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Urteil

10 O 2010/07

LG Erfurt 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2010:0831.10O2010.07.0A
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Leitsätze
1. Ein Kriterium für das Vorliegen eines schuldhaften und die Haftung begründenden Befunderhebungsfehlers im Rahmen einer ärztlichen Behandlung ist die fehlerhafte Unterlassung einer gebotenen Erhebung von Befunden, wobei dies für den Fall der Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Ergebnis geführt haben müsste. Außerdem müsste dieses Verhalten bei Nichtreagieren auf das Ergebnis als grob fehlerhaft angesehen werden (Vergleiche: BGH; Urteil vom 27. April 2004; VI ZR 34/03; NJW 2004, 2011).(Rn.32) (Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) 2. Im Rahmen einer geplanten Frühgeburt vor der 32. Schwangerschaftswoche ist es nicht nachvollziehbar, wenn in einer Klinik, die über keine Echokardiographie verfügt eine solche Frühgeburt einleitet wird, da bei derartigen Frühgeborenen das Risiko eines Hirnschadens besteht.(Rn.38)
Tenor
1. Der von der Klägerin zu 1. gestellte Antrag Ziffer 1. ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. allen über den Klageantrag zu 1. hinausgehenden kongruenten Regressschaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 1. in der Vergangenheit entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird. 3. Der von der Klägerin zu 2. gestellte Antrag Ziffer 3. ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2. allen über den Klageantrag zu 3. hinausgehenden kongruenten Regressschaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 2. in der Vergangenheit entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird. 5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kriterium für das Vorliegen eines schuldhaften und die Haftung begründenden Befunderhebungsfehlers im Rahmen einer ärztlichen Behandlung ist die fehlerhafte Unterlassung einer gebotenen Erhebung von Befunden, wobei dies für den Fall der Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Ergebnis geführt haben müsste. Außerdem müsste dieses Verhalten bei Nichtreagieren auf das Ergebnis als grob fehlerhaft angesehen werden (Vergleiche: BGH; Urteil vom 27. April 2004; VI ZR 34/03; NJW 2004, 2011).(Rn.32) (Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) 2. Im Rahmen einer geplanten Frühgeburt vor der 32. Schwangerschaftswoche ist es nicht nachvollziehbar, wenn in einer Klinik, die über keine Echokardiographie verfügt eine solche Frühgeburt einleitet wird, da bei derartigen Frühgeborenen das Risiko eines Hirnschadens besteht.(Rn.38) 1. Der von der Klägerin zu 1. gestellte Antrag Ziffer 1. ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. allen über den Klageantrag zu 1. hinausgehenden kongruenten Regressschaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 1. in der Vergangenheit entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird. 3. Der von der Klägerin zu 2. gestellte Antrag Ziffer 3. ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2. allen über den Klageantrag zu 3. hinausgehenden kongruenten Regressschaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 2. in der Vergangenheit entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird. 5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist hinsichtlich der beiden bezifferten Zahlungsanträge dem Grunde nach gerechtfertigt. Da wegen der Höhe der jeweils geltend gemachten Beträge noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht, hielt die Kammer es für angemessen, die Haftung der Beklagten dem Grunde nach vorab durch Grundurteil auszusprechen. Hinsichtlich der beiden Feststellungsanträge war der Klage durch Teilurteil stattzugeben. Die im Hause der Beklagten tätigen Ärzte haben im Rahmen der Behandlung der xxx fehlerhaft gehandelt. Sie haften daher für die verursachten Schäden sowohl wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag als auch auf der Grundlage