Urteil
2 HK O 156/13
LG Erfurt 2. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2013:1024.2HKO156.13.0A
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Leitsätze
1. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen einer Gruppenversicherung den Versicherungsschutz in kleinen Stückelungen an die Endkunden vermittelt, um so die Erlaubnispflicht nach § 34d GewO und die zivilrechtlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvertragsgesetzes zu umgehen, ist dieses Verhalten wettbewerbswidrig. Es kann auch nicht von einer erlaubnisfreien Werbung ausgegangen werden, wenn das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin nicht den Vertrieb von Waren beinhaltet, sondern vornehmlich dadurch geprägt ist, dass Versicherungsschutz für Waren angeboten wird.(Rn.27)
(Rn.28)
2. Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände nach § 34d Abs. 9 GewO, wonach es sich um Tätigkeiten handelt, bei denen aufgrund des unbeachtlichen Umfangs, des geringen Risikos sowie der geringen Höhe der Versicherungsprämien, die an die Person des Vermittlers sonst gestellten Anforderungen als unverhältnismäßig anzusehen wären, sind nicht gegeben, wenn das Erfordernis eines kumulativen Vorliegens der Ausnahmetatbestände nicht erfüllt ist.(Rn.29)
(Rn.31)
3. Das Fehlen einer Erstinformation zum Vermittlerstatus begründet ebenso einen Unterlassungsanspruch, wie das Fehlen der Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz(Rn.34)
(Rn.36)
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 17.09.2013 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen einer Gruppenversicherung den Versicherungsschutz in kleinen Stückelungen an die Endkunden vermittelt, um so die Erlaubnispflicht nach § 34d GewO und die zivilrechtlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvertragsgesetzes zu umgehen, ist dieses Verhalten wettbewerbswidrig. Es kann auch nicht von einer erlaubnisfreien Werbung ausgegangen werden, wenn das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin nicht den Vertrieb von Waren beinhaltet, sondern vornehmlich dadurch geprägt ist, dass Versicherungsschutz für Waren angeboten wird.(Rn.27) (Rn.28) 2. Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände nach § 34d Abs. 9 GewO, wonach es sich um Tätigkeiten handelt, bei denen aufgrund des unbeachtlichen Umfangs, des geringen Risikos sowie der geringen Höhe der Versicherungsprämien, die an die Person des Vermittlers sonst gestellten Anforderungen als unverhältnismäßig anzusehen wären, sind nicht gegeben, wenn das Erfordernis eines kumulativen Vorliegens der Ausnahmetatbestände nicht erfüllt ist.(Rn.29) (Rn.31) 3. Das Fehlen einer Erstinformation zum Vermittlerstatus begründet ebenso einen Unterlassungsanspruch, wie das Fehlen der Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz(Rn.34) (Rn.36) Die einstweilige Verfügung vom 17.09.2013 wird bestätigt. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Beklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Bestätigung. Die Klägerin ist aktivlegitimiert und hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 11 in Verbindung mit § 34 d GewO. Die Beklagte betreibt Versicherungsvermittlung, ohne dass hierfür eine behördliche Erlaubnis nach § 34 d GewO vorliegt. Gemäß § 34 d GewO bedarf derjenige, der gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Laut der Gesetzesbegründung wird derjenige als Versicherungsvermittler bezeichnet, der kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz beschafft, ausgestaltet und abwickelt, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein. Als Beispiele werden Spediteure oder Lagerhalter genannt, die keine Versicherungsvermittler sind, wenn sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit auftragsgemäß Versicherungsschutz über eine von Ihnen als Versicherungsnehmer und Prämienschuldner gezeichnete Versicherung besorgen (Bundestagsdrucksache 16/1935,18). Die Abgrenzung zwischen erlaubnisfreier Werbung und erlaubnisgebundener Versicherungsvermittlung ist im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Fallgestaltungen vom Einzelfall abhängig. Die Beklagte vermittelt zwar aufgrund eines Gruppenversicherungsvertrages Versicherungsschutz und ist daher selbst Versicherungsnehmer. Deshalb scheidet aber die Beklagte nicht als Versicherungsvermittler aus. Denn hier liegt ein Missbrauchsfall vor. Die Beklagte umgeht mit ihrem Geschäftsmodell bewusst die Erlaubnispflicht und die zivilrechtlichen Beratung- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvertragsgesetzes. Die rechtliche Konstruktion der Gruppenversicherung ist dann nicht zu beanstanden, wenn der Gruppenversicherungsvertrag geschlossen wird, um einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis im Rahmen einer anderweitig angebotenen Dienstleistung günstige Versicherungskonditionen zu verschaffen. Hingegen ist es unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des § 34 d GewO, insbesondere des Verbraucherschutzes wettbewerbswidrig, wenn wie hier die Antragsgegnerin im Rahmen einer Gruppenversicherung (allein) den Versicherungsschutz in kleinen Stückelungen an die (die Prämie anteilmäßig zahlenden) Endkunden