Beschluss
8 O 1462/20
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2023:0601.8O1462.20.00
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Leitsätze
1. Die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV sind unanfechtbar und mit nationalen Rechtsmitteln nicht angreifbar. Denn dem nationalen Gericht muss es im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten und den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts freistehen, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält. (Rn.8)
2. Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen liegt nach eindeutiger und langjähriger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausschließlich in der Hand des vorlegenden Gerichts sowie des Gerichtshofes und entzieht sich jedweder Kontrolle durch nationale Obergerichte. Die Beurteilung aller Gesichtspunkte - wie z.B. Vorlagevoraussetzungen, Entscheidungserheblichkeit, Willkür - fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs, der insbesondere über die Zulässigkeit von Vorlagefragen zu entscheiden hat. (Rn.15)
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 7. November 2022 wird nicht abgeholfen.
Die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV sind unanfechtbar und mit nationalen Rechtsmitteln nicht angreifbar.
Die Sache wird dem Thüringer Oberlandesgericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV sind unanfechtbar und mit nationalen Rechtsmitteln nicht angreifbar. Denn dem nationalen Gericht muss es im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten und den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts freistehen, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält. (Rn.8) 2. Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen liegt nach eindeutiger und langjähriger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausschließlich in der Hand des vorlegenden Gerichts sowie des Gerichtshofes und entzieht sich jedweder Kontrolle durch nationale Obergerichte. Die Beurteilung aller Gesichtspunkte - wie z.B. Vorlagevoraussetzungen, Entscheidungserheblichkeit, Willkür - fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs, der insbesondere über die Zulässigkeit von Vorlagefragen zu entscheiden hat. (Rn.15) Der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 7. November 2022 wird nicht abgeholfen. Die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV sind unanfechtbar und mit nationalen Rechtsmitteln nicht angreifbar. Die Sache wird dem Thüringer Oberlandesgericht vorgelegt. 1. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2022 wurde das Verfahren ausgesetzt. Zudem hat der zuständige Einzelrichter - als Unionsrichter - dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen gemäß § 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hierauf erhob die Beklagte mit an das Thüringer Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 7. November 2022 sofortige Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 14. Oktober 2022 aufzuheben. Der Beschluss sei verfahrensfehlerhaft und in der Sache willkürlich rechtsfehlerhaft ergangen. Insbesondere fehle es an einer Vorgreiflichkeit und Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 7. November 2022 Bezug genommen. Die Beklagte lehnte zudem mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 den zuständigen Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieses Ablehnungsgesuch wurde mit Schriftsatz vom 19. Januar 2023 zurückgenommen. Beiden Seiten wurde im Fortgang ausgiebig rechtliches Gehör eingeräumt, um zu der sofortigen Beschwerde der Beklagten bzw. den aufgeworfenen Problemen Stellung zu nehmen. Insoweit wird ebenfalls auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. 2. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist bereits unstatthaft. Dies entspricht nicht nur der ganz herrschenden Meinung der deutschen Gerichte, insbesondere der Obergerichte, sondern auch den eindeutigen Vorgaben des mit Vorrang ausgestatteten und zwingend zu beachtenden Unionsrechts. a) Zunächst wird darauf hingewiesen, dass auch der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts eine vergleichbare Beschwerde in einem Dieselverfahren mit Beschluss vom 30. Januar 2023 - 7 W 186/21 - jüngst als unstatthaft verworfen hat (Rn. 10, juris): „Zwar findet gemäß § 252 ZPO gegen Entscheidungen, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt indes nicht, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ausgesetzt hat (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 10 - 11, juris