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Urteil

3 O 1333 /14

LG Erfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2015:0710.3O1333.14.0A
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Leitsätze
1. Der Kläger ist in der Wahl seiner prozessualen Mittel frei, so dass keine Pflicht zum Verzicht auf ein gesondertes Klageverfahren besteht, nur weil die Möglichkeit bestanden hat, die Streitgegenstände zum Gegenstand einer Widerklage in einem anderweitigen Rechtsstreit zu machen.(Rn.25) 2. Eine Verjährung der Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung liegt nicht vor, wenn die sechsmonatige Frist des § 11 UWG zum Zeitpunkt der Anbringung der Klage noch nicht vollendet und die Klage daher zur Hemmung des Fristablaufs geeignet sowie die Klage im Sinne von § 167 ZPO "demnächst" zugestellt worden ist. Eine Kenntnis von gleichartigen Angeboten bzw. Verletzungshandlungen außerhalb des sechsmonatigen Zeitraums ist bei Vorliegen eines Dauerdelikts unerheblich, da die Verjährung nicht vor Beendigung des Dauerdelikts beginnt.(Rn.30) (Rn.31) 3. Der Gesamtpreis und Grundpreis von Warenangeboten müssen unmissverständlich, klar und gut lesbar sowie beide Preise auf einen Blick für den Verbraucher erkennbar sein. Soweit in diesem Zusammenhang als Maßeinheit 1000 ml angegeben werden, während üblicherweise Gebinde von nicht mehr als 250 ml angeboten werden, stellt dies zwar keine nach der Preisangabenverordnung erlaubte Maßeinheit dar, der Verstoß ist aber nicht von Relevanz, da der Verbraucher die Maßeinheit zutreffend deuten kann.(Rn.37) (Rn.39)
Tenor
1. Bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis 2 Jahre, wird dem Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr Haushaltswaren, insbesondere Reinigungsmittel, im Wege des Fernabsatzes Verbrauchern anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne gleichzeitig den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis gem. §2 Abs.3 PAngVO) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben, wie am xxx auf der Handelsplattform ebay zum Verkäufernamen xxx bei den Angeboten wie aus den Anlagen der Klageschrift K4 und K5 geschehen. Der Beklagte wird desweiteren verurteilt, an die Klägerin 496,93 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00€. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kläger ist in der Wahl seiner prozessualen Mittel frei, so dass keine Pflicht zum Verzicht auf ein gesondertes Klageverfahren besteht, nur weil die Möglichkeit bestanden hat, die Streitgegenstände zum Gegenstand einer Widerklage in einem anderweitigen Rechtsstreit zu machen.(Rn.25) 2. Eine Verjährung der Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung liegt nicht vor, wenn die sechsmonatige Frist des § 11 UWG zum Zeitpunkt der Anbringung der Klage noch nicht vollendet und die Klage daher zur Hemmung des Fristablaufs geeignet sowie die Klage im Sinne von § 167 ZPO "demnächst" zugestellt worden ist. Eine Kenntnis von gleichartigen Angeboten bzw. Verletzungshandlungen außerhalb des sechsmonatigen Zeitraums ist bei Vorliegen eines Dauerdelikts unerheblich, da die Verjährung nicht vor Beendigung des Dauerdelikts beginnt.(Rn.30) (Rn.31) 3. Der Gesamtpreis und Grundpreis von Warenangeboten müssen unmissverständlich, klar und gut lesbar sowie beide Preise auf einen Blick für den Verbraucher erkennbar sein. Soweit in diesem Zusammenhang als Maßeinheit 1000 ml angegeben werden, während üblicherweise Gebinde von nicht mehr als 250 ml angeboten werden, stellt dies zwar keine nach der Preisangabenverordnung erlaubte Maßeinheit dar, der Verstoß ist aber nicht von Relevanz, da der Verbraucher die Maßeinheit zutreffend deuten kann.