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Urteil

44 O 34/06 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2006:1106.44O34.06.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 07.02.2006 gefassten Beschlüsse, den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten und als Mitglied des Beirats der Beklagtenabzuberufen, nichtig sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 07.02.2006 gefassten Beschlüsse, den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten und als Mitglied des Beirats der Beklagtenabzuberufen, nichtig sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Abberufung als Mitgeschäftsführer und Beiratsmitglied der Beklagten. I. Der Kläger und sein Bruder, T, entwickelten in den 90er Jahren die Idee, einen wesentlichen Teil ihres Vermögens nach ihrem Tod in eine gemeinnützige Stiftung zu überführen. Dazu trafen sie am 29.04.1997 eine Grundsatzvereinbarung (Anlage B 6). Gemäß dieser Grundsatzvereinbarung änderten sie in der Folgezeit den Gesellschaftsvertrag der H GmbH & Co. KG mit Vereinbarung vom 19.10.1999 (Anlage B 7) ab. 1999 nahmen sie testamentarische Verfügungen vor, welche dem gemeinschaftlichen Gedanken Rechnung trugen. Anfang 2001 waren der Kläger und die H1 KG an der Beklagten mit je 10 %, T mit 80 %, beteiligt. Die Gesellschafter der Beklagten beschlossen am 24.01.2001 eine Kapitalerhöhung vorzunehmen und beschlossen zugleich zur Beklagten einen neuen Gesellschaftsvertrag (Bl. 60 bis 73 d. A.). Mit Gesellschaftsvertrag vom 25.01.2001 (Bl. 93 bis 109 d. A.) konstituierte sich auch die H GmbH & Co. KG neu. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten wurde ein Beirat geschaffen, der gemäß § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages wesentliche Leitungsaufgaben übertrugen erhielt. Gemäß der Geschäftsordnung dieses Beirats (Bl. 162 bis 167 d. A.) sollte der Beirat für die Überwachung der Geschäftsführungen der C GmbH zuständig sein, die ihrerseits mittelbar oder unmittelbar auf die Geschäftsführung weiterer Unternehmen der N-Gruppe Einfluss nahm.Diesem Beirat gehörten zumindest bis zum 07.02.2006 der Kläger, T und der Wirtschaftsprüfer S an. Mit notarieller Vereinbarung vom 24.01.2001 teilte der Kläger seinen an der Beklagten gehaltenen Anteil von nominell 60.000,00 € in einen Anteil von 57.500,00 € und einen Anteil von 2.500,00 €. Den Anteil von 2.500,00 € übertrug er auf den Notar N1. Am gleichen Tage spaltete auch die H GmbH & Co. KG ihren an der Beklagten gehaltenen Anteil von nominell 60.000,00 € in zwei Geschäftsanteile zu je 30.000,00 € auf. Diese übertrug sie jeweils auf die neuen Mitgesellschafter D und S1. II. Mit notariellem Vertrag des Notars N1 (UR-Nr. 492/2001) vom 17.12.2001 und notariellem Vertrag des N1 (UR-Nr. 493/2001) vom gleichen Tage gaben der Kläger sowie T die Erklärung ab, dass sie ihre an der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteile von nominell 57.500,00 € bzw. 60.000,00 € an die H GmbH & Co. KG verkaufen und übertragen. Bei den Beurkundungen wurde jeweils der damalige Geschäftsführer T1 sowohl für die jeweiligen Verkäufer als auch für die jeweilige Käuferin handelnd tätig. Zu weiteren Einzelheiten der Vertragsurkunden wird auf Bl. 81 bis 86, 110 bis 115 d. A. verwiesen. Für die H GmbH & Co. gab die nur gesamtvertretungsberechtigte Prokuristin M am 17.12.2001 die Erklärung (Bl. 119 d. A.) ab, dass sie die Vertragserklärungen so genehmige. Entsprechend äußerte sich der Kläger mit Erklärung vom 11.01.2002 (Bl. 87 d. A.).Die Beklagte führte am 24.12.2001 eine Gesellschafterversammlung durch, an der