des Deliktsrechts. Die beiden Klägerinnen sind Anspruchsinhaber der Schadensersatzansprüche auf Grund gesetzlichen Forderungsübergangs. Die Kammer ist im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung der beiden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Chefarztes ... und seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2010 davon überzeugt, dass der Vorwurf fehlerhaften Verhaltens gegenüber der Klinik berechtigt ist. Den gut begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. xxx schließt die Kammer sich in vollem Umfang an. An der Kompetenz des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige Priv. Doz. Dr. ... führt in seinem Gutachten vom 17.04.2009 unter Anderem aus: „Die Möglichkeit einer Echokardiografie vor Ort gehörte im Jahr 1996 ohne Zweifel zum notwendigen, diagnostischen Standard bei der Behandlung kleiner Frühgeborener < 32 Wochen bzw. < 1500 g (Seite 15 des Gutachtens). Es ist unstrittig, dass auf Grund der hohen Rate eines Spontanverschlusses ein noch nachweislich offener Ductus in den ersten Lebenstagen nicht behandelt werden muss, wenn sich der klinische Zustand des Frühgeborenen nach anfänglicher Adaptionsstörung zügig bessert. ….. Etwas anderes ist es, wenn ein weit offener Ductus PDA über den vierten Lebenstag hinaus fortbesteht. Durch den weiteren Abfall des Lungenwiderstandes nimmt das Shuntvolumen und das Leck im Windkessel und damit die hämodynamische Belastung weiter zu. Jede klinische Verschlechterung eines Frühgeborenen muss nun an einen symptomatischen PDA denken lassen. Bei ... wurde am 5. Lebenstag, dem 26.11.1996, nachweislich die hochgradige Verdachtsdiagnose eines persistierenden Ductus arteriosus mit einem absolut charakteristischen, „lehrbuchartigen“ Herzgeräusch an typischer Stelle gestellt (Seiten 16/ 17 des Gutachtens). Mit der in den 90er Jahren zur Verfügung stehenden Ultraschalltechnik hätte mit Sicherheit der offene Ductus arteriosus festgestellt und seine hämodynamische Bedeutung abgeschätzt werden können. Ein Ultraschallgerät muss hierfür über einen geeigneten Schallkopf und die Möglichkeit einer gepulsten Dopplersonografie verfügen. ….. Aus den Unterlagen ist nicht zu erkennen, ob es im Klinikum xxx an einem geeigneten Gerät oder nur an der Expertise der Untersucher mangelte, dass im Jahr 1996 keine Echokardiografie bei Früh- und Neugeborenen durchgeführt werden konnte. Wie oben dargelegt, muss hieraus leider eindeutig ein Befunderhebungsfehler abgeleitet werden. ….. Bei einer manifesten Herzinsuffizienz steht zunächst die medikamentöse Stützung der Herzmuskelfunktion im Vordergrund, während der Ductusverschluss unter Umständen erst mit einer Verzögerung von Tagen eingeleitet wird. Eine kritische Perfusionsstörung des Gehirns mit einem sog. Reverse flow pattern, d. h. einem dopplersonografisch nachweisbarem diastolischen Rückflussphänomen in der großen Hirnarterie oder in der Körperschlagader, verlangt hingegen die sofortige Einleitung einer Therapie. Hierbei kann zunächst ein medikamentöser Behandlungsversuch gestartet werden. Ist dieser nicht erfolgreich, ist eine operative Ligatur indiziert (Seite 18 des Gutachtens). Ohne Messung des Blutdrucks wurde bei xxx bis zum 4. Lebenstag eine Oberkörperhochlagerung im Inkubator durchgeführt, offensichtlich in der Annahme, ihr hierdurch die Atmung zu erleichtern. Im Fall niedriger Blutdruckwerte erhöht sich hierdurch die Gefahr für eine zeitweilige Minderdurchblutung des Gehirns, vor allem bei Frühgeborenen, die noch eine eingeschränkte Autoregulation der Hirndurchblutung aufweisen. Ab dem 28.11.96 ist xxx im Rahmen einer sog. Känguruh-Pflege auch zeitweise auf dem Bauch oder der Brust der Mutter betreut worden. Diese Lagerung ist in der Regel ebenfalls mit einer Oberkörperhochlagerung verbunden. Bis dahin gab es aber auch keine einzige Messung des Blutdrucks, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits der Verdacht auf einen PDA bestand und ... gelegentliche Herzfrequenzabfälle zeigt (Seiten 19/ 20 des Gutachtens). Dass es auch in der Klinik ... nicht sofort gelang, den Ductus arteriosus medikamentös zu verschließen, ist unglücklich, hat aber nichts mit der eigentlichen Fragestellung nach einem ursächlichen Zusammenhang der PVL mit der Behandlung in xxx zu tun. Der Folgeschaden, die PVL, war zum Zeitpunkt der Verlegung mit allergrößter Wahrscheinlichkeit bereits eingetreten (Seite 21 des Gutachtens) .