OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 S 213/05 Sonstiges

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2006:0308.13S213.05.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Essen am 08.03.2006 durch die Richterin am Landgericht Dr. B., den Richter am Landgericht Dr. R. und den Richter Dr. H.

b e s c h l o s s e n :

Das Gericht beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 25.11.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hattingen, Aktenzeichen 7 C 147/05, gemäß §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Rück-nahme der Berufung, binnen zwei Wochen.

Entscheidungsgründe
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Essen am 08.03.2006 durch die Richterin am Landgericht Dr. B., den Richter am Landgericht Dr. R. und den Richter Dr. H. b e s c h l o s s e n : Das Gericht beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 25.11.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hattingen, Aktenzeichen 7 C 147/05, gemäß §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Rück-nahme der Berufung, binnen zwei Wochen. Gründe: Die Berufungskammer ist nach vorläufiger Beratung einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.097,00 € aus §§ 143 Abs.1, 129, 130 Abs. 1 InsO. 1. Zutreffend hat das Amtsgericht für die Zahlungen vom 27.11.2003 und 02.01.2004 den Anfechtungsgrund des § 130 Abs.1 Nr.1 InsO bejaht. Beide Zahlungen sind in den letzten drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags am 03.02.2004 erfolgt. Die Schuldnerin – die TVG S.à.r.l. – war auch bereits am 27.11.2003 zahlungsunfähig. Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO regelmäßig anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Bereits ab Oktober hatte die Schuldnerin die Soziaversicherungsbeiträge nicht mehr abgeführt; von der vereinzelten Zahlung am 15.12.2003 bleibt die Zahlungsunfähigkeit unberührt. Zu Recht ist das Amtsgericht ferner davon ausgegangen, dass der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit kannte. Dabei kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Geschäftsführer der Schuldnerin den Beklagten hierüber persönlich in Kenntnis gesetzt hat, ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt, zu dem der Beklagte von dem Eröffnungsantrag erfahren hat. Denn nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von solchen Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Solche dem Beklagten bekannte Umstände sind vorliegend gegeben. Unstreitig hat der Beklagte für die Monate Juli bis Dezember 2003 für die Schuldnerin sowohl die Lohn- als auch die Finanzbuchhaltung durchgeführt. Bereits der vom Beklagten für den Monat Oktober 2003 gefertigte betriebswirtschaftliche Kurzbericht wies einen Verlust in Höhe von 27.301,88 € aus, der sich im November (40.434,62 €) und Dezember (46.048,16 €) sogar noch weiter erhöhte. Soweit der Beklagte einwendet, diese betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) seien nicht aussagekräftig, weil sie lediglich erbrachte und abgerechnete Lieferungen und Leistungen den erhaltenen und abgerechneten Lieferungen und Leistungen gegenüberstellten, ohne dabei Kassen-, Bank-, Forderungs- und Warenbestand sowie den Bestand an teilfertigen Leistungen oder Darlehensverbindlichkeiten zu berücksichtigen, greift dieser Einwand nicht durch. Denn zum einen sind diese in den BWA unberücksichtigten Faktoren vornehmlich für die Frage einer Überschuldung der Schuldnerin, weniger aber hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit von Bedeutung. Zum anderen musste sich der Beklagte im Rahmen der von ihm unstreitig erledigten Finanzbuchhaltung ohnehin zwangsläufig mit sämtlichen Daten bezüglich Kreditoren, Debitoren, Kasse und Bank auseinandersetzen. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Beklagten oblegen, bereits in der ersten Instanz konkret und substantiiert vorzutragen, welche Bestände oder Forderungen im Einzelnen verlustmindernd zu berücksichtigen gewesen wären. Hierzu hatte der Kläger den Beklagten unter ausdrücklicher Befreiung von der Verschwiegenheitsverpflichtung bereits mit Schriftsatz vom 29.07.2005 (dort S. 3 unter Punkt 5) aufgefordert, so dass es eines diesbezüglichen gerichtlichen Hinweises nicht mehr bedurfte. Zulassungsgründe i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO für den erstmals in der Berufungsbegründung erfolgten Vortrag zu dem Finanzbuchhaltungskonto "erhaltene Anzahlungen 16% MwSt" sind nicht daher nicht ersichtlich. 2. Hinsichtlich der Zahlungen vom 11.02.2004 und 16.03.2004 hat das Amtsgericht zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO angenommen. Denn bei den nach dem Eröffnungsantrag entgegengenommenen Zahlungen handelt es sich um Rechtshandlungen, bei deren Vornahme der Beklagte – wie oben dargelegt – die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 Abs. 2 InsO). 3. Durch die Annahme sämtlicher Zahlungen ist schließlich auch eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlichen Betrachtung günstiger gestaltet hätte (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil v. 13.01.2005, AZ: 2 U 164/04). Der Einwand des Beklagten, die Insolvenzquote betrage auch bei vollem Erfolg der Klage 0%, steht dem nicht entgegen. Zum einen hat der Kläger mit dem unstreitig unter dem 24.02.2005 vor dem Landgericht Bochum geschlossenen Vergleich mit dem Zeugen C. einen Titel i.H.v. 13.391,49 € erwirkt, welcher sich zugunsten der Insolvenzgläubiger auf die Quote auswirkt. Zum anderen setzt eine Gläubigerbenachteiligung auch nicht zugleich voraus, dass von jeder einzelnen Anfechtung im Ergebnis nur Insolvenzgläubiger, nicht jedoch Massegläubiger "profitieren" (vgl. BGH ZIP 2001, 1641, 1643). Denn die Befriedigung der Massegläubiger dient gleichsam als Vorstufe mittelbar auch der späteren potenziellen Berücksichtigung der Insolvenzgläubiger. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.