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Urteil

15 S 359/83 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:1984:0222.15S359.83.00
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Leitsätze

Duldung der Frischwasserversorgung über das Nachbargrundstück

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. September 1983 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 11 C 328/83 - geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die Trinkwasserzufuhr zu seinem Haus ……, in…. durch das Grundstück des Klägers ……, in……. zu unterlassen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 543 ZPO Abstand genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat hinsichtlich des im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrages zu 1) Erfolg.

Auf Grund des zum Teil unstreitigen Sachverhalts steht fest, daß die Frischwasserleitung zum Hause des Beklagten von dem Hauptanschluß in der Straße über das Grundstück des Klägers in dessen Keller, an der Giebelwand zum Hause des Beklagten und sodann durch diese in dessen Keller verlauft. Dabei befindet sich vor dem Hauptabstellhahn und der Wasseruhr, die der Versorgung des Hauses des Klägers dienen, eine Abzweigung für die Zuleitung zum Hause des Beklagten. Nach dem Grundsatz des § 903 BGB kann der Kläger gem. § 1004 BGB jede Einwirkung auf sein Grundstlick ausschlieBen, und zwar im Wege der Klage auf Unterlassung oder Beseitigung. Danach kann er zwar nicht, wie mit dem Hauptantrag begehrt, die Verurteilung des Beklagten, sich eine eigene Frischwasserzuleitung zu verlegen, beanspruchen, weil dies über den Störungsbeseitigungsanspruch hinausgeht. Hinsichtlich des Hauptantrages war die Klage daher abzuweisen. Soweit der Kläger aber mit dem nach der Reihenfolge der Antragstellung alsdann zu bescheidenden Hilfsantrag zu 1) die Unterlassung der Frischwasserzufuhr über sein - des Klägers - Grundstück begehrt, ist die Klage begründet.

Der Beklagte ist nämlich nicht berechtigt, auf diese Weise sein Grundstück mit Frischwasser zu versorgen. Zwar besteht dieser Zustand schon seit der Errichtung der zunächst im Eigentum des B stehenden Siedlungsanlage, zu der auch die hier im Streit befangenen Häuser gehören, im Jahre 1922. Er wurde auch beibehalten, als der Kläger 1952 und der Beklagte später je eine der angebauten Doppelhaushälften erwarben. Allein der zweifellos vorhandene Zeitablauf gibt dem Beklagten aber kein Recht auf Fortführung dieser Nutzung, insbesondere nicht auf Grund eines Gewohnheitsrechtes. Da es hier ausschließlich urn das Rechts-verhältnis zwischen zwei Personen geht, kann von einer Übung, die auf der Überzeugung beteiligter Kreise beruht, also über eine Individualbeziehung hinausgeht, keine Rede sein.

Ein dinglicher Anspruch besteht mangels grundbuchlicher Sicherung nicht.

Eine schuldrechtliche, bei Eigentumserwerb jedenfall konkludent getroffene Vereinbarung wäre jeder Zeit vom Kläger zu kündigen, was spätestens im Februar 1983 der Fall war.

Das Klagebegehren ist auch nicht rechtsmißbräuchlich. Zwar ist der Beklagte bei einer Änderung des Anschlusses gehalten, die an der Innenseite seines Kellers vorhandene Holzverbretterung abzunehmen und neu anzubringen. Auch kommen auf ihn Anschlußkosten von der bis zur Hausaußenwand in sein Haus führenden Leitung zu. Selbst wenn diese mehr als 1.000,-- DM betragen, wie der Kläger angibt, ist der auf den Beklagte zukommende Aufwand nicht unverhaltnismäßig gegenüber dem Interesse, welches der Kläger an der Beseitigung dieses Zustandes hat (vgl.BGHZ 62, 388). Dieser ist nämlich bei Störungen in der Zuleitung, wie z.B. einem nie auszuschließenden Rohrbruch, zumindest tatsächlich aIlein verantwortlich, was sich insbesondere bei Abwesenheit besonders nachteilig für ihn auswirken kann.

Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Zwar besteht der Zustand bereits seit langer Zeit zwischen den Parteien. Der Kläger hat dem Beklagten aber nie zu verstehen gegeben, er werde diesen auf alle Zeiten belassen. Daß über die Wasserleitung je gesprochen wurde, bevor der Kläger an den Beklagte im Zuge der Neuverlegung durch die Stadtwerke herantrat, ist nicht einmal vorgetragen.

Selbst wenn schließlich die Grenzmauer, durch die die Leitung verläuft, eine sogenannte halbscheidige Giebelwand und als solche eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB ist, was der Beklagte bestreitet, gäbe dies nur ein Recht zur Benutzung “zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt"- (§ 922 BGB). Zweckbestimmung ist aber der gemeinsame Anbau der Häuser. Nicht zulässig ist eine Nutzung, die sich auch auf das der alleinigen Nutzung des Nachbarn unterliegende fremde Eigentum bezieht. Die Leitung verläuft auf der Seite des Klägers oberhalb der Wand. Die Wasserzufuhr erfolgt damit, ehe sie in die Grenzmauer eintritt, allein durch das Eigentum des Klägers. An diesem aber hat der Beklagte keinerlei Berechtigung.

