Urteil
3 O 229/10
LG Erfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2010:0923.3O229.10.0A
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Leitsätze
1. Nach § 43 UrhG ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber oder Dienstherr ein einfaches Nutzungsrecht an Lichtbildern erhält, die im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses geschaffen wurden. Das Urheberrecht selbst verbleibt jedoch bei dem Arbeitnehmer oder Dienstverpflichteten. Die Bereitstellung der Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber begründet kein auf ihn übergegangenes ausschließliches Nutzungsrecht.(Rn.26)
2. Es ist von einem Verschulden hinsichtlich der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Lichtbildern auszugehen, wenn keine Prüfung der Nutzungsberechtigung vorgenommen wurde. Insofern genügt es nicht, sich ohne eigene Prüfung auf die Zusicherungen eines Unternehmens bzgl. eines abgeleiteten Nutzungsrechts zu verlassen.(Rn.27)
3. Der Rechteinhaber ist berechtigt, sämtliche Schädiger, die parallel inhaltsgleiche Verletzungshandlungen vornehmen, gesondert in Anspruch zu nehmen. Die massenhafte Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen allein ist daher auch nicht rechtsmissbräuchlich.(Rn.31)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die nachfolgenden Lichtbilderaufnahmen
nach Art und Verarbeitungsgrad verwendet hat, insbesondere unter Angabe
wie lange sie zu Werbezwecken im Internet genutzt,
sie zu Werbezwecken in Form von Flyern, Prospekten, Terminsvereinbarungskarten oder ähnlichem an Dritte weitergegeben wurden.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz, der sich an Hand der aus Auskunft Ziffer 1 ergibt, zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 EUR zu zahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 6.090,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 43 UrhG ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber oder Dienstherr ein einfaches Nutzungsrecht an Lichtbildern erhält, die im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses geschaffen wurden. Das Urheberrecht selbst verbleibt jedoch bei dem Arbeitnehmer oder Dienstverpflichteten. Die Bereitstellung der Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber begründet kein auf ihn übergegangenes ausschließliches Nutzungsrecht.(Rn.26) 2. Es ist von einem Verschulden hinsichtlich der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Lichtbildern auszugehen, wenn keine Prüfung der Nutzungsberechtigung vorgenommen wurde. Insofern genügt es nicht, sich ohne eigene Prüfung auf die Zusicherungen eines Unternehmens bzgl. eines abgeleiteten Nutzungsrechts zu verlassen.(Rn.27) 3. Der Rechteinhaber ist berechtigt, sämtliche Schädiger, die parallel inhaltsgleiche Verletzungshandlungen vornehmen, gesondert in Anspruch zu nehmen. Die massenhafte Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen allein ist daher auch nicht rechtsmissbräuchlich.(Rn.31) 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die nachfolgenden Lichtbilderaufnahmen nach Art und Verarbeitungsgrad verwendet hat, insbesondere unter Angabe wie lange sie zu Werbezwecken im Internet genutzt, sie zu Werbezwecken in Form von Flyern, Prospekten, Terminsvereinbarungskarten oder ähnlichem an Dritte weitergegeben wurden. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz, der sich an Hand der aus Auskunft Ziffer 1 ergibt, zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 EUR zu zahlen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 6.090,00 EUR festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht ist gemäß § 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig, da der Streitgegenstand einen Geldeswert von 5.000,00 EUR übersteigt. Auszugehen ist von dem Interesse der Klägerin, das in der Klageschrift zunächst mit 5.001,00 EUR beziffert wurde. Mit Schriftsatz vom 13.8.2010 (Blatt 131 der Akte) konkretisierte die Klägerin ihren Schaden auf Beträge zwischen 3.500,00 € und 18.000 € bei einer drei- bis fünfjährigen Nutzung der Lichtbilder. