Urteil
8 O 244/21
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2021:1216.8O244.21.00
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Leitsätze
1. Überträgt ein Gesellschafter einer Zwei-Personen-GbR seinen gesamten Vermögensanteil, nämlich einen Immobilienanteil, auf den anderen Gesellschafter, so gilt die GbR als stillschweigend aufgelöst und vollständig beendet, auch wenn es an einer ausdrücklichen Regelung hierzu in dem notariellen Grundstückskaufvertrag fehlt.(Rn.24)
2. Ein wesentliches Auslegungs- und Wertungskriterium ist die Interessenlage der Parteien. Ist keinerlei Interesse der Parteien vorgetragen oder ersichtlich, dass nach der Vereinigung des gesamten Gesellschaftsvermögens an der Gesellschaft festgehalten werden soll, so läge in der Aufrechterhaltung der GbR ein Wertungswiderspruch.(Rn.25)
3. Die Gesellschaft hat mit und aufgrund der Übertragung des Grundstücksanteils in einer Art Anwachsung ihren Zweck erreicht. Eine Zweckerreichung führt eo ipso zur Auflösung.(Rn.33)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Überträgt ein Gesellschafter einer Zwei-Personen-GbR seinen gesamten Vermögensanteil, nämlich einen Immobilienanteil, auf den anderen Gesellschafter, so gilt die GbR als stillschweigend aufgelöst und vollständig beendet, auch wenn es an einer ausdrücklichen Regelung hierzu in dem notariellen Grundstückskaufvertrag fehlt.(Rn.24) 2. Ein wesentliches Auslegungs- und Wertungskriterium ist die Interessenlage der Parteien. Ist keinerlei Interesse der Parteien vorgetragen oder ersichtlich, dass nach der Vereinigung des gesamten Gesellschaftsvermögens an der Gesellschaft festgehalten werden soll, so läge in der Aufrechterhaltung der GbR ein Wertungswiderspruch.(Rn.25) 3. Die Gesellschaft hat mit und aufgrund der Übertragung des Grundstücksanteils in einer Art Anwachsung ihren Zweck erreicht. Eine Zweckerreichung führt eo ipso zur Auflösung.(Rn.33) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich und Zahlung zu. Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich weder aus § 426 BGB in Verbindung mit § 128 HGB noch aus sonstigen Rechtsgründen. Es fehlt an einem Fortbestand der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einem anderweitigen rechtlichen Band zwischen den Parteien. Die zwischen den Parteien seit 2006 bestehende GbR kam aufgrund der Eigentumsübertragung im Jahr 2016 an ihr Ende. Hieraus ergibt sich nämlich eine konkludente Auflösung der Gesellschaft mit deren gleichzeitiger Vollbeendigung. Eine Forthaftung oder Nachhaftung der Beklagten entfällt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: 1. Die im Jahr 2006 stillschweigend eingegangene Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde 2016 ebenso stillschweigend aufgelöst. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann aus unterschiedlichen - vertraglichen oder gesetzlichen - Gründen aufgelöst werden. Im vorliegenden Fall beruht die Auflösung auf einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien, d. h. auf einem konkludenten Auflösungsbeschluss, §§ 133, 157 BGB. Mit der Übertragung ihres gesamten Anteils am Gesellschaftsvermögen bzw. am Grundeigentum auf den Kläger war die Abrede verbunden, die Beklagte aus ihren gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen zu entlassen und die bestehende Gesellschaft aufzulösen. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung in dem notariellen Grundstückskaufvertrag, worauf der Kläger maßgeblich abstellt. Dies ist jedoch unschädlich und steht einer damit einhergehenden Auflösung der Gesellschaft nicht entgegen. Ebenso wie eine GbR selbst ohne Wissen der Parteien hiervon eingegangen werden kann, wie wohl vorliegend, bedarf es für deren Auflösung - als actus contrarius - keiner bewussten und gewollten Akte und Erklärungen. Anderenfalls läge ein Wertungswiderspruch vor. Ein wesentliches Auslegungs- und Wertungskriterium ist die Interessenlage der Parteien. Es ist keinerlei Interesse der Parteien vorgetragen oder ersichtlich, nach der Vereinigung des gesamten Gesellschaftsvermögens in der Hand des Klägers am Fortbestand der Gesellschaft festzuhalten. Ein spezifisches Eigeninteresse des Klägers an einer fortdauernden Mithaftung der Beklagten erstand erst im Nachgang, nämlich mit der erfolgreichen Klage der stillen Gesellschafterin gegen den Kläger. Ersichtlich sollte 2016 eine vollständige Trennung der mittlerweile geschiedenen Parteien auch in vermögensrechtlicher Hinsicht herbeigeführt, jedes Band zertrennt werden. Dieser alles überragenden Intention würde ein Fortbestand der Gesellschaft widersprechen. Die gelebte Praxis kommt hinzu. Das Konto der Gesellschaft wurde im Zuge der Eigentumsübertragung aufgelöst. Die Beklagte war fortan in keinerlei Weise mehr mit der Verwaltung des Mehrfamilienhauses befasst oder betraut. An Gewinnen und Verlusten war sie ebenfalls nicht mehr beteiligt. Der Kläger legte ihr gegenüber auch nicht Rechnung, etwa zu erzielten Mieteinnahmen. Weder nach außen noch nach innen trug die Beklagte noch zu irgendeinem Gesellschaftszweck bei. Ihr gesamter Anteil am Gesellschaftsvermögen befand sich nicht mehr in ihrer Hand. Auch für eine teilweise für zulässig gehaltene Beteiligung „zu null“ ist nichts ersichtlich; die Beklagte trug in keiner Weise mehr zu einem Gesellschaftszweck bei. Nach alledem diente die GbR keinem vernünftigen Zweck mehr. Ihre ausdrückliche Auflösung wäre eine „bloße Förmelei“ gewesen, um einen bekannten Topos zu übernehmen. Der Kläger schweigt auch dazu, welche Schritte und Maßnahmen aus seiner Sicht noch erfolgen müssten, um von einer Auflösung auszugehen. Eine Einigung über eine Auflösung? Eine Auseinandersetzung? Die Fiktion eines Fortbestandes führte auch nur zu einer bloßen „Hülle“ einer Gesellschaft, ohne irgendein Substrat. Eine „Mantel-GbR“ dürfte dem Sinn und Zweck der Subjektivierung der GbR als Rechtsform entgegenstehen. Letztlich dient die zunehmende rechtliche Verselbständigung der GbR und deren fortschreitende Ausstattung mit eigenen Rechten und Pflichten - aus der hier maßgeblichen anthropozentrischen Sicht - den in der Gesellschaft verbundenen Menschen und stellt keinen Selbstzweck dar. Das Gesellschaftsrecht ist dienendes Recht. Im Übrigen wäre es rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB, und ein venire contra factum proprium, auf der einen Seite das gesamte frühere Gesellschaftsvermögen sein Eigen zu nennen, zu besitzen, zu verwalten und zu verwerten, mit gleichzeitigem Ausschluss der Beklagten von jedweder Mitwirkung, Mitbestimmung und Gewinnbeteiligung, und auf der anderen Seite bei Bedarf ad infinitum die Beklagte in Mithaftung zu nehmen. Dies muss auch für etwaige Verbindlichkeiten gelten, die vor dem Ausscheiden der Beklagten angelegt oder begründet waren. Eine solche „ewige Nachhaftung“ widerspräche auch dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Das Recht verträgt keine Schwebezustände. Ein weiterer Gesichtspunkt tritt abschließend hinzu: Die Gesellschaft hat mit und aufgrund der Übertragung des Grundstücksanteils der Beklagten auf den Kläger - einer Art Anwachsung - ihren Zweck erreicht. Eine Zweckerreichung führt eo ipso zur Auflösung, § 726 BGB. Dies alles gilt auch, wenn man der hilfsweisen Argumentation des Klägers folgte, die Immobilie habe nicht im Eigentum der Gesellschaft gestanden, sei vielmehr im Vermögen der Gesellschafter verblieben, die GbR habe die Immobilie lediglich genutzt. Denn in diesem Fall wäre der Zweck der GbR ebenfalls und erst recht entfallen, was im Übrigen auch der Kläger einräumt. 