vermittelt, um so die Erlaubnispflicht und die zivilrechtlichen Beratung- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvertragsgesetzes zu umgehen. (vgl. Adjemian/Dening/Klopp/Kürn/Moraht/Neuhäuser, GewArch 2009, 137-143, zitiert nach juris). Nach dem Werbeauftritt der Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte hauptsächlich Handel mit Waren betreibt oder aber zu dem Zweck gegründet wurde, ihren Mitgliedern den Kauf von Waren zu günstigen Konditionen zu vermitteln. Hierfür gibt es schon nach der Gestaltung der Website keinen Anhalt. Selbst vertreibt die Beklagte ohnehin keine Waren. Das Geschäftsmodell der Beklagten ist vornehmlich dadurch geprägt, dass sie Versicherungsschutz für Waren anbietet. Dass den Mitglieder der Community darüber hinaus zu günstigen Konditionen Waren vermittelt werden, ändert hieran nichts. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin zudem auf der Website www.CCC eine Bewerbung des Geschäftsmodells der Beklagten recherchiert, in der ihr Geschäftsführer das Geschäftsmodell ganz eindeutig als „Verkauf von Versicherungen“ vorstellt und erläutert (Anlagen AST 16, AST 17). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen auch nicht die Voraussetzungen des Ausnahmekatalogs nach § 34 d Abs. 9 GewO vor. Danach gelten § 34 d Abs. 1 – Abs. 8 GewO und damit die Erlaubnispflicht nicht für Gewerbetreibende, wenn a)sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln, b)sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind, c)sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln, d)die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird, e)die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und f)die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt; Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel Abs. 2 der EU-Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung. Bei den benannten Ausnahmetatbeständen handelt es sich um Tätigkeiten, bei denen aufgrund des unbeachtlichen Umfangs, des geringen Risikos sowie der geringen Höhe der Versicherungsprämien die an die Person des Vermittlers sonst gestellten Anforderungen unverhältnismäßig wären (Bundestagsdrucksache 16/1935 Seite 20). Die Voraussetzungen der Nr. 1 a bis f müssen kumulativ vorliegen (Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze Rn. 14 zu § 34 d (G 59)). Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass sie die Ausnahmetatbestände kumulativ erfüllt. Wie bereits oben ausgeführt, vermittelt die Beklagte auch hauptsächlich Versicherungsschutz. Der Klägerin kann die Beklagte wegen Fehlens einer Erstinformation zum Vermittlerstatus ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch nehmen, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VersVermV. Nach der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VerVermV) haben Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt Angaben darüber zu machen, ob der Gewerbetreibende als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis oder als Versicherungsvertreter mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34 d Abs. 7 GewO eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt mit weiteren Angaben nach Nr. 4 und Nr. 7. Ein Verstoß hiergegen begründet eine Ordnungswidrigkeit. Da diese Angaben fehlen, steht der Klägerin insoweit ein Unterlassungsanspruch zu. Schließlich kann die Klägerin die Beklagte wegen Fehlens von Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz auf Unterlassung in Anspruch nehmen, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Telemediengesetz. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Demnach müssen Angaben auch zur zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen. Diese Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 BGB dar (BGH GRUR 2007, 159). Da auch diese Angaben fehlen, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gerechtfertigt. Der Verfügungsgrund ist nicht etwa deshalb entfallen, weil die Klägerin bereits seit Mai 2013 davon Kenntnis gehabt hätte, dass die Beklagte ohne behördliche Erlaubnis Versicherungsschutz im Sinne des § 34 die GewO vermittelt. Die Beklagte beruft sich auf ein anderes vor dem Landgericht Erfurt geführtes Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 HK O 76/13. In jenem Verfahren hat die Klägerin die XXX GmbH als Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil sie nach ihrer Internetpräsenz Versicherungsschutz aus Gruppenversicherungsverträgen vermittelte, die die Beklagte mit den jeweiligen Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat. Demnach hatte die Klägerin Kenntnis davon, dass die Beklagte Gruppenversicherungsverträge mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat, nicht aber darüber, dass sie Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34 d GewO betreibt. Offensichtlich hat nach der einstweiligen Verfügung in jenem Verfahren (Landgericht Erfurt Aktenzeichen 1 HK O 76/13) die hiesige Beklagte die Versicherungsvermittlung übernommen und ist insoweit Diensteanbieter geworden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Erlaubnisträger der Verfügungsklägerin (Klägerin) bietet als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d