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 11.08.2010 schlug die Klägerin dem Beklagten als Schadensausgleich einen gemittelten Betrag in Höhe von 5.800,00 EUR vor. Ausgehend von diesen Angaben, ist das Angriffsinteresse der Klägerin an der begehrten Auskunft gemäß § 3 ZPO in Höhe eines Viertels und die beantragte Feststellung in Höhe von 8/10 des gemittelten Betrages zu bewerten. Aus den gemäß § 5 ZPO zu addierender Beträgen folgt ein Zuständigkeitsstreitswert von 6.090,00 EUR. Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen nach §§ 97 Abs. 1, 72 UrhG, 242 BGB die Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu. Der Beklagte hat schuldhaft und rechtswidrig das Recht der Klägerin an ihren Lichtbildern verletzt. Daneben besteht ein Anspruch auf Wertersatz gem. §§ 812, 818 Abs. 2 BGB, der ebenfalls die Klageanträge rechtfertigt. Die Klägerin ist als Lichtbildnerin Inhaberin der Rechte an den streitgegenständlichen Lichtbildern. Gemäß §§ 72 Abs. 1, 10 Urhebergesetz ist die Rechtsinhaberschaft der Klägerin zu vermuten, weil sie auf den nicht bestrittenen Prospekten der xxx in der üblichen Weise als Lichtbildnerin bezeichnet wurde. Im Übrigen ist von einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast auch deshalb auszugehen, weil der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, was die Urheberschaft des Erklärungsempfängers ebenfalls vermuten lässt. Es ist deshalb Sache des Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin nicht Rechteinhaberin sein soll. Der Verweis auf § 43 Urhebergesetz erfüllt diese Voraussetzung nicht. Grundsätzlich ist gemäß § 43 Urhebergesetz davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber oder Dienstherr ein einfaches Nutzungsrecht an Lichtbildern erhält, die im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses geschaffen wurden. Das Urheberrecht selbst verbleibt bei dem Arbeitnehmer oder Dienstverpflichteten. Dass die Klägerin ihrem damaligen Dienstherrn ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt haben soll, ist nicht dargetan. Dass der Arbeitgeber seine Arbeitsmittel bereitgestellt hat, begründet kein auf ihn übergegangenes ausschließliches Nutzungsrecht. Von einem Verschulden des Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG, 276 Abs. 2 BGB ist auszugehen. Der Beklagte handelte fahrlässig. Fahrlässigkeit wird gem. § 276 Abs. 2 BGB angenommen, wenn die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, etwa indem vorhandene Prüfmöglichkeiten unbeachtet blieben. Im Urheberrecht werden strenge Sorgfaltsanforderungen gestellt (Fromm/Nordemann, 10. Auflage, § 97 Rn 63, Wandtke/Bullinger, 3. Auflage, § 97 Rn. 52 m. w. N.). Es besteht eine umfassende Prüfungspflicht. Es genügt in aller Regel nicht, sich auf Zusicherungen zu verlassen (Wandtke/Bullinger a. a. O.). Vorliegend hat sich der Beklagte ohne eigene Prüfung auf ein von der Firma xxx abgeleitetes vermeintliches Nutzungsrecht verlassen, was nicht ausreichte. Die Firma xxx konnte als juristische Person nicht als Lichtbilder in Betracht kommen. Zudem fehlte auf den Lichtbildern eine Urheberbezeichnung. Der Beklagte konnte daher nicht ohne Weiteres von einem ausschließlichen Nutzungsrecht der bereitstellenden Firma xxx ausgehen, sondern hätte dazu Nachforschungen anstellen müssen. Überdies besteht ein verschuldensunabhängiger Bereicherungsanspruch der Klägerin aus §§ 812, 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz. Der Beklagte hat das durch den rechtsgrundlosen Eingriff in das Urheberrecht der Klägerin Erlangte gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB herauszugeben und zuvor über die Verwendung der Lichtbilder gem. § 242 BGB Auskunft zu erteilen. Der Anspruch entspricht im Ergebnis der Schadensersatzhaftung, wenn der Verletzte die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie wählt (Wandtke/Bullinger a. a. O., Rn 93). Die Durchsetzung der Auskunfts- und Schadensersatzansprüche ist nicht rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbrauch gemäß § 8 UWG oder eine unzulässige Rechtsausübung entgegen §§ 242, 826 BGB setzen voraus, dass der Anspruchsberechtigte überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Rechtsdurchsetzung erscheinen (Hefermehl/Köhler, UWG, 27.Auflage, § 8, Rn 4. 