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Beschluss

8 OH 24/23

LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2025:0220.8OH24.23.00
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Tenor
Das Verfahren gemäß § 127 GNotKG ist erledigt. Der Antrag der Antragstellerin, ihre Aufwendungen dem Antragsgegner aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 6.077,93 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren gemäß § 127 GNotKG ist erledigt. Der Antrag der Antragstellerin, ihre Aufwendungen dem Antragsgegner aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 6.077,93 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin verlangte gemäß § 127 GNotKG die gerichtliche Überprüfung einer Notarkostennote des Antragsgegners vom 03.05.2023 (Gz.: …) in Höhe von 6.077,93 EUR. Es handelte sich um eine Treuhandgebühr nach KV-Nr. 22201, die von dem Notar im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag erhoben wurde. Die Antragstellerin war Verkäuferin des mit Grundschulden belasteten Grundstücks, während die Sparkasse Mittelthüringen als Käuferin und zugleich Grundschuldgläubigerin fungierte. Die Sparkasse erteilte dem Notar unter dem 13.01.2023 einen Treuhandauftrag dahingehend, dass er nach Bestätigung der gesamten Kaufpreiszahlung in Höhe von 8.100.000,00 Euro die Grundschulden zur Löschung bringen dürfe. Die Löschungsbewilligung wurde somit unter der Treuhandauflage erteilt, dass der Kaufpreis vollständig an die Sparkasse gezahlt wird. Die Antragstellerin sah die Erhebung einer Treuhandgebühr ihr gegenüber aus mehreren Gründen als nicht gerechtfertigt an. In ihrer Kostenbeschwerde nach § 127 GNotKG führte sie aus, dass bereits Zweifel an der Treuhandtätigkeit des Notars bestünden. Jedenfalls sei der Gegenstandswert nicht richtig angesetzt worden; allenfalls eine Mindestgebühr sei angefallen. Im Übrigen hätte es keiner treuhänderischen Tätigkeit bedurft. Ein Sicherungsinteresse fehle. Eine Überwachung sei nicht nötig gewesen, da Käufer und Grundschuldgläubiger nicht einander fremde Dritte gewesen seien. Der Antragsgegner räumte in seiner Stellungnahme zur Kostenbeschwerde ein, dass bei der Erstellung der Kostenrechnung an die Antragstellerin „der äußerst selten auftretende Sonderfall des vorliegenden Grundstückskaufvertrages, dass nämlich Personenidentität zwischen dem Gläubiger, der den Treuhandauftrag erteilt hat, und dem Käufer besteht, versehentlich nicht beachtet“ worden sei. Daher sei übersehen worden, dass die Auflage im Treuhandauftrag von einem Urkundsbeteiligten erteilt worden und die Gebühr nach KV Nr. 22201 nicht entstanden sei. Vor diesem Hintergrund hob der Antragsgegner die Kostenrechnung auf und erteilte eine entsprechende Gutschrift. Hierauf erklärten die Beteiligten das Überprüfungsverfahren übereinstimmend für erledigt. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen. Sie sei gehalten gewesen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ihre Einschätzung der Kostennote anwaltlich überprüfen zu lassen. Die Antragstellerin führt hierzu aus: „Die … war gehalten, ihre Einschätzung anwaltlich überprüfen zu lassen. Deshalb ist eine Einschaltung der Kanzlei unumgänglich gewesen. Das Gericht kann sich sicherlich vorstellen, dass es sich bei dem Notarkostenrecht um eine regelmäßig unbekannte Materie handelt, die einen erheblichen Zeitaufwand, in diesem Fall tatsächlich von mehreren Stunden erfordert hat, um die entsprechenden Schlussfolgerungen begründet ziehen zu können.“ Dem tritt der Antragsgegner entgegen. Anwaltliche Hilfe bzw. die Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei seien für die Antragstellerin - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Anwälten als Gesellschaftern - nicht notwendig gewesen. Wegen sämtlicher Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten insbesondere zur Kostenfrage wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. II. Die nach § 130 GNotKG i.V.m. §§ 80, 81 FamFG von der Kammer getroffenen Ermessensentscheidungen beruhen auf folgenden Erwägungen: 1. Der ursprüngliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Monierung der Kostennote - war gemäß § 127 GNotKG statthaft und zulässig. Zudem war die Kostenbeschwerde begründet, da eine Gebühr nach KV-Nr. 22201 (Treuhandgebühr) aufgrund der Personenidentität zwischen Grundschuldgläubiger und Käufer nicht entstanden ist. Vertragspartner und Treugeber waren dieselbe Person. Die beanstandete Kostenrechnung war daher unzutreffend, wovon auch der Antragsgegner ausgeht. 