Urteil
13 S 432/00
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betreiber einer Waschstraße haftet nicht für Schäden an vorstehenden Fahrzeugteilen, wenn hinreichend deutliche Warnhinweise vorhanden sind.
• Außergewöhnliche, leicht vermeidbare Fahrzeugstellungen (z. B. Scheibenwischer außerhalb der Ruhestellung) liegen im Risikobereich des Fahrzeugführers.
• Keine weitergehende Hinweispflicht des Betreibers, wenn allgemein verständliche Warnhinweise vorhanden sind.
Entscheidungsgründe
Keine Betreiberhaftung bei offensichtlich unvorsichtigem Fahrzeugführer trotz Warnhinweisen • Betreiber einer Waschstraße haftet nicht für Schäden an vorstehenden Fahrzeugteilen, wenn hinreichend deutliche Warnhinweise vorhanden sind. • Außergewöhnliche, leicht vermeidbare Fahrzeugstellungen (z. B. Scheibenwischer außerhalb der Ruhestellung) liegen im Risikobereich des Fahrzeugführers. • Keine weitergehende Hinweispflicht des Betreibers, wenn allgemein verständliche Warnhinweise vorhanden sind. Der Kläger begehrte Schadenersatz wegen Beschädigung eines vorstehenden Fahrzeugteils (Scheibenwischer) in einer Waschstraße. Die Beklagte betreibt die Waschstraße und hatte am Beginn deutliche Hinweisschilder angebracht, die zur Entfernung oder Sicherung von Dachaufbauten, zum Einfahren von Antennen und zum Sichern von Scheibenwischern aufriefen. Während des Waschvorgangs befand sich der Scheibenwischer des Klägers nicht in der normalen Ruhestellung, was die Beschädigung ermöglichte. Kläger und Beklagte stritten über die Frage, ob die Beklagte hinreichend gewarnt habe und eine weitergehende Hinweis- oder Verkehrssicherungspflicht bestehe. Das Amtsgericht hatte zugunsten des Klägers entschieden; das Landgericht änderte dieses Urteil auf Berufung der Beklagten ab und wies die Klage ab. • Die Berufung der Beklagten war erfolg-reich, da keine Verletzung von Hinweispflichten festgestellt werden konnte. • Die vorhandenen, deutlich und unübersehbar angebrachten Hinweis-schilder am Beginn der Waschstraße machten die Nutzer auf die Gefährdung vorstehender Teile und auf konkrete Sicherungsmaßnahmen aufmerksam. • Dass Scheibenwischer in der normalen Ruhestellung nicht besonders gefährdet sind, entspricht der Sachlage und den Ausführungen des Sachverständigen. • Die Stellung des Scheibenwischers außerhalb der Ruhestellung während des Waschvorgangs ist ein außergewöhnlicher Zustand und liegt im Risikobereich des Fahrzeugführers; hierfür trifft den Betreiber keine weitergehende Hinweispflicht. • Eine zusätzliche Pflicht, ausdrücklich auf das Schließen von Türen, Fenstern oder der Motorhaube hinzuweisen, besteht nicht, wenn die allgemeinen Warnhinweise verständlich sind. • Bei dieser rechtlichen und tatsächlichen Bewertung war die Klage des Klägers unbegründet und daher abzuweisen; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 ZPO. Das Landgericht Essen hat die Berufung der Beklagten stattgegeben und die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger erhält keinen Schadenersatz, weil die Beklagte hinreichend deutlich vor den Gefahren für vorstehende Fahrzeugteile gewarnt hatte und die konkreten Umstände (Scheibenwischer außerhalb der Ruhestellung) im Verantwortungsbereich des Fahrzeugführers lagen. Eine weitergehende Hinweispflicht des Betreibers bestand nicht. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.