Urteil
8 O 314/25
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die minderjährige Klägerin ist prozessfähig nach §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO, weil sie wirksam durch ihre Mutter, als gesetzliche Vertreterin nach §§ 1629 Abs. 1 S. 1, 2 i.V.m. § 1680 Abs. 1 BGB, vertreten wird (Thomas/Putzo, 24. Auflage 2024, § 51 Rn. 2). b) Die sogenannte „unechte“ Drittwiderspruchsklage analog gemäß §§ 771 Abs. 1, 768 ZPO ist die statthafte Klageart (Thomas/Putzo, 24. Auflage 2024, § 771 Rn. 1, 16; FamRZ 17, 742). Sie kann entsprechend auf § 771 Abs. 1 ZPO angewendet werden, weil die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG stark der Zwangsversteigerung einer Immobilie ähnelt. Denn durch Erteilung des Zuschlags verliert der Klagegegner sein Eigentum, §§ 180 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG. Zudem fehlt es an einer gesetzlichen Verweisung. Die Teilungsversteigerung wird auch von einem staatlichen Organ ausgeführt (s. nur Thelen: Die Teilungsversteigerung, JuS 2025, 413, 415). Materielle Einwendungen – wie hier – sind im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend zu machen (Roth, Blockademöglichkeiten in der Teilungsversteigerung, NJW-Spezial 2024, 167). c) Es mangelt schließlich nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin kann ihre Rechte nicht auf einfacherem und billigerem Wege durchsetzen, weil zwischen den Parteien kein übereinstimmender Teilungsplan besteht. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin kein Interventionsrecht entsprechend §§ 768, 771 ZPO oder sonstiger Anspruch gegen die Beklagte zusteht. Der Teilungsversteigerung begegnen keine durchgreifenden Bedenken. Die materiell-rechtlichen Einwendungen der Klägerin sind nicht erfolgreich. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, die Beklagte verfolge nur das Ziel einer bloßen Teilauseinandersetzung. a) Eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB ist grundsätzlich auf die Gesamtauseinandersetzung der Erbmasse nach § 2042 Abs. 1 BGB angelegt. Diese Gesamtauseinandersetzung kann durch eine vertragliche Einigung oder durch deine Erbteilungsklage erfolgen (Grüneberg, 83. Auflage 2024, § 2042 Rn. 12, 20 f.). Sie kann auch durch Realteilung nach § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 752 S. 1 BGB aufgehoben werden oder aber – wie hier - durch Teilungsversteigerung nach § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 753 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB i.V.m. §§ 180 ff. ZVG eingeleitet werden. b) Die Beklagte hat zu Recht den Weg einer Teilungsversteigerung beschritten, weil ihr andere Vorgehensweisen versperrt waren. Eine vertragliche Einigung zwischen den Parteien kam nicht zustande, weil seit mehreren Jahren Uneinigkeit über die Erbmasse und deren Aufteilung bestehen. Für eine Erbteilungsklage mangelt es an einem detaillierten Teilungsplan. Hierüber vermochten die Parteien jedenfalls bisher keine Einigkeit zu erzielen. Eine Realteilung der Grundstücke in Natur kann nicht nach § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 752 S. 1 BGB durchgeführt werden. c) Die von der Beklagten eingeleitete Teilungsversteigerung ist nach §§ 180 ff. ZVG rechtlich zulässig. Sie führt dazu, dass die Aufhebung der Erbengemeinschaft vorbereitet und erleichtert wird. Der Erlös aus dem Zuschlag tritt an die Stelle des Grundstücks (Ernst Riedel in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2., völlig neu bearbeitete Auflage, E. Grundzüge der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft, Rn. 563). d) Die erforderlichen Voraussetzungen der Teilungsversteigerung liegen vor. Die Beklagte hat den Antrag auf Teilungsversteigerung, vor dem zuständigen Vollstreckungsgericht des Amtsgerichts Arnstadt, gemäß §§ 1 Abs. 1 ZVG, §§ 180, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 ZVG gestellt. Eine Teilungsversteigerung ist zwar unzulässig, wenn der Erblasser die Auseinandersetzung durch letztwillige Verfügung nach § 2044 BGB ausgeschlossen hat oder wenn es eine Teilungsanordnung des Erblassers nach § 2048 BGB gibt (Thomas/Putzo 24. Auflage 2024, § 771 Rn. 16). Beides ist jedoch nicht gegeben. e) Entgegen der Behauptung der Klägerin beantragte die Beklagte die Zwangsversteigerung auch zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft, § 180 Abs. 1 ZVG. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Eine Zwangsversteigerung wird bereits kraft Definition „zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft“ durchgeführt. Im Antrag auf Teilungsversteigerung liegt regelmäßig die Absicht zur vollständigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (Beckscher Kurz-Kommentar-Kiderlen, Zwangsversteigerungsgesetz, 23. Aufl. 2022, § 180 Rn. 164). Es ist auch keine Reihenfolge vorgegeben. Mit der Teilungsversteigerung kann auch dann begonnen werden, wenn noch andere Nachlassgegenstände vorhanden sind. Es fehlt an Anhaltspunkten und Indizien dafür, dass die Beklagte nur eine Teilauseinandersetzung anstrebte und anstrebt, was in der Tat zur Unzulässigkeit führte (vgl. OLG Köln ErbR 2023, 468 = ZEV 2023, 660). Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte in glaubhafter und überzeugender Weise dargelegt, dass sie von vornherein und ausschließlich eine Gesamtauseinandersetzung herbeiführen möchte. Soweit sich die Klägerseite darauf beruft, dass die Beklagte einzelne Grundstücke aus der Erbmasse „herausreißen“ wolle, blieb sie beweisfällig. Die Tatsache, dass die Beklagte möglicherweise früher eine – gescheiterte – Teilauseinandersetzung anstrebte, spricht nicht dafür, dass dies heute noch der Fall ist. Im Gegenteil muss die Beklagte bestrebt sein, den früheren Fehler nicht zu wiederholen. Letztlich macht die Beklagte nur von ihrem Recht auf Auseinandersetzung Gebrauch. Ein Miterbe kann die Auseinandersetzung jederzeit verlangen, § 2042 BGB. Die Zwangsversteigerung dient der Vorbereitung der Auseinandersetzung und der effektiven Durchsetzung des schuldrechtlichen Anspruchs auf „Aufhebung der Gemeinschaft“. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Schaden oder sonstiger Tort entstehen könnte. Schließlich setzt sich die Gemeinschaft zunächst am erzielten Erlös fort. An dem Versteigerungsverfahren vermag sich auch die Klägerin zu beteiligen. Aus denselben Gründen scheidet jedwedes treuwidrige Verhalten der Beklagten aus. Für einen Rechtsmissbrauch gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Belastung der Erbmasse mit notwendigen Kosten der Teilungsversteigerung ist keineswegs rechtsmissbräuchlich, vielmehr eine unvermeidbare Begleiterscheinung des Rechts auf Teilungsversteigerung. Im Übrigen wies die Beklagtenseite im Termin unwidersprochen darauf hin, dass auch für die temporäre Verwaltung der Grundstücke erhebliche Kosten anfielen, wie Pflegearbeiten und Verschnittarbeiten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO ergibt. Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten eingeleitete Teilungsversteigerung. Die Klägerin und Beklagte bilden zusammen eine Erbengemeinschaft; sie erbten jeweils zur Hälfte. Der Erblasser war der Vater der Klägerin und zugleich Ehemann der Beklagten. In der Erbmasse sind unter anderem vier Grundstücke enthalten, die nach Einschätzung der Parteien einen Wert von 30.000 € bis 50.000 € aufweisen. Daneben waren noch weitere Wertgegenstände, wie ein Oldtimer Porsche, ein Oldtimer Motorrad BMW, Kontoguthaben, zahlreiche Hausratsgegenstände etc. in der Erbmasse enthalten. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sollen sich nur noch Bargeld und die vier Grundstücke in der Erbmasse befunden haben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Teilungsversteigerung unzulässig sei. Sie beruft sich darauf, dass die Beklagte bereits zuvor eine - gescheiterte - Klage erhoben hatte, um eine nur teilweise Erbauseinandersetzung zu veranlassen (Az.: 9 O 970/23). Der Beklagten gehe es nur darum, wertvolle Gegenstände aus der Erbmasse herauszureißen. Zudem schmälerten die anfallenden Sachverständigenkosten die Erbmasse. Die Klägerin beantragt: 1. Die von der Beklagten vor dem Amtsgericht Arnstadt unter dem Aktenzeichen K 1/25 betriebene Teilungsversteigerung in den Grundbesitz Gemarkung Arnstadt, … Gemarkung Arnstadt … Gemarkung Arnstadt … Gemarkung Arnstadt … wird für unzulässig erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, dass eine zulässige Teilungsversteigerung vorliege, weil sie keine Teilerbauseinandersetzung verfolge, vielmehr eine Gesamtauseinandersetzung anstrebe. Wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und des Sach- wie Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.