“ Der von den Klägerinnen erhobene Vorwurf fehlerhaften Verhaltens der Beklagten ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Thema unterlassene Befunderhebungen berechtigt. Nach der BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13.02.1996, BGHZ 132, 47/ 52; BGH, Urteil vom 27.04.2004, NJW 2004, 2011/ 2013) liegt ein schuldhafter und die Haftung begründender Befunderhebungsfehler dann vor, wenn - fehlerhaft eine gebotene Erhebung von Befunden unterlassen wurde und - im Falle der Befunderhebung dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Ergebnis geführt hätte und - im Falle des Nichtreagierens auf das Ergebnis dieses Verhalten als grob fehlerhaft angesehen werden müsste. Nach diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten vor. Die im Hause der Beklagten tätigen Ärzte haben es behandlungsfehlerhaft unterlassen, das Verfahren der Echokardiographie anzuwenden. Daran bestehen im Ergebnis der Ausführungen des Sachverständigen xxx keine Zweifel. Dieser hat klargestellt, dass bei jedem Frühgeborenen vor der 32. Schwangerschaftswoche an die Möglichkeit der Entwicklung eines symptomatischen Ductus arteriosus gedacht werden müsse, weil bei einem solchen immer die unmittelbare Gefahr einer Hirnschädigung bestehe. Das wichtigste diagnostische Verfahren in diesem Zusammenhang sei die Echokardiographie, die im Jahre 1996 ohne Zweifel zum notwendigen Standard bei der Behandlung kleiner Frühgeborener gehört habe. Die Kammer neigt dazu, hier einen der Beklagten anzulastenden groben Fehler schon deshalb anzunehmen, weil man sich bei Frau xxx am 22.11.1996 entschloss, die Sectio in der Klinik der Beklagten vorzunehmen. Es handelte sich nicht um einen Notfall, sondern um eine geplante Frühgeburt, die nach einer mit Mucosolvan begonnenen Lungenreifeinduktion durchgeführt wurde. Wenn ein zur Vermeidung eines Hirnschadens bei Frühgeborenen besonders wichtiges Instrument wie die Echokardiographie in der Klinik gar nicht vorhanden ist, kann die Entscheidung, eine Schwangere dennoch für eine geplante Frühgeburt in die Klinik aufzunehmen, schlicht nicht nachvollzogen werden. Ein weiterer Fehler liegt auch darin, dass die Ärzte am 5. Lebenstag der xxx, dem 26.11.1996, die hochgradige Verdachtsdiagnose eines persistierenden Ductus arteriosus gestellt haben (Seite 17 des Gutachtens), am 7. Lebenstag auf Grund des deutlich erhöhten Sauerstoffbedarfs von 40 % zusammen mit dem typischen Herzgeräusch Anlass hatten, an einen hämodynamisch bedeutenden PDA zu denken (Seite 3 des Ergänzungsgutachtens) und noch immer nicht die Durchführung einer Echokardiographie veranlasst haben. Ob diese der Beklagten anzulastenden Fehler als „grobe“ oder nur als „einfache“ Fehler einzustufen sind, kann letztlich offen bleiben und muss nicht entschieden werden. Der Sachverständige hat sich im Gutachten dafür ausgesprochen, nur einen einfachen und nicht einen groben Behandlungsfehler anzunehmen, da „die behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Kinderklinik xxx sich der möglichen negativen Konsequenzen eines hämodynamisch-bedeutsamen PDA nicht ganz bewusst waren“ und immerhin „die klinische Verschlechterung erkannten und einige differentialdiagnostische Schritte einleiteten“ (Seite 20 des Gutachtens). Entscheidungserheblich ist, dass auch dann, wenn man nur einen einfachen Behandlungsfehler annehmen wollte, die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BGH vorliegen. Dass eine Echokardiographie ein reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht hätte, steht