GewO Versicherung Dienstleistungen an (AST 1 und AST 2). Bei der Verfügungsbeklagten (Beklagte) handelt es sich um eine am 25.01.2013 beim Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) eingetragene GmbH. Die Beklagte betreibt unter der Internetdomain BBB Ihre geschäftliche Website, auf der sie unter anderem den Abschluss unterschiedlicher Versicherungsverträge anbietet. Auf der Startseite wirbt die Beklagte für Versicherungen für mobile Elektronikgeräte (iPhone, iPad, MacBook, Handy, Tablet, Notebook), für die Freizeit (Fahrräder und E-Bikes) und für den Bereich Kfz und Verkehr (Personenschäden des Fahrers) wie folgt: Günstige Preise BBB schließt mit großen Versicherungen Mengenverträge ab und bekommt daher sehr günstige Preise. Diese Preisvorteile geben wir an unsere Mitglieder weiter. Beim Kauf werden Sie kostenlos Mitglied der Community. Starke Partner Die BBB ist der Versicherungsnehmer. Sie als Community-Mitglied sind die versicherte Person. Für den Schaden haftet die von uns gewählte Versicherung. Kein Risiko für Sie oder die Community. (AST 4) Die Links auf der Internetseite der Beklagten führen jeweils auf ein online-Formular zum Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages. Dort können neben der E-Mail-Adresse des Antragstellers auch Angaben zur Identitätsnummer der mobilen Geräte (zum Beispiel IMEI-Seriennummer) zu dem zu versichernden Produkt gemacht, wie auch die Versicherungszeit ausgewählt werden (AST 4). Im Weiteren muss der Antragsteller bestätigen, dass er die AGB gelesen und mit dessen Inhalt einverstanden ist. Als Versicherungsnehmer tritt dann der Antragsteller unmittelbar dem Gruppenversicherungsvertrag bei (AST 5 – AST 8) Weiterhin finden sich auf der Internetseite des Beklagten Schadensformulare, die es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, einen etwaigen Schaden entweder per Mail/Fax oder Post der Beklagten zu melden. Die Beklagte ist nicht als Versicherungsvermittler registriert. Die Klägerin hat gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erwirkt: Die Antragsgegnerin hat es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Antragsgegnerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr a) eine Versicherungsvermittlungstätigkeit durchzuführen, ohne dass hierfür eine Genehmigung nach § 34 d GewO vorliegt, wie durch das Angebot zum Abschluss von Versicherungsverträgen auf der Internetpräsenz unter BBB erfolgt, b) im Impressum der Internetpräsenz BBB keine Angaben zum Status als Versicherungsvermittler zu geben, weder die Anschrift, noch die Telefonnummer, noch die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11 a Abs. 1 GewO zu nennen, obwohl Versicherungsvermittlung durchgeführt wird, wie durch die Internetpräsenz BBB erfolgt, c) im Impressum der Internetpräsenz BBB keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu tätigen, wie in AST 4 – 5; AST 9; AST 11 dokumentiert. Dagegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Die Klägerin ist der Auffassung, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gerechtfertigt, weil die Beklagte in wettbewerbswidriger Weise Versicherungen ohne eine behördliche Erlaubnis nach § 34 d GewO vermittelte. Die Klägerin beantragt, den Widerspruch der Beklagten vom 04.10.2013 gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Erfurt vom 17.09.2013 zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 17.09.2013 aufzuheben und den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie betreibe hauptsächlich Handel mit Waren, nicht etwa mit Rechten aus Versicherungen. Sie ist der Auffassung, sie sei weder hauptberuflich noch anderweitig mit der Versicherungsvermittlung beschäftigt. Vielmehr biete sie den Beitritt zu einer kostenlosen Mitgliedschaft an. Nach Erhalt des Status als Mitglied könne das jeweilige Mitglied zu günstigen Konditionen Waren kaufen und habe ebenfalls die Möglichkeit, in den Schutz der von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmerin bei Versicherern abgeschlossenen Gruppenversicherungsverträgen zu gelangen. Die Beklagte sei weder hauptberuflich noch anderweitig mit der Versicherungsvermittlung beschäftigt. Selbst wenn dies anders sein sollte, so würde es sich um solche Versicherungen handeln, für die nur die Kenntnis des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich wäre. Die Beklagte würde keine Lebensversicherung oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtversicherung vermitteln. Es würde sich allenfalls um Zusatzversicherungen zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung handeln, die entweder das Risiko des Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdecke. Auch wären die Jahresprämien vorliegend nicht höher als 500 EUR und die Gesamtlaufzeit wäre nicht länger als 5 Jahre oder 60 Monate. Damit unterfiele die Beklagte vollständig dem Ausnahmekatalog des § 34 d Abs. 9 GewO. Auch liege kein Verstoß gegen § 5 TMG vor. Im Übrigen fehle es an einem Verfügungsgrund. Die Klägerin habe spätestens seit Ende Mai 2013 positive Kenntnis von dem gewerblichen Verhalten der Beklagten. Zur weiteren Darstellung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.