Urteil
8 O 641/23
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2023:1005.8O641.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Herausgabeanspruch gegen den Beklagten zu, weder aus Eigentum oder Besitz noch aus sonstigen Rechtsgründen. Der beklagte Freistaat hat das Eigentum an dem Forststein erworben und nicht wieder verloren. Der Kläger hat seinerseits zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an dem Forststein erworben. Einen Willen des Beklagten zur Dereliktion vermochte der Kläger nicht zu beweisen. Ein gutgläubiger Erwerb seitens des Klägers scheidet aus. Insbesondere ist der Kläger seiner Pflicht zur Nachforschung nicht nachgekommen. Eine Ersitzung kommt gleichfalls nicht in Betracht. Im Einzelnen: Dem Kläger steht - mangels Eigentümerstellung - kein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zu. Er vermochte nämlich zu keinem Zeitpunkt Eigentum an dem Grenzstein zu erwerben. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb nach § 929 BGB kommt nicht in Betracht. In dem In-Besitz-Bringen des Grenzsteins auf der Baustelle liegt weder eine Übergabe noch eine rechtsgeschäftliche Einigung mit dem Eigentümer. Diese lässt sich auch nicht aus der Aufforderung des Straßenbaumeisters, den am Rande liegenden Schutt wegzuschaffen, erblicken. Weder war diesem bekannt, dass unter dem an der Seite liegenden Bauschutt ein Grenzstein vorhanden war, noch kann davon ausgegangen werden, dass dies im Einvernehmen mit dem Beklagten geschehen ist. Ferner fehlt es an der Berechtigung, Verfügungen über den Streitgegenstand zu treffen. Der Kläger hat das Eigentum auch nicht durch Ersitzung gemäß § 937 BGB erlangt. Zwar stand der Grenzstein zehn Jahre im Eigenbesitz des Klägers. Jedoch fehlt es an der Gutgläubigkeit. Ausgangspunkt des Begriffs des guten Glaubens ist der Maßstab des § 932 BGB, jedoch mit der Maßgabe, dass sich der gute Glaube nicht auf das Eigentum des Veräußerers, sondern auf das Eigentum des sich auf die Ersitzung Berufenden beziehen muss (Heinze in: Staudinger BGB, § 937 Rn. 7). Bösgläubig ist daher derjenige, der bei Besitzerwerb das Fehlen der eigenen Rechtsstellung als Eigentümer kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit verkennt (BGH Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17, juris Rn. 44). Nach allgemeiner Regel trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, wer die Ersitzung in Abrede stellt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17, juris Rn. 39). Im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gilt ein objektiver Maßstab. Im Lichte dieser Grundsätze fehlt es am guten Glauben des Klägers. Dieser durfte nicht auf eine Eigentümerstellung vertrauen. Vielmehr traf ihn eine Pflicht zur Erkundigung und Nachforschung, der er nicht nachkam. Insbesondere hätte sich ihm aufgrund der Begleitumstände aufdrängen müssen, dass der Grenzstein nicht entsorgt werden sollte, vielmehr abhandengekommen war. Hierfür sprechen Gestaltung, Struktur und ursprüngliche Funktion des gewichtigen Grenzsteins mit noch gut lesbarer Jahreszahl und dem Wappen des Mainzer Rades. Der Kläger hat eingeräumt, um die historische Funktion des Steines gewusst zu haben. Es war für ihn erkennbar, dass es sich um eine abhandengekommene Sache handeln könnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Grenzstein aufgrund seiner Verwachsungen mit der Umgebung bereits einige Zeit am Wegesrand befunden haben muss. Der Kläger hat auch nicht aufgrund § 959 BGB Eigentum an dem Grenzstein erworben, da der Beklagte nie - auch nicht konkludent - den Eigentumsverzicht erklärt hat. Der notwendige Entschlagungswille der Beklagten wurde weder durch Aufgabe des Besitzes noch durch ausdrückliche Erklärung zum Ausdruck gebracht. Auch kann aus dem Umstand, dass der Verbleib des Steines lange unbekannt war, nicht auf eine Untätigkeit durch lang andauernde Vernachlässigung des Beklagten geschlossen werden, was grundsätzlich eine Dereliktion begründen könnte. Ein Eigentumsverzicht findet nämlich nicht bei verloren gegangenen oder vergessenen Sachen statt, da es hier an der Verzichtsabsicht des Eigentümers mangelt (Martinek/Heine in: juris- PK § 959 Rn. 4). Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung sein Interesse am Erhalt von Denkmälern bekundet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Denkmaleigenschaft des Grenzsteins durch seine Entfernung vom Ursprungsort auch nicht erloschen. Dieser stellt vielmehr ein Kulturdenkmal gemäß § 2 Abs. 1 ThDSchG dar. Kulturdenkmale sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 S. 1 ThDSchG Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht. Voraussetzung für die Eigenschaft einer Sache als Kulturdenkmal ist ihre Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit (ThürOVG, Urteil vom 10. September 2010 – 1 KO 832/06, juris Rn. 40). Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 S. 1 ThDSchG genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht. Denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse zu bejahen ist, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt. Der Begriff des Kulturdenkmals ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und damit der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Beurteilung eines Kulturdenkmals obliegt in erster Linie den Denkmalfachbehörden, deren Feststellungen durch das Gericht bewertet werden. Die Denkmalfähigkeit einer Sache aus geschichtlichen Gründen ergibt sich, wenn diese von geschichtlichen Personen, Ereignissen oder Entwicklungen zeugt und die Bedeutung heute für künftige Generationen anschaulich macht. Entscheidend ist der Charakter des Objekts als Zeugnis der Vergangenheit. Dieses kann sich auch aus einem besonderen Aussagewert für die Stadt- und Baugeschichte einer Stadt ergeben, indem durch seine Gestaltung oder die Verbindung mit anderen Anlagen der historische Entwicklungsprozess einer Stadt dokumentiert wird (VG Münster Urteil v. 31.01.2019 – 2 K 1860/18, juris Rn. 34). Grenzsteine dokumentieren die räumliche Ausdehnung von Landrechten und Verpflichtungen Einzelner sowie juristischer Personen. Auch wenn Grenzsteinen heute keine vorrangige Rolle mehr in der Bestimmung verschiedener Grenzkategorien zukommt und räumliche dingliche Rechte entscheidend durch das Grundbuch bestimmt werden, lassen sich aus ihnen historische Zustände ableiten. Hieraus folgt auch der Erhaltungswille aus wissenschaftlichen Gründen. Der Grenzstein ist auch denkmalwürdig. Diese setzt voraus, dass die Denkmaleigenschaft einer Sache und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist. Berücksichtigungsfähig ist dabei der Wert des Objekts, das Alter, das Maß seiner Originalität und Integrität, wobei der Erhaltungswert des Objekts keinen Einfluss auf die Denkmalfähigkeit hat und auch einem schlecht erhaltenen Denkmal Schutz zuteilwird. Das gilt hingegen nicht für zerstörte Objekte (ThürOVG, Urteil vom 10. September 2010 – 1 KO 832/06, juris Rn. 46). Der streitgegenständliche Grenzstein weist eine noch gut ablesbare steinmetztechnische Bearbeitung mit dem Wappenzeichen des Mainzer Rades sowie eine Herrschaftssignatur auf. Aus der Summe mehrerer Grenzsteine kann, bei gut erhaltenen und örtlich zuzuordnenden Objekten wie hier, eine ehemalige Grenze dargestellt werden, die dem Grenzstein einen historischen Wert zukommen lässt. Wenn auch durch die Entfernung des Grenzsteins von seinem Ursprungsort die dokumentarische Aussagekraft als Sachgesamtheit gemäß § 2 Abs. 1 ThürDSchG geschmälert wird, steht dies der Denkmaleigenschaft nicht entgegen. Der Grenzstein ist nicht zerstört; seine Substanz nicht beeinträchtigt. Aufgrund seiner gut erhaltenen Kennzeichen ist es nicht nur möglich, den Grenzstein zu seinem ursprünglichen Aufstellungsort oder zumindest in dessen Nähe zu verbringen, sondern ihn auch labortechnischen und wissenschaftlichen Untersuchungen zugänglich zu machen. Ein Herausgabeanspruch besteht schließlich auch nicht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Der Beklagte hat den Grenzstein zwar auf Kosten des Klägers erlangt, kann diesem jedoch die Eigentümerstellung entgegenhalten. