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Beschluss

5 T 77/02

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist dem Schuldner vor Erteilung der Restschuldbefreiung eine einmalige Zahlung der Verfahrenskosten nicht möglich, ist Stundung nach § 4a Abs.1 InsO zu gewähren. • Eine Verweisung auf Ratenzahlungen vor Erteilung der Restschuldbefreiung ist nach Wortlaut und Systematik von § 4a InsO nicht zulässig; Ratenregelungen sind erst für die Zeit nach der Restschuldbefreiung durch § 4b InsO vorgesehen. • Vor Gewährung der Stundung ist das während des Verfahrens zu erwartende pfändbare Einkommen zu prüfen, ob eine Einmalzahlung möglich ist.
Entscheidungsgründe
Stundung der Verfahrenskosten vor Restschuldbefreiung nur bei Unmöglichkeit der Einmalzahlung • Ist dem Schuldner vor Erteilung der Restschuldbefreiung eine einmalige Zahlung der Verfahrenskosten nicht möglich, ist Stundung nach § 4a Abs.1 InsO zu gewähren. • Eine Verweisung auf Ratenzahlungen vor Erteilung der Restschuldbefreiung ist nach Wortlaut und Systematik von § 4a InsO nicht zulässig; Ratenregelungen sind erst für die Zeit nach der Restschuldbefreiung durch § 4b InsO vorgesehen. • Vor Gewährung der Stundung ist das während des Verfahrens zu erwartende pfändbare Einkommen zu prüfen, ob eine Einmalzahlung möglich ist. Der Schuldner beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und zugleich für jeden Verfahrensabschnitt die Stundung der Verfahrenskosten bis zur Restschuldbefreiung. Das Amtsgericht stundete die Verfahrenskosten in Höhe von voraussichtlich 555 EUR, weil der Schuldner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, diese Kosten aufzubringen. Die Landeskasse legte sofortige Beschwerde ein und machte geltend, es stünde dem Gericht ein pfändbarer Betrag von 255 EUR zu, sodass bei einer erwarteten Verfahrensdauer von sechs Monaten die Kosten gedeckt seien. Das Landgericht beurteilte die Beschwerde als zulässig, wies sie aber in der Sache zurück. • Rechtliche Grundlage ist § 4a Abs.1 InsO: Stundung der Verfahrenskosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn das Vermögen voraussichtlich nicht zur Deckung ausreicht. • Zur Insolvenzmasse gehört gemäß § 35 Abs.1 InsO auch während des Verfahrens erlangtes Vermögen; daher ist vor Stundung zu prüfen, ob das während des Verfahrens zu erwartende pfändbare Einkommen eine Einmalzahlung ermöglicht. • Aus Systematik und Wortlaut ergibt sich, dass § 4a InsO keine Regelung für Ratenzahlungen trifft; der Gesetzgeber hat Ratenzahlungen erst in § 4b InsO für die Zeit nach Restschuldbefreiung ausdrücklich vorgesehen. • Daraus folgt, dass der Schuldner vor Erteilung der Restschuldbefreiung nicht auf eine Ratenzahlung verwiesen werden darf; ist eine Einmalzahlung unmöglich, ist die Stundung zu gewähren. • Da dem Schuldner unstreitig keine Einmalzahlung der Verfahrenskosten möglich ist, war die vom Amtsgericht getroffene Stundungsentscheidung rechtmäßig. Die sofortige Beschwerde der Landeskasse wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Stundung der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 555 EUR war zu Recht gewährt worden. Das Gericht hat festgestellt, dass vor Erteilung der Restschuldbefreiung nur die Möglichkeit einer Einmalzahlung geprüft werden darf und eine Verweisung auf Ratenzahlungen dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes widerspricht. Da der Schuldner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten einmalig aufzubringen, sind die Voraussetzungen des § 4a Abs.1 InsO erfüllt und die Stundung zu belassen. Kostenentscheidung zugunsten des Beschwerdegegners.