m.w.N.). Denn dem nationalen Gericht muss es im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten und den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts freistehen, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält. Die nationalen Gerichte haben ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof; zwar schließt Art. 267 AEUV nicht aus, dass gegen eine Entscheidung, mit der ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht, die normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben sind, die Entscheidung über ein solches Rechtsmittel kann jedoch - wenn das Ausgangsverfahren insgesamt beim vorlegenden Gericht anhängig bleibt und nur die Vorlageentscheidung Gegenstand eines beschränkten Rechtsmittels ist - nicht die dem vorlegenden Gericht eingeräumte Befugnis einschränken, den Gerichtshof anzurufen, und darf diese nicht dadurch in Frage stellen, dass das Rechtmittelgericht die Vorlageentscheidung abändern, außer Kraft setzen und dem vorlegenden Gericht die Fortsetzung des ausgesetzten nationalen Verfahrens aufgeben kann. Gemäß Art. 267 AEUV ist gerade jedes Gericht zu einem Vorabentscheidungsersuchen in einem vor ihm anhängigen Verfahren befugt, ohne dass es hierbei an die Ansicht eines Gerichts höherer Instanz gebunden ist (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 15, juris mit Hinweisen auf die dies betreffende Rechtsprechung des EuGH).“ b) Es ist allerdings bekannt, dass der im vorliegenden Verfahren zuständige 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in einem Beschluss vom 9. Dezember 2022 (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2022 – 4 W 17/22, juris Rn. 40 - 41) - abweichend von dieser Rechtsprechungslinie - von einer Statthaftigkeit von Rechtsmitteln und einer Kontrollmöglichkeit durch das Obergericht, etwa auf Willkür, ausging und seinerseits eine eingehende Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen unternahm: „Der Senat folgt nicht der Ansicht der Oberlandesgerichte und der überwiegenden Literatur, wonach eine Aussetzung des Verfahrens in Verbindung mit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV unanfechtbar sei (zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2022, 23 W 42/21, juris Rn. 11 m.w.N.; Zöller/ Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 252 Rn. 2; a.A. Pfeiffer, NJW 1994, 1996 ff.). Diese Ansicht führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass es jedem Gericht im Rahmen seiner eigenen Rechtsfindung und Entscheidung unabhängig von der Rechtsmittelinstanz frei stehe, eine Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Eine Aufteilung in einen Vorlagebeschluss und einen Aussetzungsbeschluss sei nicht sinnvoll, da eine Vorlage ohne gleichzeitige Aussetzung des Verfahrens sinnlos sei und gleichermaßen die Vorlagekompetenz des Gerichts tangiere (OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2014, 4 W 33/14, juris Rn. 15). Demgegenüber hält der Europäische Gerichtshof es selbst für möglich, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Wege der normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten und aufgehoben werden kann und dem Art. 267 AEUV nicht entgegensteht (EuGH, Urteile vom 29.03.2022, C-132/20, juris Rn. 70; vom 24.02.2022, C-389/20, juris Rn. 28; vom 07.07.2016, C-567/14, juris Rn. 23; Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Aufl. 2013, Rn. 377 m.w.N.; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl. 2002, Art. 234 Rn. 30; Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 3. Aufl. 2003, Art. 234 Rn. 37). Zwar kann das Vorlagerecht eines Gerichts nicht durch nationale Prozessordnungen eingeschränkt werden (Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl. 2002, Art. 234 Rn. 17). Das aber geschieht durch ein Rechtsmittel nicht, vielmehr wird nur die richtige Anwendung des § 148 ZPO und des Art. 267 AEUV einer Überprüfung, insbesondere auf Willkür unterzogen (Middeke, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 90; Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Aufl. 2013, Rn. 377).