der Kläger, T, S1, N1 und D teilnahmen. In dieser Gesellschafterversammlung gaben sie Erklärungen zur Genehmigung der Vereinbarungen vom 17.12.2001 ab. Zu weiteren Einzelheiten dieser Erklärung wird auf die Anlage B 32 verwiesen. Die Parteien streiten darüber, ob die mit den notariellen Verträgen vom 17.12.2001 intendierten Übertragungen wirksam erfolgt sind.Der Mitgesellschafter D übertrug seinen Geschäftsanteil mit Vereinbarung vom 10.05.2005 an den Käufer L. Die H1 KG spaltete ihren - nach Bewertung des Klägers nur scheinbar gehaltenen - Geschäftsanteil weiter auf und nahm die Übertragung eines Teilbetrages von 30.000,00 € an U vor. III. Der Kläger und T gründeten im Jahr 2000 in der T2 eine T3. Dieser gaben sie am 10.11.2004 ein neues Stiftungsstatut (Bl. 183 bis 199 d. A.). Gemäß Artikel 8 und 13 dieses Stiftungsstatutes wurden als Organe der Stiftung ein Stiftungsrat und ein Familienrat gegründet. Diesen Organen gehörte zunächst auch der Kläger an.Durch vertragliche Regelung vom 28.05.2005 (Bl. 74 bis 75 d. A.) regelten der Kläger sowie T als Stifter die rechtlichen Folgen bei Beendigung eines Organmandates in der T3 dahingehend, dass Organmandate in Stiftungen oder Gesellschaften mit der Beendigung des Organmandates im Stiftungsrat der T3 beendet werden sollen. Die Parteien streiten darüber, ob sich aus dieser Regelung auch rechtliche Konsequenzen für die organschaftliche Tätigkeit des Klägers ergeben. Im Jahr 2003 konkretisierten der Kläger und T ihre Vorstellungen zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung. Um die hieraus folgenden erbrechtlichen Fragen zu lösen, schlossen sie am 30.09.2003 vor dem beurkundenden Notar S2 einen Erbvertrag (Anlage B 9). Im Jahr 2004 gelangte der Kläger zu der Überzeugung, dass der geschlossene Erbvertrag so rechtlich bedenklich sei. Er verlangte, der Erbvertrag möge wieder einverständlich aufgehoben werden. Hierüber geriet er unter anderem mit T in Streit.Zur Beilegung dieses Streites schlossen der Kläger und T eine „T4“ übertitelte Vereinbarung vom 11.11.2004 (Anlage B 10). Diese wurde auf Verlagen des Klägers nachträglich abgeändert und durch eine neue Vereinbarung vom 08.12.2004 (Anlage B 12) ersetzt. Anfang 2005 regte T an, wesentliche Vermögenswerte schon zu Lebzeiten auf die gemeinnützige Stiftung zu übertragen. Dem stimmte der Kläger zunächst dem Grundsatz zu, besann sich dann aber anders und äußerte in einem Schreiben vom 18.04.2005 (Anlage B 14) veränderte Vorstellungen. Der Kläger und T trafen sich am 20.05.2005 zu einem weiteren Einigungsgespräch, dessen Ergebnis in einem Protokoll (Anlage B 15) zusammengefasst wurde. Sie unterzeichneten am 21.07.2005 einen Beschlussantrag an den Stiftungsrat (Anlage B 16), um Vermögensdispositionen des Stiftungsrates zu ermöglichen und erteilten diesem am 21.07.2005 und 15.08.2005 Übertragungsvollmachten (Anlagen B 17, 18). Dem Kläger kamen im Herbst 2005 indessen Bedenken, insbesondere zu steuerlichen Folgen der beabsichtigten Übertragungen und zur Behandlung von Pflichtteilsrechten. Er widerrief mit Schreiben vom 18.11.2005 gegenüber dem Stiftungsrat die erteilte Vollmacht und erklärte am 21.11.2005 (Anlage B 25) in notarieller Form, er wolle den geschlossenen Erbvertrag anfechten. Der Kläger und T führten unter Beteiligung anwaltlicher Vertreter am 21.11.2005 hierzu ein Einigungsgespräch, als dessen Ergebnis ein „Generalvertrag vom 25.11.2005“ entworfen wurde.Der Kläger machte im November 2005 die Unterzeichnung dieses Vertrages davon abhängig, dass veränderte Zahlungsbeträge abgesprochen würden. Als Reaktion hierauf fasste