Urteil
10 O 925/18
LG Erfurt 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2019:0919.10O925.18.00
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Leitsätze
1. Der Verkehrsunfallgeschädigte ist gehalten, das von dem Versicherer des Schädigers unterbreitete Restwertangebot wahrzunehmen, wenn es Namen, Telefonnummer und Kontaktadresse eines potentiellen Käufers beinhaltet, der verbindlich angeboten hat, das Fahrzeug zu einem fixen Preis auf eigene Kosten beim Geschädigten abzuholen und den Kaufpreis bei Abholung zu bezahlen.
2. Bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug (hier: Kleintransporter) ist der Nutzungsausfallschaden konkret nachzuweisen, und zwar in der Weise, dass spezifiziert vorgetragen werden muss, welche Umsätze gerade mit dem beschädigten Fahrzeug während der Ausfallzeit erzielt worden wären und welche Unkosten diesen gegenüberstanden. Der gewerblich tätige Geschädigte muss demgemäß im Einzelnen vortragen, welche konkreten Aufträge er nicht hat ausführen können, weil ihm das beschädigte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden hat, und welche Einnahmen ihm dadurch entgangen sind. Kompensiert der Geschädigte dagegen den Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch verstärkten Einsatz anderer in seinem Fuhrpark befindlicher Fahrzeuge und führt er alle an ihn herangetragenen Aufträge aus, für die er das beschädigte Fahrzeug hätte benutzen können, entsteht ihm kein Einnahmeausfall.
3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 1. Oktober 2019 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.
Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 17,23 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verkehrsunfallgeschädigte ist gehalten, das von dem Versicherer des Schädigers unterbreitete Restwertangebot wahrzunehmen, wenn es Namen, Telefonnummer und Kontaktadresse eines potentiellen Käufers beinhaltet, der verbindlich angeboten hat, das Fahrzeug zu einem fixen Preis auf eigene Kosten beim Geschädigten abzuholen und den Kaufpreis bei Abholung zu bezahlen. 2. Bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug (hier: Kleintransporter) ist der Nutzungsausfallschaden konkret nachzuweisen, und zwar in der Weise, dass spezifiziert vorgetragen werden muss, welche Umsätze gerade mit dem beschädigten Fahrzeug während der Ausfallzeit erzielt worden wären und welche Unkosten diesen gegenüberstanden. Der gewerblich tätige Geschädigte muss demgemäß im Einzelnen vortragen, welche konkreten Aufträge er nicht hat ausführen können, weil ihm das beschädigte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden hat, und welche Einnahmen ihm dadurch entgangen sind. Kompensiert der Geschädigte dagegen den Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch verstärkten Einsatz anderer in seinem Fuhrpark befindlicher Fahrzeuge und führt er alle an ihn herangetragenen Aufträge aus, für die er das beschädigte Fahrzeug hätte benutzen können, entsteht ihm kein Einnahmeausfall. 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 1. Oktober 2019 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt. 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 17,23 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 17,23 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 VVG. Weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht. Der Kläger kann nur den Netto-Schadensbetrag der von ihm geltend gemachten Schäden ersetzt verlangen. Die für die Reparatur eines Kraftfahrzeugs gezahlte Mehrwertsteuer bleibt bei der Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens außer Betracht, wenn der Halter des für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BGH NJW 1972, 1460 (1461)). Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs war die D.. Diese ist Unternehmerin iSd. § 2 Abs. 1 UStG und damit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dass die Eigentümerin ihre Schadensersatzansprüche an den Kläger abgetreten hat, ist für die Höhe der Ersatzpflicht unerheblich. Es kann den Beklagten nicht zu Nachteil gereichen, dass die vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmerin ihren Schadensersatzanspruch an einen Verbraucher abtritt. Zudem ist vorliegend zu bedenken, dass die Abtretungserklärung auf den 19.02.2018 datiert. Zu diesem Zeitpunkt waren die streitgegenständlichen Reparaturarbeiten bereits durchgeführt. Die Kosten hierfür sind bei der vorsteuerabzugsberechtigten Halterin entstanden und konnten somit lediglich in Höhe des Nettobetrages an den Kläger abgetreten werden. Im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bemisst sich der Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, also der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 23.5.2017 – VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 (2401)). Soweit der Kläger vorträgt, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs 6500,00 € betrage, kann dem nicht gefolgt werden. Auf Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der hier maßgebliche Netto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs 4.411,76 € beträgt. Das gerichtliche Sachverständigengutachten, das sowohl das kläger- als auch beklagtenseits bereits angefertigte Gutachten berücksichtigt, zeigt in nachvollziehbarer Weise auf, welcher durchschnittliche Preis für vergleichbare Fahrzeuge zu erzielen ist. Außerdem wurden diverse, bisher nicht einkalkulierte Vorschäden wertmindernd abgezogen sowie besondere Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs teilweise werterhöhend angerechnet. Der hiernach ermittelte Brutto-Wiederbeschaffungswert beträgt 5.250,00 €; abzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer ergibt sich der zur Überzeugung des Gerichts feststehende Wiederbeschaffungswert von 4.411,76 €. Vom ermittelten Wiederbeschaffungswert ist das von der Beklagten zu 2. unterbreitete Restwertangebot iHv. 1.770,00 € abzuziehen. Nach gefestigter Rechtssprechung hat der Geschädigte bei der Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Grundsätzlich leistet er dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit Genüge, wenn er sein beschädigtes Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis verkauft, der in einem von ihm eingeholten Schadensgutachten für den regionalen Markt ermittelt wurde. Der Schädiger kann den Geschädigten deshalb insbesondere nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser durch eigenes aktives Handeln auf einem Sondermarkt durch spezielle Restwertaufkäufer möglicherweise erzielen könnte. Neben dem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte jedoch auch Schadensminderungspflichten aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB. So können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH, Urteil vom 1. 6. 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 (2773); OLG Hamm, Urteil vom 31. 10. 2008 - 9 U 48/08, NJW-RR 2009, 320 (320); LG Erfurt, Urteil vom 9. 11. 2006 - 1 S 227/06, NZV 2007, 361 (361)). Vorliegend steht schon nicht fest, ob der Kläger sein beschädigtes Fahrzeug überhaupt verkauft hat und hierdurch den behaupteten Restwert iHv. 500,00 € erzielt hat. Die Klärung der Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da hier ohnehin besondere Umstände vorlagen, die dem Kläger im konkreten Einzelfall hätten Veranlassung geben müssen, die günstigere, von der Beklagten zu 2. unterbreitete Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 07.02.2018 teilte die Beklagte zu 2. dem Kläger mit, dass sie für das Fahrzeug einen Restwert von 1.770,00 € ermittelt habe. Hierzu nannte sie dem Kläger den Namen und die Kontaktadresse eines potenziellen Käufers, der verbindlich angeboten hat, das Fahrzeug zu diesem Preis zu kaufen und auf eigene Kosten abzuholen. Der Kläger hätte dieses Angebot ohne größere Anstrengungen annehmen können. Erforderlich wäre lediglich gewesen, den Aufkäufer telefonisch zu benachrichtigen und mit ihm einen Termin zur Abholung zu vereinbaren. Dieser geringe Aufwand war dem Kläger ohne weiteres zuzumuten, bedenkt man die erhebliche Differenz zwischen dem klägerseits ermittelten Restwert und dem der Beklagten zu 2.. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Angebot bis zum 21.02.2018, mithin 14 Tage, galt. Innerhalb dieses Zeitrahmens wäre es für den Kläger problemlos möglich gewesen, ein einziges Telefonat zwecks Terminvereinbarung zu führen. Das Angebot war für den Kläger auch mit keinerlei Risiko verbunden. Bei dem Aufkäufer handelt es sich um einen Auto-Handel, sodass insbesondere keine unseriösen Geschäftsabwicklungen zu erwarten gewesen wären. Den Kaufpreis hätte der Kläger ausweislich des Angebots unmittelbar bei Abholung erhalten. Der hiernach zu ermittelte Wiederbeschaffungsaufwand beträgt 2.641,76 € (4.411,76 € Wiederbeschaffungswert – 1770,00 € Restwert). Hinzuzurechnen ist ferner die grundsätzlich ersatzfähige allgemeine Unkostenpauschale, für die der Höhe nach ein Betrag von 25,00 € angemessen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 09.03.2018 - 10 U 3204/17, BeckRS 2018, 4501 Rn. 12). Die Beklagte zu 2. leistete jedoch hierauf bereits eine Zahlung iHv. 2.649,53 €, die sich ausweislich des Beklagtenschreibens vom 15.03.2018 auf den Wiederbeschaffungsaufwand sowie auf die Unkostenpauschale bezog, wonach der noch offene Restbetrag somit im tenorierten Umfang 17,23 € beträgt. Hingegen kann der Kläger nicht auch noch die mit der Klage geltend gemachten Kosten für das von der D. eingeholte Sachverständigengutachten über 862,75 EUR verlangen, da diese bereits in Höhe des hier maßgeblichen Nettobetrages (s.o.) von 725 EUR von der Beklagten zu 2. beglichen und damit auf den geltend gemachten Schaden erfüllt worden sind (§ 362 BGB). Grundsätzlich gehören die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil v. 19. 7. 2016 – VI ZR 491/15, r+s 2017, 108 (108)). Der von den Beklagten vorgetragen Umstand, die Sachverständigenkosten seien bereits bezahlt worden, ist als unstreitig zu behandeln. In der Klageschrift vom 08.08.2018 hat der Kläger den geforderten Restbetrag „abzüglich gezahlter Gutachterkosten“ iHv. 862,75 € angegeben. Diese Summe entspricht dem Rechnungsbetrag, der im klägerseits eingeholten Gutachten ausgewiesen ist. In Übereinstimmung hiermit teilte die Beklagten zu 2. im – klägerseits vorgelegten – Schreiben vom 15.03.2018 dem Kläger mit, dass die Gutachterkosten gemäß der ihr vorliegenden Abtretungserklärung direkt an den Sachverständigen bezahlt worden seien. Dem Umstand, dass dem nicht so sei ist der Kläger nicht entgegengetreten. Zudem kann der Kläger die Reparaturkosten des Autohauses F. über 362,74 EUR nicht im Rahmen seines Schadensersatzanspruches ersetzt verlangen. Es ist bereits zweifelhaft, ob – unter Bezugnahme auf das Beklagtenvorbringen in der Klageerwiderung - sämtliche in der Rechnung vom 21.12.2017 ausgewiesenen Reparaturarbeiten unfallbedingt erfolgt sind. Die Klärung dieser Frage kann jedoch dahinstehen, da das Gericht nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2018 davon ausgeht, dass diese Kosten jedenfalls auch von der Beklagten zu 2. bereits beglichen worden sind. Die Beklagte zu 2. legte einen Zahlungsausdruck vor, der belegte, dass 304,82 €, mithin die Höhe der maßgeblichen Netto-Reparaturkosten, von ihr gezahlt wurden. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen zur geschädigten D. und deren Vorsteuerabzugsberechtigung sind hier allenfalls nur die Nettokosten ersatzfähig. Damit ist der Schadensersatzanspruch des Klägers in Bezug auf die Reparaturkosten bereits erfüllt worden. Soweit der Kläger der Zahlung durch einfaches Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) entgegengetreten ist, ist dies nicht hinreichend substantiiert, da Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung der Umstand ist, ob die Zahlung bei ihm gemäß des Zahlungsausdruckes tatsächlich eingegangen ist oder nicht. Der Kläger hat hierzu im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung aber nichts mehr Näheres vorgetragen, so dass die Nettozahlung der Beklagten über 304,82 EUR hierzu als unstreitig zu behandeln war (§ 138 Abs. 3 ZPO). Auch kann der Kläger keine „Umbaukosten“ i.H.v. 300,00 € ersetzt verlangen; insoweit fehlt es bereits an schlüssigem Vorbringen. Der Kläger benennt die Umbaukosten lediglich in der Auflistung der Schadenspositionen in der Klageschrift vom 08.08.2018. Weiteren bzw. näheren Vortrag hierzu lässt