Urteil
10 O 204/12
LG Erfurt 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2013:0307.10O204.12.0A
1mal zitiert
6Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters im Hinblick auf erfolgte Zahlungen des Schuldners an ein Energieversorgungsunternehmen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens trotz Zahlungsunfähigkeit ist zu beachten, dass der Schuldner gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO zahlungsunfähig ist, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist im Sinne von § 17 InsO regelmäßig bei demjenigen der Fall, der nicht innerhalb von drei Wochen mehr als 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten erfüllen kann (Vergleiche: BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06; WM 2009, 1943).(Rn.21)
(Rn.22)
2. Gemäß § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gleich die Kenntnis des Gläubigers von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.(Rn.23)
3. Nach § 142 InsO ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gegeben sind, wobei dem Erfordernis der Unmittelbarkeit auch solche Geschäfte entsprechen, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Hierbei ist zu beachten, dass bei einem Zeitraum von mehr als 30 Tagen zwischen Leistung und Gegenleistung kein Bargeschäft mehr vorliegt (Vergleiche: BGH, Urteil vom 13. April 2006, IX ZR 158/05; ZIP 2006, 1261).(Rn.24)
(Rn.25)
4. Bei einer Angabe von Fälligkeitsterminen im Hinblick auf die Forderung von Abschlagszahlungen des Schuldners kann nicht angenommen werden, dass es sich bei den Zahlungen um Vorleistungen handelt, womit für die Fälligkeit auf die Jahresendabrechnung abzustellen wäre.(Rn.27)
5. Nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird eine Kenntnis des Gläubigers vom Vorsatz des Schuldners, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen, vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die übrigen Gläubiger benachteiligt. Eine solche Kenntnis ist in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (Vergleiche: BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06; WM 2009, 1943).(Rn.28)
6. Es ist allerdings zu beachten, dass Zahlungen des Schuldners dann regelmäßig nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen, wenn sie im Rahmen eines Bargeschäfts erbracht werden, um das Schuldnerunternehmen aufrechtzuerhalten, was bei Abnahme und Bezahlung von Energie für den laufenden Betrieb des Schuldners der Fall ist.(Rn.29)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.670,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 21 % und die Beklagte 79 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters im Hinblick auf erfolgte Zahlungen des Schuldners an ein Energieversorgungsunternehmen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens trotz Zahlungsunfähigkeit ist zu beachten, dass der Schuldner gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO zahlungsunfähig ist, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist im Sinne von § 17 InsO regelmäßig bei demjenigen der Fall, der nicht innerhalb von drei Wochen mehr als 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten erfüllen kann (Vergleiche: BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06; WM 2009, 1943).(Rn.21) (Rn.22) 2. Gemäß § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gleich die Kenntnis des Gläubigers von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.(Rn.23) 3. Nach § 142 InsO ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gegeben sind, wobei dem Erfordernis der Unmittelbarkeit auch solche Geschäfte entsprechen, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Hierbei ist zu beachten, dass bei einem Zeitraum von mehr als 30 Tagen zwischen Leistung und Gegenleistung kein Bargeschäft mehr vorliegt (Vergleiche: BGH, Urteil vom 13. April 2006, IX ZR 158/05; ZIP 2006, 1261).(Rn.24) (Rn.25) 4. Bei einer Angabe von Fälligkeitsterminen im Hinblick auf die Forderung von Abschlagszahlungen des Schuldners kann nicht angenommen werden, dass es sich bei den Zahlungen um Vorleistungen handelt, womit für die Fälligkeit auf die Jahresendabrechnung abzustellen wäre.(Rn.27) 5. Nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird eine Kenntnis des Gläubigers vom Vorsatz des Schuldners, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen, vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die übrigen Gläubiger benachteiligt. Eine solche Kenntnis ist in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (Vergleiche: BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06; WM 2009, 1943).(Rn.28) 6. Es ist allerdings zu beachten, dass Zahlungen des Schuldners dann regelmäßig nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen, wenn sie im Rahmen eines Bargeschäfts erbracht werden, um das Schuldnerunternehmen aufrechtzuerhalten, was bei Abnahme und Bezahlung von Energie für den laufenden Betrieb des Schuldners der Fall ist.