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Urteil

8 O 351/89

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gerichtsvollzieher verletzt seine Amtspflicht, wenn er bei Versteigerung den Zuschlag unterhalb des gesetzlichen Mindestgebots (§ 817a ZPO) erteilt, ohne Schuldner und Gläubiger zuvor anzuhören. • Verletzt der Gerichtsvollzieher dadurch dienstliche Pflichten, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den Gerichtsvollzieher nach § 839 BGB. • Der zu ersetzende Schaden bemisst sich als Differenz zwischen dem Mindestgebot (Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts) und dem tatsächlich erzielten Erlös. • Eine nachträgliche niedrigere Schätzung rechtfertigt eine sofortige Erteilung des Zuschlags nur bei Vorliegen der in § 816 ZPO geregelten Ausnahmegründe; bloße Kosten- oder Zeitüberlegungen genügen nicht. • Zinsansprüche aus verspäteter Zahlung richten sich nach §§ 284, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Amtspflichtverletzung durch Zuschlag unterhalb des gesetzlichen Mindestgebots • Der Gerichtsvollzieher verletzt seine Amtspflicht, wenn er bei Versteigerung den Zuschlag unterhalb des gesetzlichen Mindestgebots (§ 817a ZPO) erteilt, ohne Schuldner und Gläubiger zuvor anzuhören. • Verletzt der Gerichtsvollzieher dadurch dienstliche Pflichten, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den Gerichtsvollzieher nach § 839 BGB. • Der zu ersetzende Schaden bemisst sich als Differenz zwischen dem Mindestgebot (Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts) und dem tatsächlich erzielten Erlös. • Eine nachträgliche niedrigere Schätzung rechtfertigt eine sofortige Erteilung des Zuschlags nur bei Vorliegen der in § 816 ZPO geregelten Ausnahmegründe; bloße Kosten- oder Zeitüberlegungen genügen nicht. • Zinsansprüche aus verspäteter Zahlung richten sich nach §§ 284, 288 BGB. Der Kläger hatte eine Gaststätte samt Wohnung gepachtet. Wegen rückständiger Pachten erwirkte die Verpächterin ein Versäumnisurteil und beauftragte den Beklagten mit der Vollstreckung. Der Gerichtsvollzieher pfändete Einrichtungsgegenstände und setzte Versteigerungstermine; der Amtsrichter setzte die Verwertung gegen Ratenzahlung vorläufig aus. Nach Räumung und erneuter Pfändung schätzte der Beklagte den gewöhnlichen Verkaufswert und setzte das Mindestgebot fest. Im Versteigerungstermin erteilte der Beklagte den Zuschlag an Bieter, obwohl die Gebote unterhalb des Mindestgebots lagen. Der Kläger behauptet, die Einrichtung sei vollständig und gebrauchsfähig gewesen; der Beklagte rügt Mängel und fehlende Teile und beruft sich auf zu erwartende Kosten einer erneuten Versteigerung. Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Mindestgebot und erzieltem Erlös. • Anspruchsgrundlage ist § 839 BGB in Verbindung mit der Amtspflicht des Gerichtsvollziehers bei Zwangsvollstreckungshandlungen. • Der Beklagte hat durch Erteilung des Zuschlags unterhalb des nach § 817a ZPO festgesetzten Mindestgebots gegen zwingende Vorschriften der ZPO verstoßen und damit seine Amtspflicht verletzt. • Eine nachträgliche Herabsetzung des Schätzwerts hätte Schuldner und Gläubiger zur Stellungnahme erfordern müssen; hiervon fehlt jeglicher Anhaltspunkt, der Kläger war nicht anwesend. • Die vom Beklagten geltend gemachten Ausnahmegründe des § 816 ZPO (Gefahr erheblicher Wertminderung oder unverhältnismäßige Kosten bei Aufbewahrung) lagen nicht vor; die zu erwartenden zusätzlichen Kosten waren im Verhältnis zum geschätzten Wert nicht erheblich. • Der ersatzfähige Schaden bemisst sich als Differenz zwischen dem Mindestgebot (Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts von 4.590 DM) und dem erzielten Erlös von 2.620 DM, somit 1.970 DM. • Die Behauptung des Beklagten, Mängel hätten den Wert der Gegenstände derart gemindert, wurde nicht so substantiiert vorgetragen, dass hieraus eine Reduzierung des Mindestgebots in erheblichem Umfang folgt. • Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB; Kostenfolge und Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Klage ist erfolgreich. Der Beklagte ist zur Zahlung von 1.970,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.10.1989 verurteilt, weil er durch Erteilung des Zuschlags unterhalb des gesetzlichen Mindestgebots ohne Anhörung von Schuldner und Gläubiger seine Amtspflicht verletzt hat. Die Pflichtverletzung begründet einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 839 BGB; der maßgebliche Schaden ist die Differenz zwischen Mindestgebot und erzieltem Erlös. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.