sein Klagevorbringen vermissen. Auch ist die Geltendmachung fiktiver Umbaukosten nach höchstrichterlicher Rechtssprechung nur in Ausnahmefällen möglich. So stellte der BGH fest, dass, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit einer dem Unfallfahrzeug entsprechenden, spezifischen Ausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zum spezifischen Unfallfahrzeug jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen sind (BGH, Urteil vom 23.5.2017 – VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 (2401)). Dass vorliegend die Ausrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugs derartig spezifisch war, dass ein Gebrauchtmarkt hierfür nicht existierte, ist weder ersichtlich, noch vorgetragen worden. Hiergegen spricht bereits die Vielzahl der im gerichtlichen Sachverständigengutachten aufgezeigten Referenzfahrzeuge, mit Hilfe derer die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes problemlos möglich war. Darüber hinaus ist die Sonderausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeugs – z.B. der montierte Dachgepäckträger oder der angebrachte Werbeschriftzug – im Gutachten wertmäßig berücksichtigt worden. Welche Umbaukosten hierneben noch als fortbestehender Schaden noch ersetzt werden sollen, hat der Kläger – trotz ausdrücklichen Hinweises der Beklagten in ihrer Erwiderung - nicht im erforderlichen Rahmen dargelegt. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens; auch hier fehlt es an substantiiertem Vorbringen. Der Ausfallschaden ist konkret nachzuweisen und zwar in der Weise, dass spezifiziert vorgetragen werden muss, welche Umsätze gerade mit dem beschädigten Fahrzeug während der Ausfallzeit erzielt worden wären und welche Unkosten diesen gegenüberstanden. Der gewerblich tätige Geschädigte muss demgemäß im Einzelnen vortragen, welche konkreten Aufträge er nicht hat ausführen können, weil ihm das beschädigte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden hat, und welche Einnahmen ihm dadurch entgangen sind. Kompensiert der Geschädigte dagegen den Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch verstärkten Einsatz anderer in seinem Fuhrpark befindlicher Fahrzeuge und führt er alle an ihn herangetragenen Aufträge aus, für die er das beschädigte Fahrzeug hätte benutzen können, entsteht ihm kein Einnahmeausfall (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. 6. 1999 - 22 U 265/98, NZV 1999, 472 (472)). An einem derart konkreten Vortrag des Einnahmeausfalls, der infolge der Beschädigung des Klägerfahrzeugs entstanden ist, fehlt es, – dies trotz ausdrücklichen Hinweises der Beklagtenseite in der Klageerwiderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 1. Oktober 2019 Das Endurteil des Landgerichts Erfurt - 10. Zivilkammer - vom 19.09.2019 wird im Tenor unter Ziffer 2. wie folgt von Amts wegen berichtigt; es muss dort richtig heißen: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe: Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Der Kläger begehrt Schadensersatz aus abgetretenem Recht aus einem Verkehrsunfall vom 14.12.2017 bei dem das im Eigentum der Firma D. GmbH (im Folgenden: D.) stehende Fahrzeug, ein Renault Trafic, 84 kw, Baujahr 2007 beteiligt war. Die 100%-ige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die D. ließ die Schadenshöhe durch ein Sachverständigengutachten der E. GmbH vom 15.12.2017 ermitteln. Danach ergab sich für das Fahrzeug des Klägers ein wirtschaftlicher Totalschaden. Das Gutachten stellte Reparaturkosten in Höhe von brutto 11.701,45 EUR, einen Widerbeschaffungswert von brutto 7000 EUR sowie aufgrund eines eingeholten Restwertangebots einen steuerneutralen Restwert von 500 EUR fest. Zudem wies es weiteren Schaden Umbaukosten für einen Einbauschrank über 300 EUR sowie eine Wiederbeschaffungsdauer von 12 Tagen aus (wegen der näheren Einzelheiten zu den dort vorgenannten Positionen wird auf die Abschrift des Gutachtens vom 15.12.2017, Anlage K4, Bl. 9 ff. d.A., Bezug genommen). Für die Gutachtenerstellung hat der Sachverständige einen Betrag i.H.v. 862,75 €, inkl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, wovon die Beklagte