(Rn.37) (Rn.39) 1. Bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis 2 Jahre, wird dem Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr Haushaltswaren, insbesondere Reinigungsmittel, im Wege des Fernabsatzes Verbrauchern anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne gleichzeitig den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis gem. §2 Abs.3 PAngVO) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben, wie am xxx auf der Handelsplattform ebay zum Verkäufernamen xxx bei den Angeboten wie aus den Anlagen der Klageschrift K4 und K5 geschehen. Der Beklagte wird desweiteren verurteilt, an die Klägerin 496,93 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00€. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist im erkannten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Das Gericht hatte über ein einheitliches lediglich durch eine sprachliche Korrektur der Klageanträge definiertes Klagebegehren zu entscheiden, wobei sich der Streitgegenstand schon bei verständiger Würdigung des beiderseitigen Vorbringens, insbesondere aber nach der ausdrücklichen klarstellenden Erklärung der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 20.02.2015 (Seite 2 des Schriftsatzes; Bl 124 der Akte) auf die angeblichen Verletzungshandlungen aus den Anlagen K3, K3 und K4 von Anfang an unabgeändert beschränkte. Insbesondere hat die Klägerin die mit Anlagen K 12 beschriebenen vorgeblichen Verstöße nicht zur tatsächlichen Begründung ihrer Klageanträge herangezogen. Diese waren daher nie Streitgegenstand und konnten daher auch nicht Gegenstand einer Klagerücknahme sein. Die Klageanträge sind im Sinne des § 253 ZPO hinreichend genau bestimmt. Im Rahmen des § 308 ZPO hat das Gericht bei seiner Tenorierung lediglich sprachliche Anpassungen vorgenommen. Weder die außerprozessuale, noch die konkrete gerichtliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Klageansprüche waren im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG unzulässig weil unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht missbräuchlich. Die Klägerin war in der Wahl ihrer prozessualen Mittel frei. Eine Pflicht zum Verzicht auf ein gesondertes Klageverfahren, weil angeblich die Möglichkeit bestanden haben könnte, die Streitgegenstände zum Gegenstand einer Widerklage in einem anderweitigen Rechtsstreit zu machen, sieht das Gericht nicht. Insbesondere kann das Gericht nicht erkennen, dass die Klägerin ihre prozessuale Gestaltungsfreiheit zum Zwecke des Entstehenlassens unnötiger Aufwendungen oder Kosten ausgeübt hätte. Die Parteien haben zu den Beweggründen insofern nicht zwingend vorgetragen. Legitim und jedenfalls nicht zu beanstanden wäre eine mögliche Motivationen der Klägerin, unter Verzicht auf den Weg der Widerklage sich das Gericht oder einen anderen Richter "auszusuchen", was offenbar nach den Beobachtungen des Gerichtes insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (zum Beispiel unter weidlicher Nutzung des so genannten „fliegenden Gerichtsstandes“) einer weit verbreiteten Sitte des Anwaltsstandes entspricht. Im erkannten Umfang kann die Klägerin von dem Beklagten gemäß §§ 3,4 Nr.11, 8 Abs.1 UWG i.V.m. § 2 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Preisangabenverordnung – PAngV) Unterlassung verlangen. Der Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten folgt aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 677, 670 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs.2 BGB (i.d.F. v. 02.01.2002). Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis i.s.d. § 2 Abs.1 Nr.3 UWG. Die Parteien vertreiben Waren gleicher Art im Internet und damit auf dem gleichen Markt. Das Bestreiten der Aktivlegitimation ist angesichts der Umstände in den Verfahren umgekehrten Rubrums am LG Berlin ohnehin überraschend. Immerhin verweist die Beklagte die Klägerin auf eine e-mail unter der Anschrift ihrer Firmenbezeichnung. Soweit es auf die Inhaberschaft der Klägerin an dem betreffenden web-shop ankommt ist diese zur Überzeugung des Gerichts durch Vorlage der Anlagen K13 bis K18 erwiesen. Die Unterlassungsansprüche sind, soweit überhaupt zuerkannt nicht verjährt. Das Gericht hat im Ergebnis aus den Gründen des rechtlichen Hinweises vom 28.01.2015 vom ursprünglich gegenteiligen Hinweis Abstand genommen. Die 6-monatige-Frist des § 11 Abs.1, 2 UWG war zum Zeitpunkt der Anbringung der Klage am 13.10.2014 noch nicht vollendet und daher zur Hemmung des Fristablauf geeignet (§204 Abs. 1 Nr.1 BGB). Denn die Klage wurde i.S.d. §167 ZPO „demnächst“ zugestellt und die Frist begann nicht vor dem 18.05.2014 zu laufen. Ob die Klägerin schon am 23.03.2014 und damit außerhalb eines 6-monatigen Zeitraums zum 13.10.2014 von gleicharteigen Angeboten/Verletzungshandlungen Kenntnis hatte oder nicht, ist unerheblich. Denn selbst bei Kenntnis wäre insoweit von einem Dauerdelikt auszugehen und bei Dauerdelikten setzt der Beginn der Verjährung nicht vor Beendigung des Dauerdelikts ein (BGH GRUR 03, 448,450). Vorliegend waren die streitgegenständlichen Dauerdelikte jedenfalls nicht vor dem 18.05.2014 beendet. Zu den einzelnen Verletzungshandlungen: Gem. § 4 Nr.11 UWG handelt bei einer geschäftlichen Handlung unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regelt. Dieses ist bei den Vorschriften der PAngV, insbesondere §2 Abs.1,2 PAngV, der Fall. Gem. §2 Abs.1 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet „neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer…(Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises …anzugeben“, worauf verzichtet werden kann, wenn beide Preise identisch sind. §2 Abs.3 PAngV bestimmt, in welchen Mengeneinheiten und in welchen Fällen anzugeben ist. Diese Vorgaben sind selbstredend auch im Rahmen von Warenangeboten bei „ebay“ einzuhalten (LG Hamburg, Urteil v. 24.11.2011, Az. 327 O 196/11, GRURPrax 2012, 240-244; juris-Datei). Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen der doppelten Preisangabe in unmittelbarer Nähe aus §2 Abs.1 PAngV strenger sind als es in Art 4 Abs.1 1 PreisangabenRL-EU (UGP-Richtlinie) geregelt ist – denn diese Vorschrift verlangt nur, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit „unmissverständlich, klar und gut lesbar sein“ muss – und deswegen nach der Kollisionsregelung des Art 3 Abs.5 Satz UGP-Richtlinie an sich seit dem 12.06.2013 keine Geltung mehr entfalten könnte, schließt sich das Gericht der wohl herrschenden Auffassung in Rechtssprechung und Lehre an (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32.Aufl., 2014, §2 PAnGV, Rz.3; m.w.N.), dass dieser Konflikt durch eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts zu lösen ist, wonach Gesamtpreis und Grundpreis unmissverständlich, klar und gut lesbar sein müssen, zudem beide Preise auf einen Blick für den Verbraucher erkennbar sein müssen und dass ein eventueller Verstoß gegen diese Vorgaben spürbar sein muss (Argument §3 Abs.1 UWG). Davon ausgehend ergeben sich wegen der 3 streitgegenständlichen behaupteten Verstöße die nachfolgend beschriebenen Konsequenzen. Ein relevanter Verstoß wegen der Verletzungshandlung Anlage K3 (Flüssigreiniger) liegt nicht vor. Die Klägerin rügt hier nur die Angabe „1000 ml“ als der PAngV widersprechend. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Einwand zunächst auch zutreffend. Denn „1000 ml“ ist keine gem. §2 Abs.3 PAngV erlaubte Maßeinheit, da insofern nur „1 l“ erlaubt ist und die Ware üblicherweise auch nicht in Gebinden von nicht mehr als 250 ml angeboten wird. Jedoch ist bei verständiger Würdigung des konkreten Einzelfalles der Verstoß nicht „spürbar“. Denn jenseits des deutschen Gesetzestextes weiß der durchschnittliche Verbraucher jedenfalls im hier relevanten Markt unter Geltung der metrischen Maßeinheiten nach dem SI (système internationale) die Gegenüberstellung