1. Das Verfahren wird analog § 148 ZPO ausgesetzt. 2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV folgende Fragen zur Vorlageentscheidung vorgelegt: 1) Ist die Richtlinie 90/605/EWG in Verbindung mit Art. 47 der Richtlinie 78/660/EWG insoweit mit dem Gemeinschaftsgrundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, als dadurch die Kommanditgesell-schaften, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Ge-sellschaft mit beschränkter Haftung ist, verpflichtet werden, den Jahresabschluss und den Lagebericht insbesondere ohne Be-schränkung des Kreises der zur Einsichtnahme berechtigten Per-sonen offen zu legen? 2) Ist die Richtlinie 90/605/EWG in Verbindung mit Art. 47 der Richtlinie 78/660/EWG insoweit mit den Gemeinschaftsgrundrech-ten der Presse- und Rundfunkfreiheit vereinbar, als dadurch die Kommanditgesellschaften, deren persönlich haftender Ge-sellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und die im Bereich des Presse- und Verlagswesens bzw. im Rund-funkbereich tätig sind, verpflichtet werden, den Jahresab-schluss und den Lagebericht insbesondere ohne Beschränkung des Kreises der zur Einsichtnahme berechtigten Personen offen zu legen? 3) Ist die Richtlinie 90/605/EWG insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, als sie zu einer Benachteiligung der Kommanditgesellschaften, deren Komplementär eine Gesell-schaft mit beschränkter Haftung ist, gegenüber Kommanditge-sellschaften, deren Komplementär eine natürliche Person ist, führt, obwohl die Gläubiger der GmbH & Co. KG durch die Offen-legungspflicht der GmbH besser geschützt werden als Gläubiger einer Kommanditgesellschaft, deren Komplementär als natürliche Person keinen Offenlegungspflichten unterliegt? Gründe: Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Sowohl die Beteiligte zu 1) als auch die Beteiligte zu 2) verlegen Zeitungstitel. Die Beteiligte zu 1) hat mit Antrag vom 06. Februar 2002 vom Amtsgericht Essen, das das Handelsregister führt, die Vorlage des Jahresabschlusses der Beteiligten zu 2) für das Geschäftsjahr 2000 erbeten. Für den Fall, dass diese Unterlagen nicht vorlägen stellte die Beteiligte zu 1) gem. § 335 Abs. 2 HGB den Antrag, die vertretungsberechtigten Organe der Beteiligten zu 2) zur Vorlage der Unterlagen mittels Festsetzung eines Zwangsgeldes anzuhalten. Des Weiteren stellt sie den Antrag, gem. § 335a Satz 3 HGB ein Ordnungsgeld gegen die vertretungsberechtigten Organe zu verhängen. Die Beteiligte zu 2) hat den Jahresabschluss per 31. Dezember 2000 nicht zum Handelsregister eingereicht. Mit Schreiben vom 15. Februar 2002 leitete das Amtsgericht daher das Ordnungsgeldverfahren u.a. gegen einen der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2), Herrn H2, ein. Das Amtsgericht drohte dabei ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 EUR für den Fall an, dass nicht innerhalb von 6 Wochen die Jahresabschlussunterlagen per 31. Dezember 2000 beim Amtsgericht Essen eingereicht würden. Die Verfügung wurde Herrn H2 am 22. Februar 2002 zugestellt. Am 05. April 2002 ging beim Amtsgericht Essen fristgerecht der Einspruch des Herrn H2 ein. Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 25. Juli 2002 wurde der Einspruch gegen den Bescheid vom 15. Februar 2002 zurückgewiesen und zugleich ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 EUR gegen Herrn H2 festgesetzt, da die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte bei der Beteiligten zu 2) am 05. August 2002. Fristgerecht wurde namens der Beteiligten zu 2) und des Herrn H2 beim sachlich und örtlich zuständigen Landgericht Essen der statthafte Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, dass die Richtlinie 90/605/EWG (KapCoRiLi) des Rates vom 08. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluss bzw. den konsolidierten Abschluss hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs nicht mit den Gemeinschaftsgrundrechten der Berufsfreiheit, der Presse- und Rundfunkfreiheit sowie dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgebot vereinbar ist. Anträge der Verfahrensbeteiligten Die Beteiligte zu 1) beantragte u.a., ihr Auskunft hinsichtlich des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2000 der Beteiligten zu 2 zu erteilen. Die Beteiligte zu 2) beantragte, I. zunächst das Verfahren analog § 148 ZPO auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gem. Art. 234 EGV folgende Fragen vorzulegen: Konnte sich die Europäische Gemeinschaft zum Erlass der KapCoRiLi auf Art. 