Beschluss
45 T 1/01
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eintragung einer Satzungsänderung, die einen Doppelsitz der Aktiengesellschaft festlegt, ist grundsätzlich zulässig.
• Der Begriff des "Betriebes" im Sinne des § 5 Abs. 2 AktG verlangt keine zentrale Organisationszugehörigkeit; jede nicht ganz untergeordnete betriebliche Tätigkeit genügt.
• Die Rechtsgültigkeit einer solchen Satzungsänderung kann nicht mit dem allgemeinen Vorwurf der Aufgabe von Unternehmenstradition oder fehlendem Zentralbereich ohne konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch oder Irreführung versagt werden.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit eines Doppelsitzes einer Aktiengesellschaft • Die Eintragung einer Satzungsänderung, die einen Doppelsitz der Aktiengesellschaft festlegt, ist grundsätzlich zulässig. • Der Begriff des "Betriebes" im Sinne des § 5 Abs. 2 AktG verlangt keine zentrale Organisationszugehörigkeit; jede nicht ganz untergeordnete betriebliche Tätigkeit genügt. • Die Rechtsgültigkeit einer solchen Satzungsänderung kann nicht mit dem allgemeinen Vorwurf der Aufgabe von Unternehmenstradition oder fehlendem Zentralbereich ohne konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch oder Irreführung versagt werden. Die Hauptversammlung der ThyssenKrupp AG beschloss notariell beurkundet am 24.05.2000 eine Satzungsänderung, nach der die Gesellschaft ihren Sitz in Duisburg und Essen haben soll. Die Satzungsänderung wurde am 10.10.2000 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Das Amtsgericht Essen verweigerte die Eintragung mit der Begründung, der Beschluss verstoße gegen § 5 AktG, weil in Essen kein "Betrieb" im Sinne dieser Vorschrift vorliege und ein Doppelsitz generell unzulässig sei. Die Beteiligten legten Beschwerde ein. Das Landgericht Essen überprüfte die Voraussetzungen des § 5 AktG und die Frage, ob die Annahme eines Doppelsitzes mit der Unternehmensgeschichte und den tatsächlichen Betriebsverhältnissen vereinbar ist. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; der Hauptversammlungsbeschluss widerspricht nicht geltendem Recht und ist einzutragen. • Zu § 5 Abs. 2 AktG: Der Begriff des "Betriebes" ist weit auszulegen; jede nicht von ganz untergeordneter Bedeutung geprägte betriebliche Tätigkeit genügt, sodass die in Essen angesiedelten Abteilungen den Betriebstatbestand erfüllen. • Ein strenger Zentralbereichsbegriff ist nicht erforderlich; die Grenze liegt dort, wo Missbrauch vorliegen müsste, was hier nicht festgestellt ist. • Ein generelles Verbot des Doppelsitzes folgt weder aus Gesetz noch aus überwiegender Rechtsprechung und Literatur; das Aktiengesetz ließ Ausnahmen für mehrere Sitze bewusst zu. • Systematisch ist ein Mehrfachsitz zulässig; administrative Schwierigkeiten bei Handelsregistereintragungen gehen zulasten der Aktiengesellschaft und waren von den Aktionären durch Beschluss in Kauf genommen. • Die unternehmensgeschichtlichen Erwägungen (Fusion, vorübergehender Sitz in Düsseldorf) sprechen nicht für einen Verzicht auf Tradition; vielmehr belegen Verschmelzungsvertrag und Satzung die Absicht zur Fortführung der Verbindung zu Essen und Duisburg. • Mangels Nachweis eines Missbrauchs oder schutzwürdiger entgegenstehender Interessen ist die Eintragung des Doppelsitzes anzuordnen. Die Beschwerde der Beteiligten ist erfolgreich; das Landgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und weist das Registergericht an, die eingetragene Satzungsänderung vorzunehmen. Die Eintragung eines Doppelsitzes der ThyssenKrupp AG in Essen und Duisburg verstößt nicht gegen § 5 AktG, da in Essen ein ausreichend bedeutsamer Betriebsteil vorliegt und kein Missbrauch ersichtlich ist. Ein generelles Verbot des Doppelsitzes besteht nicht; die Aktionäre haben durch ihren Beschluss die möglichen Nachteile der Handhabung im Handelsregister in Kauf genommen. Die Entscheidung wird gerichtsgebührenfrei getroffen und führt zur unmittelbaren Eintragung der Änderung ins Handelsregister.