Nach allem war der Berufung wie aus dem Tenor ersichtlich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, wobei die Kammer den Wert des abgewiesenen Hauptantrages und des Hilfsantrages gleich bewertet hat.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Duldung der Frischwasserversorgung über das Nachbargrundstück Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. September 1983 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 11 C 328/83 - geändert. Der Beklagte wird verurteilt, die Trinkwasserzufuhr zu seinem Haus ……, in…. durch das Grundstück des Klägers ……, in……. zu unterlassen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 543 ZPO Abstand genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat hinsichtlich des im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrages zu 1) Erfolg. Auf Grund des zum Teil unstreitigen Sachverhalts steht fest, daß die Frischwasserleitung zum Hause des Beklagten von dem Hauptanschluß in der Straße über das Grundstück des Klägers in dessen Keller, an der Giebelwand zum Hause des Beklagten und sodann durch diese in dessen Keller verlauft. Dabei befindet sich vor dem Hauptabstellhahn und der Wasseruhr, die der Versorgung des Hauses des Klägers dienen, eine Abzweigung für die Zuleitung zum Hause des Beklagten. Nach dem Grundsatz des § 903 BGB kann der Kläger gem. § 1004 BGB jede Einwirkung auf sein Grundstlick ausschlieBen, und zwar im Wege der Klage auf Unterlassung oder Beseitigung. Danach kann er zwar nicht, wie mit dem Hauptantrag begehrt, die Verurteilung des Beklagten, sich eine eigene Frischwasserzuleitung zu verlegen, beanspruchen, weil dies über den Störungsbeseitigungsanspruch hinausgeht. Hinsichtlich des Hauptantrages war die Klage daher abzuweisen. Soweit der Kläger aber mit dem nach der Reihenfolge der Antragstellung alsdann zu bescheidenden Hilfsantrag zu 1) die Unterlassung der Frischwasserzufuhr über sein - des Klägers - Grundstück begehrt, ist die Klage begründet. Der Beklagte ist nämlich nicht berechtigt, auf diese Weise sein Grundstück mit Frischwasser zu versorgen. Zwar besteht dieser Zustand schon seit der Errichtung der zunächst im Eigentum des B stehenden Siedlungsanlage, zu der auch die hier im Streit befangenen Häuser gehören, im Jahre 1922. Er wurde auch beibehalten, als der Kläger 1952 und der Beklagte später je eine der angebauten Doppelhaushälften erwarben. Allein der zweifellos vorhandene Zeitablauf gibt dem Beklagten aber kein Recht auf Fortführung dieser Nutzung, insbesondere nicht auf Grund eines Gewohnheitsrechtes. Da es hier ausschließlich urn das Rechts-verhältnis zwischen zwei Personen geht, kann von einer Übung, die auf der Überzeugung beteiligter Kreise beruht, also über eine Individualbeziehung hinausgeht, keine Rede sein. Ein dinglicher Anspruch besteht mangels grundbuchlicher Sicherung nicht. Eine schuldrechtliche, bei Eigentumserwerb jedenfall konkludent getroffene Vereinbarung wäre jeder Zeit vom Kläger zu kündigen, was spätestens im Februar 1983 der Fall war. Das Klagebegehren ist auch nicht rechtsmißbräuchlich. Zwar ist der Beklagte bei einer Änderung des Anschlusses gehalten, die an der Innenseite seines Kellers vorhandene Holzverbretterung abzunehmen und neu anzubringen. Auch kommen auf ihn Anschlußkosten von der bis zur Hausaußenwand in sein Haus führenden Leitung zu. Selbst wenn diese mehr als 1.000,-- DM betragen, wie der Kläger angibt, ist der auf den Beklagte zukommende Aufwand nicht unverhaltnismäßig gegenüber dem Interesse, welches der Kläger an der Beseitigung dieses Zustandes hat (vgl.BGHZ 62, 388). Dieser ist nämlich bei Störungen in der Zuleitung, wie z.B. einem nie auszuschließenden Rohrbruch, zumindest tatsächlich aIlein verantwortlich, was sich insbesondere bei Abwesenheit besonders nachteilig für ihn auswirken kann. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Zwar besteht der Zustand bereits seit langer Zeit zwischen den Parteien. Der Kläger hat dem Beklagten aber nie zu verstehen gegeben, er werde diesen auf alle Zeiten belassen. Daß über die Wasserleitung je gesprochen wurde, bevor der Kläger an den Beklagte im Zuge der Neuverlegung durch die Stadtwerke herantrat, ist nicht einmal vorgetragen. Selbst wenn schließlich die Grenzmauer, durch die die Leitung verläuft, eine sogenannte halbscheidige Giebelwand und als solche eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB ist, was der Beklagte bestreitet, gäbe dies nur ein Recht zur Benutzung “zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt"- (§ 922 BGB). Zweckbestimmung ist aber der gemeinsame Anbau der Häuser. Nicht zulässig ist eine Nutzung, die sich auch auf das der alleinigen Nutzung des Nachbarn unterliegende fremde Eigentum bezieht. Die Leitung verläuft auf der Seite des Klägers oberhalb der Wand. Die Wasserzufuhr erfolgt damit, ehe sie in die Grenzmauer eintritt, allein durch das Eigentum des Klägers. An diesem aber hat der Beklagte keinerlei Berechtigung. Nach allem war der Berufung wie aus dem Tenor ersichtlich stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, wobei die Kammer den Wert des abgewiesenen Hauptantrages und des Hilfsantrages gleich bewertet hat.