Urteil
11 O 469/04
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Rückzahlung von Teilen des Heimentgelts wegen nicht in Anspruch genommener Verpflegung bei dauerhafter Sondenernährung besteht nach § 812 Abs.1 S.1 BGB i.V.m. § 615 S.2 BGB.
• Eine vertragliche Regelung zur Abrechnung bei dauerhafter Sondenernährung im Heimvertrag ist nicht gegeben; § 4 Abs.3 Heimvertrag regelt nur vorübergehende Abwesenheit und schließt ergänzende Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Regeln nicht aus.
• Die pauschale Kalkulation der Pflegesätze steht einer Erstattung ersparter Verpflegungsaufwendungen nicht entgegen; die Entscheidung des BGH (III ZR 371/03) ist maßgeblich.
• Der Bereicherungsanspruch bemisst sich am konkreten ersparten Verpflegungsaufwand zwischen den Parteien; allgemeine Pflegesatzkalkulationen sind für die Frage der Bereicherung nicht entscheidend.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Verpflegungsanteilen bei dauerhafter Sondenernährung • Anspruch auf Rückzahlung von Teilen des Heimentgelts wegen nicht in Anspruch genommener Verpflegung bei dauerhafter Sondenernährung besteht nach § 812 Abs.1 S.1 BGB i.V.m. § 615 S.2 BGB. • Eine vertragliche Regelung zur Abrechnung bei dauerhafter Sondenernährung im Heimvertrag ist nicht gegeben; § 4 Abs.3 Heimvertrag regelt nur vorübergehende Abwesenheit und schließt ergänzende Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Regeln nicht aus. • Die pauschale Kalkulation der Pflegesätze steht einer Erstattung ersparter Verpflegungsaufwendungen nicht entgegen; die Entscheidung des BGH (III ZR 371/03) ist maßgeblich. • Der Bereicherungsanspruch bemisst sich am konkreten ersparten Verpflegungsaufwand zwischen den Parteien; allgemeine Pflegesatzkalkulationen sind für die Frage der Bereicherung nicht entscheidend. Der Kläger ist Alleinerbe seiner im April 2004 verstorbenen Mutter, die seit Dezember 1996 in einem Heim des Beklagten lebte. Im Heimvertrag war ein pauschales Entgelt für Pflege, Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten vereinbart. Die Mutter nahm aufgrund dauerhafter Sondenernährung die vertraglich vorgesehene normale Verpflegung nicht in Anspruch; die Kosten der Sondennahrung trug die Krankenkasse. Der Kläger verlangt als Bereicherungserstattung den Anteil des Heimentgelts, der auf die normale Ernährung entfiel. Der Beklagte beruft sich auf Verjährung und auf die pauschale Pflegesatzkalkulation sowie auf eine niedrigere prozentuale Verpflegungskomponente; streitig ist die Höhe der ersparten Aufwendungen. • Rechtsgrundlage des Rückzahlungsanspruchs ist ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 Abs.1 S.1 BGB in Verbindung mit § 615 S.2 BGB wegen Nichtinanspruchnahme der vertraglich geschuldeten Verpflegung. • Der Heimvertrag enthält keine abschließende Regelung für dauerhafte Sondenernährung; § 4 Abs.3 regelt nur kurzfristige Abwesenheit und schließt ergänzende Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Normen nicht aus. • Die prospektive, pauschale Kalkulation der Pflegesätze nach SGB XI steht einer Erstattung ersparter Sachkosten für Verpflegung nicht entgegen; der BGH hat ausgeführt, dass bei dauerhafter Nichtinanspruchnahme der Verpflegung eine Entgeltreduzierung oder Kostenerstattung vorzunehmen ist. • Die Frage der Bereicherung ist ausschließlich zwischen Parteien zu beurteilen; der Heimträger hat gegenüber der Bewohnerin Entgelt für nicht erbrachte Verpflegung erhalten und ist insoweit ohne Rechtsgrund bereichert. • Die Klage ist nicht verjährt: Die frühere 30jährige Frist lief bis 31.12.2001, die neue Dreijahresfrist begann 01.01.2002 und wurde durch Einreichung der Klage am 17.12.2004 rechtzeitig gehemmt (§§ 195 BGB, 204 Nr.1 BGB, § 167 ZPO). • Zur Höhe: Der Beklagte hat die Verpflegungskostenanteile plausibel dargelegt; der Kläger hat dem nicht substantiiert widersprochen, sodass die vom Beklagten errechneten jährlichen Erstattungsbeträge zugrunde gelegt werden; Abzüge für Getränke hat das Gericht nicht anerkannt mangels Beweises des Beklagten. • Ergebnis der Berechnung: Insgesamt bestehen Erstattungsansprüche in Höhe von 10.147,10 Euro; ein darüber hinausgehender Anspruch war nicht bewiesen. Der Kläger hat teilweise obsiegt. Der Beklagte ist zur Zahlung von 10.147,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2004 verpflichtet, weil er für die verstorbene Bewohnerin Verpflegungsentgelt erhalten hat, obwohl diese wegen dauerhafter Sondenernährung die normale Verpflegung nicht in Anspruch nehmen konnte, sodass eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 Abs.1 S.1 BGB i.V.m. § 615 S.2 BGB vorliegt. Der Heimvertrag enthält keine abschließende Regelung für den vorliegenden Fall, und die pauschale Pflegesatzkalkulation verhindert keine Erstattung der ersparten Verpflegungskosten. Die Klage war insoweit nicht verjährt; der darüber hinaus geltend gemachte Betrag wurde nicht festgestellt, weil die höheren Berechnungen nicht substantiiert nachgewiesen wurden. Von den Kosten trägt der Kläger 25 % und der Beklagte 75 %; das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.