Urteil
10 S 228/05 – Sonstiges
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2005:0922.10S228.05.00
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Tenor
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 22. 09. 2005 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht E,
die Richterin am Landgericht S und
die Richterin am Landgericht T
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. 03. 2005
verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 11 C 81/05 -
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 22. 09. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E, die Richterin am Landgericht S und die Richterin am Landgericht T für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. 03. 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 11 C 81/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen des Tatbestands wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer ihres Unfallgegners, der in vollem Umfang für die Unfallfolgen einzustehen hat, auf restliche Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Die Anwälte der Klägerin hatten eine 1,3 Gebühr in Ansatz gebracht. Die Beklagten hat nur in Höhe einer 0,8 Gebühr die Rechnung ausgeglichen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist zugelassen worden. Mit ihrem Rechtsmittel wiederholt die Beklagte ihre schon in erster Instanz vertretene Ansicht, dass bei einer wie hier einfachen Verkehrsunfallsache der Ansatz einer 1,3 Gebühr unbillig sei. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist gem. §§ 7, 17 STVG, 3 PfVG iVm. § 249 BGB dazu verpflichtet, die Klägerin von der Gebührenrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe restlicher 76,94 freizustellen. Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für ihre außergerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abwicklung des vom Versicherungsnehmer der Beklagten allein verursachten Verkehrsunfalls in Ansatz gebrachte 1,3 Geschäftsgebühr ist nicht unbillig und daher bindend. Ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach einer Rahmengebühr abzurechnen, bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Schon der Sachverhalt, welcher der von der Beklagten zur Rechtfertigung der Berufung herangezogenen Entscheidung des Landgerichts Coburg - AZ: 32 S 25/05 - zugrundelag, ergibt, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mehr als die von der Beklagten zugestandene 0,8 Gebühr nach billigem Ermessen fordern können. Das Landgericht hatte in vorerwähnter Entscheidung eine 1.0 Gebühr in einer einfach gelagerten Verkehrsunfallsache für angemessen erachtet, bei welcher sich die anwaltliche Tätigkeit auf die Abfassung eines einfachen Anspruchsschreibens beschränkt hatte. Unstreitig haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mehr an Tätigkeit erbracht. Es fanden zwei Besprechungstermine statt; die Anwälte ermittelten die Beklagte als zuständigen Haftpflichtversicherer; sie gaben ein Schadensgutachten in Auftrag, das zu dem Ergebnis kam, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag; die sich daraus ergebenden Konsequenzen wurden mit der Klägerin im Rahmen der Besprechungen erörtert; schließlich überwachten die Prozessbevollmächtigten den Inkasso. Der damit gegebene Zeitaufwand war nicht unbeträchtlich. Hierbei handelt es sich aber um ein im Rahmen des § 14 RVG zu berücksichtigendes Bemessungskriterium ( Gerold/ Schmidt § 14 RVG Rdn. 41 ). Ferner wird nachvollziehbar vertreten, dass die Schadensregulierung aus einem Verkehrsunfall auch dann, wenn es sich um eine einfache Unfallkonstellation handelt, nicht zu den denkbar einfachsten Angelegenheiten gehört. Sie ist vielmehr im Normalfall als Tätigkeit durchschnittlicher Art anzusehen, für die eine Mittelgebühr in Ansatz zu bringen ist ( Gerold/ Schmidt aaO Rdn.101 mwN; LG Mannheim AnwBl. 1968, 129 ). Die Prozessbevollmächtigten verlangen hier noch nicht einmal eine Mittelgebühr von 1,5, sondern im Hinblick auf die Regelung in Nr. 2400 VV RVG nur die Schwellengebühr von 1,3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es sich um eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung handelt. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.