von „1 l“ und „1.000 ml“ zutreffend zu deuten. Dagegen entspricht das Angebot K4 (Friteusenreiniger) nicht den Vorgaben der PAngV. Das Gericht folgt der Auffassung des Beklagten nicht, wonach sich das Angebot schon seiner Eigenart wegen nicht an Letztverbraucher richte. Eine entsprechende Einschränkung enthält die Verkaufsofferte nicht. Nach der technischen Eigenart der Offerte hatte jedermann der Gelegenheit zum Zugriff auf das Internet hat, auch die Gelegenheit von der Offerte Gebrauch zu machen. Weder ausschließlich der Großhandel noch gewerbliche Kunden sind als ausschließlicher Verbraucherkreis angesprochen. Der Verstoß ist auch erheblich. Denn jedenfalls nach der konkreten Wiedergabe ist die notwendige Nähe von Gesamtpreis und Grundpreis nicht gegeben. Der Beklagte wird insoweit mit dem Einwand, der Internet-Nutzer sei in die Lage versetzt gewesen, ohne „scrollen“ auf einen Blick Gesamtpreis und Grundpreis zu erfassen, im Ergebnis nicht gehört. Bereits bezüglich der verschrifteten Wiedergabe des Screenshots Anlage K4 ist dies nicht der Fall. Es ist auch von der technischen Eigenart des Endgerätes abhängig, ob die Anlage K4 auf einen Blick als Ganzes wahrgenommen werden könnte. Für die Wiedergabe auf einem denkbar kleinen Smartphone erachtet das Gericht diese Annahme für ausgeschlossen. Gleiches gilt sinngemäß in Ansehung des Angebotes K5 (Feuerlöscher). Hier ist zudem eine Grundpreisangabe vollständig unterblieben. Das Gericht folgt der Auffassung des Beklagten nicht, dass es sich dabei nicht eine nach Mengenmaß verkaufte Ware handele, sondern um nach Stück zu verkaufende technische Funktionseinheit. Bei dem in einer Spraydose verpackten „xxx“ handelt es sich bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände nicht um einen xxx. Dieser ist nach Auffassung des Gerichts begrifflich dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine technische Apparatur zum Emittieren von Brandhemmern handelt, wobei seine Verwendung sowohl der technischen Überwachung unterliegt als auch die technische Lehre auf eine wiederholte Gebrauchsmöglichkeit ausgerichtet ist, die durch Widerbefüllen umgesetzt wird. Der Nachhaltigkeitsgedanke ist dabei ebenso prägend wie die größere Kapazität und der Sicherheitsaspekt. Diese prägenden Merkmale liegen bei einer „Wegwerf-Sprayflasche“ gerade nicht vor. Nach Auffassung des Gerichts ist daher das offerierte xxx nicht anders zu behandeln wie Deodorantspray, Haarspray, aber auch Sahnespray, auf die zweifelfrei auch in der Realität die Vorschriften des §2 PAngV angewendet werden, wie ein aufmerksamer Gang durch einen Supermarkt offenbart. Aus diesen Gründen war in der Hauptsache wie erkannt zu entscheiden. Bei der Bemessung der nach den obigen Vorschriften zu ersetzenden vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten ist das Gericht zunächst von der nachvollziehbaren Bezifferung aus der Klageschrift ausgegangen, die auch nicht erheblich bestritten wurde, und hat das Maß der Berechtigung der Aufwendungen i.S.d. §670 BGB an der Obsiegensquote ausgerichtet. Das Gericht hat dabei ausgehend von der klägerischen Streitwertangabe alle 3 Verletzungshandlungen als gleichwertig behandelt. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs.1, 708 Nr.11, 711, 890 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen angeblich unlauterer geschäftlicher Handlung auf Unterlassung und Ausgleich von Abmahnkosen in Anspruch. Der Beklagte vertreibt über seinen online-shop xxx (Anlage K2) Waren, so auch unter anderem wie am xxx über die Handelsplattform ebay in Ansehung von „xxx“ (Anlage K3), „xxx 20 x 150g NEU“ (Anlage K4) und „xxx“ (Anlage K5), geschehen. Auf die Anlagen wird verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.06.2014 (Anlage K6) und Folgeschreiben vom 04.08.2014 mahnte die Klägerin den Beklagten im Hinblick