“ c) Angesichts dieser offenkundigen Divergenz wird ggf. dem Bundesgerichtshof die Aufgabe zukommen, die Autonomie und den Vorrang des Unionsrechtes sowie dessen effektive Anwendung zu bekräftigen und sicherzustellen. Der Kartellsenat hat die Frage der Statthaftigkeit jüngst noch offen gelassen (BGH, Beschluss vom 21. März 2023 – EnVR 83/20, juris Rn. 2): „Daher kann dahinstehen, ob, wie die Antragstellerin meint, gegen einen mit einem Vorabentscheidungsersuchen verbundenen Aussetzungsbeschluss die sofortige Beschwerde eröffnet ist, wenn sie - wie etwa bei einem Vorabentscheidungsersuchen eines Gerichts erster Instanz - grundsätzlich statthaft wäre (ablehnend allerdings BFH, Beschluss vom 27. Januar 1981 - VII B 56/80, BFHE 132, 217 ff. [juris Rn. 3 ff.]; VGH Mannheim, EuGRZ 1986, 572 f.; Ehricke in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 267 Rn. 67; Marsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, Anhang § 40 VwGO (Art. 267 AEUV) Rn. 67; vgl. auch Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 267 AEUV Rn. 26 mwN; bejahend Karpenstein in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand Januar 2023, Art. 267 AEUV Rn. 43).“ d) Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen liegt nämlich nach eindeutiger und langjähriger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausschließlich in der Hand des vorlegenden Gerichts sowie des Gerichtshofes und entzieht sich jedweder Kontrolle durch nationale Obergerichte. Vergleichbares gilt auch für die Prüfung von behaupteter Willkür. Die Beurteilung aller dieser Gesichtspunkte - Vorlagevoraussetzungen, Entscheidungserheblichkeit, Willkür ... - fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs, der insbesondere über die Zulässigkeit von Vorlagefragen zu entscheiden hat (EuGH, Urteil vom 23.11.2021, C-564/19, juris). e) Allgemein darf der Dialog zwischen vorlegendem nationalem Gericht und dem Gerichtshof - ein Kernstück unionaler Rechtsstaatlichkeit - nicht durch nationale Vorgaben und Einwirkungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden. Die Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofes hat vor kurzem in einer umfassenden Auswertung von dessen Rechtsprechung verdeutlicht, dass die Befugnis jedweden nationalen Gerichts zur Anrufung des Gerichtshofes gemäß Art. 267 AEUV in keiner Weise beschränkt werden darf, weder durch die Parteien des Ausgangsrechtsstreits noch durch nationales Recht, die Natur des Ausgangsverfahren, übergeordnete Instanzen bis hin zu Verfassungsgerichten oder das Europarecht selbst (Rosario Silva de Lapuerta, in: Lenaerts u.a. (Hrsg.): Building the European Union: The Jurist’s View of the Union’s Evolution, 2021, S. 215 ff.). 3. Vorsorglich wird auf eine aktuelle Leitentscheidung des Europäischen Gerichtshofes hingewiesen (EuGH, Urteil vom 23.11.2021, C-564/19, juris): „Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass das Höchstgericht eines Mitgliedstaats im Anschluss an ein Rechtsmittel zur Wahrung des Rechts die Rechtswidrigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens, mit dem der Gerichtshof von einem untergeordneten Gericht nach dieser Bestimmung befasst worden ist, feststellt, weil die vorgelegten Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erheblich und erforderlich seien, ohne dass allerdings die Rechtswirkungen der dieses Ersuchen enthaltenden Entscheidung betroffen sind. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verpflichtet dieses untergeordnete Gericht, eine solche Entscheidung des nationalen Höchstgerichts außer Acht zu lassen.“ Dies begründet der Gerichtshof zunächst wie folgt (Rn. 72 f.): „Auch wenn Art. 267 AEUV einem Rechtsmittel gegen ein Vorabentscheidungsersuchen nach innerstaatlichem Recht nicht entgegensteht, ist eine Entscheidung eines Höchstgerichts, mit der ein Vorabentscheidungsersuchen für rechtswidrig erklärt wird, weil die vorgelegten Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erheblich und erforderlich seien, mit diesem Artikel unvereinbar, da die Beurteilung dieser Gesichtspunkte in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, über die Zulässigkeit von Vorlagefragen zu entscheiden, wie sich aus der oben in den Rn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio, CEU:C:2008:723, Rn. 93 bis 96). Zudem wäre, wie auch der Generalanwalt in Nr. 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Wirksamkeit des Unionsrechts gefährdet, wenn durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs zum höchsten nationalen Gericht das innerstaatliche Gericht, bei dem ein nach Unionsrecht zu entscheidender Rechtsstreit anhängig ist, davon abgeschreckt wird, von der ihm durch Art. 267 AEUV eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, die die Auslegung und die Gültigkeit des Unionsrechts betreffen, um darüber entscheiden zu können, ob eine innerstaatliche Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C und CEU:C:2010:363, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).“