Urteil
8 O 1231/18
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2022:0707.8O1231.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus keinem Rechtsgrund ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagten zu, weder aus schuldhafter Verletzung eines Vertragsverhältnisses noch aus Deliktsrecht oder sonstigen Rechtsgründen. Die Klägerin vermag außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, die ihr während des Prozesses aufgrund von Abwehrmaßnahmen erwachsen sind, nicht von den beiden Beklagten erstattet zu verlangen. 1. Die Klage ist bereits darum unbegründet, weil die Abwehrtätigkeit der Klägerseite - umfangreiche Ermittlungen und Recherchen sowie Abmahnschreiben des Klägervertreters - zwar verständlich erscheint, jedoch nicht herausgefordert und geboten war. Wenn überhaupt, berühmte sich die Beklagtenseite allenfalls – unspezifischer und kaum belegter – etwaiger Schadensersatzansprüche. Die Beklagten heben zu Recht hervor, dass sie konkrete Schadensersatzforderungen zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht haben. Hierfür bestand auch keine Veranlassung, da die Klageforderung aus Sicht der Beklagten bereits aus anderen Gründen erloschen erschien, etwa durch die Aufrechnung mit Rückvergütungsansprüchen. Maßgebend ist jedoch nicht das bloße Berühmen eines Anspruchs, sondern die Geltendmachung desselben (OLG Koblenz, Urteil vom 8. November 2018 – 1 U 601/18, Rn. 55, juris). Eine konkrete Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist vorliegend nicht erfolgt, wie eine Analyse und Auslegung der entsprechenden Passagen in der Klageerwiderung zeigen. Die erste relevante Passage - zum Bauvorhaben K. - verdeutlicht, dass eine mögliche prozessuale oder außerprozessuale Geltendmachung lediglich vorbehalten bleibt: „Die Beklagte zu 2) behält sich vor, diese und die im Folgenden beschriebenen Schadensersatzansprüche noch im Verfahren oder gesondert geltend zu machen.“ Dies gilt auch für den folgenden Passus zum Bauvorhaben J.: „Die Beklagte zu 2) behält sich auch bezüglich des BV J… vor, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.“ Mit Blick auf das dritte gescheiterte Projekt – Bauvorhaben L. M. – findet sich nicht einmal eine vergleichbare Ankündigung, wobei die Klägerin diesen Komplex auch nicht heranzieht. Bloßes Sich-Berühmen, Ankündigen, Vorbehalten möglicher Ansprüche - wie hier - stellen noch keine Geltendmachung dar. Eine gerichtliche oder außergerichtliche Abwehr war daher nicht geboten. Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob die Gegenansprüche überhaupt ernstzunehmen waren oder nicht (vgl. zu diesem Kriterium OLG Koblenz, Urteil vom 8. November 2018 – 1 U 601/18, juris Rn. 72). 2. Ein weiterer Gesichtspunkt tritt hinzu. Die Beklagten führten etwaige Schadensersatzansprüche ausschließlich im Zuge des laufenden Prozesses – in ihrer Klageerwiderung – ein. Weder vorgerichtlich noch außergerichtlich brachten sie solche möglichen (Gegen)Ansprüche zur Rede. Bei einer solchen Sachlage scheidet nach hergebrachter Rechtsprechung jedweder - über die im Prozess angefallenen Kosten hinausgehender - Erstattungsanspruch des Gegners von vornherein aus. Hierzu hat der Bundesgerichtshof 2009 wegweisend ausgeführt (BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08, BGHZ 179, 238-249, juris Rn. 12): „In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ... anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB (BGHZ 36, 18, 20 f.; 74, 9, 15 f.; 95, 10, 18 ff. 118, 201, 206; 148, 175, 181 f.; 154, 269, 271 ff.; 164, 1, 6; BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148) noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (Senat, BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urt. v. 20. März 1979, VI ZR 30/77, NJW 1980, 189, 190, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. November 1987, IVb ZR 83/86, NJW 1988, 2032, 2033; Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315, 316; BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; vgl. auch Zeiss, NJW 1967, 703, 706 f., a.A. Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung, 1985, S. 99 ff.; Haertlein, Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 352 ff.; Kaiser NJW 2008, 1709, 1710 f.). Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Ein dadurch nicht abgedeckter Schaden ist damit auch materiell-rechtlich nicht ersatzfähig (Senat, BGHZ 20, 169, 172; BGHZ 74, 9, 15; 118, 201, 206). Diese Rechtsprechung wird wesentlich von der Überlegung bestimmt, dass andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde.“ Diese Überlegungen und Grundsätze müssen erst recht bei der Abwehr einer Klage greifen, etwa durch Haupt- oder Hilfsaufrechnung oder Ankündigung von Gegenansprüchen, die später im Wege einer Widerklage oder eigenen Klage geltend gemacht werden könnten. Es würde die Verteidigung in unzumutbarer Weise einschränken, eine solche, durchaus übliche Praxis zu sanktionieren. Im Rahmen der Rechtsverteidigung muss es einer - in diese Rolle durch eine Klage gedrängten - Beklagtenpartei möglich sein, die gebräuchlichen Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Gegenansprüche im Prozess nur angekündigt oder bereits anhängig und somit zum Streitgegenstand gemacht werden. Bei der Abwehr handelt es sich weiterhin um eine Abwehr im laufenden Prozess, auch bei einer bloßen Ankündigung, und nicht um eine Abwehr „außergerichtlicher Art“. Dies ergibt sich zumindest aus dem tragenden Grund, dass anderenfalls eine Rechtsverteidigung im Prozess unzumutbar erschwert würde. 3. Selbst wenn man - wie die Klägerin - von einer außergerichtlichen Geltendmachung seitens der Beklagten und somit spiegelbildlich einer außerprozessualen Abwehr durch die Klägerin ausginge, verhülfe dies nicht zu einem Erstattungsanspruch. Die Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist in der Rechtsprechung weitgehend geklärt. Einen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen den, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt, kennt die deutsche Rechtsordnung nicht. Mit solchen Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen spezieller Haftungsnormen vorliegen. Bei einer Vertragsbeziehung - wie hier - kann sich ein Erstattungs- oder Freistellungsanspruch aus § 280 BGB ergeben. Dies setzt jedoch einen pflichtwidrigen, fahrlässigen und zu vertretenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme voraus. Zudem bedarf es eines kausalen Zusammenhangs zwischen der unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen und der Einholung von Rechtsrat (s. grundlegend BGH, Urteil vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, juris, BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08, juris; s. auch aktuell OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2020 - 6 U 212/19, juris, weiter OLG Koblenz, Urteil vom 8. November 2018 – 1 U 601/18, juris Rn. 48 - 51). Der Bundesgerichtshof fasste seine Rechtsprechung 2012 wie folgt zusammen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – VII ZR 56/11, juris Rn. 45 f.): „Die außerprozessuale Geltendmachung unberechtigter Ansprüche oder nicht bestehender Rechte kann innerhalb einer Vertragsbeziehung eine Pflichtverletzung darstellen, die zu einem Schadensersatzanspruch führen kann. Eine Partei, die von ihrem Vertragspartner etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147 Rn. 12; Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 17) …. Die Beklagte hat diese Pflichtverletzung zu vertreten, weil sie fahrlässig gehandelt hatte, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie hat nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ihr fehlendes Verschulden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Gläubiger eines Wettbewerbsverbots handelt, indem er auf dessen Einhaltung pocht, nicht fahrlässig, wenn er seinen Rechtsstandpunkt sorgfältig überprüft und dieser plausibel ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147 Rn. 13; Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 20).“ Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer Pflichtwidrigkeit der Ankündigung von Schadensersatzansprüchen. Es ist nicht bewiesen, dass ein Schadensersatz aus entgangenen Aufträgen von vornherein unberechtigt war. Darüber hinaus ermangelt es an einer fahrlässigen Pflichtverletzung. Hier wird lediglich eine Plausibilitäts- und Evidenzkontrolle etwaiger (Gegen)Ansprüche verlangt. Es lag jedoch für die Beklagten nicht auf der Hand, dass etwaige Schadensersatzansprüche - wegen entgangener Aufträge - keine Grundlage hätten. Schließlich ermangelt es an einer Kausalität. Die Klägerseite durfte sich aufgrund der bloßen Ankündigung der - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche (noch) nicht zur unmittelbaren Reaktion herausgefordert sehen. Diese Ankündigung erfolgte lediglich in jeweils einem Satz und als ausdrücklicher „Vorbehalt“. Mithin wäre es nicht unzumutbar gewesen, auf die konkrete Geltendmachung zu warten. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Es kann offenbleiben, woraus sich spezifische Vorwürfe und Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. ergeben, die im Zuge der Klageerwiderung keine Gegenansprüche angekündigt oder vorbehalten hat. Nicht zu klären war die Frage einer tatsächlichen Beauftragung des Klägervertreters durch seine Mandantin mit der Abwehr. Weiter kann dahingestellt bleiben, ob die Bemessung des Geschäftswertes zutrifft und eine 2,5 Geschäftsgebühr gerechtfertigt war. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO ergibt. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren gegen die beiden Beklagten - mit Blick auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten - Freistellungsansprüche in Höhe von 6.852,20 € und 8.427,50 € geltend. Sie ist der Ansicht, das Tätigwerden ihres Rechtsanwaltes sei zur Abwehr unberechtigter Ansprüche erforderlich gewesen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verlangte von den beiden Beklagten ursprünglich - mit Klage vom 6. Juni 2017 - die Bezahlung von Warenlieferungen, d. h. von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 5.061,18 € und von der Beklagten zu 2. zudem einen Betrag in Höhe von 797,26 €. Die Beklagten erhoben mit ihrer Klageerwiderung vom 14. August 2017 mehrere Einwendungen und Einwände. So stellten sie die Passivlegitimation der Beklagten zu 1. in Frage, nahmen hier ein - nichtiges - Scheingeschäft und zudem einen Forderungsverzicht bzw. eine befreiende Schuldübernahme an. Die Beklagte zu 2. sei alleinige Vertragspartnerin der Klägerin gewesen, wobei es keine Ansprüche mehr gebe. Die Klageforderung sei nämlich zunächst auf 3.026,00 € zu reduzieren. Weiter rechnete die Beklagte zu 2. mit diversen Gegenforderungen – Rückvergütungsansprüchen – auf. Zudem wurden Mängel gerügt. Im Übrigen wurde in der Klageerwiderung auf mögliche Schadensersatzansprüche wegen vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin verwiesen. Das Verweigerungsverhalten der Klägerin habe zum Verlust von Aufträgen zu mehreren Bauvorhaben geführt. Zunächst sei der Beklagten zu 2. eine Badrenovierung - Bauvorhaben K. - entgangen, wobei sich das gesamte Auftragsvolumen auf netto 19.834,53 € belaufen habe. Abschließend findet sich zu diesem Komplex die Formulierung: „Die Beklagte zu 2) behält sich vor, diese und die im Folgenden beschriebenen Schadensersatzansprüche noch im Verfahren oder gesondert geltend zu machen.“ Sodann ging die Beklagte zu 2. auf weitere Schadensersatzansprüche aus einem Bauvorhaben J. ein. Hier hätte der Beklagten zu 2. ein durch vertragswidriges Verhalten der Klägerin nicht erwirtschafteter Rückvergütungsanspruch von mindestens 4.576,00 € zugestanden. Die Beklagte zu 2. erklärte mit diesem Schadensersatzanspruch die Aufrechnung in Höhe der noch offenen Klageforderung, womit – so die Beklagte – „die gesamte Klageforderung durch Erfüllung und Aufrechnung erloschen“ sei. Anschließend führte die Beklagte zu 2. kurz zu einem weiteren „Gesamtschaden“ in Höhe von 188.760,00 € netto aus und fügte hinzu: „Die Beklagte zu 2) behält sich auch bezüglich des BV J… vor, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.