außer Frage. Der Sachverständige Dr. xxx hat dargelegt, dass bei Durchführung einer Echokardiografie durch einen erfahrenen Untersucher zweifelsohne ein PDA festgestellt worden wäre (Seite 4 des Ergänzungsgutachtens). Er hat im Rahmen der schriftlichen Begutachtung und auch bei seiner mündlichen Anhörung am 26.05.2010 außerdem klargestellt, dass die weitere Vorgehensweise im Falle der Feststellung eines PDA sehr davon abhängt, wie die hämodynamische Belastung sich für den einzelnen Patienten darstellt. So gebe es Fälle, in denen „die medikamentöse Stützung der Herzmuskelfunktion im Vordergrund“ stünde und Fälle, in denen „eine operative Ligatur“ indiziert sei. Keinen Zweifel hat er aber daran gelassen, dass es völlig unakzeptabel ist, gar nichts zu unternehmen und nur abzuwarten. Zwingend sei es, die hämodynamischen Konsequenzen sorgfältig zu überwachen (Seiten 18/ 19 des Gutachtens), um sodann zu entscheiden, was genau zu tun ist. Es sei elementar, bei Erkenntnis eines hämodynamischen PDA sofort zu handeln (Seite 7 des Sitzungsprotokolls vom 26.05.2010). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Sachverständigen muss davon ausgegangen werden, dass das Nichtreagieren nach Feststellung eines PDA einen groben ärztlichen Fehler darstellen würde. Liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten vor, könnte die Beklagte eine Klageabweisung nur erreichen, wenn sie darlegt und beweist, dass der Primärschaden, nämlich die periventrikuläre Leukomalazie und die schwere irreparable Hirnschädigung der xxx mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch dann eingetreten wäre, wenn in der Klinik der Beklagten rechtzeitig eine Echokardiographie durchgeführt worden wäre und danach – nach Feststellung des persistierenden Ductus arteriosus – alles aus ärztlicher Sicht Erforderliche getan worden wäre. Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen. Der Sachverständige wurde auch zu dieser Thematik in der Verhandlung am 26.05.2010 befragt. Er hat erläutert, dass die ersten beiden Lebenswochen die kritische Phase für das Kind gewesen sei. Ob es möglich gewesen wäre, die für die Schädigung des Kindes verantwortliche Unterversorgung des Gehirns durch eine richtige Behandlung in der Klinik der Beklagten zu verhindern, konnte der Sachverständige jedoch nicht sagen. Er hat ausdrücklich erklärt, Überlegungen zu dieser Frage seien „reine Spekulation“. Damit bleibt die Frage der Kausalität ungeklärt, was letztlich zu Lasten der Beklagten geht. Die Rechts-auffassung der Beklagten, hier liege die Beweislast auf Klägerseite, ist unzutreffend. Ohne Erfolg erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Klägerinnen haben erst durch das Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 30.06.2003 (Anlage K 5, Blatt 33 bis 39 der Akte) Kenntnis davon erlangt, dass vom medizinischen Standard abgewichen wurde. Die dreijährige Verjährungsfrist begann demzufolge am 01.01.2004 zu laufen (§§ 195, 199 Abs.1 BGB, Art.229 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB). Gemäß § 203 Satz 1 BGB war die Verjährung gehemmt wegen Verhandlungen zwischen den Klägerinnen und der xxx Versicherung in der Zeit vom 03.01.2005 bis zum 17.07.2006. Die Einreichung der Klage im Dezember 2007 bzw. die Zustellung der Klage im Januar 2008 erfolgte daher rechtzeitig. Eine Kostenentscheidung war derzeit noch nicht veranlasst; diese bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerinnen machen Schadensersatzansprüche aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht wegen einer angeblich fehlerhaften ärztlichen Behandlung geltend. Frau xxx, geboren am xxx, ist Mitglied beider Klägerinnen. Ihre am xxx geborene Tochter xxx ist mitversicherte Familienangehörige. Am 20.11.1996 begab sich xxx in die Klinik der Beklagten, weil es in der 30. Schwangerschaftswoche zu einem Blasensprung gekommen war. Der Geburtstermin war zuvor auf den 30.01.1997 errechnet worden. Es fehlte am 20.11.1996 jede Wehentätigkeit. Ein