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. g EGV a.F. stützen, obwohl diese Richtlinie Einsichtsrechte auch für nicht schutzbedürftige Dritte gewährt? Ist die KapCoRiLi i.V.m. Art. 47 der Richtlinie 78/660/EWG insoweit mit dem Gemeinschaftsgrundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, als dadurch die Kommanditgesellschaften, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, verpflichtet werden, den Jahresabschluss und den Lagebericht offen zu legen? Ist die KapCoRiLi i.V.m. Art. 47 der Richtlinie 78/660/EWG insoweit mit dem Gemeinschaftsgrundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, als dadurch die Kommanditgesellschaften, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, verpflichtet werden, den Jahresabschluss und den Lagebericht ohne Beschränkung des Kreises der zur Einsichtnahme berechtigten Personen offen zu legen? II. den gerichtlichen Beschluss vom 25.07.2002 aufzuheben und auf den Einspruch vom 05.04.2002 hin die gerichtliche Verfügung vom 15.02.2002 aufzuheben. Einschlägige Vorschriften des nationalen Rechts Gemäß § 264 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 242 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft einen Jahresabschluss aufzustellen, diesen um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet sowie einen Lagebericht beizufügen. Die Unterlagen der Rechnungslegung sind offen zu legen. Gemäß § 325 Abs. 1 S. 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss unverzüglich nach einer Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres, mit einem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und, soweit sich der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung aus dem eingereichten Jahresabschluss nicht ergeben, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags einzureichen. Die genannten Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften gelten gemäß § 264a Abs. 1 HGB auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. Damit werden die genannten Pflichten auch auf die GmbH &Co. KG erstreckt. § 264a HGB wurde aufgrund der Richtlinie 90/605/EWG geschaffen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist nach § 335a HGB mit einem Ordnungsgeld zu ahnden, Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 und höchstens 25.000 EUR. Diese Vorschrift gilt gemäß § 335b HGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB auch für die GmbH &Co. KG. Zuständig ist das Registergericht, dass aber nur auf Antrag einschreitet, § 335a S. 3 HGB. Eine Beschränkung der Antragsberechtigung ist nicht vorgesehen, so dass jedermann antragsberechtigt ist. Das Verfahren richtet sich nach § 140a Abs. 2 FGG. Zunächst ist den Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ihrer Offenlegungspflicht nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Ist der Einspruch begründet, wird die Verfügung aufgehoben, andernfalls setzt das Gericht das angedrohte Ordnungsgeld gemäß § 140a Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 und 2 FGG fest. Gegen den Beschluss des Gerichts können die Beteiligten sofortige Beschwerde gemäß §§ 140a Abs. 2 S. 1, 139 FGG erheben. Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen, wie sich aus dem Verweis in § 140a Abs. 2 S. 1 FGG auf § 140a Abs. 1 S. 4 FGG ergibt. Die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts sind im Anhang als Kopie beigefügt. Erläuterungen der Vorlagefragen Die von der Beteiligten zu 2) aufgeworfene Frage, ob die Gemeinschaft berechtigt war, die Richtlinie 90/605/EWG gestützt auf Art. 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. g EGV a.F. zu erlassen, obwohl diese Richtlinie Einsichtsrechte auch für nach Ansicht der Beteiligten zu 2) nicht schutzbedürftige Dritte gewährt, war dem EuGH nicht mehr vorzulegen. Zwar besteht für das letztinstanzlich entscheidende Gericht gem. Art. 234 Abs. 3 EGV grundsätzlich eine Vorlagepflicht. Diese Pflicht besteht allerdings dann nicht, wenn der EuGH die aufgeworfene Frage bereits beantwortet hat. Der EuGH hat diese Frage bereits entschieden. Danach ist der Begriff des Dritten soweit auszulegen, dass auch solche Personen erfasst sind, die nicht in einer Rechtsbeziehung zur betroffenen Gesellschaft stehen. Zwar kann man die Frage mit guten Argumenten auch anders entscheiden als dies durch den EuGH geschehen ist. Mit diesen Aspekten musste sich der EuGH aber bereits z.Z. der Entscheidung auseinandersetzen. Es spricht auch nichts dafür, dass sich seitdem die Sachlage derartig geändert hätte, dass der EuGH eine abweichende Entscheidung treffen könnte. Somit besteht kein Bedürfnis, diese Frage dem EuGH erneut vorzulegen. Dem EuGH ist aber zum einen die Frage vorzulegen, ob die Richtlinie 90/605/EWG gegen das Gemeinschaftsgrundrecht