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, während die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO folgt. Die Parteien streiten um das Eigentum an einem historischen Grenzstein - Forststein des Erzbistums Mainz - aus dem Jahr 1779. Der Kläger gelangte bereits Ende der 90er Jahre in den Besitz des 130 kg schweren Grenzsteines. Als er diesen per Ebay zum Verkauf anbot, schritt die Polizei unter dem 1. Juli 2020 zur Beschlagnahme. Der Grenzstein befindet sich mittlerweile bei der Denkmalschutzbehörde. Der Kläger verlangt die Herausgabe an sich, da er der Auffassung ist, dass er das Eigentum an dem Grenzstein erlangt und der Beklagte kein Recht zum Besitz habe. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 1998 oder 1999 war der Kläger auf einer Baustelle der … GmbH in der D-straße in Erfurt tätig. Der bei den Straßenbauarbeiten anfallende Schutt wurde einem bereits vorhandenen Schutthaufen am Rande hinzugefügt, in dem sich auch der bis dahin wohl unbemerkt gebliebene Grenzstein befand. Der gesamte Schutt sollte auf Weisung eines Straßenbaumeisters entfernt werden. Im Vorfeld nahm der Kläger den Grenzstein an sich, ohne Rücksprache mit anderen Personen zu halten, und stellte ihn auf dem Grundstück seines Vaters in Bienstädt - seinem Wohnsitz - auf. Nachdem der Kläger den Grenzstein bei Ebay zum Verkauf angeboten hatte, wurde dieser am 1. Juli 2020 von der Polizei beschlagnahmt und zunächst dem Bauhof der Gemeinde Bienstädt zur amtlichen Verwahrung übergeben. Mittlerweile befindet sich der Grenzstein beim Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie. Der Grenzstein trägt auf der Vorderseite die Jahreszahl 1779 sowie das Wappen des Mainzer Rades. Es handelt sich um einen sog. Forststein, „welcher die Gränzen der forstlichen Obrigkeit und der Jagdgerechtigkeit anzeiget“. In den 1960er und 1970er Jahren waren Straßenausbaumaßnahmen entlang der Drosselbergstraße vorgenommen worden, mit einer teilweisen Festlegung neuer Grenzen. In etwa 150 Meter Entfernung zur Drosselbergstraße konnte ein zusätzlicher historischer Grenzstein aufgefunden werden, der ebenfalls das Wappen des Mainzer Rades und eine Nummerierung trägt. Weitere solcher Grenzsteine wurden ausgehend von der Gaststätte „Schloss Hubertus“ entlang eines Grenzzuges aufgefunden. Der Kläger behauptet, dass der Grenzstein schon zum Zeitpunkt der Inbesitznahme nicht mehr seinem ursprünglichen Zweck gedient habe und ohnehin als zu beseitigender Abfall oder Schutt angesehen worden sei. Er ist der Auffassung, dass ein Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Grenzsteins nicht mehr gegeben und die Denkmaleigenschaft des Grenzsteins erloschen sei. Er habe das Eigentum jedenfalls durch Ersitzung erworben. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den im Eigentum des Klägers stehenden Grenzstein - aus dem Jahr 1779 – an diesen gemäß § 985 BGB und § 812 Abs. 1 BGB herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Grenzstein weiterhin ein Denkmal darstelle und diese Eigenschaft nicht verloren habe. Der beklagte Freistaat Thüringen sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Eigentümer geworden und habe das Eigentum fortan nicht wieder verloren. Es handle sich um eine abhanden gekommene Sache, was den ohnehin nicht gutgläubigen Kläger auch zu weiteren Nachforschungen hinsichtlich Herkunft und Eigentumslage hätte anhalten müssen. Das Gericht hat die Parteien, insbesondere den Kläger, in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2023 eingehend persönlich angehört. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.