geburtsunreifer Muttermundbefund wurde erhoben. Nachdem bei der Mutter ein Anstieg der Entzündungsparameter festgestellt wurde, entschlossen sich die Geburtshelfer im Hinblick auf die Gefahr eines Amnioninfektionssyndroms zu einer Sectio. Das Kind wurde am 22.11.1996 geboren. Es war eutroph, lebensfrisch und wies unmittelbar nach der Geburt keine wesentlichen Zeichen einer Beeinträchtigung auf. Die Apgar-Werte lagen bei 8/9/9. Das Gewicht des Kindes lag bei 1.280 Gramm. Die Körperlänge wurde mit 40 cm gemessen. Nach seiner Geburt wurde das Kind am 22.11.1996 in die Kinderklinik der Beklagten verlegt und behandelt. Seit dem dritten Lebenstag wurden bei dem Kind dann kardiale Probleme beobachtet. In den Krankenunterlagen ist vermerkt, dass es seit dem dritten Lebenstag zwei bis dreimal täglich zu Sekunden dauernden Bradykardien mit Herzfrequenzen um 60/ min kam, von denen sich das Kind nach Stimulation rasch erholte. Seit dem 02.12.1996 traten neue besorgniserregende kardiale Befunde auf. Die behandelnden Ärzte vermuteten das Vorliegen eines persistierenden Ductus arteriosus (PDA: Offenbleiben der fetalen Verbindung zwischen Aorta und Pulmonalarterie von unterschiedlicher Weite). Ein Echokardiographiegerät war zu dieser Zeit im Hause der Beklagten nicht vorhanden. Am 05.12.1996 wurde das Kind in die neonatologische Abteilung der Universitätskinderklinik in xxx verlegt. In xxx wurde bei xxx ein persistierender Ductus arteriosus festgestellt sowie eine periventrikuläre Leukomalazie (PVL) und eine schwere irreparable Hirnschädigung. Das Kind leidet an Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen. Dazu kommt eine Intelligenzminderung und Verhaltensstörungen sowie eine psychomentale und intellektuelle Retardierung. Die Klägerin zu 1. erbrachte in der Zeit vom 22.11.1996 bis zum 26.02.2007 Leistungen zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 142.031,71 EUR. Das Kind ist seit dem 01.06.1998 in die Pflegestufe II eingruppiert. Die Klägerin zu 2. erbrachte bis zum 06.11. 2007 Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 67.195,86 EUR. Im Auftrag der Klägerinnen erstattete Prof. Dr. xxx von der Universitätskinderklinik in xxx am 25.10.2007 ein Gutachten (Blatt 23 bis 32 der Akte). Er kommt in dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die im Hause der Beklagten tätigen Ärzte fehlerhaft gehandelt hätten: „Aus dem Umstand, dass der Blutdruck nicht gemessen wurde und die Kreislauffunktion klinisch nicht abgeschätzt wurde, zumindest nicht dokumentiert wurde, ergibt sich der dringende Verdacht, dass die Kinderklinik xxx nicht die geeigneten Voraussetzungen zur Behandlung solch unreifer Kinder hat. Dieser Verdacht wird auch dadurch unterstützt, dass die Kinderklinik xxx keine echokardiographische Diagnostik bei diesem Kind mit dem typischen Krankheitsbild des offenen Ductus arteriosus Botallo eingesetzt hat. Erklärlich ist dieses eigentlich nur, wenn die Kinderklinik die technische und personelle Möglichkeit dazu nicht hatte. Nach der Dokumentation der Behandlung in der Kinderklinik besteht für den Sachverständigen kein Zweifel daran, dass diese Kinderklinik nicht geeignet war für die Behandlung von Frühgeborenen (30 Wochen, 1280 g Geburtsgewicht). Die Sorgfaltspflicht haben die Ärzte nicht nur durch ihre ungenügende Behandlung verletzt, sondern auch dadurch, dass sie überhaupt zugelassen haben, dass dieses Kind in ihr dafür ungeeignetes Krankenhaus aufgenommen wurde.