(Rn.29) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.670,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 21 % und die Beklagte 79 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.670,34 EUR gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO. Die Voraussetzungen für die Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO liegen vor. Der Schuldner hat in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.11.2009 die streitgegenständlichen Zahlungen in Höhe von 8.397,00 EUR an die Beklagte vorgenommen. Er war zu dieser Zeit zahlungsunfähig. Die Beklagte kannte zur Zeit der Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit Im Sinne von § 17 InsO ist regelmäßig, wer nicht innerhalb von drei Wochen mehr als 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten erfüllen kann (BGH, Urteil vom 13.08.2009, Az.: IX ZR 159/06, zitiert nach juris). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: IX ZR 134/10, zitiert nach juris). Dies ist nach der vom Kläger vorgetragenen und unstreitig gebliebenen Vermögenssituation des Schuldners im Herbst 2009 der Fall. Die Beklagte hatte auch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Gemäß § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gleich die Kenntnis des Gläubigers von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Es liegen unstreitige Umstände vor, die für die Mitarbeiter der Beklagten erkennbar zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der Zahlungen von September 2009 bis November 2009 schließen lassen. Zunächst zu nennen ist die Ratenzahlungsvereinbarung aus Mai 2008, nach der der Schuldner bei einem Zahlungsrückstand von 4.803,66 EUR wöchentliche Raten von 85,00 EUR zahlen sollte, dies aber schon im Oktober 2008 einstellte. Am 04.05.2009 betrug der Zahlungsrückstand des Schuldners 4.767,20 EUR und am 23.06.2009 4.103,01 EUR. Die Beklagte wusste also zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen im Herbst 2009, dass der Schuldner schon über mehr als anderthalb Jahre dauernd mit einem deutlichen vierstelligen Betrag im Zahlungsrückstand war. Aus diesem Grunde drohte die Beklagte dem Schuldner mehrfach die Sperrung der Energiezufuhr an. Schließlich teilte der Schuldner selbst der Beklagten am 28.09.2009 mit, das ihm aus wirtschaftlichen Gründen eine vollständige Bezahlung nicht möglich sei. Die Beklagte kann sich jedoch in Höhe eines Betrages von 1.726,66 EUR auf das Vorliegen eines Bargeschäftes gemäß § 142 InsO berufen. Danach ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gegeben sind. Dem Erfordernis der Unmittelbarkeit entsprechen auch solche Geschäfte, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Es ist anerkannt, dass die Erfüllung beliebiger gegenseitiger Verträge unter die Bargeschäftsausnahme fallen kann. Der für ein Bargeschäft unschädliche Zeitraum lässt sich allerdings kaum allgemein festlegen. Er hängt von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher Zeitspanne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vollzieht. Jedenfalls bei einem Zeitraum von mehr als 30 Tagen zwischen Leistung und Gegenleistung liegt kein Bargeschäft mehr vor (BGHZ 167, 190). Die Zahlungen des Schuldners vom 05.10.2009 in Höhe von 1.352,00 EUR auf den Abschlag 09.2009, vom 20.10.2009 in Höhe von 117,00 EUR auf den Abschlag 09.2009 und vom 19.11.2009 in Höhe von 257,66 EUR auf den Abschlag 10.2009 liegen innerhalb des oben beschriebenen engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen Energielieferung durch die Beklagte in den jeweiligen Monaten und den Zahlungen der am Monatsende fälligen Abschläge. Der Auffassung der Beklagten, es handele sich bei den Abschlagszahlungen um Vorleistungen, für die Fälligkeit sei auf die Jahresendabrechnung abzustellen, kann nicht gefolgt werden. Denn die Beklagte hat für die Abschlagszahlungen Fälligkeitstermine vorgegeben. Zudem entsprechen die Abschlagszahlungen in etwa dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch des Vorjahres. Schließlich ist der vorgenannte zeitliche Rahmen bei § 142 InsO auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner vorgeleistet hat (BGHZ 167, 190). Den rechtspolitischen Bedenken der Beklagten wird durch die Anwendung des § 142 InsO begegnet. Allerdings liegt ein Fall des § 133 Abs. 1 InsO vor, der grundsätzlich der Anwendung des § 142 InsO entgegensteht. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird eine Kenntnis des Gläubigers vom Vorsatz des Schuldners, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen, vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die übrigen Gläubiger benachteiligt. Eine solche Kenntnis des Gläubigers ist in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urteil vom 13.08.2009, Az.: IX ZR 159/06, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der bei der Beklagten für den Forderungseinzug zuständige Mitarbeiter wusste im Herbst 2009, dass der Schuldner wesentliche Verbindlichkeiten ihr gegenüber über einen längeren Zeitraum hinweg nicht ausgeglichen hatte. Aus diesem Umstand, der Kenntnis über die Höhe der im Mai 2008 vereinbarten relativ geringen wöchentlichen Rate von 85,00 EUR und der Kenntnis über den beträchtlichen Umfang des im September 2009 bestehenden Rückstandes musste diesem auch bewusst sein, dass die Beklagte nicht die einzige Gläubigerin des Schuldners war, sondern er noch Verbindlichkeiten gegenüber weiteren Gläubigern hatte. Jedoch unterliegen Zahlungen des Schuldners dann regelmäßig nicht der Insolvenzanfechtung, wenn sie im Rahmen eines Bargeschäfts erbracht werden, um das Schuldnerunternehmen aufrechtzuerhalten. Denn derjenige Schuldner handelt in der Regel nicht in Gläubigerbenachteiligungsabsicht, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt (BGH, NJW 1997, 3028). Dieses ist bei der Abnahme und Bezahlung von Energie für den laufenden Betrieb der Fall. Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtung ist gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO die Rückgewährung der erhaltenen Leistung zur Insolvenzmasse. Der Kläger hat gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2010 (vgl. BGHZ 171, 38). Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Das Urteil ist für den Kläger gemäß § 709 Sätze 1 und 2 ZPO und für die Beklagte gemäß §§ 708 Nr.11 und 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter von der Beklagten nach Insolvenzanfechtung die Rückzahlung von vom Schuldner geleisteten Zahlungen. Am 23.11.2009 stellte der Schuldner beim Amtsgericht XXXX einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts XXXXX vom 01.02.2010 wurde über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner hatte mit der Beklagten einen Energieversorgungsvertrag abgeschlossen. Bereits im Jahre 2007 war er gegenüber der Beklagten mit Zahlungen in Rückstand. Die Beklagte erwirkte deshalb beim Amtsgericht XXXXX einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 4.803,66 EUR. Aufgrund dessen schloss der Schuldner mit der Beklagten im Mai 2007 eine Ratenzahlungsvereinbarung, nach der der Schuldner den rückständigen Betrag in wöchentlichen Raten zu 85,00 EUR zahlen sollte. Zunächst zahlte der Schuldner die wöchentlichen Raten ordnungsgemäß. Im Oktober 2008 stellte er die Ratenzahlungen jedoch ein. Ende 2007 sah sich der Schuldner zahlreichen Vollstreckungsversuchen anderer Gläubiger gegenüber, Der Schuldner schloss zudem mehrere Ratenzahlungsvereinbarungen mit Krankenkassen, der Stadt XXXX und dem Finanzamt XXXX. Ende 2008 betrugen die Verbindlichkeiten des Schuldners rund 16.250,00 EUR. Im Jahre 2009 forderte die Beklagte vom Schuldner monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 1.352,00 EUR. Die Abschlagszahlungen waren am Monatsende fällig. Per 04.05.2009 standen Forderungen der Beklagten gegenüber dem Schuldner in Höhe von 4.767,20 EUR offen. Mit Schreiben vom 23.06.2009 mahnte die Beklagte Zahlungen an und wies auf die Möglichkeit einer Sperrung der Abnahmestelle hin. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die offenen Altforderungen 4.103,01 EUR. Mit Schreiben vom 24.08.2009 kündigte die Beklagte an, die Energiezufuhr aufgrund der rückständigen Beträge sperren zu lassen. Am 25.09.2009 erfolgte eine Sperrankündigung für den 01.10.2009. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Schuldner Gesamt-Verbindlichkeiten von mehr als 360.000,00 EUR. In einem Schreiben vom 28.09.2009 an die Beklagte teilte der Schuldner dieser mit, dass ihm eine vollständige Bezahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei, so dass er auf die Umstände vom Wochenende warten müsse. Der Schuldner leistete von September 2009 bis November 2009 folgende Zahlungen an die Beklagte: am 26.09.2009 900,00 EUR, am 30.09.2009 1.000,00 EUR, am 30.09.2009 50,00 EUR, am 30.09.2009 1.050,00 EUR, am 02.10.2009 1.000,00 EUR, am 05.10.2009 437,00 EUR, am 20.10.2009 2.900,00 EUR und am 19./20.11.2009 1.060,00 EUR Summe 8.397,00 EUR Wegen der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen der eingegangenen Zahlungen wird auf die Aufstellung auf 170 d.A. verwiesen. Die Zahlungen in Höhe von 8.397,00 EUR hat der Kläger angefochten. Der Kläger ist der Ansicht, es lägen Anfechtungsgründe nach §§ 130, 131 und 133 InsO vor. Insbesondere ließen die Umstände für die Beklagte nur den Schluss auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Zahlungen zu. Zudem habe er einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt, der auch der Beklagten bekannt gewesen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.397,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, bei den streitgegenständlichen Zahlungen handele es sich um Bargeschäfte gemäß § 142 InsO, die nicht der Anfechtung unterlägen. Den Zahlungen des Schuldners hätten Gegenleistungen in Form der in den Monaten Juni bis Dezember 2009 bezogenen Energiemengen gegenübergestanden. Es habe sich um Abschlagszahlungen auf die jährlich ergehende Verbrauchsabrechnung gehandelt. Für die Fälligkeit der Forderung sei auf die Jahresendabrechnung abzustellen. Außerdem sei aus rechtspolitischer Sicht zu berücksichtigen, dass die Anfechtbarkeit von Zahlungen gegenüber Versorgungsunternehmen dazu führen würde, dass diese die Belieferung bei der ersten auftretenden Zahlungsschwierigkeit sofort einstellen würden.