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Urteil

10 O 1373/11 (319)

LG Erfurt 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2013:0131.10O1373.11.319.0A
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Leitsätze
1. Bei winterlichen Witterungsverhältnissen kann nicht in zumutbarer Weise von einem Streupflichtigen eines Kundenparkplatzes erwartet werden, dass er jeden direkten (und damit kürzesten) Weg eines Kunden von seinem PKW zur Wagenbox von Eisglätte freihält. Dem gegenüber muss sich vielmehr der Kunde eines nachmittags bei winterlichen Verhältnissen aufgesuchten Kundenparkplatzes darauf einstellen, dass der quer über mehrere freie Parkplätze zur Einkaufswagenbox führende Weg nicht eisfrei ist.(Rn.19) 2. Erkennt jemand, dass ein bestimmter Weg stark vereist ist, benutzt diesen aber trotz eines zur Verfügung stehenden Ausweichweges und kommt anschließend zu Fall, so hat er keinerlei Ansprüche gegen denjenigen, der hinsichtlich des vereisten Weges versicherungspflichtig gewesen wäre, da das eigene Mitverschulden etwaige Ansprüche ausschließt.(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei winterlichen Witterungsverhältnissen kann nicht in zumutbarer Weise von einem Streupflichtigen eines Kundenparkplatzes erwartet werden, dass er jeden direkten (und damit kürzesten) Weg eines Kunden von seinem PKW zur Wagenbox von Eisglätte freihält. Dem gegenüber muss sich vielmehr der Kunde eines nachmittags bei winterlichen Verhältnissen aufgesuchten Kundenparkplatzes darauf einstellen, dass der quer über mehrere freie Parkplätze zur Einkaufswagenbox führende Weg nicht eisfrei ist.(Rn.19) 2. Erkennt jemand, dass ein bestimmter Weg stark vereist ist, benutzt diesen aber trotz eines zur Verfügung stehenden Ausweichweges und kommt anschließend zu Fall, so hat er keinerlei Ansprüche gegen denjenigen, der hinsichtlich des vereisten Weges versicherungspflichtig gewesen wäre, da das eigene Mitverschulden etwaige Ansprüche ausschließt.(Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 823 Abs. 1, 253 i.V.m. § 398 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht zu. Zwar ist die Aktivlegitimation des Klägers gegeben, weil ihm seine Frau wirksam alle Ansprüche gemäß der schriftlichen Erklärung vom 19.07.20011 (Bl. 31, Anl. K10) aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 13.12.2010 abgetreten hat. Unabhängig von der Formulierung im Abtretungsvertrag ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB der Wille der Parteien dahingehend auszulegen, dass die Zeugin xxx mit dem Kläger eine Vereinbarung dahingehen treffen wollte, nur die ihr zustehenden Ansprüche, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind, an ihn abzutreten. Dennoch ist die erstrebte Inanspruchnahme der Beklagten ist weder gemäß §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen ggf. nachvertraglich bestehender Pflichten noch auf deliktischer Grundlage möglich, weil sich eine schadensursächliche Pflichtverletzung der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen lassen hat. Nach allgemein anerkannter Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst jene Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten (vgl. nur: BGH, VersR 2011, 546 f., Tz. 8-10 m.w.N.; VersR 2010, 544 f., Tz. 5-7 m.w.N.). Sicherheitsvorkehrungen sind umso mehr erforderlich, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung ist (BGH NJW 2007, 762). Bezogen auf die Räum- und Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht mussten die Beklagten – bei unterstellter Verantwortlichkeit - durch jeweils geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass der Kundenverkehr hinreichend vor den von einer Glättebildung ausgehenden Gefahren geschützt war. Insoweit gelten Streupflichten auf öffentlichen und privaten Wegen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen der Eigentümer einen allgemeinen Verkehr eröffnet hat, insbesondere auch auf Kundenparkplätzen (BGH NJW 1983, 162; OLG Celle VersR 1995,598). Dennoch sind mangels Vergleichbarkeit die Anforderungen für die Räum- und Streupflicht bei einem Parkplatz anders als bei einem Gehweg zu bewerten. Parkplätze sind ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb im zumutbaren Rahmen jedenfalls für (lediglich) “eine” Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1965, III ZR 32/65; bestätigt durch BGH, Urteil vom 21.5.1982, III ZR 165/81). Hiernach muss sich der Kläger zum einen entgegenhalten lassen, dass die Zeugin xxx - entgegen seines Vorbringens - nicht aufgrund einer Glatteisstelle vor der Wagenbox gestürzt ist, sondern auf Höhe der Hälfte ihres von der Wagenbox zu ihrem Fahrzeug zurückgelegten Rückweg. Zum anderen ist sie nicht über die hinter den Parkplätzen vorhandene Lauf- und Fahrfläche, sondern auf dem direkten und kürzesten Weg quer über 3-4 Parkplatzbuchten zur streitgegenständlichen Wagenbox hin- und zurückgegangen. Für die Beklagten bestand aber allenfalls nur soweit ein Streu- und Räumpflicht, wie ein Laufweg eines vernünftigen Fußgängers auch dem Streu- und Räumpflichtigen zugänglich gewesen wäre.Insoweit konnte die Zeugin xxx nicht erwarten, dass der von ihr nach ihrer Zeugenbekundung gewählte Rückweg, der direkt von der Wagenbox quer über mehrere freistehende Parkplätze zu ihrem Fahrzeug geführt hatte, hinreichend vor Glatteisbildung gestreut war, so dass ein gefahrloses Überqueren gegeben gewesen wäre. Jedenfalls bei solchen winterlichen Witterungsverhältnissen, wie sie bekanntermaßen im Dezember des Jahres 2010 vorherrschten, kann nicht in zumutbarer Weise von einem Streupflichtigen eines Kundenparkplatzes erwartet werden, dass er jeden direkten (und damit kürzesten) Weg eines Kunden von seinem PKW zur Wagenbox von Eisglätte freihält. Dem gegenüber muss sich vielmehr der Kunde eines nachmittags bei winterlichen Verhältnissen aufgesuchten Kundenparkplatzes darauf einstellen, dass der quer über mehrere freie Parkplätze zur Einkaufswagenbox führende Weg nicht eisfrei ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist als naheliegend mit einzustellen, dass die sich dem Kunden aktuell als frei zur Überquerung darstellenden Parkflächen während seiner vorherigen Abwesenheit durchaus von anderen Fahrzeugen zugestellt gewesen sein konnten, so dass ein Streuen durch den Streupflichtigen in zumutbarer Weise dort nicht stattgefunden haben und somit dort auch nicht erwartet werden kann. Der Kunde kann in diesem Sinne nur erwarten, dass die üblicherweise nicht von Fahrzeugen zugestellte mithin hinter den Parkplätzen frei verfügbare für den Fußgängerverkehr zur Wagenbox und zum Baumarkt führende Fläche gestreut ist. Dabei kann dahinstehen, dass dieser Weg für den Kunden umständlicher ist; ein Schutzbedürfnis für ihn besteht jedenfalls nicht, wenn der von ihm eingeschlagene Weg wie vorliegend lediglich eine reine Abkürzungs- oder Bequemlichkeitsfunktion erfüllt (so auch für Fahrbahnen OLG Frankfurt/ Main, OLGR 1992, 92, 93). Da die Beklagten – ihre jeweilige Verantwortlichkeit unterstellt - auf dem Parkplatz in zumutbarer Weise nur “einen” sicheren Weg bereithalten mussten, und es sich aus den zuvor genannten Gründen dabei jedenfalls nicht um den von der Zeugin xxx gewählten Weg handeln konnte, hat die geschädigte Zeugin den Hin- und Rückweg zur Einkaufswagenbox – bei dem es sich noch dazu um einen unbeleuchteten Weg handelte - auf eigenes Risiko hin abkürzend gequert. Die Zeugin ist damit, was einer Haftung der Beklagten von vorneherein entgegensteht, in einem nicht sicherungspflichtigen Bereich gestürzt. Selbst wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht von Seiten des Beklagten bestünde, träfe die Geschädigte auch ein derart überwiegendes Mitverschulden, dass eine Haftung der Beklagten dahinter zurückträte (§ 254 Abs. 1 BGB). Der Zeugin xxx erschien es nach eigenen Ausführungen völlig sinnlos, einen längeren Weg als den von ihr gewählten zu gehen, obwohl sie vorher schon an der besagten Stelle die Glätte bemerkt hatte. Damit hatte es die Geschädigte in der Hand, ob für sie die Möglichkeit eines Schadenseintritts konkret werden würde oder nicht (OLG Hamm, Urteil vom 05.06.1998, Az.: 9 U 217/97). Es ist nicht einzusehen, warum die Ehefrau des Klägers, nachdem sie die bisherigen Gänge noch schadlos überstanden hatte, trotz der nach wie vor bestehenden Glätte an dieser Stelle das volle Risiko