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9 O 1010/19

LG Erfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nicht begründet. Das angerufene Landgericht Erfurt ist für den Rechtsstreit international und örtlich zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus Art. 18 i.V.m. Art. 17 Abs. 1c EuGVVO. Die Klägerin hat mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Verbraucherin einen Vertrag über Genussrechtsbeteiligungen geschlossen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat in dem Mitgliedstaat, in dem die Klägerin ihren Wohnsitz hat, also in der Bundesrepublik Deutschland, ersichtlich eine berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit dergestalt ausgeübt, dass sie ihren Vertrieb von Genussrechtsbeteiligungen auch und nicht unwesentlich auf diesen Mitgliedsstaat ausgerichtet hat. Die Klägerin kann deshalb auch die Beklagte als Rechtnachfolgerin (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2017, IX ZR 67/16) nach den oben genannten Regelungen der EuGVVO an dem für ihren Wohnsitz zuständigen Gericht verklagen. Dem steht die Regelung in § 13 der Genussrechtsbedingungen nicht entgegen. Denn darin ist eine Gerichtsstandsvereinbarung, die die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausschließt, nicht gegeben. § 13 Nr. 2 regelt zwar den Sitz der Gesellschaftals vereinbarten Gerichtsstand, schließt jedoch ausdrücklich nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen, aus. Die Gerichtsstandsvereinbarung erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 19 Nr. 2 EuGVVO, auf die § 25 Abs. 4 EuGVVO deklaratorisch verweist (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 31.10.2018, 8 U 73/18). Der Rechtsstreit war vorliegend auch nicht auf Antrag der Beklagten an die Kammer für Handelssachen des Landgerichts abzugeben, da die Beklagte den entsprechenden Antrag nicht in der Klageerwiderungsschrift sondern erst in einem späteren Schriftsatz und mithin im Sinne der Regelung des § 101 Abs. 1 Satz 2 GVG verspätet gestellt hat. Die Klage wurde der Beklagten auch wirksam zugestellt. Für die internationale Zustellung genügt nach Art. 14 EuZVO grundsätzlich ein Einschreiben mit Rückschein, wie es vorliegend verfügt wurde. Allerdings muss für die Wirksamkeit dieser Zustellart der Rückschein oder ein gleichwertiger Beleg zur Akte gelangen. Dies ist hier zwar nicht geschehen. Dennoch liegt keine unwirksame Zustellung vor, denn es konnte auch ohne einen entsprechenden Beleg festgestellt werden, dass die Klageschrift der Beklagten zugegangen und von ihr verstanden worden ist. Die materiellen Voraussetzungen für eine Annahmeverweigerung durch die Beklagte nach Art. 8 EuZVO lagen insofern nicht vor. Nach dieser Regelung kann die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks verweigert werden, wenn es nicht in einer Sprache abgefasst ist, die entweder der Empfänger versteht oder welche Amtssprache am Zustellungsort ist. Da Deutsch in Großbritannien keine Amtssprache ist, kommt es für das Recht der Annahmeverweigerung darauf an, ob die Beklagte Deutsch versteht. Davon ist hier begründet auszugehen, so dass es einer Übersetzung der Klageschrift gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO ins Englische nicht bedurfte. Denn der gesamte Vertrieb der streitgegenständlichen Genussrechte ist durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten in deutscher Sprache erfolgt, wovon die Beklagte, wie sich aus der Angabe ihrer Firma und Anschrift in der Fußnote der Schriftstücke der T... Anlegerverwaltung ergibt, Kenntnis hatte. Zudem ist davon auszugehen, dass der Direktor der Beklagten, der ebenfalls Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten war, der deutschen Sprache mächtig ist. Dass die Beklagte die Klageschrift erhalten und deren Inhalt verstanden hat, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie daraufhin einen im Gerichtsstand des angerufenen Gericht zugelassenen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hat, welcher sich sodann im Rechts streit zur Vertretung der Beklagten angezeigt und eine Verteidigung gegen die Klage angekündigt hat. Jedenfalls mit der sodann durch das Gericht bewirkten Zustellung einer einfachen Abschrift der Klageschrift an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist das Prozessrechtsverhältnis rechtswirksam begründet worden und ein etwaiger Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO geheilt worden (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2017, IV 26/16; Urteil vom 