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Urteil

2 HK O 121/10

LG Erfurt 2. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2011:0113.2HKO121.10.0A
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Leitsätze
1. Händler, die neue Pkw zum Kauf oder Leasing anbieten, müssen in ihrer Werbung die vorgeschriebenen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nennen, wobei diese Angaben auch beim flüchtigen Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein müssen, als der Hauptteil der Werbebotschaft. Soweit die Angaben gegenüber dem Hauptteil deutlich zurückgesetzt sind, stellt dies daher einen Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV dar.(Rn.37) (Rn.38) 2. Soweit die Angaben der CO2-Werte in Bezug auf den Hauptteil der Werbebotschaft deutlich zurückgesetzt sind, handelt sich dabei auch um eine unzulässige geschäftliche Handlung, da das Fehlen der Pflichtangaben geeignet ist, die Interessen der Verbraucher, insbesondere deren Fähigkeit, sich auf Grund von Informationen über die CO2-Emissionen zum Kauf zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen.(Rn.45)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu xxx Zwecken des Wettbewerbs in Druckschriften für neue Personenkraftwagen der Marke unter Angabe der Motorleistung zu werben, ohne in diesen Werbeschriften in gleicher Weise wie in dem Hauptteil der Werbebotschaft hervorgehobene Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emission (im Sinne des § 2 Nummer 5 und 6 Pkw- EnVKV) zu machen, wenn dies wie in der Anlage 2 geschieht. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.7.2010 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 € vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Händler, die neue Pkw zum Kauf oder Leasing anbieten, müssen in ihrer Werbung die vorgeschriebenen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nennen, wobei diese Angaben auch beim flüchtigen Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein müssen, als der Hauptteil der Werbebotschaft. Soweit die Angaben gegenüber dem Hauptteil deutlich zurückgesetzt sind, stellt dies daher einen Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV dar.(Rn.37) (Rn.38) 2. Soweit die Angaben der CO2-Werte in Bezug auf den Hauptteil der Werbebotschaft deutlich zurückgesetzt sind, handelt sich dabei auch um eine unzulässige geschäftliche Handlung, da das Fehlen der Pflichtangaben geeignet ist, die Interessen der Verbraucher, insbesondere deren Fähigkeit, sich auf Grund von Informationen über die CO2-Emissionen zum Kauf zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen.(Rn.45) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu xxx Zwecken des Wettbewerbs in Druckschriften für neue Personenkraftwagen der Marke unter Angabe der Motorleistung zu werben, ohne in diesen Werbeschriften in gleicher Weise wie in dem Hauptteil der Werbebotschaft hervorgehobene Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emission (im Sinne des § 2 Nummer 5 und 6 Pkw- EnVKV) zu machen, wenn dies wie in der Anlage 2 geschieht. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.7.2010 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 € vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nummer 3 UWG klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 3 UWG hat eine Doppelnatur. Sie betrifft nicht nur die materielle Sachlegitimation (Aktivlegitimation), sondern auch die Prozessführungsbefugnis (BGH GRUR 2007, 610; Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, Kapitel 13 Rn. 16). Die Klägerin ist mit Wirkung vom 11.10.2004 gemäß § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen worden (Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG 26. Auflage, § 8 Rn. 353 – Nummer 72 Seite 948). Die Eintragung in die Liste begründet die Anspruchsberechtigung nach § 3 Abs. 1 Nummer 1 UKlaG mit konstitutiver Wirkung. Nur wenn sich in einem Rechtsstreit „begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 UKlaG bei einer eingetragenen Einrichtung" ergeben, so kann bzw. muss das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG aussetzen (BGH GRUR 2010, 852-855). Für eine solche im pflichtgemäßen Ermessen stehende Aussetzung gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG sieht das Gericht entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Anlass, zumal an das Vorliegen "begründeter Zweifel" im Sinne von § 4 UKlaG strenge Anforderungen zu stellen sind. Anderenfalls wäre die effektive Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 1,2 UKlaG gefährdet (Palandt BGB 69. Auflage Rn. 10 zu § 4 UKlaG). Gegen eine Aussetzung des Verfahrens spricht schon, dass das Bundesamt