10; Palandt/Grüneberg, 69.Auflage, § 242 Rn 38 ff. jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Klägerin ging im vorliegenden Fall, wie auch in den übrigen Fällen, gegen die Verletzung ihres Urheberrechts vor. Die massenhafte Verfolgung allein ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der Rechteinhaber wäre sonst bei massenhaften Verstößen schutzlos (Fromm/Nordemann, a.a.O. Rn 190 m.w.N.). Schließlich ist auch nicht von einer Erfüllung der Schadensersatzansprüche der Klägerin auszugehen. Es ist nicht dargetan, dass die Klägerin Zahlungen in einem Umfang erhielt, mit denen sämtliche Schadensersatzansprüche befriedigt wurden. Die Ansprüche der Klägerin hängen ab von der Zahl der Schädiger und der Schwere der Verletzungshandlungen. Eine vollständige Erfüllung ist eingetreten, wenn sämtliche Störer Schadensersatz geleistet haben. Aus den zugrunde gelegten Zahlen ist dieser Umstand nicht zu entnehmen. Die dem Beklagten zu hoch erscheinende Summe ist kein Indiz für eine vollständige Erfüllung, sondern durch die Vielzahl der Verletzungshandlungen und dem daraus folgenden Schaden bedingt. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten gem. § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG. Danach kann der Verletzte den Ersatz des erforderlichen Aufwands einer berechtigten Abmahnung verlangen. Die Abmahnung war gem. § 97a Abs. 1 UrhG berechtigt, weil der Beklagte gegen das Urheberrecht der Klägerin verstoßen hatte und die Gefahr einer wiederholten Verletzung ihrer Rechte bestand. Der Rechteinhaber ist berechtigt, rechtlich selbständige Verletzer, die parallel inhaltsgleiche Verletzungshandlungen vornehmen, gesondert in Anspruch zu nehmen (Wandtke/Bullinger a. a. O., Rn. 21). Ein im Vordergrund stehendes Gebührenerzielungsinteresse ist nicht zu erkennen. Die Klägerin verfolgte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Übermäßige Kosten sind nicht angefallen. Der geltend gemachte Aufwand war auch erforderlich. Die Klägerin durfte zur Wahrung ihrer Rechte einen Rechtsanwalt einschalten. Auch wenn es sich um eine Vielzahl gleich gelagerter Verstöße handelte, war die Klägerin nicht gehalten, die Abmahnschrift selbst zu fertigen und an den Beklagten zu versenden. Die Abmahnung soll den Rechtsunkundigen belehren und von weiteren rechtswidrigen Handlungen abhalten. Es ist nicht dargetan, dass die Klägerin über die alltägliche Routine verfügt, derart qualifizierte Abmahnschreiben zu fertigen. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten handelte es sich bei dem Abmahnschreiben nicht um ein Schreiben einfacher Art gemäß Nr. 2302 VV zum RVG. Der Auftrag umfasste die Durchsetzung sämtlicher Rechte der Klägerin aus der unberechtigten Nutzung ihrer Lichtbilder. Auf die im Rahmen der Abmahnung tatsächlich ausgeführte Tätigkeit kommt es dagegen nicht an (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, VV 2302 Rn 1f). Die vorgerichtlich entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts der Klägerin ist daher gemäß VV 2300 zum RVG in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr wie abgerechnet zu vergüten. Es handelte sich auch nicht um ein Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall gem. § 97a Abs. 2 UrhG, wonach der Aufwand auf 100 € beschränkt ist. Einfach gelagert sind Fälle, die keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten ausweisen. Nach dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien ist jedoch weder von einem tatsächlich noch rechtlich einfach gelagerten Fall auszugehen. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die vorgerichtlich begründeten Rechtsanwaltskosten beglichen hat. Sie ist als Auftraggeberin des Klägervertreters u. a. eine Verbindlichkeit in Höhe des für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltshonorars eingegangen. Bei der Belastung mit einer Verbindlichkeit ist anerkannt, dass dies ein gem. § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzender Schaden ist (Palandt/Heinrichs, 69. Auflage, Vorb. v. § 249 Rn 46 m. w. N). Zum Umfang der Ersatzpflicht sind die Regeln der §§ 249 ff BGB analog heranzuziehen. Abmahnkosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Beschwerte mit der Verbindlichkeit belastet ist, denn er könnte gem. § 257 BGB auch die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 5 ZPO. Die Klägerin beruft sich auf Urheberrechte und begehrt Auskunft sowie Schadensersatz. Die Klägerin ist als Kieferorthopädin tätig. Sie war in den achtziger Jahren in der zahnmedizinischen Klinik der xxx als wissenschaftliche Mitarbeiterin angestellt. Während ihrer Anstellung an der xxx erstellte sie ihre Dissertation, deren Gegenstand das Pulverstrahlgerät „Air-Flow“ der Firma xxx war. In der Dissertation waren die im Urteilstenor angeführten Ablichtungen abgebildet. Die Firma xxx verwendete die vorgenannten Ablichtungen für Werbezwecke in ihren Prospekten, wobei die Klägerin in den bis in das Jahr 1999 verwendeten Prospekten als Urheberin der Ablichtungen benannt worden war. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt unter www…… eine Webseite. Dabei bediente er sich der im Urteilstenor abgebildeten Ablichtungen, um für eine professionelle Zahnreinigung zu werben. Außerdem wurden die Ablichtungen in Form anderer Werbeträger, wie z. B. Terminvereinbarungskarten, Postern, Flyern, Broschüren und Ähnlichem genutzt. Auf eine Abmahnung der Klägerin gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erteilte jedoch trotz nochmaliger Aufforderung keine Auskunft und Anerkenntnis zu Schadensersatzforderungen der Klägerin. In der Vergangenheit lehnte die Beklagte Vergleichsangebote der Firma xxx ab. Außerdem mahnte sie mehr als 100 Zahnärzte wegen der Verwendung der streitgegenständlichen Fotografien auf ihren Homepages mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben ab und verlangte Schadenspauschalen von zunächst 650,00 EUR, später 750,00 EUR, 1.075 EUR und zuletzt 1.750 EUR zur Abgeltung von Auskunft, Schadensersatz und Kostenersatz. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die nachfolgenden Lichtbildaufnahmen 1. nach Art und Verarbeitungsgrad verwendet hat, insbesondere unter Angabe wie lange sie zu Werbezwecken im Internet genutzt, sie zu Werbezwecken in Form von Flyern, Prospekten, Terminsvereinbarungskarten oder Ähnlichem an Dritte weitergegeben wurden. 2. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zahlen, der sich aus der Auskunft gemäß Ziffer 1 ergibt. 3. Den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts und meint, es sei ein Streitwert von höchstens 2.499,00 EUR anzusetzen. Er bestreitet die Urheberschaft der Klägerin an den streitgegenständlichen Ablichtungen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich auf Grund der Vielzahl der ausgesprochenen Abmahnungen. Die Abmahnungskosten seien überhöht. Dem Beklagten sei kein Verschulden vorzuwerfen. Er habe die Lichtbilder von der Firma xxx zur Verfügung gestellt bekommen, die von dieser Firma seit vielen Jahren in deren Broschüren verwendet wurden. Es hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, an Nutzungsrechten der Firma xxx zu zweifeln. Der Kostenerstattungsanspruch sei überhöht.