noch einmal übernommen hat und dafür die Beklagten in die Haftung nehmen will. Erkennt jemand, dass ein bestimmter Weg stark vereist ist, benutzt diesen aber trotz eines zur Verfügung stehenden Ausweichweges und kommt anschließend zu Fall, hat er keinerlei Ansprüche gegen denjenigen, der hinsichtlich des vereisten Weges versicherungspflichtig gewesen wäre, da das eigene Mitverschulden etwaige Ansprüche ausschließt. Auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren muss sich grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer selbst einstellen und im eigenen Interesse der Schadensvermeidung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind. Dazu gehört es auch, erkannte, besondere Gefahren nach Möglichkeit zu umgehen (OLG Hamm, Urteil vom 05.05.1998, Az.: 9 U 217/97). Schließlich ist auch hinzunehmen, dass eine kurze Strecke ("wenige Schritte") auf nicht geräumten und nicht gestreuten Terrain zurückgelegt werden muss, ehe man verkehrssichere Flächen erreicht (BGH NJW 1966, 202; OLG Jena DAR 2001,80). Mithin war die Klage vollumfänglich abzuweisen Die Nebenentscheidungen bezüglich der Kosten folgen aus § 91 I ZPO, bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht Schmerzensgeld aus einem im Einzelnen streitigen Vorfall vom 13.12.2010 auf dem Kundenparkplatz des von der Beklagten zu 1) als Grundstückseigentümerin betriebenen Einkaufszentrums in Erfurt. Am 13.12.2010 gegen 15.15 Uhr suchte die Ehefrau des Klägers mit ihrem PKW den von der Beklagten zu 2 auf dem Gelände der Beklagten zu 1) betriebenen Baumarkt auf, um dort Streugut zur Vorbeugung gegen die allgemein vorherrschenden winterlichen Witterungsverhältnisse zu erwerben. Die Beklagte zu 3) war von der Beklagten zu 2) mit der Durchführung des Winterdienstes auf dem dortigen Kundenparkplatz beauftragt. Nach dem die Zeugin xxx ihr Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz abgestellt hatte, begab sie sich zur der in der Nähe gelegenen Einkaufswagenbox, um sich einen Einkaufswagen herauszunehmen. Als sie den Einkauf abgeschlossen und das erworbene Streugut in ihr Auto geladen hatte, brachte sie den Einkaufswagen auf dem gleichen Weg wie zuvor wieder zur Wagenbox zurück. Hierbei soll es zu einem Sturz der Zeugin xxx gekommen sein. Der Kläger behauptet, seine Ehefrau (die Zeugin xxx) sei auf dem Rückweg zu ihrem Fahrzeug auf einer Eisplatte unmittelbar vor der Wagenbox ausgerutscht und sei gestürzt. Zu dem Sturz sei es gekommen, da der Parkplatz nicht ausreichend geräumt gewesen sei, insbesondere habe sich der vereiste Fleck, auf dem seine Ehefrau zu Fall gekommen sei, direkt vor der Wagenbox befunden; einen anderen gefahrlosen Weg zur Wagenbox habe es nicht gegeben. Nach dem Sturz habe sie sich zunächst bei dem Infostand des Baumarktes gemeldet, um den Sturz schriftlich bestätigen lassen. Später habe sie sich zur ärztlichen Behandlung in die Unfallchirurgie des xxx in xxx begeben, wobei letztlich ein Bruch des Oberarmknochenkopfes am rechten Arm festgestellt worden sei. Sie habe danach weiter behandelt werden müssen und sei in Folge des Unfalls in der Zeit vom 14.12.2010 bis zum 26.01.2011 arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen. Die Behandlung sei letztlich am 06.04.2011 abgeschlossen worden, wobei seine Ehefrau dauerhaft um 10% in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Seine Ehefrau ihre Ansprüche aus dem Vorfall an ihn abgetreten. Daher beantragt der Kläger aus abgetretenem Recht, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten vertreten jeder für sich die Ansicht, nicht für den Vorfall verantwortlich zu sein. Sie behaupten im Übrigen, das an der streitgegenständlichen Unfallstelle hinreichend gestreut bzw. geräumt gewesen sei. Die Beklagte zu 2) behauptet, sie habe die Streu- und Räumpflicht auf die Beklagte zu 3) übertragen. Diese habe am 13.12.2010 um 7.00 Uhr morgens vor Geschäftseröffnung den Parkplatz auch im Eingangsbereich und vor der Box geräumt sowie Splitt und Salz gestreut. Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugin xxx Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2013 – Bl. 142 f. d.A. Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.