2. Das Ausscheiden der Beklagten und die Auflösung der Gesellschaft im Jahre 2016 führten zu deren unmittelbaren Vollbeendigung. Die GbR trat nicht etwa in ein Abwicklungsstadium ein. Es bedurfte keiner Auseinandersetzung und Liquidation nach §§ 730 ff. BGB. Auflösung und Vollbeendigung fallen hier - uno actu - zeitlich zusammen. Dies beruht bereits darauf, dass nach Ausscheiden der Beklagten nur noch der Kläger verblieb, dem das gesamte wie auch immer definierte Gesellschaftsvermögen zuwuchs, § 438 BGB. Eine „Einmann-GbR“ ist nach nahezu einhelliger Auffassung unzulässig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2011 - I-28 U 196/10, juris Rn. 22; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2020 - 3 KO 646/16, juris Rn. 26). Der Rückgang der Mitgliederzahl auf einen Gesellschafter - beispielsweise durch rechtsgeschäftlichen Erwerb aller Anteile durch einen Gesellschafter oder durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters - führt zu einer sofortigen Vollbeendigung und somit zur Umwandlung des Gesellschaftsvermögens in Alleineigentum des Verbleibenden (MüKoBGB/Schäfer, 8. Auflage 2020, vor § 723, Rn. 9; vgl. LG Münster, Urteil vom 11. Juli 2016 - 11 O 11/13, juris Rn. 63). Scheidet einer von zwei Gesellschaftern aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, wächst sein Gesellschaftsanteil dem einzigen verbleibenden Gesellschafter an, wodurch dieser Rechtsnachfolger der Gesellschaft wird und die GbR erlischt (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 252/17, juris Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, juris; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, juris Rn. 7). Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung führt der Austritt des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft zur liquidationslosen Vollbeendigung; das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter kraft Gesetzes über. Es kommt zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem allein verbleibenden „Gesellschafter“ (vgl. zur Personenhandelsgesellschaft BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - V ZB 10/18, juris Rn. 10; siehe zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGH, Urteil vom 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, juris; zur Kommanditgesellschaft BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, juris; BGH; Beschluss vom 25. Mai 2009 - II ZR 60/08, juris; Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZR 11/16, juris Rn. 8; Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, juris Rn. 38). Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen, ungeschriebenen gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, den auch der Gesetzgeber anerkennt (vgl. BT-Drucks. 13/8444 S. 66) und der in der Literatur nicht in Frage gestellt wird (vgl. BeckOK HGB/Lehmann-Richter, Stand 15.4.2018, § 131 Rn. 27 f.; MüKoHGB/ Schmidt, 4. Aufl., § 131 Rn. 7, § 145 Rn. 34; Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 4. Aufl., Rn. I565, I1627 und I1702). 3. Vor diesem Hintergrund - Ausscheiden der Beklagten und vollbeendete Gesellschaft - scheidet ein Anspruch des Klägers auf Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis von vornherein aus. Es fehlt an einem fortdauernden Gesamtschuldverhältnis. Vielmehr sind dem Kläger auch die Gesellschaftsschulden gegenüber der stillen Gesellschafterin angewachsen. Er haftet hierfür allein und ohne Möglichkeit eines Rückgriffs. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 711 ZPO ergibt. Der Kläger verlangt von der Beklagten - im Wege eines Gesamtschuldnerausgleichs unter Gesellschaftern - Zahlung von 23.500,00 €. Er geht dabei vom Fortbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Unstreitig gründeten die beiden Parteien, damals noch Ehepartner, im Jahr 2006 durch gemeinsamen Erwerb eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in I.