“ Die Klägerinnen behaupten, es entspreche dem medizinischen Standard und sei seit 1992 in einer Leitlinie vorgesehen, dass in der 30. Schwangerschaftswoche geborene Kinder in ein perinatalmedizinisches Zentrum zu verlegen seien. Ein solches Zentrum habe unweit von xxx in xxx zur Verfügung gestanden. Die Klägerinnen behaupten weiter, von den behandelnden Ärzten sei unmittelbar nach der Geburt des Kindes fehlerhaft unterlassen worden, das Kind daraufhin zu untersuchen, ob ein persistierender Ductus arteriosus bestand. Diese Unterlassung sei den Kinderärzten im Hause der Beklagten deshalb besonders anzulasten, weil bei 80 % aller Frühgeborenen, die etwa zur 30. Schwangerschaftswoche geboren werden, mit einem persistierenden Ductus arteriosus zu rechnen sei, der dann therapeutisch angegangen werden müsse. Es sei behandlungsfehlerhaft gewesen, dem Auftreten der Herzgeräusche und den kardialen Komplikationen keine Bedeutung beizumessen. Die Klägerinnen behaupten zudem, dass eine Befunderhebung in Form der Durchführung einer Echokardiographie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt hätte. Denn der bei dem Kind bestehende Ductus arteriosus wäre dann aufgedeckt worden. Wäre darauf von den behandelnden Ärzten nicht reagiert worden, dann müsste ein solches Nichtreagieren als grob behandlungsfehlerhaft gewertet werden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH zu den Befunderhebungspflichten vertreten die Klägerinnen die Rechtsauffassung, die Beklagte sei schadensersatzpflichtig. Bei einem frühgeborenen Kind einen persistierenden Ductus arteriosus unbehandelt zu lassen, sei aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich und nicht akzeptabel. Auf die Frage, ob es zu einem günstigeren Verlauf gekommen wäre, wenn der Ductus arteriosus alsbald erkannt und behandelt worden wäre, komme es nicht an. Die Klägerinnen beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. den bisher bezifferbaren, kongruenten Regressschaden in Höhe von 142.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2006 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. allen über den Klageantrag zu 1. hinausgehenden kongruenten Regressschaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 1. in der Vergangenheit entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. den bisher bezifferbaren, kongruenten Regressschaden in Höhe von 67.195,86 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2006 zu zahlen. 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2. allen über den Klageantrag zu 3. hinausgehenden kongruenten Regressschaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 2. in der Vergangenheit entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird. Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte räumt ein, dass eine frühere Verlegung der Patientin in das Universitätsklinikum in xxx sinnvoll gewesen wäre. Sie behauptet jedoch, die pädiatrische Versorgung habe auch in einem Krankenhaus der Versorgungsstufe der Beklagten erfolgen können. Die Verlegung in ein spezialisiertes Krankenhaus gehöre nicht zwingend zum medizinischen Standard. Die Beklagte behauptet weiter, bei Frühgeborenen sei die Behandlung des Ductus arteriosus nicht grundsätzlich extrem eilbedürftig. Es sei nicht fehlerhaft, trotz Ductus arteriosus zunächst eine abwartende Haltung einzunehmen. Von einem groben Behandlungsfehler im Sinne der Rechtsprechung könne nicht ausgegangen werden, weil die Verlegung zeitnah nach Stellung der Verdachtsdiagnose erfolgt sei. Außerdem stehe nicht fest, ob die Schäden des Kindes vermieden worden wären, wenn die medikamentöse Therapie einige Tage früher begonnen hätte. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der Schadenshöhe rügt die Beklagte, der Vortrag zu den einzelnen Schadenspositionen sei nicht hinreichend substantiiert. Es seien auch Schadenspositionen geltend gemacht, die ihren Grund nicht in dem behaupteten Behandlungsfehler hätten. Auf Grund des Beweisbeschlusses vom 06.11.2008 beauftragte die Kammer den Sachverständigen Priv. Doz. xxx, Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Klinikums xxx mit der Erstattung eines Gutachtens. Am 17.04.2009 erstattete der Sachverständige das in Auftrag gegebene Gutachten. Auf Antrag der Klägerinnen erstellte er am 15.03.2010 ein schriftliches Ergänzungsgutachten. Am 26.05.2010 wurde der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend zu seinen schriftlichen Ausführungen angehört (Sitzungsprotokoll, Blatt 170 bis 177 der Akte).