Urteil
10 O 1377/10
LG Erfurt 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2011:0729.10O1377.10.0A
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Leitsätze
1. Ergibt sich aus einem Normenkontrollverfahren, dass die Veröffentlichung einer Zweckverbandssatzung unwirksam ist, so ist zu beachten, dass gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) die Aufsichtsbehörde für die amtliche Bekanntmachung verantwortlich ist. Diesbezüglich obliegt es den Mitarbeitern der Aufsichtsbehörde bei späteren Bekanntmachungsakten jeweils zu prüfen, was da gerade bekannt gemacht wird.(Rn.14)
(Rn.15)
2. Die Bekanntmachung einer Verbandssatzung dient gegenüber den Normadressaten der Verdeutlichung, dass die Verbandsgründung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Daraus ergibt sich, dass in einem Fall, in dem sich später die Verbandsgründung als fehlerhaft herausstellt, die von § 19 Abs. 1 ThürKGG bezweckte Prüfung ebenfalls fehlerhaft gewesen ist.(Rn.17)
3. Ein Zweckverband gehört zu dem von den Vorschriften des Staatshaftungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 18 und 19 ThürKGG geschützten Personenkreis (Vergleiche: BGH; Urteil vom 12. Dezember 2002; III ZR 201/01; NJW 2003, 1318).(Rn.18)
Zitierung:
OVG Weimar; Urteil vom 28. September 2009; 4 N 1569/04; LKV 2010, 185
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und in Zukunft entsteht, dass der Kläger durch die Veröffentlichung der Verbandssatzung des Klägers und der Veröffentlichung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, jeweils im Amtsblatt des Landkreises xxx vom 18. Dezember 2002, Jahrgang 10, Nr.50, seinerzeit nicht ordnungsgemäß entstanden ist.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 100.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ergibt sich aus einem Normenkontrollverfahren, dass die Veröffentlichung einer Zweckverbandssatzung unwirksam ist, so ist zu beachten, dass gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) die Aufsichtsbehörde für die amtliche Bekanntmachung verantwortlich ist. Diesbezüglich obliegt es den Mitarbeitern der Aufsichtsbehörde bei späteren Bekanntmachungsakten jeweils zu prüfen, was da gerade bekannt gemacht wird.(Rn.14) (Rn.15) 2. Die Bekanntmachung einer Verbandssatzung dient gegenüber den Normadressaten der Verdeutlichung, dass die Verbandsgründung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Daraus ergibt sich, dass in einem Fall, in dem sich später die Verbandsgründung als fehlerhaft herausstellt, die von § 19 Abs. 1 ThürKGG bezweckte Prüfung ebenfalls fehlerhaft gewesen ist.(Rn.17) 3. Ein Zweckverband gehört zu dem von den Vorschriften des Staatshaftungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 18 und 19 ThürKGG geschützten Personenkreis (Vergleiche: BGH; Urteil vom 12. Dezember 2002; III ZR 201/01; NJW 2003, 1318).(Rn.18) Zitierung: OVG Weimar; Urteil vom 28. September 2009; 4 N 1569/04; LKV 2010, 185 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und in Zukunft entsteht, dass der Kläger durch die Veröffentlichung der Verbandssatzung des Klägers und der Veröffentlichung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, jeweils im Amtsblatt des Landkreises xxx vom 18. Dezember 2002, Jahrgang 10, Nr.50, seinerzeit nicht ordnungsgemäß entstanden ist. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 100.000,00 EUR. Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist nach § 1 Abs.1, § 3 Abs.1 StHG dem Kläger zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der dadurch entstanden ist, dass die Veröffentlichung der Verbandssatzung des Klägers und die Veröffentlichung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom 18.12.2002 unwirksam gewesen sind. Dass die Veröffentlichung der Verbandssatzung des Klägers vom 18.12.2002 unwirksam war, ist durch das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes geklärt. Das Urteil ist rechtskräftig. Einwendungen gegen die Erkenntnisse des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes werden von Beklagtenseite auch nicht erhoben. Für die amtliche Bekanntmachung ist die Aufsichtsbehörde und damit letztlich der Beklagte verantwortlich. § 19 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) lautet: „Die Aufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt zu machen.“ Damit ist ohne jeden Zweifel gesetzlich geregelt, dass die Aufsichtsbehörde für die amtliche Bekanntmachung verantwortlich ist. Es geht hier auch nicht lediglich um die Entscheidung eines Kollektivorgans, nämlich einen normativen Fehler des Kreistages bei Schaffung der Hauptsatzung. