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Urteil

13 S 35/93

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unklaren Unfallumständen führt fehlende sichere Feststellung von Verschulden beider Parteien zur hälftigen Haftung aus Betriebsgefahr. • Bei einer möglichen grundlos plötzlichen Bremsung der Vorausfahrenden ist der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden erschüttert. • Nur unfallursächliche Schäden sind zu ersetzen; nicht kausal zurechenbare Schäden (z. B. durch anschließendes Schleudern) sind abzusetzen.
Entscheidungsgründe
Gleiche Haftung aus Betriebsgefahr bei unklarer Verschuldenslage nach Auffahrunfall • Bei unklaren Unfallumständen führt fehlende sichere Feststellung von Verschulden beider Parteien zur hälftigen Haftung aus Betriebsgefahr. • Bei einer möglichen grundlos plötzlichen Bremsung der Vorausfahrenden ist der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden erschüttert. • Nur unfallursächliche Schäden sind zu ersetzen; nicht kausal zurechenbare Schäden (z. B. durch anschließendes Schleudern) sind abzusetzen. Die Klägerin und die Beklagten streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 05.02.1992, bei dem die Beklagten mit ihrem Fahrzeug auf das der Klägerin auffuhren. Die Parteien stritten insbesondere über das Verschulden für den Unfall und den Umfang des zu ersetzenden Schadens am Fahrzeug der Klägerin. Zeugenangaben waren ungenau, ohne konkrete Entfernungs- oder Geschwindigkeitsangaben. Die Klägerin behauptete eine zu scharfe, grundlose Bremsung nicht ausgeschlossen; die Beklagten beriefen sich auf ein Verschulden der Klägerin. Ein sachverständiges Gutachten bezifferte Reparaturbedarf, wogegen die Beklagten einzelne Positionen rügten. Das Amtsgericht hatte mehrheitlich abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Kammer konnte nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Klägerin den Unfall durch zu scharfes oder fehlerhaftes Abbremsen verursacht hat; die Zeugenaussagen lieferten keine konkreten Mess- oder Geschwindigkeitsangaben. • Ebenso wenig ließ sich das Verschulden der Beklagten sicher nachweisen. Bei Auffahrunfällen besteht zwar regelmäßig ein Anscheinsbeweis zugunsten des Vorausfahrenden, dieser ist hier jedoch durch die Möglichkeit einer grundlos plötzlichen Bremsung der Klägerin erschüttert. • Folglich scheidet eine einseitige Haftung aus; statt dessen ist die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge als Haftungsgrund maßgeblich, was zur hälftigen Haftung der Parteien für die unfallursächlichen Schäden führt. • Nur die unfallursächlichen Positionen des Gutachtens sind zu ersetzen. Schäden, die nach dem Schleudern der Klägerin gegen Randsteine entstanden sind, konnten dem Fahrzeug der Beklagten nicht kausal zugerechnet werden und sind abzusetzen. • Die Kammer berücksichtigte das Gutachten, zog nicht unfallkausale Frontschadenspositionen ab, schätzte die Haftungsminderung und setzte die Auslagenpauschale hinzu, woraus sich der zu teilende Gesamtschaden ergab. • Rechtliche Grundlagen: Haftung aus Betriebsgefahr; Beweismaß; Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen; Kausalitätsprinzip; § 287 ZPO (Schätzung), § 297 ZPO (Zinsen), § 92 ZPO (Kostenverteilung) wurden zugrunde gelegt. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich: Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.201,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.07.1992 zu zahlen; die Klage im übrigen wurde abgewiesen. Begründend entschied das Gericht, dass kein sicheres Verschulden einer Partei feststellbar ist und daher die Betriebsgefahr zu einer hälftigen Haftung führt. Nicht unfallkausale Reparaturpositionen wurden abgezogen und die verbleibenden Schäden nach § 287 ZPO geschätzt; die Zinsfestsetzung erfolgte nach § 297 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/5 und die Beklagten zu 2/5.