Urteil
9 S 200/15
LG Erfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2016:0617.9S200.15.0A
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Leitsätze
1. Eine in einem Darlehensvertrag vereinbarte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 500 € ist eine der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegende Preisnebenabrede (§ 307 Abs. 3 S.atz 1 BGB).(Rn.20)
2. Für die Gewährung eines Darlehens sind als Gegenleistung Zinsen zu zahlen (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB), weshalb eine zusätzliche laufzeitunabhängige und im eigenen Interesse der Bank zu leistende Bearbeitungsgebühr den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt und folglich gem.§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (Anschluss BGH, 13. Mai 2014, XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168).(Rn.20)
3. Ein vor Kreditgewährung zu leistendes Sicherheitenentgelt in Höhe von 150 € hält der materiellen Inhaltskontrolle ebenfalls nicht stand, da auch hier das Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, die sie vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt (Anschluss BGH, 22. Mai 2012, XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238).(Rn.22)
4. Der Darlehensnehmer kann auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen; das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Beträge besteht nicht, wenn der Darlehensvertrag - wie hier - im Übrigen wirksam zustandegekommen ist (Anschluss BGH, 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115).(Rn.32)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 18.08.2015, Az.: 6 C 569/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 650,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.01.2010 und acht Prozentpunkten seit dem 11.01.2015 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147,56 EUR Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten erster und zweiter Instanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine in einem Darlehensvertrag vereinbarte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 500 € ist eine der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegende Preisnebenabrede (§ 307 Abs. 3 S.atz 1 BGB).(Rn.20) 2. Für die Gewährung eines Darlehens sind als Gegenleistung Zinsen zu zahlen (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB), weshalb eine zusätzliche laufzeitunabhängige und im eigenen Interesse der Bank zu leistende Bearbeitungsgebühr den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt und folglich gem.§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (Anschluss BGH, 13. Mai 2014, XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168).(Rn.20) 3. Ein vor Kreditgewährung zu leistendes Sicherheitenentgelt in Höhe von 150 € hält der materiellen Inhaltskontrolle ebenfalls nicht stand, da auch hier das Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, die sie vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt (Anschluss BGH, 22. Mai 2012, XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238).(Rn.22) 4. Der Darlehensnehmer kann auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen; das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Beträge besteht nicht, wenn der Darlehensvertrag - wie hier - im Übrigen wirksam zustandegekommen ist (Anschluss BGH, 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115).(Rn.32) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 18.08.2015, Az.: 6 C 569/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 650,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.01.2010 und acht Prozentpunkten seit dem 11.01.2015 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147,56 EUR Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten erster und zweiter Instanz zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts, das die Beklagte bei dem Abschluss eines Universaldarlehens (gewerbliche Kreditverwendung) zur Finanzierung einer Betriebsimmobilie mit der Klägerin - einer GbR - erhoben hat. Das Amtsgericht Erfurt hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage auf Rückzahlung einer Kreditbearbeitungsgebühr von 500,00 EUR und eines Sicherheitenentgelts von 100,00 EUR sowie Neuberechnung des Darlehens unter Aufstellung eines neuen Zins- und Tilgungsplans abgewiesen. Die Parteien schlossen am 26.10.2009 einen Darlehensvertrag (Annuitätendarlehen) zur Finanzierung des Kaufpreises einer Betriebsimmobilie über einen Nominalbetrag von 400.000,00 EUR (Anlage K 1). Zur Auszahlung kamen nur 399.350,00 EUR. Von dem Nominalbetrag einbehalten wurden ein Sicherheitenentgelt von 150,00 EUR und ein Bearbeitungsentgelt von 500,00 EUR (Disagio). Diese beiden „Konditionen“ sind (ohne den jeweiligen Betrag) bereits in dem Vertragsformular der Beklagten enthalten. Mit Schreiben vom 28.11.2014 forderte die Klägerin die 650,00 EUR von der Beklagten zurück und bezog sich dabei auf eine Entscheidung des AG Hamburg vom 08.11.2013, Az.: 4 C 387/12, und LG Itzehoe vom 04.02.2014, Az.: 7 O 66/13. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung, es liege kein Verbraucherkredit vor. Das Amtsgericht Erfurt hat einen klägerischen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr und des Sicherheitenentgelts abgelehnt und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei kein Verbraucherkredit, sondern habe eine gewerbliche Kreditvergabe zum Inhalt. Dabei könne es dahinstehen, ob es sich um eine Individualabrede oder um eine vorformulierte Klausel handele. Im ersten Fall handele es sich um eine im Einvernehmen getroffene Preisnebenabrede. Im zweiten Fall wären die AGB hier wirksam. Das Amtsgericht hat sich der insoweit im Schrifttum und Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung angeschlossen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin sich mit der Berufung. Zur Begründung wird ausgeführt, von keiner Partei sei vorgebracht, dass es sich um eine Individualabrede handele. Des Weiteren sei bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die Entscheidung des BGH vom 13.05.2014, Az: XI ZR 405/12, auch für Unternehmer gelte. Die Klägerin schließe sich diesbezüglich der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung an, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren im Rahmen eines Formularvertrages wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB auch im Verkehr mit Unternehmen unwirksam sei. Es mache keinen Unterschied für den Kreditsuchenden, ob er bei der Bank als Unternehmer oder als Verbraucher ein Darlehen beantrage. Der den Kredit Beantragende sei in einer „Bittstellerposition“. Wegen der näheren Einzelheiten des klägerischen Berufungsvorbringens wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten anwaltlichen Schriftsätze verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 18.08.2015, Az.: 6C 569/15, abzuändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 650,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2010 zu zahlen, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, 3. die Beklagte zu verurteilen, das Darlehen vom 26.10.2009 (Kto.-Nr. 860119581720, Az.: 3015960450014) unter Abzug des Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 650,00 EUR ihr gegenüber neu zu berechnen und für das Darlehen (Kto.-Nr. 860119581720, Az.: 3015960450014) jeweils einen neuen Zins-und Tilgungsplan aufzustellen, der Termin, Anzahl und Höhe der einzelnen Raten angibt, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 147,56 EUR Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.12.2014, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und erhebt die Einrede der - kenntnisabhängigen - Verjährung. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Hauptsache auch teilweise Erfolg, nämlich im Hinblick auf das die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr betreffende Klagebegehren (Klagantrag zu 1), im Übrigen - bezüglich der begehrten Neuberechnung des Darlehens und Aufstellung eines neuen Zins- und Tilgungsplans (Klagantrag zu 2) - ist sie unbegründet. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu, weil sie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von insgesamt 650,00 EUR ohne Rechtgrund an die Beklagte geleistet hat. Denn bei der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 500,00 EUR und 150,00 EUR Sicherheitenentgelt (Bearbeitungsentgelt für die Arbeiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Bestellung und Verwaltung von Sicherheiten) handelt es sich um eine gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. AGB sind nach § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Individuelle Vertragsabreden sind alle Vereinbarungen, die im Sinne des §§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Vorliegend sind die in dem als Anlage K1 vorgelegten Kreditvertrag enthaltenen Konditionen „Sicherheitenentgelt“ und „Bearbeitungsentgelt“ solche, die in dem von der Beklagten verwendeten Kreditformular dem Grunde nach vorgegeben sind. Individuell eingetragen wird lediglich die Höhe des Sicherheitenentgelts und Bearbeitungsentgelts, aber nicht das Entgelt als solches. Dass diese Konditionen Gegenstand von Verhandlungen mit der Klägerin gewesen seien, wird auch nicht behauptet. Von der Beklagten wird die Behauptung, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt, nicht