zu 2 bereits die Nettokosten über 725 EUR an den Kläger bezahlt hat (wegen der näheren Einzelheiten hierzu wird auf die Kopie der Abrechnung der Beklagten zu 2 vom 15.03.2018, Anlage K 10, Bl. 41 f. d. A., Bezug genommen). Mit Datum vom 19.02.2018 trat die D. alle Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 14.12.2017 an den Kläger ab (wegen der näheren Einzelheiten zur Abtretung wird auf die Kopie der Anlage K3, Bl. 8 d. A., verwiesen). Gemäß Rechnung vom 21.12.2017 der Fa. F. ließ die Klägerin an dem Fahrzeug Reparaturarbeiten im Gesamtwert von 362,74 EUR inkl. Mwst. durchführen (wegen der näheren Einzelheiten der Rechnung wird auf die Anlage K6, Bl. 34 d. A., Bezug genommen). Ausweislich einer seitens der Beklagten zu 2 im Verhandlungstermin vom 12.12.2018 (s. Bl. 98) vorgelegten Zahlungsausdrucks wurde diese Rechnung über den Nettobetrag von 304,82 bereits beglichen. Mit Anwaltsschreiben vom 10.01.2018 forderte der Kläger die Beklagte zu 2. zum Ersatz sämtlicher Schäden auf (wegen dessen näheren Inhalts wird auf die Abschrift vom 10.01.2018, Anlage K8, Bl. 37 f. d. A., verwiesen). In der Folge ließ die Beklagte zu 2. am 17.01.2018 selbst ein weiteres Gutachten der Fa. G. fertigen, welches einen Wiederbeschaffungswert von 4394,53 EUR netto und einen Restwert von 1770 EUR sowie 8 Tage für die Wiederbeschaffungsdauer des Fahrzeugs ermittelte. Dem Restwert von 1770 EUR lag ein Angebot der Firma H. zu Grunde. Am 15.03.2018 leistete die Beklagte zu 2 eine Zahlung in Höhe von 2.649,53 € an den Kläger (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen K9 und K10, Bl. 39 ff. d. A., verwiesen). Der Kläger behauptet, ihm sei danach ein Schaden von insgesamt 8.848,49 € entstanden, der sich wie folgt zusammensetzt: 6500,00 € Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert inkl. Mwst. 300,00 € Umbaukosten 862,75 € Gutachterkosten inkl. Mehrwertsteuer 362,74 € Reparaturkosten vom 21.12.2017 798,00 € Nutzungsausfallentschädigung für 21 Tage 25,00 € Unfallpauschale 8.848,49 € Abzgl. der seitens der Beklagten zu 2 erfolgten Zahlung über 2.649,53 € verbleibe noch ein offener Restbetrag von 5.335,72 €, den er mit der Zahlungsklage geltend mache. Zudem trägt er vor, dass das streitgegenständliche Fahrzeug direkt nach dem Unfall an die Werkstatt zu einem Preis von 500,00 € verkauft worden sei. Sofern die Beklagte zu 2 die Bezahlung der Reparaturkosten der Fa. Autohaus Dietrich vom 21.12.2017 über netto 304,82 € vortrage, bestreitet er dies mit Nichtwissen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 5.335,72 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07.02.2018 zu zahlen. 2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn den ihm zukünftig noch entstehenden Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 14.12.2017 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie meinen, der Kläger könne sämtliche Schadenspositionen allenfalls nur ohne Mwst. geltend machen, da die ursprüngliche anspruchsberechtigte D._ zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei. Sie behaupten, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs habe lediglich 4.394,53 € betragen. Der Kläger müsse sich zudem das höhere Restwertangebot über 1770 EUR entgegen halten lassen. Ferner habe der Kläger nichts zur Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs bzw. dessen Nutzungswillen vorgetragen; letztlich könne dies dahinstehen, da die Zedentin D. Firmenfahrzeuge vorhalte und der Kläger nichts zu schadensersatzfähigen Vorhaltekosten vorgetragen habe. Darüber hinaus habe er auch Mietwagenkosten der Fa. I. über 840 EUR erstattet erhalten. Ersatz für die Inneneinrichtung des Fahrzeugs könne er nicht verlangen, da es bereit an einer Beschädigung dessen fehle. Zudem seien die vom Autohaus F. mit Rechnung vom 21.12.2017 abgerechneten Reparaturarbeiten über 362,74 EUR nicht auf den Unfall zurückzuführen. Das Gericht hat zur Frage des Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen . J. Beweis erhoben. Wegen dessen Inhalts und Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 20.05.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.