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Entscheidung des Thüringer OVG darauf gestützt ist, dass die Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung des Landkreises xxx unwirksam war, also ein Teil des in der Hauptsatzung enthaltenen Regelungswerkes. Das ändert aber nichts daran, dass die Mitarbeiter der Aufsichtbehörde bei späteren Bekanntmachungsakten dennoch jeweils prüfen müssen, was da gerade bekannt gemacht wird. „Erst durch die förmliche und amtliche Veröffentlichung wird dem Adressaten der Norm ermöglicht, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dies gilt nach Auffassung des Thüringer OVG in gleicher Weise für die Veröffentlichung der Verbandssatzung eines Zweckverbandes und ihrer Genehmigung nach § 19 Abs.1 Satz 1 ThürGKG. Der Bekanntmachung der Genehmigung einer Zweckverbandssatzung kommt nach § 19 Abs.1 Satz 3 ThürGKG die Funktion zu, im Sinne der Rechtssicherheit zu verdeutlichen, dass die Verbandsgründung und die Verbandssatzung mit dem veröffentlichten Inhalt keinen rechtlichen Bedenken unterliegen“ (zitiert aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14.07.2003, Aktenzeichen 7 E 641/03.We; dort Seite 6, Anlage K 2, Blatt 41 der Akte). Wenn es also Sinn und Zweck der Bekanntmachung ist, den Normadressaten zu verdeutlichen, dass die Verbandsgründung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, dann ist zugleich klar, dass in einem Fall, in dem sich später die Verbandsgründung als fehlerhaft herausstellt, die von § 19 Abs.1 ThürKGG bezweckte Prüfung ebenfalls fehlerhaft gewesen ist. Der Fehler kann also nicht reduziert werden auf einen Fehler des Kollektivorgans Kreistag. Vielmehr liegt zumindest auch ein Fehler der Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde vor, wenn diese nicht bemerkt haben, dass hier eine Bekanntmachung vorgenommen wurde, mit der der eigentliche Zweck der Bekanntmachung, nämlich einen Abwasserzweckverband zum Entstehen zu bringen, nicht erreicht wurde. Der Kläger gehört auch zu dem von den Vorschriften des Staatshaftungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 18 und 19 ThürKGG geschützten Personenkreis. Insoweit lässt sich die Entscheidung des BGH vom 12.12.2002, NJW 2003, Seite 1318/ 1319 auf den vorliegenden Fall übertragen. In dem genannten Urteil hat der BGH entschieden, dass die Zielrichtung der Rechtsaufsicht der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde Schutzfunktionen auch zu Gunsten der zu beaufsichtigenden Gemeinde auferlegt. Besondere Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde würden, so der BGH, auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen, die von der Gemeinde selbst angestrebt werden. Diese Argumentation lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Wenn der Kläger als Abwasserzweckverband anstrebt, durch amtliche Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und der Genehmigung der Verbandssatzung zum Entstehen zu gelangen, dann liegt auf der Hand, dass in dieser Situation besondere Schutzpflichten der Aufsichtsbehörde gegenüber demjenigen Verband bestehen, der durch die öffentliche Bekanntmachung entstehen möchte. Selbst wenn man für eine drittschützende Amtspflicht verlangen wollte, dass eine öffentlich rechtliche Körperschaft nur dann geschützter „Dritter“ sein kann, wenn die Körperschaft durch das schädigende Verwaltungshandeln in einer Weise betroffen wird, die der des einzelnen Bürgers entspreche, dann müsste dennoch hier die Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht bejaht werden. Denn gravierender kann man durch schädigendes Verwaltungshandeln kaum betroffen werden, als durch eine Entscheidung, die dazu führt, dass man als Rechtssubjekt mit eigenständigen Rechten und Pflichten gar nicht zum Entstehen gelangt. Mit der Frage, ob und in welcher Höhe durch die Pflichtverletzung der Aufsichtsbehörde dem Kläger ein Schaden entstanden ist, musste das Gericht sich vorliegend nicht näher befassen, da lediglich ein Feststellungsantrag gestellt wurde. Für einen solchen reicht es auch, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit einige Schäden entstanden sind. Das ist hier zu bejahen. Die Frage, ob fehlerhafte Beitrags- und Gebührenbescheide später – nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung der Satzung des Klägers im Jahre 2009 – „repariert“ werden können, indem neue Beitrags- bzw. Gebührenbescheide erlassen werden, muss hier nicht entschieden werden. Jedenfalls sind einige Schäden schon deshalb entstanden, weil verschiedene Beitragsempfänger sich in verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben anwaltlich vertreten lassen, so dass die jeweils entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten waren, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die von den jeweiligen Rechtsanwälten gegen die Bescheide