Beschluss
8 O 1125/23
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2024:0912.8O1125.23.00
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Leitsätze
1. Vermeintliche Verfahrensfehler können ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich nicht zur Ablehnung eines Richters führen (VGH München, 2. September 2016, 10 C 16.1214). (Rn.16)
2. Die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler ausnahmsweise dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruhen. (Rn.16)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 29.05.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vermeintliche Verfahrensfehler können ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich nicht zur Ablehnung eines Richters führen (VGH München, 2. September 2016, 10 C 16.1214). (Rn.16) 2. Die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler ausnahmsweise dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruhen. (Rn.16) Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 29.05.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen. I. Der vorliegende Rechtsstreit ist Teil einer Vielzahl gleich gelagerter Verfahren, die bundesweit bei Gerichten anhängig und unter dem Schlagwort „Sportwetten“ einer breiten Öffentlichkeit bekannt sind. Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten Rückzahlung in Höhe von 6.905,17 EUR (Einzahlungen abzüglich Auszahlungen) und vertritt die Auffassung, die Beklagte habe diesen Gesamtbetrag ohne Rechtsgrund erlangt. Der abgelehnte Richter hat den Parteien Ende Januar 2024 mitgeteilt, dass er beabsichtige, dem Bundesgerichtshof zu folgen und dieses Verfahren - wie vergleichbare Verfahren - auszusetzen, bis der EuGH über die einschlägige Vorlage aus Malta entschieden hat. Mit Schreiben vom 22.02.2024 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass eine Aussetzung des Verfahrens seiner Auffassung nach nicht in Betracht komme, sämtliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit seien bereits durch den EuGH geklärt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.03.2024 auf die Klage erwidert und erklärt, dass sie die Intention des Gerichts begrüße. Mit Verfügung vom 15.03.2024 hat der abgelehnte Richter den Parteien eine Frist gesetzt, um ggf. begründete Fragen an den EuGH anzuregen. In der Folge hat er diese Frist bis zum 15.04.2024 verlängert. Die Beklagte hat sich hierzu mit Schreiben vom 12.04.2024 umfassend eingelassen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.04.2024 angemerkt, dass er es sehr begrüßen würde, wenn die „Bill 55“ vom Europäischen Gerichtshof überprüft werde, da er der Auffassung sei, dass dieses Gesetz europarechtswidrig ist. Die geplante Vorgehensweise des hier angerufenen Gerichts halte er hingegen für unzulässig. Mit Hinweisbeschluss vom 29.04.2024 hat der abgelehnte Richter die Parteien darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, das vorliegende Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung entscheidungserheblicher Fragen vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 29.04.2024 hat die Beklagte Widerklage und Zwischenfeststellungswiderklage erhoben. Mit Verfügung vom 08.05.2024 hat der abgelehnte Richter per E-Mails die Parteivertreter darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die beabsichtigte EuGH-Vorlage umfassend rechtliches Gehör gewährt werden soll und deshalb eine zeitnahe Videoverhandlung sinnvoll erscheine. Mit Schreiben vom 14.05.2024 hat der Kläger beantragt, die Frist zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 29.04.2024 um 6 Wochen, bis einschließlich zum 12.07.2024 zu verlängern. Darauf hat der abgelehnte Richter ausweislich seiner Verfügung vom 14.05.2024 ein weiteres Schreiben an die Parteivertreter gerichtet und u. a. mitgeteilt, dass zunächst die Beklagte zu dem Fristverlängerungsantrag des Klägers zu hören sei und für die Beklagte dazu Gelegenheit bis Ende Mai bestehe. Mit Schreiben vom 22.05.2024 hat die Beklagte mitgeteilt, dass kein Einverständnis mit der beantragten Fristverlängerung bestehe. Mit Schreiben vom 24.05.2024 hat die Beklagte sich weiter zur Sache eingelassen und u. a. mitgeteilt, dass sie die Rechtsauffassung des Klägers nicht teile. Eine Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag des Klägers vom 14.05.2024 ist in der Folge nicht ergangen. Mit Schriftsatz vom 29.05.2024 hat der Kläger den Richter am Landgericht … wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die bislang nicht verlängerte Stellungnahmefrist des Klägers laufe Ende Mai ab und somit zum selben Zeitpunkt, zu dem die Stellungnahmefrist der Beklagten auf das Fristverlängerungsgesuch des Klägers ende. Des Weiteren habe der abgelehnte Richter nach Eingang des Fristverlängerungsgesuchs Termin zur mündlichen Verhandlung für den 07.06.2024 bestimmt, ohne zuvor über den Fristverlängerungsantrag des Klägers zu entscheiden. Die Besorgnis der Befangenheit sei in der Gesamtschau durch eine ganze Reihe von Äußerungen und Verhaltensweisen des abgelehnten Richters entstanden. So habe sich nach Ansicht des Klägers der europäische Gerichtshof bereits umfänglich zu den in diesem Rechtsstreit relevanten Rechtsfragen geäußert. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des abgelehnten Richters habe der Kläger die begründete und jetzt verstärkte Besorgnis, dass das Gericht in seiner Entscheidung bereits festgelegt ist und dies daran liegen kann, dass die beabsichtigte Vorlage persönlich motiviert ist. Wegen des vollständigen Wortlauts der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 29.05.2024 (Bl. 199 ff d.A.) Bezug genommen. Der abgelehnte Richter hat sich zu dem Ablehnungsgesuch mit Stellungnahme vom 21.06.2024 dienstlich geäußert. Wegen des Inhalts wird auf die Dienstliche Stellungnahme (Bl. 212 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 05.08.2024 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.08.2024 hierzu Stellung genommen. Wegen des Inhalts der Stellungnahmen der Parteien wird auf die genannten Schriftsätze (Bl. 216ff und Bl. 220ff d.A.) verwiesen. II. Das Ablehnungsgesuch ist gemäß § 44 ZPO form- und fristgerecht angebracht, aber unbegründet. Die von der Beklagten aufgezeigten Umstände sind weder für sich genommen noch bei einer Gesamtbetrachtung geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu wecken. Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Nach einhelliger Auffassung braucht der Richter objektiv nicht befangen zu sein. Es genügen Gründe, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus einen solchen Schluss nahelegen. Bei verständiger Würdigung muss Grund zu der Annahme bestehen, dass der abgelehnte Richter der Partei gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könnte. Geeignet sind daher nur objektive Gründe, die bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung aus Sicht einer Prozesspartei die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Vermeintliche Verfahrensfehler, wie sie vorliegend geltend gemacht worden sind, können ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich nicht zur Ablehnung eines Richters führen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.09.2016, Az. 10 C 16.1214, Rz. 16 - zitiert nach juris). Denn die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle und ist deshalb kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung eines Richters. Um solche Rechtsauffassungen überprüfen zu lassen, müssen sich die Betroffenen vielmehr der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe bedienen (BFH, Beschluss vom 16.04.1993, Az. 1 B 155/92, Rz. 16 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 14.05.2002, Az. XI ZR 388/01, Rz. 7 - zitiert nach juris). Die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler daher lediglich ausnahmsweise dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruhen (BFH, Beschluss vom 16.04.1993, a.a.O.). Die Fehlerhaftigkeit muss dabei ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der betreffende Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Grenzen missachtet oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei den Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht insbesondere, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters so weit von den anerkannten rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Beteiligten bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch sachfremden Einstellung des Richters erwecken. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Tatsache, dass der abgelehnte Richter über den „Fristverlängerungsantrag des Klägers ... bis zum heutigen Tag“ nicht entschieden und die Frist nicht verlängert hat, gibt auch unter Berücksichtigung der weiter aufgezeigten Umstände keinen Anlass an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Denn nach dem oben Gesagten sind Verfahrensfehler, die jedem Richter unbeabsichtigt passieren können, unberücksichtigt zu lassen (OLG München, Beschluss vom 27.09.2016, Az.19 W 1618/16, Rz. 16 - zitiert nach juris). Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Stellungnahme nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass er den Parteien rechtliches Gehör gewähren und vor diesem Hintergrund einen Termin zur Anhörung der Parteien bestimmen wolle. Anderslautende Fristen sind nicht gesetzt worden.