auf die vorgenannten angeblich wettbewerbswidrigen (§ 4 Nr. 11 UWG) weil gegen die Vorschriften der Preisangabeverordnung (§ 2 Abs. 3) verstoßenden Angebote ab und begehrte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die als Entwurf und Vorschlag beigefügt war, sowie den Ausgleich der bezifferten Rechtsverfolgungskosten. Dem kam der Beklagte nicht nach. Die Parteien begegneten sich nicht zum ersten Mal im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung. Der Beklagte hatte unter anderem in einem einstweiligen Verfügungsverfahren in ähnlicher Sache vor dem LG Berlin im Verfahren 52 O 89/14 eine Beschlussverfügung erwirkt. Das entsprechende Hauptsacheverfahren ist/war dort unter dem Az. 52 O 148/14 anhängig. Dort hat die hiesige Klägerin unter anderem als Teil einer Anlage B 53, 50 angeblich inkriminierte Web-Angebote des Beklagten vorgelegt, so unter anderem auch diejenigen aus den hiesigen Anlagen K3-5, wobei diese in einer email der Klägerin an den Beklagten vom 26.03.2014 (unter xxx), vorgelegt vom Beklagten als Anlage B1 (Bl.63), schon erwähnt wurden. Die Klägerin behauptet, die Parteien begegneten sich als Wettbewerber am Markt, weil die Klägerin als Inhaberin des web-shops xxx über ebay u.a. Haushaltsartikel aller Art vertreibe, so wie in Anlage K1 (Bl.79) dokumentiert. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.10.2014 ursprünglich beantragt, 1. Die Klage wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Haft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr Haushaltswaren, insbesondere Reinigungsmittel, im Wege des Fernabsatzes Verbrauchern anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne gleichzeitig den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis gemäß § 2 Abs. 3 Preisangabenverordnung) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben, wie am 18.05.2014 auf der Handelsplattform ebay Verkäufernamen www-xxx geschehen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2014 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 20.02. 2015 formuliert er den Antrag zu 1 anstatt „wie am 18.05.2014 auf der Handelsplattform ebay Verkäufernamen www-xxx geschehen“ mit „wie geschehen bei den Angeboten vom 18.05.2014 (Anlage K3, K4). Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu bestreitet er die Aktivlegitimation der Klägerin und erachtet das Klagebegehren als rechtsmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG), weil sie als reiner Racheakt zu werten sei und verfahrensökonomischer auch als Widerklageantrag im Rahmen des Hauptsacherechtsstreites 52 U 148/14, Landgericht Berlin, hätte angebracht werden können. Er erhebt die Einrede der Verjährung und meint, im Hinblick auf die Kenntnis der Klägerin von den streitgegenständlichen inkriminierten Angeboten des Beklagten der Anlagen K3 bis K5 seit dem Zeitpunkt der E-Mail der Klägerin vom 26.03. 2014 sei die 6-Monats-Frist des § 11 Abs. 1,2 UWG) nicht mehr gewahrt. Im Übrigen sei ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht zu verzeichnen. Bei dem Angebot Anlage K3 deswegen weil der Grundpreis mit den Gesamtpreis identisch sei und die Gesamtmenge mit “Inhalt 1000 ml“ angegeben worden sei; bei dem Angebot Anlage K4 sei der Grundpreis angegeben und für den Kunden ohne „scrollen“ in unmittelbarer Nähe des Endpreises wahrnehmbar; das Angebot richte sich auch gar nicht an Letztverbraucher, sondern an gewerbliche Abnehmer; bei dem Angebot Anlage K5 handele es sich schon gar nicht um ein nach Gewicht, Volumen, Menge oder Fläche veräußertes Produkt, sondern um die Funktionseinheit "xxx". Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Hinweise erteilt. Mit Beschluss vom 13.11.2014 hat das Gericht die Sache dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sachen- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhaltsbezug genommen.