-O. in Thüringen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR). Der Gesellschaftszweck bestand in dem Erwerb, dem Besitz und der Teilvermietung der Immobilie. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob diese 2006 - stillschweigend - begründete Gesellschaft bis heute fortdauert. Während der Kläger von einem unveränderten Fortbestand ausgeht, sieht die Beklagte die Gesellschaft als seit 2016 beendet an. Diese Differenz beruht auf der unterschiedlichen Bewertung der zwischenzeitlichen Übertragung des Grundstücksanteils der Beklagten auf den Kläger. Die Beklagte übertrug nämlich, nach Trennung der Parteien, mit notarieller Urkunde vom 13. September 2016 ihren Eigentumsanteil auf den Kläger. Dieser übernahm zudem die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten. Hiernach war kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, wobei der Kläger hilfsweise den Grundbesitz nicht als Gesellschaftsvermögen betrachtet. Auch das vormals von den Parteien gemeinsam geführte Konto der GbR bestand nicht mehr. Der Kläger verwaltet die Immobilie seither in eigener Regie. Der Kläger ist der Auffassung, die Eigentumsübertragung im Jahr 2016 habe nicht zum Ausscheiden der Beklagten oder zur Auflösung, Auseinandersetzung oder (Voll)Beendigung der GbR geführt. Denn in der notariellen Urkunde sei keine gleichzeitige Übertragung des GbR-Anteils vorgesehen gewesen. Die Beklagte sei mithin nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die GbR bestehe bis heute fort, mit allen sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der Beklagten. Aus diesem Grund habe der Kläger im Innenverhältnis gemäß § 426 BGB Anspruch auf hälftigen Ausgleich einer Gesellschaftsschuld, die im Außenverhältnis zunächst der Kläger getragen habe. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien schlossen mit der Mutter der Beklagten am 18. Mai 2006 einen Vertrag über die Gründung einer atypischen stillen Gesellschaft entsprechend § 230 HGB. In Erfüllung ihrer Einlagenverpflichtung zahlte die stille Gesellschafterin eine Einlage in Höhe von insgesamt 65.000,00 € an die GbR. Im Zuge eines mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits wurde der Kläger zur Erstattung von 47.000,00 € an die stille Gesellschafterin verurteilt (Az.: LG Erfurt 10 O 1162/19, OLG Jena 3 U 591/20). In jenem Rechtsstreit hatte der Kläger der Beklagten den Streit verkündet, mit Blick auf einen späteren Gesamtschuldnerausgleich. Wegen sämtlicher Einzelheiten, insbesondere der jeweiligen Urteilsbegründungen, wird auf die Akte des Vorprozesses Bezug genommen. Der Kläger macht nunmehr einen Anspruch auf hälftige Erstattung geltend und beantragt mit am 29. März 2021 zugestellter Klage, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 20. Dezember 2020 zu zahlen, 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.375,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die GbR habe durch die Übertragung ihres hälftigen Eigentumsanteils auf den Kläger - für einen aus ihrer Sicht unzulänglichen Betrag von 50.000,00 € - ein Ende gefunden. Mit dem notariellen Vertrag vom 13. September 2016 sei sie aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der Kläger habe das gesamte Gesellschaftsvermögen in seiner Hand durch Anwachsung vereint. Seit ihrem Ausscheiden hafte die Beklagte daher nicht mehr für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bzw. des Klägers. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch in Höhe von 10.000,00 €. Zudem erhebt sie die Einrede der Verjährung. Wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien mit hohem argumentativem Aufwand wird auf die zahlreichen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.