Beschluss
9 T 176/25
LG Erfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2025:0710.9T176.25.00
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Leitsätze
Eine auf § 22a Abs. 1 oder Abs. 2 FamFG gestützte Mitteilung setzt nach dem Schutzzweck der Norm bei Kollegialgerichten keine Abstimmung oder Beschlussfassung des gesamten Spruchkörpers voraus, sodass an das Mitteilungsschreiben selbst keine formalen Anforderungen zu stellen sind; insbesondere muss dieses nicht von sämtlichen Richtern des Spruchkörpers unterschrieben oder auch nur von diesen gebilligt sein.(Rn.19)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 10.06.2025, Az.: 1 XVII 513/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine auf § 22a Abs. 1 oder Abs. 2 FamFG gestützte Mitteilung setzt nach dem Schutzzweck der Norm bei Kollegialgerichten keine Abstimmung oder Beschlussfassung des gesamten Spruchkörpers voraus, sodass an das Mitteilungsschreiben selbst keine formalen Anforderungen zu stellen sind; insbesondere muss dieses nicht von sämtlichen Richtern des Spruchkörpers unterschrieben oder auch nur von diesen gebilligt sein.(Rn.19) 1. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 10.06.2025, Az.: 1 XVII 513/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Mit Schreiben vom 03.06.2024 hat ein Richter des Thüringer Finanzgerichts als Berichterstatter in einem vor dem 1. Senat dieses Gerichts anhängigen Klageverfahren die Prüfung der Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene gegenüber dem Amtsgericht Erfurt angeregt. Er hat dies damit begründet, dass die Prozessfähigkeit der Betroffenen zweifelhaft sei und sie in einer Vielzahl von vor dem Thüringer Finanzgericht geführten Klagen den Eindruck von völliger Beratungsresistenz erwecke. Ihre Unfähigkeit, aus erfolglosen Verfahren Konsequenzen für ihre Verfahrensführung zu ziehen, lege den Schluss nahe, dass der Betroffenen die für ein Klageverfahren erforderliche Einsichtsfähigkeit fehle und ihre freie Willensbildung entsprechend eingeschränkt sei. Daraufhin hat der vormals zuständige Sachrichter am Amtsgericht Erfurt mehrere verfahrenseinleitende Verfügungen getroffen, so u.a. die Betroffene unter Übersendung der Anregung über den Verfahrensgang informiert. Zugleich wurde die zuständige Betreuungsbehörde um die Erstellung eines Berichtes gebeten. Auch wurde ein früheres Betreuungsverfahren (XVII 645/13) des Amtsgerichts Erfurt beigezogen. Ferner wurde mit Schreiben vom 07.08.2024 der Betroffenen mitgeteilt, dass ihre persönliche Anhörung beabsichtigt sei. Die anwaltlich vertretene Betroffene hat den vormals zuständigen Sachrichter mit Schriftsatz vom 19.08.2024 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Befangenheitsgesuch ist mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 13.09.2024 für unbegründet erklärt worden. Das hiergegen eingelegte - verfristete - Rechtsmittel ist im Beschwerdeverfahren (9 T 245/24) mit Beschluss vom 15.11.2024 durch das Landgericht Erfurt als unzulässig verworfen worden. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens fand ein Dezernatswechsel am Amtsgericht Erfurt statt. Die nunmehr zuständige Sachrichterin hat mit Verfügung vom 31.03.2025 Anhörungstermin auf den 13.05.2025 bestimmt. Auf den Verlegungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten hat sie den Anhörungstermin aufgehoben und nochmals um Mitteilung gebeten, ob von der Betroffenen eine Anhörung in ihrer üblichen Umgebung oder im Gericht gewünscht ist. Auf eine solche Anfrage - bereits am 07.08.2024 - hatte sich die Betroffene nicht geäußert. Mit Schreiben vom 13.05.2025 begehrte der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen die Auskunft der Richterin