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Beschluss

11 T 263/01 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2001:0829.11T263.01.00
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Tenor

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht M.

den Richter am Landgericht T.

und die Richterin am Amtsgericht Dr. M.

auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 06.08.2001 gegen

den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 25.07.01 (34 M 2123/01)

am 29. August 2001 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdever-fahrens trägt der Gläubiger nach einem hiermit festgesetzten Wert von 800,-- DM.

Entscheidungsgründe
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht M. den Richter am Landgericht T. und die Richterin am Amtsgericht Dr. M. auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 06.08.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 25.07.01 (34 M 2123/01) am 29. August 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdever-fahrens trägt der Gläubiger nach einem hiermit festgesetzten Wert von 800,-- DM. Gründe I. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses teilweise insoweit zurückgewiesen, als er die Pfändung des Anspruchs "aus offenen Kreditlinien" beantragt hat. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers, die er auf die nach seiner Meinung vom BGH in der Entscheidung vom 29.03.2001 (IX ZR 34/00) vertretene Auffassung stützt. II. Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, Ansprüche aus offenen Kreditlinien" seien unpfändbar. Es entspricht der wohl herrschenden Meinung, der auch die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung gefolgt ist, dass der Anspruch aus einem vereinbarten, nicht abgerufenen Dispositionskredit gem § 851 ZPO unpfändbar ist (OLG Jena OLG-NL 1999, 212; OlG Sthleswig NJW 1992; 579; MünchKomm/Smid; ZPO, 2 Auflage 2oo1 § 851 Rn. 9, Musielak/Becker, ZPO, 2. Auflage 2000, § 850k Rn. 18 m.w.N.; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd.I, 2 . Aufl. 1997, Anh § 829 Rn. 4, Zöller/Stöber, ZPO, 22. Auflage 2001, § 829 Rn. 33 "Kontokorrent c)" m.w.N.). Es handelt sich um einen höchstpersönlichen Anspruch; der Schuldner kann nicht durch den Gläubiger gezwungen werden, zu dessen Befriedigung einen in der Regel mit höheren Kosten verbundenen Kredit aufzunehmen. Zu dieser Auffassung neigt wohl auch der BGH in der vom Gläubiger zitierten Entscheidung (NJW 2001, S. 1937 ff.), wenn er ausführt: "Eine PflIcht zur Inanspruchnahme dieser KreditmögIichkeit, mit der gleich-zeitig die entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Vollstreckungs-schuldners begründet wurde, bestand für diesen freilich nicht. Es spricht deshalb viel für die Annahme, daß bei einem derartigen Dispositionskredit bis zum jeweiligen Abruf noch kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank besteht , der einem Abtretungsempfänger oder einem Pfandgläubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des Kontoinhabers die für diesen bereitgestellten Kreditmittel auszuzahlen zu lassen. Aus diesem Grund wird im Schrifttum überwiegend angenommen, das Recht zum Abruf eines Dispositionskredits sei weder selbständig pfändbar noch werde es von einer Pfändung des Auszahlungsanspruchs erfasst..." In der genannten Entscheidung hat der BGH entgegen der Auffassung des Gläubigers keineswegs den Anspruch aus einem vereinbarten Dispositionskredit (offene Kreditlinie) für pfändbar erklärt, sondern die Ansprüche aus einem Dispositionskredit, " soweit der Kunde ihn in Anspruch nimmt". Diese mit Ansprüchen aus einem vereinbarten Darlehen vergleichbare Konstellation liegt dem Pfändungsbegehren des Gläubigers nicht zu Grunde, das sich ausschließlich über die "offene Kreditlinie" verhält. Es erscheint trotz oder gerade wegen der BGH-Entscheidung zweifelhaft, ob tatsächlich von einer Pfändbarkeit des Dispositionskredits, soweit er in Anspruch genommen wird, ausgegangen werden kann. Insoweit wird gegebenenfalls zu überlegen sein, ob es sich tatsächlich um eine hinreichend bestimmte künftige Forderung handelt oder um eine bloße Chance: Es dürfte zu erwarten sein, dass nach der BGH-Entscheidung, die eine Bank zur Doppelzahlung verpflichtete, die Banken Dispositionskredite in Zukunft sofort nach einer Kontopfändung kündigen werden, da sie ohne Kündigung durch jede Inanspruchnahme eines Disposi-tionskredites nach der Pfändung durch den Schuldner (z.B. durch eine Geldab-hebung an einem Automaten) dem Gläubiger gegenüber zahlungspflichtig würden, bis die Gläubigerforderung gedeckt (s. dazu Schuschke, ZIP 2001, 1084, 1088) oder der vereinbarte Kredit erschöpft wäre, letztlich also ein Risiko in Höhe des doppelten vereinbarten Kreditrahmens eingehen. Dies kann aber offen bleiben, weil der Gläubiger die Pfändung dieses Anspruchs nicht beantragt hat. Sein genannter Antrag kann nicht entsprechend ausgelegt werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt eine klare Antragsfassung, gerade auch im Interesse des Drittschuldners (s. dazu auch Schuschke a.a.O.), damit zwischen unpfändbaren Ansprüchen der offenen Kreditlinie und möglicherweise) pfändbaren Ansprüchen des nach der Pfändung in Anspruch genommenen Dispositionskredits unterschieden werden kann. III Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO (etwa ¼ der zu vollstreckenden Forderung).