“ Mit Blick auf ein drittes gescheitertes Projekt – Bauvorhaben L. M. – ging die Beklagte zu 2. schließlich, bei einem Auftragsvolumen von netto 123.896,00 €, von einem „Schaden in entsprechender Höhe, mindestens jedoch einem Rückvergütungsanspruch von 10 % = 12.689,60 €“ aus. Weitere Ausführungen oder Ankündigungen finden sich hier nicht. Mit Schriftsatz vom 26. März 2018 fasste die Klägerin die bisherigen Zahlungsanträge neu. Zudem erfolgte eine Klageerweiterung zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Klägervertreters. Diese Klageerweiterung sei erforderlich, da die Beklagten deliktisch gehandelt hätten, „als sie bei Gericht mit Schriftsatz vom 14.08.2017 fingierte Gegenansprüche behaupteten, um Aufrechnungspositionen begründen zu können“. Diese Ansprüche seien in strafwürdiger Weise „zusammengezimmert“, ohne auch nur den geringsten Wahrheitsgehalt zu haben. Der Klägervertreter habe besondere Initiative ergriffen, um die wahren Sachverhalte aufzuklären und die gewonnenen Erkenntnisse in der Replik den angeblich aufrechenbaren Gegenansprüchen der Beklagten zu 2. entgegenzuhalten. Die Klägerin sei nunmehr Forderungen ausgesetzt, die aus Vorsichtsgründen bilanzwirksam und ggf. im Wege von Rückstellungen zu berücksichtigen seien. Die Beklagten betrieben eine Kreditgefährdung. Wegen sämtlicher Einzelheiten des Vortrages zu den Aktivitäten und Aufklärungsbemühungen des Klägervertreters wird auf die Replik verwiesen. Im Vorfeld der Replik hatte der Klägervertreter die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 9. November 2017 abgemahnt, wobei neben Unterlassungsansprüchen zugleich Kostenfreistellungsansprüche wegen der Anwaltskosten geltend gemacht wurden, nämlich in Höhe von 8.427,50 € gegenüber der Beklagten zu 2. und in Höhe von 6.852,50 € gegenüber der Beklagten zu 1. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Gegenansprüche der Beklagten aus dem Bauvorhaben J. wie aus dem Vorhaben L. M. „noch nicht streitgegenständlich und deshalb einem Abwehranspruch außergerichtlicher Art zugänglich“ seien. Die außergerichtliche Abwehrtätigkeit des Klägervertreters – etwa im Wege von Abmahnungen – sei für die Klägerin von eminent wichtiger Bedeutung gewesen. In ihrer Duplik vom 12. Juli 2018 erklärte die Beklagte zu 2. mit Blick auf den Komplex Bauvorhaben J., „die Aufrechnungs- und etwaigen Schadensersatzansprüche in Gänze fallen zu lassen.“ Dem war ein entsprechendes außergerichtliches Schreiben des Beklagtenvertreters vom 15. November 2017 vorausgegangen. Die Klägerin legt ihrer Berechnung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten mit Blick auf die Beklagte zu 2. einen Gesamtstreitwert in Höhe von 501.420,00 € (2 mal 188.760,00 € + 123.900,00 €) und hinsichtlich der Beklagten zu 1. einen Gesamtstreitwert von 380.000,00 € (2 mal 190.000,00 €) zugrunde. Zudem geht sie von einer 2,5 Geschäftsgebühr aus. Die Klägerin beantragt, nachdem das vorliegende Verfahren - Klageerweiterung - abgetrennt worden ist, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts … in Höhe von 6.852,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.11.2017 freizustellen, festzustellen, dass insoweit die Verurteilung auf Basis eines deliktisch begründeten Anspruchs erfolgt, 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten des … in Höhe von 8.427,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sehen keine Verpflichtung, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten für Tätigkeiten ihres Anwaltes während des laufenden Gerichtsverfahrens freizustellen. Sie bestreiten die Beauftragung des Klägervertreters mit der Fertigung von Abmahnschreiben, weiter die Berechnung der Gebühren. Die Beklagten hätten keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht, weder gerichtlich noch außergerichtlich. Eine wie auch immer geartete Zahlungsaufforderung sei bisher nie formuliert worden. Es habe für die Klägerin daher keine Veranlassung gegeben, solche nicht geltend gemachte Forderungen in die Bilanz für 2017 aufzunehmen. Die Beklagte zu 1. habe nie eine Forderung gegen die Klägerin formuliert, geltend gemacht oder erhoben. Sie habe daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für Abmahnkosten zu haften. Die Beklagte zu 2. habe ebenfalls zu keiner Zeit eine konkrete Forderung erhoben oder geltend gemacht. Sie habe lediglich Tatsachen vorgetragen, die ggf. einen Anspruch begründen könnten. Dies reiche in keinem Fall aus, die Beklagte zu 2. kostenpflichtig abzumahnen. Zudem sei zum Bauvorhaben J. ausdrücklich schriftlich auf sämtliche etwaige Gegenforderungen verzichtet worden. Im Übrigen wird wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.