über familienrechtliche Verhältnisse zu einem namensgleichen Richter am Oberlandesgericht. Diese Anfrage hat die Richterin mit dem Hinweis beantwortet, diese Information habe für das Betreuungsverfahren keine Bedeutung. Die Betroffene hat mit weiteren anwaltlichem Schriftsatz vom 22.05.2025 die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung u.a. geltend gemacht, die Terminsbestimmung habe den ggfs. bei der Terminierung nach § 278 FamFG zu berücksichtigenden Wunsch der Betroffenen nach einer Anhörung in ihrer gewohnten Umgebung unbeachtet gelassen. Zwar habe die Richterin dem Antrag auf Terminsaufhebung entsprochen, ihr nachfolgendes Verhalten, namentlich ihre aus der fehlenden Bedeutung für das Betreuungsverfahren hergeleitete Weigerung, Auskunft darüber zu geben, ob sie in einem familienrechtlich relevanten Verhältnis zu dem gleichnamigen Richter am Thüringer Oberlandesgericht stehe, stelle eine Provokation dar und lasse eine fürsorgliche und wohlwollende Sacharbeit nicht mehr erkennen. Immerhin sei auch der besagte Richter am Oberlandesgericht schon mehrfach mit Entscheidungen über Gesuche der Betroffenen befasst gewesen, namentlich über Ablehnungsgesuche und Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs. In ihrer dienstlichen Stellungnahme hat die abgelehnte Richterin angegeben, in keiner familiären Beziehung zum gleichnamigen Richter am Oberlandesgericht zu stehen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.06.2025 das Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt und ausgeführt, eine irgendwie geartete Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin sei nicht zu erkennen, ihre verfahrensbezogenen Veranlassungen bewegten sich im Rahmen der weiteren Prüfung einer Betreuungsbedürftigkeit. Sowohl die Bestimmung eines Anhörungstermins, als auch die antragsgemäße Aufhebung dieses Termins und die erneute Anfrage bei der Betroffenen nach dem gewünschten Anhörungsort begründeten unter keinem Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit. Auch ein familienrechtliches Verhältnis zu dem am Thüringer Oberlandesgericht tätigen Richter liege nicht vor. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten am 16.06.2024 zugestellt worden. Dagegen hat die Betroffene mit am 27.06.2024 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 30.06.2025 begründet. Sie trägt vor, die Verfahrensweise der Richterin sei willkürlich. Die Richterin bleibe jede Erklärung schuldig, welche konkrete Tatsache überhaupt Anlass für eine Behelligung mit betreuungsrechtlichen Maßnahmen geben sollte. Auch fehle es an einer Grundlage für eine Anhörung gem. § 278 FamFG; diese erscheine ohne eine vorhergehende überzeugende gutachterliche Befürwortung einer Betreuungsanordnung jedenfalls willkürlich. Zudem fehle es an jeglicher selbstkritischer Prüfung durch die abgelehnte Richterin, die die angefragte Erklärung zu den familienrechtlichen Verhältnissen zum namensgleichen Richter am Oberlandesgericht verweigert habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die bei der Verfahrensakte des Amtsgerichts Erfurt, 1 XVII 513/24, befindlichen vorbenannten Schriftstücke, Erklärungen und Entscheidungen verwiesen. II. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist abweichend von § 68 Abs. 4 FamFG originär der Einzelrichter berufen, da nach § 6 Abs. 2 FamFG der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 573 der Zivilprozessordnung anzufechten ist und nach § 568 Satz 1 ZPO das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - von einem Einzelrichter erlassen wurde. III. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Amtsgericht das Befangenheitsgesuch der Betroffenen gegen die Richterin für unbegründet erklärt. 