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Urteil

18 O 475/04

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Steuerberater haftet für die Anregung aussichtsloser Rechtsbehelfsverfahren, wenn er nicht von der Durchführung aussichtsloser Verfahren abrät. • Ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) i.S.d. Steuerrechts setzt notarielle Beurkundung der Zustimmung der unterworfenen Gesellschaft und Eintragung im Handelsregister voraus; fehlt dies, sind steuerliche Verlustverrechnungen nicht anzuerkennen. • Schadensersatz wegen angeleiteter, aussichtsloser Verfahren umfasst auch vor dem Finanzgericht entstandene Gerichtskosten, wenn kein steuermindernder Ausgleich zu erwarten ist. • Schadensersatzansprüche des Steuerberaters aus abgetretenem Recht der Gesellschafter sind zu prüfen; Verjährung kann gegenüber abgetretenen Ansprüchen bereits mit Bekanntgabe des Steuerbescheids beginnen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Steuerberaters für Anregung aussichtsloser Klagen; Ersatz von FG-Gerichtskosten • Steuerberater haftet für die Anregung aussichtsloser Rechtsbehelfsverfahren, wenn er nicht von der Durchführung aussichtsloser Verfahren abrät. • Ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) i.S.d. Steuerrechts setzt notarielle Beurkundung der Zustimmung der unterworfenen Gesellschaft und Eintragung im Handelsregister voraus; fehlt dies, sind steuerliche Verlustverrechnungen nicht anzuerkennen. • Schadensersatz wegen angeleiteter, aussichtsloser Verfahren umfasst auch vor dem Finanzgericht entstandene Gerichtskosten, wenn kein steuermindernder Ausgleich zu erwarten ist. • Schadensersatzansprüche des Steuerberaters aus abgetretenem Recht der Gesellschafter sind zu prüfen; Verjährung kann gegenüber abgetretenen Ansprüchen bereits mit Bekanntgabe des Steuerbescheids beginnen. Die Klägerin, Alleingesellschafterin der D Company GmbH (D), wurde von der Beklagten steuerlich beraten. Auf Anraten der Beklagten schlossen Klägerin und D Ende 1998 einen notariellen Ergebnisabführungsvertrag (EAV), dessen notarielle Zustimmung der D-Gesellschafter und Eintragung im Handelsregister zunächst unterblieben. Die Beklagte erstellte Jahresabschlüsse und Steuererklärungen auf Grundlage des EAV; das Finanzamt berücksichtigte zunächst Verluste der D. In der Betriebsprüfung 2000 beanstandete das Finanzamt die fehlende Beurkundung/Eintragung für 1998; die Beurkundung und spätere Eintragung erfolgten erst 2000. Das Finanzamt änderte 2001 den Feststellungsbescheid und berücksichtigte die Verluste der D für 1998 nicht mehr. Einsprüche und Klagen vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Die Klägerin klagt gegen die Beklagte u.a. auf Ersatz vor dem Finanzgericht entstandener Gerichtskosten und eines behaupteten Einkommensteuerschadens; sie macht auch abgetretene Ansprüche geltend. • Anspruch auf Ersatz der vor dem Finanzgericht entstandenen Gerichtskosten besteht nach §§280 I, 611 I, 675 I, 398 BGB und Art.229 §5 EGBGB, weil die Beklagte ihre Beratungspflicht verletzte, indem sie zur Klage riet statt von aussichtslosen Rechtsbehelfen abzuraten. • Ein wirksamer EAV i.S.d. steuerlichen Vorschriften setzt notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der unterworfenen Gesellschaft und Eintragung im Handelsregister voraus; diese Voraussetzungen fehlten für das Jahr 1998 und konnten für dieses Jahr nach dem Hinweis des Finanzamts nicht mehr nachgeholt werden. • Die Klägerin erlitt durch die unzweckmäßige Prozessführung einen konkreten Schaden in Form der Gerichtskosten i.H.v. €2.157,64; ein steuermindernder Ausgleich war nicht zu erwarten, weil der Betrag zu gering war, um außergewöhnliche Steuervorteile zu begründen. • Weitere Schadensersatzansprüche der Klägerin aus eigenem Recht für vor LG und OLG entstandene Kosten sowie für einen behaupteten Einkommensteuerschaden sind unbegründet: Steuerberater müssen nicht allgemein rechtliche Prozessführungsentscheidungen außerhalb des Steuerrechts übernehmen, und Einkommensteuermehrbelastungen treffen bei Personengesellschaften nicht die Gesellschaft selbst, sondern natürliche Gesellschafter. • Die Verkündung des Streits gegen die Beklagte im Prozess gegen den Notar war unzulässig und begründet daher keinen Ersatzanspruch. • Abgetretene Ansprüche der persönlich haftenden Gesellschafter sind ebenfalls nicht durchsetzbar, jedenfalls sind mögliche solche Ansprüche verjährt; die dreijährige Verjährungsfrist des §68 StBerG a.F. begann mit Bekanntgabe des geänderten Bescheids am 27.04.2001 und war Ende April 2004 abgelaufen. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§286 I, 288 I BGB; Kosten- und Vollstreckungsanordnungen aus §§92 II Nr.1, 709 ZPO. Die Klage wird teilweise abgewiesen und insoweit begründet, dass die Beklagte zur Zahlung von €2.157,64 nebst Zinsen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2004 verurteilt wird. Die weiteren geltend gemachten Forderungen, insbesondere Gerichtskosten der höheren Instanzen und ein behaupteter Einkommensteuerschaden, werden nicht zugesprochen, weil insoweit keine Pflichtverletzung der Beklagten nachgewiesen werden konnte und bei der Einkommensteuerfrage die Gesellschaft nicht einkommensteuerpflichtig ist. Ansprüche aus abgetretenem Recht der Gesellschafter sind ebenfalls nicht durchsetzbar, da sie verjährt sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.