2. Gleichwohl führt dies nicht dazu, etwaige außergerichtliche Auslagen und Kosten der Antragstellerin dem Notar als Antragsgegner aufzuerlegen (vgl. LG Krefeld, Beschluss vom 15.12.2017 - 7 OH 6/17, juris). Es gilt nämlich nicht das reine Erfolgsprinzip nach §§ 91 f ZPO. Das Unterliegen eines Beteiligten allein genügt nicht (BayObLG 1963, 183). 3. Vielmehr kommt die Sonderregelung gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit §§ 80 Satz 1, 81 Abs. 1 FamFG zum Zuge. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen oder aber anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Es werden ein weitgehendes Ermessen und ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden (vgl. Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 81 Rn. 18). Damit soll den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, in jedem Einzelfall darüber zu entscheiden, in welchem Umfang die Kostenentscheidung sachgerecht ist. 4. Die nach diesen Grundsätzen zu treffende Ermessensentscheidung lässt es - unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls - als angemessen und sachgerecht erscheinen, dass keine Gerichtsgebühren erhoben werden und die Beteiligten ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst tragen. a) Diese Kostentragung dürfte zunächst dem Regelfall entsprechen. Es ist nämlich von dem Grundsatz auszugehen, dass jeder seine Kosten selbst zu tragen hat; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (Bumiller, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 81 Rn. 10 f. m.w.N.). b) Es liegen jedenfalls keine Besonderheiten oder besonderen Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. Die übereinstimmende Erledigung des Verfahrens bzw. der Hauptsache reicht hierfür nicht aus, zumal § 91a ZPO ohnehin keine entsprechende Anwendung findet (BGHZ 28, 117). Weiter ist kein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG anzunehmen, der es gebieten würde, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten - hier dem Antragsgegner - aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat weder durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert noch hat er zu einer wesentlichen Tatsache unwahre Angaben gemacht. Der Antragsgegner hat auch nicht durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben. Grobes Verschulden läge nur bei Vorsatz oder Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße vor (Bumiller aaO., Rn. 15). Hierfür ist nichts ersichtlich. Es trifft nämlich zu, wie der Antragsgegner hervorhebt, dass ein seltener Sonderfall vorlag, wonach keine Treuhandgebühr gemäß Nr. 22201 KV entstand. Es bestand ausnahmsweise eine Personenidentität zwischen dem Gläubiger, der den Treuhandauftrag erteilte, und dem Käufer. Die vom Antragsgegner eingeräumte versehentliche Nichtbeachtung dieser Sonderkonstellation und von deren Folgen hat nicht das Gewicht groben Verschuldens. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragstellerin den Antragsgegner im Vorfeld ihres Rechtsmittels auf diese Sonderkonstellation und den Irrtum hingewiesen hat. Soweit sich die Antragstellerin auf ihr Remonstrieren bezieht, woraufhin der Antragsgegner eine Prüfung vorgenommen und eine Korrektur seiner Kostenrechnung abgelehnt habe, fehlt es an Ausführungen zum konkreten Inhalt dieses Remonstrierens. Soweit ersichtlich, berief sich die Antragstellerin im Wesentlichen auch auf andere tatsächliche und rechtliche Erwägungen, um die Kostennote anzugreifen. Selbst wenn der Antragsgegner eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erst nach Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens durchgeführt haben sollte, wäre dieses Verhalten jedenfalls nicht als grobes Verschulden zu werten. c) Es tritt hinzu, dass von vornherein nur notwendige Aufwendungen erstattungsfähig sind, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (s. etwa Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, § 80 FamFG Rn. 26 ff.). Vor allem ist der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung zu berücksichtigen. Eine Betrauung von Rechtsanwälten durch die Antragstellerin war nicht notwendig. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist für einen Beteiligten zur Wahrung seiner Interessen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nämlich nur dann geboten, wenn er das konkrete Verfahren nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen ohne die Gefahr eines Rechtsnachteils nicht ohne anwaltliche Hilfe führen konnte (OLG Celle, Beschluss vom 12. Juni 2015 – 2 W 137/15, juris). Das Oberlandesgericht Celle führt zur Begründung aus: „§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind, findet in den Verfahren nach dem FamFG keine Anwendung. Denn § 80 Satz 2 FamFG erklärt zwar § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für entsprechend anwendbar, nicht aber § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Daraus ist zu folgern, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nicht zwingend zu den erstattungsfähigen Kosten in Verfahren nach dem FamFG gehören. Vielmehr muss eine Notwendigkeit für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gegeben sein, was in jedem einzelnen Fall vom Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung zu prüfen ist, soweit nicht das Gericht bereits in der Ausgangsentscheidung anwaltliche Kosten als berücksichtigungsfähig bezeichnen sollte. Hierfür ist entscheidend, ob die Kosten im Zeitpunkt ihrer Aufwendung nach der allgemeinen Verkehrsanschauung objektiv aufzuwenden waren, ohne dass es auf subjektive Bewertungen des Beteiligten oder eine ex-post-Betrachtung im Zeitpunkt der Kostenfestsetzung ankäme; die Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands ist zu beachten. Es gilt der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung ... Jeder Beteiligte ist generell verpflichtet, die Kosten seiner Verfahrensführung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt ... Zur Wahrung seiner Interessen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe durch den Erstattungsberechtigten nur dann geboten, wenn er das konkrete Verfahren nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen ohne Gefahr eines Rechtsnachteils nicht ohne anwaltliche Beratung führen konnte ... Ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts für den Beteiligten erkennbar unnötig, sind die hierdurch verursachten Kosten als nicht notwendig zu erachten.“ Ist ein Beteiligter selbst Anwalt, vermag er nicht wie ein für das Verfahren bevollmächtigter Rechtsanwalt Kosten und Gebühren abzurechnen, da er wegen seiner Ausbildung und Berufserfahrung keiner anwaltlichen Unterstützung bedarf; vielmehr hat er geltend zu machen, dass auch er einen Anwalt hinzuziehen hat, etwa wegen der außergewöhnlichen Schwierigkeit der Sache (Bartels in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 80 FamFG, Rn. 29). Im vorliegenden Fall sind zwei der Beteiligten auf Verkäuferseite als Rechtsanwälte zugelassen und tätig. Es wäre ihnen daher ohne Weiteres möglich gewesen, das Verfahren ohne Mandatierung der auf Antragstellerseite tätigen Kanzlei zu führen, zumal partielle Personenidentität besteht. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Antragstellerin - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts - in dieser Sonderkonstellation gehalten gewesen sein sollte, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um „ihre Einschätzung“ anwaltlich überprüfen zu lassen. Eine Einschaltung der mandatierten Kanzlei war nicht unumgänglich. Die Prüfung der Kostennote mag sich als schwierig erwiesen haben. Gleichwohl liegt noch keine außergewöhnliche Schwierigkeit vor. Insbesondere war die Personenidentität bekannt oder unschwer erkennbar. Zudem stellt sich das Notarkostenrecht nicht als besonders schwierig oder unzugänglich dar. d) Die allgemeine Berufung auf den Zeitaufwand geht fehl, da nach allgemeinen Grundsätzen jedwedem Schuldner oder Gläubiger zuzumuten ist, etwaige Ansprüche und deren Berechtigung zunächst selbst zu prüfen, auch wenn dies im Einzelfall mit erheblichem Aufwand verbunden sein mag. Nach alledem war eine Erstattung der Aufwendungen der Antragstellerin nicht anzuordnen. Ihr entsprechender Antrag war zurückzuweisen. III. Der Wert des Verfahrens ergibt sich aus der Höhe der gegen die Antragstellerin in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten.