte - mit der Folge des vertraglich vereinbarten Abtretungsverbots und der danach gemäß § 399 BGB absoluten Unwirksamkeit der Abtretung - hingewiesen hat. Denn insoweit handelt es sich offensichtlich um ein Umgehungsgeschäft. Es dient offensichtlich der Umgehung des vertraglich vereinbarten Abtretungsverbots, indem dem Erwerber der Karte und des darin verbrieften Zutrittsrechts ein Erschleichen der Leistung, nämlich des Zutritts ermöglicht werden soll. Rechtsfolge des Vorliegens eines Umgehungsgeschäfts muss sein, dass das Geschäft den gleichen rechtlichen Regelungen zu unterstellen ist, wie das umgangene Geschäft. Auch insoweit ist deshalb der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag auf eine anfänglich unmögliche Leistung gerichtet, die gemäß § 326 Abs. 1 BGB den Vergütungsanspruch entfallen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.