eingelegten Rechtsmittel wegen der fehlerhaften Bekanntmachung zum Erfolg führten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 63 Abs.2 GKG festzusetzen. Das Gericht hat dabei den in der Klageschrift angegebenen Streitwert übernommen, da die Angabe des Klägers insoweit als angemessen anzusehen ist. Die Parteien streiten über einen Amtshaftungsanspruch wegen fehlerhafter Veröffentlichung bzw. Bekanntmachung der Verbandssatzung des Klägers. Der Kläger besteht bereits seit dem Jahre 1992 als so genannter Vorverband bzw. Verband in Gründung. Als mit hoheitlichen Rechten ausgestatteter Zweckverband ist der Kläger durch Veröffentlichung der Verbandssatzung nebst aufsichtlicher Genehmigung im Amtsblatt des Landkreises xxx vom 30.09.2009, Jahrgang 17, Nr.38, am 01.10.2009 entstanden. Bereits einige Jahre zuvor, nämlich im Jahre 2002, hatte es einen Versuch gegeben, die Verbandssatzung des Klägers ordnungsgemäß zu veröffentlichen. Die Verbandssatzung des Klägers und die Genehmigung der Aufsichtsbehörde war seinerzeit im Amtsblatt des Landkreises xxx vom 18.12.2002, Jahrgang 10, Nr.50, veröffentlicht worden. Mit dieser Veröffentlichung hatte sich das Thüringer OVG in einem Normenkontrollverfahren zu befassen. Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2009 erkannte das Thüringer OVG, Aktenzeichen 4 N 1569/04, für Recht (Anlage K 1, Blatt 17 bis 36 der Akte): „Die Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes „xxx“, veröffentlicht am 18.12.2002 im „Amtsblatt des Landkreises xxx“, Ausgabe Nr.50/2002, geändert durch die 2. Änderung der Verbandssatzung vom 16.06.2004, veröffentlicht am 21.07.2004 im „Amtsblatt des Landkreises xxx“, Ausgabe Nr.30/2004, wird für unwirksam erklärt.“ Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag der Gemeinde xxx für begründet erklärt, weil die öffentliche Bekanntmachung vom 18.12.2002 wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam gewesen ist. Entscheidend war für das Thüringer Oberverwaltungsgericht, dass die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen in einer wirksamen Hauptsatzung geregelt sein muss. Vorliegend war die Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung des Landkreises xxx unwirksam, so dass die Veröffentlichung der Verbandssatzung ohne gültige Bekanntmachungsregelung vollzogen wurde und ihrerseits unwirksam war (Seiten 13/ 14 des Urteils). Der Kläger vertritt die Ansicht, der Beklagte trage die Verantwortung für die nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung der Verbandssatzung des Klägers, da die Genehmigung und auch die Bekanntmachung der Satzung Aufgabe der Aufsichtsbehörde nach den §§ 18, 19 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit sei. Nach dem – fortgeltenden – Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz) sei der Beklagte daher zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet. Dieser sei durchaus erheblich, da sämtliche Beitrags- und Gebührenbescheide aus der Zeit vor dem 01.10.2009 nach der Rechtsprechung des Thüringer OVG unheilbar rechtswidrig seien. Weitere Schäden seien deshalb entstanden, weil in verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten Anwaltskosten für die Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beitragsbescheidsempfänger angefallen seien und zudem auch Gerichtskosten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und in Zukunft entsteht, dass der Kläger durch die Veröffentlichung der Verbandssatzung des Klägers und der Veröffentlichung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, jeweils im Amtsblatt des Landkreises xxx vom 18. Dezember 2002, Jahrgang 10, Nr.50, seinerzeit nicht ordnungsgemäß entstanden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, nicht zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Die Mängel der Hauptsatzung seien der Aufsichtsbehörde nicht bekannt gewesen. Außerdem sei die Entscheidung des Thüringer OVG sehr überraschend gekommen. Es fehle für eine Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz an einer vorwerfbaren Pflichtverletzung, da nicht der Genehmigungsakt oder der Bekanntmachungsakt gerügt werde, sondern ein normativer Fehler der Hauptsatzung. Damit gehe es allenfalls um einen Schaden, der durch eine Kollektiventscheidung des Rechtssetzungsorgans Kreistag entstanden sei. Solche Schäden könnten über Amtshaftungsansprüche nicht reguliert werden. Außerdem fehle es an der Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht und an der Wahrscheinlichkeit eines adäquat kausal auf der unwirksamen Veröffentlichung beruhenden Schadens. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien und Parteivertretern in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2011 erörtert.