angegriffen. Die in dem Darlehensvertrag vereinbarte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 500,00 EUR ist eine der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegende Preisnebenabrede (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB), nach der entgegen dem gesetzlichen Leitbild, wonach für die Gewährung des Darlehens als Gegenleistung Zinsen zu zahlen sind (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB), diese zusätzlich laufzeitunabhängig und im eigenen Interesse der Bank geleistet werden muss, weshalb sie einen Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt und folglich unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB; BGH, Az.: XI ZR 405/12, Urt. v. 13.05.2014). Im Hinblick auf das Sicherheitenentgelt in Höhe von 150,00 EUR hat das Gleiche zu gelten. Diese Bestimmung unterliegt als AGB ebenso der Kontrolle nach § 307 BGB. Das Sicherheitsentgelt ist nicht Teil der Hauptleistung des Darlehensnehmers, sondern eine Preisnebenabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen nur solche Bedingungen einer Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Verlangt der Verwender ein Entgelt für eine Tätigkeit, die im Rechtssinne keine Leistung im Interesse des anderen Teils ist oder die nach dem Vertragsinhalt unentgeltlich zu erbringen ist, so unterliegt diese Klausel der Inhaltskontrolle (BGH NJW 98, 383; BGH NJW 05, 1275; Nobbe, WM 2008, 185, 186; OLG Bamberg v. 04.08.2010, Az: 3 U 78/10). Gemäß § 488 Abs. 1 BGB ist die Hauptleistungspflicht eines Darlehensvertrags das Bereitstellen des vereinbarten Geldbetrags, welche mit der Entrichtung der vereinbarten Zinsen durch den Darlehensnehmer vergütet wird. Damit unterliegen Zinsklauseln als Preishauptabreden keiner Inhaltskontrolle. Sicherheitsentgelt ist aber keine solche Zinszahlung. Zwar existiert kein Rechtsgrundsatz, wonach der geschuldete Zins ausschließlich in Form von Raten zu begleichen ist (LG Berlin v. 23.02.2010, Az: 15 O 102/10). Jedoch liegt der entscheidende Unterschied darin, dass Zinsen sich laufzeitabhängig berechnen, während es sich bei einer Bearbeitungsgebühr um eine laufzeitunabhängige Einmalzahlung handelt (OLG Bamberg v. 04.08.2010, Az: 3 U 78/10 Urt. v. 21.4.09, XI ZR 55/08). Auch die Beachtung des § 6 PAngV, wonach mit dem Darlehen verbundene Einmalzahlungen bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses mit einzubeziehen sind, führt hier zu keiner anderen Bewertung. Die Vorschriften der PAngV normieren lediglich die Pflicht, im Sinne des Verbraucherschutzes sämtliche Kosten des Darlehensvertrags anzugeben. Weitergehende Schlussfolgerungen, welche Positionen hier zur AGB-rechtlichen Preishauptabrede zu zählen sind, lassen sich der PAngV dagegen nicht entnehmen (OLG Bamberg v. 04.08.2010, Az: 3 U 78/10). Mit der Erhebung eines Sicherheitsentgelts verlangt die Beklagte hier vielmehr ein Entgelt für eine Tätigkeit, welche sie im eigenen Sicherungsinteresse vornimmt. Mit einer darlehensvertraglich vereinbarten „Bearbeitungsgebühr“ sollen üblicherweise Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwands gedeckt werden (vgl. LG Itzehoe, aaO). Dazu können Kosten für die Prüfung der Bonität und der Sicherheiten sowie die Kosten des Vertragsabschlusses zählen. Alle aufgezählten Tätigkeiten nimmt ein darlehensgebendes Kreditinstitut aber nicht als Leistung für ihre Kunden vor, sondern zum Schutz ihrer eigenen Vermögensinteressen (OLG Düsseldorf v. 05.11.2009, Az: I-6 U 17/09, 6 U 17/09; Nobbe, WM 2008, 185, 193). Soweit das OLG Celle (Beschluss v. 02.02.2010, Az: 3 W 109/09) der Ansicht ist, die Prüfung von Bonität und Sicherheiten stelle zugleich eine Dienstleistung für den Kunden dar, so wirft das OLG Bamberg (Urteil v. 04.08.2010, Az: 3 U 78/10) zu Recht die Frage auf, welches Interesse ein Kunde mit ungünstiger Bonität an einer solchen Überprüfung haben könnte. Die Tatsache, dass solche Prüfungen für einige Kunden den angenehmen Nebeneffekt von günstigeren Konditionen haben, machen sie noch nicht zu entgeltlichen Dienstleistungen, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden (vgl. LG Itzehoe, aaO). Das Sicherheitenentgelt hält der materiellen Inhaltskontrolle nicht stand. Ihre Erhebung im Rahmen des Formularvertrags ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 146, 377; BGHZ 180, 257, BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11 -, BGHZ 193, 238-260 ). Insoweit führt die Einordnung der Bearbeitungsgebühr als Preisnebenabrede mittelbar bereits zu ihrer Unwirksamkeit (so auch OLG Düsseldorf v. 05.11.2009, Az: I-6 U 17/09, 6 U 17/09). Die Klausel ist auch deshalb unangemessen, weil sie der Bank ein zusätzliches Entgelt verschafft, das - anders als Zinsen - im Kündigungsfall der Bank verbleiben würde. Dass eine in AGB-Klauseln aufgeführte Regelung zur Zahlung von Bearbeitungsgebühren - nicht anders als der Inhalt eines Preisaushangs oder eines Preis- und Leistungsverzeichnisses - als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) unterliegt und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, hat der BGH bislang nur für Verbraucherdarlehen entschieden. Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob dies für Darlehen an Unternehmer gleichermaßen gilt. Hierzu werden in der Rechtsprechung und Literatur zwei Meinungen vertreten: a) Einerseits wird vertreten, dass die Interessenlage und damit die Schutzwürdigkeit des Unternehmers bei der Vergabe von Darlehen durch ein Kreditinstitut mit der bei der Vergabe von Verbraucherkrediten vergleichbar sei und damit insoweit Verbraucher und Unternehmer gleich zu behandeln seien (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 08.11.2013, Az.: 4 C 387/12, LG Itzehoe, Urteil vom 14.02.2014,Az.: 7 O 66/13, LG Erfurt, Urteil vom 24.03.2015, Az.: 9 O 1766/15). b) Die andere Ansicht vertritt die Auffassung, dass sich die Rechtsprechung des BGH zu den Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen nicht auf das Bearbeitungsentgelt bei einem gewerblichen Darlehen übertragen lasse (vgl. u.a. LG München, Urteil vom 22.08.2014, Az.: 22 O 21794/13, LG Augsburg, Urteil vom 16.12.2014, Az 16.12.2014, Az.: 31 O 3164/14). Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass der BGH in seinen Entscheidungen stets von Verbraucherdarlehen spreche. Zudem hätten Unternehmer hinsichtlich der Beschaffung von Fremdkapital aufgrund ihrer wirtschaftlichen Betätigung bessere Amortisationsmöglichkeiten als Verbraucher. Ferner sei dem Unternehmer die Berechnung eines Bearbeitungsentgelts bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar; ihm sei es zuzumuten, nicht gewollte Kostenpunkte gegenüber dem Kreditinstitut anzusprechen. Auch greife die Argumentation der erheblichen Nachteile für den Verbraucher (Beeinträchtigung des Ablöserechts aus § 500 Abs. 2 BGB für Verbraucher) bei einem Unternehmerkredit nicht. Im Übrigen erfolge die Bearbeitung durch die Bank auch im Interesse des Unternehmers. Eine entgeltliche Tätigkeit sei bei gewerblichen Kunden handelsüblich. c) Die Kammer schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Dass eine in AGB-Klauseln aufgeführte Regelung zur Zahlung von Bearbeitungsgebühren - nicht anders als der Inhalt eines Preisaushangs oder eines Preis- und Leistungsverzeichnisses - als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) unterliegt und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, ist hier nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - das Darlehen einem Unternehmer (§ 14 BGB) ausgereicht worden ist. Denn dadurch, dass eine Bank sich von einem Unternehmer neben der im Synallagma stehenden und dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Zinszahlungspflicht zusätzlich ein einmalig zu zahlendes, laufzeitunabhängiges und nur ihren (der Bank) Interessen dienendes Bearbeitungsentgelt versprechen lässt, wird ein Unternehmer ebenso unangemessen benachteiligt wie ein Verbraucher (§ 13 BGB). Es lässt sich jedenfalls keine situative Überlegenheit eines Unternehmers - wie hier der Klägerin - gegenüber einem Verbraucher feststellen, die es rechtfertigen würde, ihm eine generell stärkere Verhandlungsposition zu unterstellen. Verbraucher sind auch nicht ausnahmslos schutzwürdiger als unternehmerisch tätige Personen. Insbesondere kann im Rahmen der AGB-rechtlich gebotenen generalisierenden Betrachtung nicht vom Leitbild des Großunternehmers ausgegangen werden, das sich im Rahmen der Darlehensvergabe in einer vergleichsweise starken Stellung gegenüber einem Kreditinstitut befinden mag (vgl. LG Neuruppin, Urteil vom 17.02.2016, Az.: 5 O 9/15, Rdn 38, juris). Jedenfalls kann dies nicht für eine in der Existenzgründung befindliche GbR - wie hier die Klägerin - gelten. Eine unangemessene Benachteiligung entfällt auch nicht deshalb, weil - wie die Beklagte vorträgt - die Vereinbarung von Kreditbearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen mit Unternehmern seit vielen Jahren branchenüblich sei. Dies ist keineswegs der Fall. Denn der Umstand, dass auch in Darlehensverträgen mit Unternehmern Bearbeitungsgebühren jahrelang unbeanstandet vereinbart werden konnten, lag nicht an der Unternehmensbranche, sondern daran, dass die Rechtsprechung viele Jahre lang die Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsentgelten (u.a. in obiter dicta gerichtlicher Entscheidungen) akzeptiert hatte, bevor es diesbezüglich ab dem Jahr 2011 zu einer Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung gekommen ist. Zudem konnte sich eine Branchenüblichkeit gar nicht entwickeln, weil die Banken regelmäßig sowohl bei Verbraucher- als auch bei Unternehmensdarlehen nicht zu verstehen gegeben hatten, dass über ein in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbartes Bearbeitungsentgelt überhaupt verhandelt werden kann. Eine Ausnahme für die grundsätzliche Unzulässigkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten, wie sie für KfW-Kredite gilt, weil es sich insoweit um einen Kredit aus einem öffentlichen Förderprogramm handelt (vgl. LG Freiburg (Breisgau), Az.: 5 O 136/13, Urteil vom 11.09.2014, Rdn 21, 24; LG Itzehoe, Az.: 1 S 187/13, Urteil vom 01.07.2014), liegt hier nicht vor. Damit sind die Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 650,00 EUR erstattungsfähig. 2. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts ist nicht gemäß § 195, 199 BGB verjährt. Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 17/14, Rdn 33 mwN). Zum Zeitpunkt der Erhebung der Entgelte im Jahr 2010 hatte die Klägerin keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Nach den obigen Ausführungen ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die für Verbraucherdarlehen ergangene Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von in AGB-Klauseln aufgeführten Regelungen zur Zahlung von Bearbeitungsgebühren gleichermaßen gilt. Deswegen herrscht insoweit weiterhin eine unklare Rechtslage. Die Klägerin hat daher bis heute keine positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. 3. Einen Anspruch auf eine Neuberechnung des Darlehens und Erstellung eines neuen Zins- und Tilgungsplans hat die Klägerin vorliegend indes nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/12, Rdn 27, juris) kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen; das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Beträge besteht - so der BGH (BGH, aaO) - dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943). Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich - wie hier - in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Hier liegt dieser Ausnahmefall nicht vor. Vielmehr ist das Bearbeitungsentgelt in den Darlehensnennbetrag eingeflossen (Disagio). 4. Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann die Klägerin nicht seit dem 15.01.2010 fordern, sondern erst ab Rechtshängigkeit (11.01.2015). Denn § 286 Abs. 3 BGB (Verzug) findet auf bereicherungsrechtliche Ansprüche - wie hier - keine Anwendung (vgl. Palandt-Grüneberg,BGB, 73. A., § 286, Rdn 27). Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13, Rdn 71, juris) kann ein Gläubiger von einer Bank Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB verlangen. Es besteht bei Zahlungen an eine Bank aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. BGH aaO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin hier einen Anspruch auf 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.01.2010 und einen Anspruch aus 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.01.2015 (Rechtshängigkeit). 5. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 249 BGB zu erstatten. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr mit Schreiben vom 05.12.2014 und 17.12.2014 erfolglos auf. Durch die Erhebung des Widerspruchs am 20.01.2015 lehnte die Beklagte die Rückzahlung endgültig ab. Seit dem 22.12.2014 befindet sie sich in Verzug. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war hier wegen der schwierigen Rechtslage erforderlich und zweckmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Denn der Antrag der Klägerin, das Darlehen unter Abzug des Bearbeitungsentgelts gegenüber der Klägerin neu zu berechnen und einen neuen Zins- und Tilgungsplan aufzustellen, ist als (unbegründete) begehrte Rechtsfolge zur Rückerstattung des Bearbeitungsentgelts eine verhältnismäßige Zuvielforderung und verursacht keine höheren Kosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Denn die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die vom BGH für Verbraucherdarlehen getroffene Entscheidung, dass eine in AGB-Klauseln aufgeführte Regelung zur Zahlung von Bearbeitungsgebühren - nicht anders als der Inhalt eines Preisaushangs oder eines Preis- und Leistungsverzeichnisses - als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) unterliegt und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, gleichermaßen für Unternehmer gilt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.