21.02.2019, III ZR 115/18). In der Sache bleibt die Klage jedoch ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung der Genussrechte. Ausweislich der von der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten der Genussrechtsbeteiligung zu Grunde gelegten Genussrechtsbedingungen zum T... hatte die Klägerin die Beteiligung nach § 6 Nr. 1 und Nr. 2 zwar zunächst wirksam zum 31.12.2017 gekündigt. Nach der Regelung in § 6 Nr. 4 hätte danach eine Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 der Bedingungen zu erfolgen. In § 5 Nr. 1 ist insoweit geregelt, dass die ausgegebenen Genussrechte bis zum Laufzeitende an einem etwaigen zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres auszuweisenden Jahresfehlbetrag der Gesellschaft teilnehmen. Der Rückzahlungsbetrag wird gemäß § 6 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 Nr. 5 der Bedingungen grundsätzlich 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres fällig. Die Klägerin kann einen solchen Rückzahlungsanspruch grundsätzlich auch gegen die Beklagte geltend machen. Aufgrund der Verschmelzung der T... GmbH mit der Beklagten ist gemäß Art.14 Abs.1 lit. a) CBMD ein Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft erfolgt. Die übernehmende Gesellschaft tritt hinsichtlich sämtlicher Verträge, die von der übertragenden Gesellschaft geschlossen wurden, als Partei an deren Stelle. Das Recht, das vor der Verschmelzung auf von der übertragenden Gesellschaft geschlossene Verträge anzuwenden war, ist auch nach der Verschmelzung auf diese Verträge anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 07.04.2016, C-483/14). Die Klägerin kann sich jedoch nicht begründet auf die Rechtsfolgen dieser Kündigung berufen, da sie und die Beklagte in der Folge vertraglich übereingekommen sind, die (vormalige) Genussrechtsbeteiligung der Klägerin an der T... GmbH als Aktienbeteiligung der Klägerin an der Beklagten fortzusetzen. Das im Schreiben vom Februar 2019 enthaltene Angebot der Beklagten an die Klägerin, die Kündigung zurück zu nehmen und die Beteiligung (zukünftig) in Form von Aktien weiterzuführen, ist in diesem Zusammenhang als ein Vertragsangebot zum Abschluss einer entsprechenden Beteiligung im Sinne des § 145 BGB zu werten. Dieses Vertragsangebot hat die Klägerin sodann mit schriftlicher Erklärung vom 27.02.2019 angenommen, in dem sie zwecks Fortsetzung ihrer (vormaligen) Genussrechtsbeteiligung an der T... GmbH als Aktienbeteiligung an der Beklagten die Kündigung der Genussrechte mit der Maßgabe, dass diese keine Wirkung entfaltet und die Rechtsfolgen der ausgesprochenen Kündigung nicht eintreten, zurück genommen hat. Dies führt im Ergebnis wiederum dazu, dass auch die nach dieser Übereinkunft der Parteien sodann mit Schreiben vom 07.03.2019 erfolgte fristlose Kündigung der Genussrechte durch die Klägerin keine Wirksamkeit entfalten konnte. Denn zu diesem Zeitpunkt bestand aufgrund der vorherigen Übereinkunft der Parteien keine Genussrechtsbeteiligung mehr, so dass diese Kündigung hier faktisch ins Leere gelaufen ist. Die Klägerin kann sich auch nicht begründet auf das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Forderung stützen. Grundsätzlich könnte der Klägerin ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach dann zustehen, wenn es der Beklagten als übernehmender Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verschmelzung nicht möglich war, der Klägerin gemäß § 226 Abs. 3 öAktG für die (vormaligen) Genussrechte "gleichwertige Rechte" zu übertragen und diese insoweit Vermögenseinbußen erleidet. Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob es sich bei den von der Beklagten angebotenen Aktien im Grundsatz um "gleichwertige Rechte" für die vormaligen Genussrechte handelt. Denn die Beklagte hat im Hinblick auf die Klägerin im Zusammenhang mit der Verschmelzung tatsächlich keine werthaltigen Genussrechte übernommen, für die sie der Klägerin "gleichwertige Rechte" hätte zur Verfügung stellen müssen. Die Beklagte hat durch Vorlage des von der T... GmbH zum 31.12.2017 erstellten Jahresabschlusses hinreichend belegt, dass der Nennbetrag der von der Klägerin erworbenen Genussrechtsbeteiligung durch Verlustanteile der T... GmbH vollständig aufgezehrt und in der Folge nicht wieder aufgefüllt wurde. Unter Bezugnahme auf diesen Jahresabschluss hat die Beklagte dargetan, dass die T... GmbH zum Stichtag 31.12.2017 im Geschäftsjahr 2017 Verluste in einem Umfang erlitten hat, die das zuvor noch in Höhe von 4.700.468,44 EUR bestehende Genussrechtskapital in voller Höhe aufgezehrt hat, so dass dieses, wie im konkreten auch das der Klägerin, im Nennbetrag mit 0,00 EUR angeführt, d.h. nicht mehr vorhanden ist. Ob der Jahresabschluss sachlich zutreffend und richtig ist, hat das erkennende Gericht grundsätzlich nicht zu bewerten. Vielmehr ist es Sache der Klägerin, hier ggf. nachvollziehbare und begründete Fehler aufzuzeigen und zu beweisen. Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan. Die Beklagte ist der ihr möglichen Auskunft zum Bestand der Genussrechtsbeteiligungen im für die Verschmelzung maßgeblichen Zeitpunkt durch Vorlage des Jahresabschlusses 2017 der T... GmbH hier auch hinreichend nachgekommen. Einen über diesen Jahresabschluss hinausgehenden Anspruch auf Auskunft bzw. Rechenschaft hat die Klägerin nicht. Ein Genussscheininhaber kann nach allgemeinen Grundsätzen Rechenschaftslegung verlangen, soweit er sie zur Plausibilität seines Anspruchs benötigt. Hierzu ist grundsätzlich die Mitteilung eines Jahresabschlusses ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016, II ZR 121/15). Ein weitergehender Anspruch zu einzelnen Position kann allenfalls bei einem begründeten Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen oder eines gezielt den Interessen der Genussscheininhaber zuwider laufenden Verhaltens bestehen (vgl. BGH a.a.O.). Hierzu hat die Klägerin jedoch keine eine solche Annahme begründende Tatsachen dargetan. Infolge der Verschmelzung der T... GmbH mit der Beklagten zum 31.12.2018 war ausweislich der Regelung in § 4 Nr. 1 und 2 des dem zugrunde liegenden Verschmelzungsplanes für die Übernahme des Vermögens der übertragenden Gesellschaft der 31.12.2017 und mithin der Jahresabschluss zum 31.12.2017 als Schlussbilanz der übertragenden T... GmbH maßgeblich. In der Folge war mithin durch diese bis zur Wirksamkeit der Verschmelzung zum 31.12.2018 kein Jahresabschluss mehr zu erstellen. Zum Zeitpunkt 31.12.2017 waren jedoch die Genussrechte, so auch die der Klägerin, wie ausgeführt, durch Verlustanteile nicht mehr werthaltig. Die Beklagte hat insoweit durch die Verschmelzung auch keine werthaltigen Genussrechte übernommen. Dass in der Folge bis zum 31.12.2018 eine Wiederauffüllung der Nennbeträge erfolgte, hat die Beklagte nachvollziehbar bestritten. Davon kann auch nicht begründet ausgegangen werden. Ausweislich § 10 des Verschmelzungsplanes hatte die Beklagte zum 31.12.2017 lediglich ein positives Eigenkapital in Höhe von 1,13 EUR. Nach dem 31.12.2017 wurde das Stammkapital der Beklagten danach zunächst auf 30.000,00 EUR erhöht und sollte im Folgenden sodann auf 217.500,00 EUR erhöht werden. Danach wird ersichtlich, dass die Beklagte als aufnehmende Gesellschaft selbst im Zeitraum 2017 - 2018 nicht über hinreichende Mittel verfügte, um jedenfalls bis zum 31.12.2018 die Genussrechtsbeteiligungen, so auch die der Klägerin, wieder aufzufüllen. Letztlich hat die Klägerin danach auch für den Fall keinen Anspruch auf Auszahlung der Genussrechtsbeteiligung, wenn man zu ihren Gunsten entgegen der vom erkennenden Gericht vertretenen Auffassung von einer (weiterhin) wirksamen Kündigung der Genussrechte zum 31.12.2017 ausgehen wollte, da die Genussrechte zu diesem Zeitpunkt, wie dargetan, durch Verluste, die bei einer Auszahlung nach fristgemäßer Kündigung in Ansatz zu bringen sind, vollständig aufgezehrt waren. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf der Regelung des § 709 Satz 1 ZPO. Die Beklagte ist eine englische Limited und Rechtsnachfolgerin der Firma T... GmbH, welche zuvor ihren Sitz in Österreich hatte. Diese Gesellschaft ist aus der T... AG hervorgegangen, an welcher sich die Klägerin unter dem 07.06.2007 durch Zeichnung von Namens-Genussrechten in Höhe von 10.272,00 EUR (9.600,00 EUR zzgl. 672,00 EUR Agio) beteiligt hat. Hierdurch erlangte sie Genussrechte des T.... Bei der Zeichnung wurden die entsprechenden Genussrechtsbedingungen vereinbart. Die Klägerin hat den Vertrag gegenüber der T... GmbH zum 31.12.2017 gekündigt. Im Februar 2019 erhielt die Klägerin ein von der Beklagten veranlasstes Schreiben der T... Anlegerverwaltung, in dem ihr u. a. die Möglichkeit einer Rücknahme der Kündigung angetragen wurde. In einer dort anliegenden Anlegerinformation wurde der rechnerische Wert der Genussrechte der Klägerin per 31.12.2018 mit einem Betrag von 10.985,20 EUR angegeben. Die Klägerin wurde jedoch darauf hingewiesen, dass ein Rückzahlungsbetrag zum Kündigungsstichtag 31.12.2017 0,00 EUR betrage. Mit Schreiben vom 27.02.2019 erklärte die Beklagte