der Berufsfreiheit verstößt. Zwar wurde die Festsetzung des Ordnungsgeldes auf Regelungen des einzelstaatlichen Rechts gestützt. Diese Normen ergingen aber aufgrund der Richtlinie 90/605/EWG, so dass nicht die Frage im Vordergrund steht, ob einzelstaatliches Recht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, sondern, ob die Richtlinie nicht in Einklang mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht steht. Problematisch erscheint hier zum einen, ob die Richtlinie 90/605/EWG erforderlich war. Es stellt sich die Frage, ob die mit der Richtlinie verfolgten Ziele nicht auch durch ein milderes Mittel hätten erreicht werden können. Als milderes Mittel kommt hier eine Einschränkung des informationsberechtigten Personenkreises in Betracht, so dass nicht mehr jeder beliebige Dritte in den Anwendungsbereich mit einzubeziehen wäre. Andererseits kann man die getroffene Regelung gerade aufgrund von Praktikabilitätserwägungen für erforderlich halten. Außerdem besitzt das Gemeinschaftsorgan einen erheblichen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der von ihm zu treffenden Maßnahmen. Dennoch muss berücksichtigt werden, dass für das Gericht i.S.v. Art. 234 Abs. 3 EGV grds. eine Vorlagepflicht besteht. Diese entfällt nur bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Handlung bzw. wenn die Frage bereits durch den EuGH entschieden wurde. Doch keines von beiden ist hier der Fall. Insbesondere sind zumindest gewisse Restzweifel an der Erforderlichkeit der Richtlinie vorhanden, was gegen eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der Richtlinie spricht. Des weiteren stellt sich die Frage, ob die Richtlinie angemessen war. Wägt man die Interessen der Gesellschafter an der Geheimhaltung der Unternehmensdaten im Hinblick auf mögliche Wettbewerbsnachteile mit den mit der Richtlinie verfolgten Zielen ab, so verbleiben auch hier gewisse Zweifel an der Angemessenheit. Somit war die Richtlinie bzgl. des Gemeinschaftsrechts der Berufsfreiheit nicht offenkundig angemessen. Daher musste das Gericht die Frage Nr. 1) (s.o., S. 1) dem EuGH zu Entscheidung vorlegen. III. Im Rahmen von Frage Nr. 2) (s.o., S. 1) ist ebenfalls zu klären, ob die Richtlinie im Hinblick auf die Gemeinschaftsgrundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit erforderlich und angemessen war und damit Gültigkeit entfaltet. Das Verhältnis der Berufs- zur Presse- und Rundfunkfreiheit auf Ebene des Rechts der Gemeinschaft ist noch nicht abschließend geklärt, so dass auch insoweit eine Entscheidung des Gerichtshofs notwendig ist. IV. Schließlich ist in Frage Nr. 3 (s.o., S. 2) darauf einzugehen, ob die Richtlinie mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Eine Ungleichbehandlung ist hier darin zu sehen, dass die GmbH &Co. KG durch die Richtlinie 90/605/EWG in die Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten der Bilanzrichtlinie einbezogen wird, während Kommanditgesellschaften, bei denen Gläubiger auf das Vermögen einer natürlichen Person zurückgreifen können, diesen Vorschriften nicht unterfallen. Die Sachverhalte, die die GmbH &Co. KG betreffen und diejenigen, die Kommanditgesellschaften mit einer natürlichen Person als Komplementär betreffen, sind miteinander vergleichbar, da sie jeweils Kommanditgesellschaften im Sinne von § 161 HGB betreffen. Eine mögliche Ungleichbehandlung könnte aufgrund der Haftungsbeschränkung der Komplementär-GmbH gerechtfertigt sein, da diese im Gegensatz zu einer natürlichen Person nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens haftet. Allerdings ist die GmbH bereits aufgrund von Art. 47 der Richtlinie 78/660/EWG zur Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse verpflichtet. Dies sagt aber noch nichts über die wirtschaftliche Lage der GmbH &Co. KG aus. Letztlich verbleiben somit Zweifel, ob die Richtlinie dem Gleichheitsgebot entspricht. Somit ist auch diese Frage dem Gerichtshof vorzulegen. Die dem EuGH vorgelegten Fragen sind auch entscheidungserheblich. Die Fragen wurden im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens aufgeworfen. Kommt der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie 90/605/EWG rechtmäßig ist, so muss das erkennende Gericht die Beschwerde zurückweisen. Stellt der EuGH hingegen die Ungültigkeit der Richtlinie fest, so ist der Beschwerde letztlich stattzugeben. Zwar würden dann zunächst die innerstaatlichen Regelungen, die auf die Richtlinie zurückzuführen sind, fortgelten. Sie dürften aber unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsgrundrechte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht mehr angewendet werden.