1. Gemäß § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. a) Dies richtet sich nicht nach dem subjektiven Standpunkt der Betroffenen; es kommt nicht darauf an, dass diese aufgrund der von ihr vorgetragenen Unrechtserfahrungen in der Vergangenheit ein tiefes Misstrauen gegenüber der Justiz hegt und ihre Erfahrungen aus einer Vielzahl von letztlich aussichtslosen Klageverfahren, Befangenheitsgesuchen, Anträgen wegen Verletzung rechtlichen Gehörs und Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen - die gerichtsbekannt sind - als leidvoll empfindet. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen, welche vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Es gilt somit ein objektiver Maßstab, der allein durch die Bezugnahme auf den Standpunkt der ablehnenden Partei einen gewissen subjektiven Einschlag erhält. Ein erfolgreiches Ablehnungsersuchen setzt danach nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist vielmehr, ob aus Sicht der ablehnenden Partei objektiv nachvollziehbare Gründe vorliegen, welche an seiner Unparteilichkeit zweifeln lassen. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers genügen somit nicht, um ein Ablehnungsersuchen zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen: BeckOK ZPO/Vossler, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 42 Rn. 5 mwN). b) Dabei kann ein Grund, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln, auch - ausnahmsweise - in der Art und Weise der Verfahrensführung liegen, wenngleich es nicht Sinn des Ablehnungsrechts sein kann, Handlungen des Gerichts in einem besonderen Instanzenzug zu überprüfen, um so die Unzufriedenheit der Parteien abzuarbeiten. Vielmehr geht es in dem Verfahren nach § 42 ff. ZPO ausschließlich um eine mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht um die inhaltliche Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Ein Ablehnungsersuchen kann daher grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden (vgl. BGH NJW-RR 2012, 61; OLG Köln BeckRS 2023, 43094; KG BeckRS 2023, 4879; OLG Dresden BeckRS 2020, 16869; OLG Karlsruhe MDR 2014, 242). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. KG NJW-RR 2006, 1577, 1578). 2. Nach diesen Maßgaben ist das Befangenheitsgesuch nicht einmal ansatzweise begründet. a) Nicht zu beanstanden sind verfahrensrechtlich bereits die einleitenden Verfügungen des Dezernatsvorgängers der abgelehnten Richterin - die diese sich durch die Bestimmung eines Anhörungstermins immerhin zu eigenen gemacht hat -, da diese auf die Anregung eines Richters am Thüringer Finanzgericht zurückgehen und sich daher auf § 22a Abs. 2 Satz 1 FamFG stützen; von einer schlechterdings untragbaren, an Willkür grenzenden Verfahrensweise der abgelehnten Richterin kann daher schon keine Rede sein. aa) Die Betroffene irrt bereits im Ausgangspunkt, soweit sie meint, ein Vorgehen nach § 22a FamFG setze eine Mitteilung durch den gesamten Senat voraus und eine lediglich durch den Berichterstatter erfolgte Mitteilung sei rechtlich unbeachtlich für das Betreuungsgericht. Dies lässt Sinn und Zweck der Rechtsvorschrift unberücksichtigt. § 22a FamFG dient dem Schutz Betreuter und betreuungsbedürftiger Personen und schafft eine Befugnis zur Übermittlung datenschutzrechtlich relevanter personenbezogenen Daten für alle mit einem Verfahren befassten Richter, gleich welcher Gerichtsbarkeit (vgl. Dirk Bahrenfuss in: Bahrenfuss, FamFG, 3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Аuflage, § 22a FamFG Rn. 4 mwN), da nur so sichergestellt werden kann, dass in jedem Fall, in dem infolge eines gerichtlichen Verfahrens irgendeine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts in Betracht