die Rücknahme der ausgesprochenen Kündigung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2019 hat die Klägerin sodann jedoch erneut eine Kündigung, diesmal eine fristlose Kündigung der Genussrechte ausgesprochen und die Beklagte aufgefordert, das Auseinandersetzungsguthaben zu berechnen und auszuzahlen. Die Klägerin hat u.a. als Anlage die für das Geschäftsjahr 2017 offen gelegte Bilanz der T... GmbH in Form eines Auszugs aus dem Firmenbuch Justiz der Republik Österreich vorgelegt. Die Klägerin trägt vor, sie sei zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der Genussrechte aus mehreren Gründen berechtigt gewesen. Für sie überraschend sei eine Verschmelzung der T... GmbH mit der Beklagten erfolgt, mit der sie faktisch in die Position eines Aktionärs (shareholder) gezwungen werden sollte, was eine massive Veränderung der Grundlagen der vertraglichen Beziehung und eine damit einhergehende Verschlechterung ihrer Position zur Folge gehabt hätte. In diesem Zusammenhang sei auch das Verhalten der T... GmbH kritisch zu bewerten, da diese offenkundig im Zusammenhang mit der Verschmelzung eine Reduzierung des Genussrechtskapitals herbeigeführt habe. So sei dieses letztlich im Jahresabschluss 31.12.2017 mit 0,00 EUR bewertet worden, was jedoch zu bestreiten sei. Denn offenkundig sei insoweit lediglich eine temporäre rechnerische Abwertung der Beteiligungsbuchwerte im Zusammenhang mit der Verschmelzung erfolgt. Die Klägerin gehe deshalb davon aus, dass sie nach der Kündigung Zahlungsansprüche in Höhe des mit Schreiben vom Februar 2019 mitgeteilten rechnerischen Wertes der Genussrechte, hier mithin Ansprüche in Höhe von 10.985,20 EUR habe. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung dieses Betrages und vertritt die Auffassung, dass für diesen Anspruch die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts vorliege, welche aus den Regelungen der Art. 17 und 18 EuGVVO folge, da sie bei Vertragsabschluss als Verbraucher gehandelt habe. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ihre Anlagen auch und gerade in Deutschland vertrieben. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 10.985,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2019 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der T..., ... und einer eventuellen Umwandlung dieser Anlage in "Shares" an die Beklagte zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.317,57 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Sie ist der Ansicht, dass eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht bestehe. Es liege keine Verbrauchersache vor, da die Klägerin anlässlich der Durchführung der Verschmelzung Anteilsinhaber der Beklagten geworden sei. Einer Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stehe auch die Vereinbarung in § 13 der Genussrechtsbedingungen entgegen. Zudem sei eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen anzunehmen. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass keine ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift erfolgt sei. Eine solche sei nur durch eine Übersetzung der deutschen Klageschrift in englische Sprache und mit einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht möglich. Es fehle aber an einem Rückschein für die gewählte Zustellung. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Rückzahlungsbetrag zudem nicht zu. Diese sei infolge der Verschmelzung nunmehr Besitzerin von Aktien, nachdem sie ihre Kündigung der Genussrechte zurück genommen habe. Für eine fristlose Kündigung der Genussrechte bestehe vor diesem Hintergrund keine Rechtsgrundlage. Darüber hinaus habe die Klägerin im Zeitpunkt der Verschmelzung auch nicht über Genussrechte in Höhe des von ihr angeführten Wertes von 10.585,20 EUR verfügt. Denn der gesamte Buchwert des Genussrechtskapitals der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe zum hier nach dem Verschmelzungsplan maßgeblichen Stichtag 31.12.2017 0,00 EUR betragen, weshalb auch der Buchwert der Genussrechte zu diesem Stichtag und in der Folge mangels Wiederauffüllung 0,00 EUR betragen habe. Vor dem Hintergrund der mit Ablauf des 31.12.2018 wirksam gewordenen Verschmelzung und dem damit einhergehenden Erlöschen der T... GmbH sei die Bilanz zum 31.12.2017 hier bei der Bewertung eines Auszahlungsguthabens zugrunde zu legen. Nachvollziehbare Einwendungen gegen die Richtigkeit des für den Stichtag 31.12.2017 aufgestellten Jahresabschlusses habe die Klägerseite nicht dargetan. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.