für Justiz nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers in der 1. Jahreshälfte 2010 eine umfangreiche Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen der in die Liste aufgenommenen klagebefugten Verbände vorgenommen hat. Die Prüfung des Klägers erfolgte über mehrere Monate. Sämtliche relevanten Kontobewegungen mussten vorgelegt werden; diese wurden vom Bundesamt für Justiz ausgewertet. Auch alle weiteren relevanten Unterlagen wurden gesichtet. Danach hat das Bundesamt für den Kläger im Juni 2010 mitgeteilt, dass keine Beanstandungen bestehen und der Kläger nach wie vor die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 UKlaG erfüllt. Demnach lagen bis in das Jahr 2010 keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Rechtsverfolgungen des Klägers, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV, erfolgten gewerbsmäßig (§ 4 Abs. 2 UKlaG), weil sie vorwiegend den Aufwendungsersatz im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG zum Ziel gehabt hätten. Dass sich daran bis heute maßgeblich etwas geändert haben könnte, ist nicht anzunehmen. Nun ist der Beklagten zuzugestehen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 UKlaG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu prüfen sind. Allerdings liefern auch die gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe der Beklagten, die einen Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG und damit "begründete Zweifel" nach § 4 Abs. 4 UKlaG begründen sollen, kein greifbares Indiz für das Ansinnen der Beklagten, den Rechtsstreit gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG auszusetzen. Die Beklagte sieht die Anspruchsberechtigung des Klägers insbesondere deshalb nicht gegeben, weil ihrer Auffassung nach bei den Rechtsverfolgungen des Klägers im Kfz-Bereich das Einnahmenerzielunginteresse - Generieren von Einnahmen aus Abmahnkostenpauschalen und Vertragsstrafen - alleiniges Motiv sei. In diesem Zusammenhang führt die Beklage lediglich 9 Verfahren an, um über die angeblich fortlaufende Aktennummerierung auf monatliche Einnahmen des Klägers allein in der Kraftfahrzeug-Branche von ca. 700.000 € zu schließen. Diesen ins Blaue hinein gemachten Vorwurf der Beklagten entkräftet der Kläger allein dadurch, dass mit den Aktenzeichen nicht nur Vertragsstrafeangelegenheiten gezählt werden, sondern sämtliche Beratungsverfahren im Bereich des Verbraucherschutzes, die mit schriftlichen Vorgängen verbunden sind. Diese Erklärung genügt, um den mehr als vagen Vorwurf der Beklagten zu entkräften. Damit sind auch die weiteren Berechnungen der Beklagten zu der Einnahmensituation der Klägerin aus dem Kfz-Bereich obsolet. Nicht anders verhält es sich mit den Hochrechnungen, die an die Zeugenaussage eines Testkäufers in einem anderen Verfahren anknüpfen (LG Stuttgart Az xxx KfH Protokoll der öffentlichen Sitzung vom xxx, Anlagenband). Die Beklagte übersieht auch hier, dass nach der Aussage des dort vernommenen Zeugen xxx nicht in jeder Woche und nicht an allen Werktagen Testbesuche für den Kläger durchgeführt worden sind. Nach der Aussage des Zeugen gab es offensichtlich auch Wochen, insbesondere im Winter, wo man überhaupt keine Besuche durchgeführt hat. Die anschließenden Hochrechnungen des Beklagten können daher nicht annähernd seriöse Zahlen belegen. Hinzukommt, dass die von der Beklagten hochgerechneten Zahlen der Prüfung in 2010 durch das Bundesamt für Justiz sicherlich nicht entgangen wären, stünden sie doch unter Umständen für gewerbsmäßiges Handeln des Klägers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit Jahren die Wettbewerbsverstöße nach der Pkw- EnVKV verfolgt. Hätte der Kläger die streitigen Rechtsverfolgungen gewerbsmäßig betrieben, wäre dies bei der Prüfung zu tage getreten. Offensichtlich war dies nicht der Fall. Der im Ergebnis durch die Prüfung bestätigte Kläger hat damit auch ein gewichtiges Indiz in der Hand, dass sich bis heute an den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 UKlaG nichts geändert hat. Auch die vom Kläger beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärungen begründen keinen Missbrauchvorwurf. Ob dieser geeignet wäre, das Verfahren nach § 4 Abs. 2 UKlaG auszusetzen, braucht nicht entschieden werden. Denn die Unterlassungserklärungen sind weder verschuldensunabhängig ausgestaltet, noch ist die vom Kläger geltend gemachte Vertragsstrafe zu hoch bemessen. In den von den Beklagten vorgelegten Unterlassungserklärungen findet sich kein Hinweis darauf, dass die Vertragsstrafe ohne Verschulden verwirkt sein soll. Es gibt auch keinen Anhalt und damit kein Indiz dafür, dass der Kläger systematisch überhöhte Vertragsstrafen (BGHZ 121, 13,19 f.) fordert. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf lediglich 9 Verfahren, in denen grundsätzlich eine Vertragsstrafe von 10.000 € geltend gemacht worden ist. Dies kann nicht genügen, dem Kläger ein systematisches Vorgehen vorzuwerfen, zumal er sich auch dahin einlässt, zwischen den Marktteilnehmern nach Größe zu differenzieren. Die Beklagte gehört nach den weiteren Ausführungen des Klägers zu den größeren Unternehmen in der Region, aufgrund der auffällig gestalteten Werbung war die Geltendmachung der Vertragsstrafe in vorgenannter Höhe deshalb auch gerechtfertigt. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach § 2 Abs. 1 UKlaG und §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nummer 3; 3; 4 Nummer 11 UWG in Verbindung mit §§ 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV zu. Die Beklagte verstößt durch Ihre Anzeige gegen §§ 1 Abs. 1,5 Abs. 1 Pkw-EnVK. Danach müssen Händler, die neue Pkw zum Kauf oder Leasing anbieten, in ihrer Werbung die vorgeschriebenen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO 2 -Emissionen nennen. Nach Anlage 4 zu § 5 Pkw-ENV KV Abschnitt I Nummer 1 sind für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionen im kombinierten Testzyklus zu nennen. Gemäß Nummer 2 der Anlage 4 im Abschnitt I müssen die Angaben auch beim flüchtigen Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein, als der Hauptteil der Werbebotschaft. Die Beklagte hat mit ihrer Werbung gegen § 5 Pkw-EnVKV in Verbindung mit der Anlage 4 Abschnitt I Nummer 2 verstoßen. Sie hat zwar die Angaben gemacht, diese waren jedoch deutlich zurückgesetzter als der Hauptteil der Werbung und damit eben nicht „nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft". Es bedarf im vorliegenden Fall keiner weit reichenden Ausführungen, dass der Hauptteil der Werbebotschaft deutlich größer und in Fettdruck hervorgehoben ist, hingegen die Verbrauchsangaben im Schriftgrad deutlich kleiner und sich so von dem Hauptteil der Werbung absetzen. Im Vergleich zu dem dominanten und zum Teil farblich gelb unterlegten Hauptteil der Werbung, der das Gesamtbild der Anzeige maßgeblich prägt, sind die in Rede stehenden Pflichtangaben so zurückgesetzt, dass man sie auch leicht überlesen könnte. Damit genügt die Beklagte nicht den Anforderungen der Pkw-EnVKV. Der Verbraucher soll eindeutig, klar und gleichrangig mit anderen Details über den Verbrauch des Fahrzeuges und dessen Emission informiert werden, um beim Kauf des neuen Fahrzeuges diese Gesichtspunkte von Anfang an in seiner Kaufentscheidung mit einbeziehen zu können. Die Wettbewerbshandlung ist auch unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Danach handelt insbesondere unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu solchen marktbezogenen Regelungen gehört nach ihrer verbraucherschützenden Zielsetzung auch die Pkw-EnVKV mit der hier entscheidenden Informationspflicht (OLG Oldenburg WRP 2007, 96). Die Verletzung einer Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG begründet nicht notwendig eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der von der Norm geschützten Marktteilnehmer. Maßgeblich ist, ob im Sinne des § 3 II 1 UWG eine unzulässige geschäftliche Handlung vorliegt. Die Vorschrift des § 3 II 1 UWG erfasst in richtlinienkonformer Auslegung – in Abgrenzung zu § 3 I UWG – geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, die nicht zu den irreführenden oder aggressiven Geschäftspraktiken im Sinne des Art. 4 IV, 6 – 9 der UGP-Richtlinie gehören, für die also maßgebend auf die in Art. 5 II der UGP-Richtlinie normierte Generalklausel abzustellen ist. Der hier in Rede stehende Rechtsverstoß erfüllt weder die Voraussetzung einer irreführenden oder aggressiven Geschäftspraktik gemäß der Art. IV, der UGP-Richtlinie noch einen der Tatbestände im Anhang zu § 3 III UWG. Eine unzulässige geschäftliche Handlung ist demnach nur dann zu bejahen, wenn das der Beklagten angelastete Verhalten nicht der für sie als Unternehmen geltenden fachlichen Sorgfalt entsprach und außerdem dazu geeignet war, die Fähigkeit des Durchschnittsverbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 3 II 1 UWG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Fehlen der Pflichtangaben ist grundsätzlich als geeignet anzusehen, die Interessen der Verbraucher, insbesondere deren Fähigkeit, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die Erwägungsgründe der mit der Pkw-EnVKV umgesetzten Richtlinie 1999/94/EG belegen, das Richtlinien- und Verordnungsgeber der mit dem Leitfaden bezweckten rechtzeitigen Verbraucherinformation einen hohen Stellenwert einräumen. Danach haben Informationen einen wesentlichen Einfluss auf das Wirken der Marktkräfte. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die CO 2 -Emission von Personenkraftwagen können die Kaufentscheidung der Verbraucher zu Gunsten sparsamer, CO 2 -reduzierter Fahrzeuge beeinflussen; dadurch erhalten die Automobilehersteller einen Anreiz zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs der von ihnen hergestellten Fahrzeuge. Damit der Verbraucher die für ihm bestimmten Informationen zur Kenntnis nehmen kann, muss er darauf in geeigneter Form hingewiesen werden. Anhaltspunkte dafür, die Spürbarkeitsschwelle sei auf Grund besonderer Umstände im vorliegenden Fall unterschritten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits in der oben zitierten Richtlinie aufgeführt, sind die Angaben zu den CO 2 -Emissionen für den Verbraucher wichtig und nehmen Einfluss auf seine Kaufentscheidung. Neben der Größe des Hubraums ist seit dem 01.07.2009 auch der CO 2 -Ausstoß ausschlaggebend für die Höhe der Kfz-Steuer. Das Verhalten der Beklagten kann zudem einen Anreiz bieten, das dem Gesetzeszweck entgegenstehende Verhalten nachzuahmen. Auch wenn es sich nur um eine einzelne rechtswidrige Werbemaßnahme gehandelt haben soll, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um einen versehentlich geschehenen Ausreißer gehandelt hat. Dem steht das Schreiben der Beklagten auf die Abmahnung vom 9.4.2010 (Anlage 5) entgegen, wonach die Auffassung vertreten wird, dass die streitigen Angaben hinreichend deutlich seien (vgl. auch OLG Hamm 4. Zivilsenat Entscheidung vom 17.01.2008 Az. 4 U 159/07 – zitiert nach juris -). Die Kosten der Abmahnung in Höhe von 214,00 EUR hat die Beklagte gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 3 ZPO. Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger xxx-schutzverband. Seit dem xxx ist er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) mit Wirkung zum xxx eingetragen. Die Beklagten verkauft Pkw-Neuwagen. In dem „Allgemeiner Anzeiger xxx" vom xxx bewarb die Beklagte in einer Anzeige Fahrzeuge vom Typ xxx wie nachfolgend abgebildet: (Anlage 2) Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 5 Pkw- EnVKV. Zwar habe die Beklagte Angaben zu den Verbrauchs- und CO 2 -Werten gemacht, allerdings seien diese jedoch deutlich zurückgesetzter als der Hauptteil der Werbebotschaft und damit nicht mehr gemäß der Pkw- EnVKV. Mit diesem Verstoß handele die Beklagte einer Vorschrift zuwider, die auch dazu bestimmt sei, das Marktverhalten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu regeln. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Für den Kläger sei treibendes Motiv bei den Rechtsverfolgungen insbesondere das wirtschaftliche Interesse. Das Einnahmenerzielungsinteresse stehe zwischenzeitlich für ihn im Vordergrund. Abmahnungen des Klägers mit unterschiedlichen Vertragsstrafeanforderungen, die unter fortlaufenden Aktenzeichen erfasst würden, belegten, dass der Kläger von Mitte August 2010 bis Mitte Oktober 2010 243 Rechtsverstöße in gleicher Sache verfolge; hochgerechnet generiere der Kläger allein in der Kraftfahrzeug-Branche Einnahmen in Höhe von ca. 700.000 € monatlich. Dem gegenüber stünden die versehentlich begangenen Verstöße gegen die Pkw-EnVKV in keinem Verhältnis. Die verlangte Vertragsstrafehöhe in den vorformulierten Verpflichtungserklärungen sei mit 10.000 Euro übersetzt. Der Kläger akzeptiere letztlich Vertragsstrafeverpflichtungen in Höhe von 3800 € und 5000 €. Damit sei belegt, dass es dem Kläger darauf ankomme, juristisch nicht beratende Kaufleute dazu zu bewegen, unangemessene Verpflichtungen einzugehen. Die Zeugenaussage eines Testkäufers in einem anderen Verfahren lasse darauf schließen, dass der Kläger jährlich ca. 1900 Abmahnungs- und Vertragsstrafeanforderungen mit entsprechenden dahinter stehenden Einnahmen generiere. Die Einnahmensituation lasse erkennen, dass der Kläger die Rechtsverfolgungen gewerbsmäßig betreibe. Der Rechtsstreit sei daher auszusetzen und die Prozessakte dem Bundesamt für Justiz zur erneuten Überprüfung der Klagebefugnis gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG vorzulegen. Die Klage sei darüber hinaus auch aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet. Die Angaben zu den Verbrauchs- und CO 2 -Werten seien hinreichend deutlich und für den verständigen Interessenten ausreichend hervorgehoben. Schließlich sei die Beklagte auch deshalb nicht in Anspruch zu nehmen, weil es sich im Vergleich zu der übrigen und rechtskonformen Werbung der Beklagten im Neuwagenbereich um einen „Ausreißer“ gehandelt habe, der keine wettbewerbsrechtliche Relevanz habe. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.