kommt, dieses verständigt wird und entsprechende Maßnahmen ergreifen kann (BT-Drs. 16/9833, 288). Eine Abstimmung oder gar Beschlussfassung des ganzen Spruchkörpers wäre mit diesem Schutzzweck nicht zu vereinbaren. An das Anschreiben an das Betreuungsgericht sind damit auch keine höheren, formellen Anforderungen zu stellen, insbesondere muss dieses nicht von sämtlichen Richtern des Spruchkörpers unterschrieben oder auch nur von diesen gebilligt sein. Um eine effektive Tätigkeit des Betreuungsgerichts für betreuungsbedürftige Personen zu gewährleisten, ist jeder Richter aufgrund des bei ihm geführten gerichtlichen Verfahrens von der Mitteilungspflicht nach § 22a Abs. 1 FamFG adressiert, soweit eine Tätigkeit des Familien- oder des Betreuungsgerichts für erforderlich gehalten wird, so z.B. die Bestellung eines Betreuers für eine prozessunfähige natürliche Person (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 19 U 124/09 –, juris). Dabei spielt letztlich auch die Art der gerichtlichen Tätigkeit keine Rolle; ausreichend ist etwa eine bloße Beurkundung, sodass über die Vorschrift auch Gerichtsvollzieher und Grundbuchamt analog erfasst sind (vgl. Bartels in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 22a FamFG Rn. 6 mwN). Im Übrigen dürfen Gerichte nach § 22a Abs. 2 Satz 1 FamFG personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist. Es handelt sich dabei um eine im Ermessen des Gerichts stehende Mitteilungsbefugnis für solche Fälle, in denen die übermittelnde Stelle von Umständen erfährt, die ein Tätigwerden des Familien- oder Betreuungsgerichts nicht zwingend, aber geboten erscheinen lassen. bb) Soweit die Mitteilung vorliegend auf § 22a Abs. 1 FamFG wegen Zweifeln des Richters an der Prozessfähigkeit der Betroffenen gestützt war, ist das zwar unrichtig; bloße Zweifel an der Prozessfähigkeit machen eine Tätigkeit des Betreuungsgerichts nicht zwingend, lassen diese aber als geboten erscheinen. Insoweit ist der Betroffenen zuzugeben, dass die Amtsgerichte nicht Hilfsorgan anderer Gerichte sind und die Prozessfähigkeit durch diese im jeweiligen Ausgangsverfahren grundsätzlich selbst geklärt werden müssen. Das ändert aber nichts daran, dass die Mitteilung jedenfalls auf § 22a Abs. 2 Satz 1 FamFG gestützt werden konnte - die falsche Bezeichnung der Norm scheidet nach allgemeinen Grundsätzen nicht - und ein Tätigwerden des Amtsgerichts damit allemal gerechtfertigt war. Denn aus dem Mitteilungsschreiben wird deutlich, dass die Betroffene trotz diverser Hinweise zur sachlichen Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit wohl auch in Zukunft ersichtlich erfolglose Prozesse (dort) führen wird, was zu einer weiter ansteigenden Kostenlast bei der Justizzahlstelle führt. Damit dient die Anregung und Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob für die Betroffene ein Betreuer insbesondere in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bestellt werden sollte, schon dem Schutz ihres eigenen Vermögens. b) Ebenso wenig verfahrensfehlerhaft und schon gar nicht sachfremd oder willkürlich erweist sich die Anberaumung eines Anhörungstermins durch die abgelehnte Richterin. aa) Dass die abgelehnte Richterin den Anhörungstermin im Gerichtsgebäude terminiert und die Betroffene nicht zuvor um Mitteilung gebeten hat, ob diese stattdessen in ihrer häuslichen Umgehung angehört werden möchte, ist schon an sich kein Grund aus objektiver Sicht an ihrer Unparteilichkeit zu zweifeln, erweist sich aber auch in der Sache als richtig, da sich die Betroffene auf ein diesbezügliches Schreiben des Dezernatsvorgängers vom 07.08.2024 nicht geäußert hat. Zur nochmaligen Nachfrage war die abgelehnte Richterin nicht verpflichtet. bb) Aber auch die - letztlich - auf § 278 FamFG gestützte Anberaumung des Anhörungstermins an sich ist unbedenklich. Die Vorschrift konkretisiert die Amtsaufklärungspflicht, § 26 FamFG, des Gerichts in Betreuungssachen, indem die Vorschrift zwingend die persönliche Anhörung des Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anordnet. Die Vorschrift will verhindern, dass es zu einer Betreuerbestellung ohne persönlichen Kontakt zwischen Gericht und dem Betroffenen kommt. Insbesondere ist hiernach die Anhörung notwendig, um die Beurteilung eines Sachverständigen überprüfen und bewerten zu können (zum Ganzen: BeckOK FamFG/Günter FamFG § 278 Rn. 2). Allerdings heißt das nicht, dass eine Anhörung zwingend nur nach Eingang eines Sachverständigengutachtens bestimmt werden darf und damit - aus Sicht der Betroffenen, die keine Betreuung wünscht, ungünstig - Entscheidungsreife voraussetzt. Zu welchem Zeitpunkt die Anhörung des Betroffenen zu erfolgen hat, regelt die Vorschrift nicht. Er steht daher grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, wann es den Betroffenen anhört. Wegen § 278 Absatz 2 Satz 1 FamFG liegt es zwar nahe, die Anhörung erst nach Eingang des obligatorischen Sachverständigengutachtens durchzuführen. Es kann jedoch auch geboten sein, die Anhörung bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens vorzunehmen. Dies bietet dem Betreuungsgericht die Möglichkeit, noch vor der Einholung eines Sachverständigengutachtens Erkenntnisse zur (fehlenden) Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen zu erhalten (vgl. BeckOK FamFG/Günter FamFG § 278 Rn. 6), wie es hier offenkundig der Fall sein sollte. c) Schließlich folgt auch aus der (anfänglichen) Weigerung der abgelehnten Richterin, Auskunft über familiäre Beziehungen zu einem namensgleichen Richter am Thüringer Oberlandesgericht zu geben, kein objektiv nachvollziehbarer Grund, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln. aa) Zur Mitteilung verpflichtet wäre die Richterin in entsprechender Anwendung von § 48 ZPO nur gewesen, wenn eine familiäre Beziehung zu dem namensgleichen Richter des Oberlandesgerichts bestanden hätte und sich daraus - was aber nur in absoluten Ausnahmefällen überhaupt vorstellbar ist - ein Verhältnis ergeben würde, das ihre Ablehnung rechtfertigen könnte. Das ist mangels tatsächlich familienrechtlich relevanten Verhältnisses - ausweislich der dienstlichen Stellungnahme - aber offenkundig nicht der Fall. Die Richterin war auch nicht gehalten gewesen, dies auf Anfrage des Verfahrensbevollmächtigten mitzuteilen. Ihr informationelles Selbstbestimmungsrechts erlaubt es ihr, Auskünfte generell zu verweigern, wenn hierdurch personenbezogene Daten der Richterin betroffen sind, und nicht ausnahmsweise eine Offenbarungspflicht besteht. Das umfasst auch die Negativauskunft. bb) Letztlich liegt in der Weigerung zur Auskunftserteilung aber schon deshalb kein Grund, der aus objektiver Sicht geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu wecken, da dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 13.05.2025 nicht einmal ansatzweise zu entnehmen wäre, wofür diese Information benötigt wird. Darin wird nur pauschal um Mitteilung gebeten „ob die nun offenbar zuständige Richterin in einem familienrechtlich relevanten Verhältnis zu dem gleichnamigen Richter am Oberlandesgericht Jena … steht und falls ja, in welchem.“ Mehr beinhaltet der Schriftsatz nicht. So konnte die abgelehnte Richterin aber auch nicht wissen, dass die Betroffene offenbar tiefes Misstrauen gegen den namensgleichen Richter des Oberlandesgerichts hegt und dieses pauschal auf alle namensgleichen Richter projiziert. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 97 ZPO.