der Stiftungsrat der T3 am 21.12.2005 den Beschluss (Bl. 200 d. A.), den Kläger als Mitglied des Stiftungsrates abzuberufen. Eine entsprechende Beschlussfassung erfolgte durch den Familienrat. Der Kläger wurde auch als Mitglied des Familienrates abberufen. Der Kläger schloss mit seiner Ehefrau T5 am 20.12.2005 einen notariellen Gütervertrag, mit welchem er seinen bisherigen Güterstand in den Güterstand der Gütergemeinschaft abänderte. IV. Mit Schreiben vom 15.01.2005 (Bl. 205 d. A.) lud die Beklagte den Kläger zu einer Gesellschafterversammlung vom 07.02.2006 ein und teilte mit, dass eine Beschlussfassung zu seiner Abberufung als Mitgeschäftsführer der Gesellschaft und Mitglied des Beirates erfolgen solle. Auf Antrag des Klägers erließ das Landgericht F am 03.02.2006 im Verfahren … eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten und den Gesellschaftern der Beklagten untersagt wurde, den Kläger ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes als Mitglied des Beirates oder Geschäftsführers abzuberufen. Zu weiteren Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 212 bis 214 d. A. verwiesen. Der Kläger stellte diese einstweilige Verfügung vor der Gesellschafterversammlung vom 07.02.2006 den Gesellschaftern - mit Ausnahme des Gesellschafters S1 - zu. Die Gesellschafterversammlung vom 07.02.2006 fasste den Beschluss, den Kläger als Mitglied des Beirates sowie als Mitgeschäftsführer abzuberufen. Zu weiteren Einzelheiten des Verlaufes der Gesellschafterversammlung, der anwesenden Personen und der Abstimmungen wird auf die Anlage B 31 verwiesen. Gegen die vorgenannte Beschlussfassung wandte sich der Kläger mit seiner am 07.03.2006 beim Landgericht F eingereichten Klage. V. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beschlussfassung vom 07.02.2004 unwirksam sei. Dies ergebe sich schon aus formellen Gründen, weil die Ladungen nicht formgerecht durchgeführt worden seien. Weiter hätten an der Beschlussfassung aber auch Nichtgesellschafter teilgenommen und abgestimmt. Ursache hierfür sei, dass die am 17.12.2001 vorgenommenen Übertragungen von Gesellschaftsanteilen unwirksam seien und auch die nachfolgende Übertragung eines Gesellschaftsanteils an den Mitgesellschafter U ins Leere gegangen sei.Die Unwirksamkeit der am 17.12.2001 erfolgten Übertragungen ergebe sich schon aus der Verletzung des § 7 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes. Durch die Übertragung sei weiter gegen § 3 Abs. 4 der Gesellschaftssatzung verstoßen worden. Diese lasse eine Übertragung auf juristische Personen nicht zu.Der Übertragungsvertrag vom 17.12.2001 sei schließlich wegen Missachtung des § 181 BGB unwirksam. Es fehle an der notwendigen Genehmigung. Unabhängig hiervon sei die H1 KG am 07.02.2006 aber auch deshalb nicht stimmberechtigt gewesen, weil ihre Mitwirkung bei der Abstimmung analog den §§ 71 b, 71 d des AktG unzulässig gewesen sei. Seine Abberufung als Geschäftsführer und Beiratsmitglied sei schließlich ohne sachlichen Grund erfolgt. Hierdurch sei einmal die einstweilige Verfügung des Landgerichts F vom 03.02.2006 missachtet worden. Andererseits habe sich die Gesellschafterversammlung zu seinem Nachteil auch darüber hinweggesetzt, dass seine Organstellung wegen der besonderen Bedeutung des Beirates bei der Verwaltung des eigenen Vermögens nicht ohne wichtigen Grund habe entzogen werden dürfen. Die zur Begründung der Abberufung vorgetragenen Gründe seien nicht stichhaltig. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er mit seiner Ehefrau den Güterstand der Gütergemeinschaft begründet habe. Er sei auch berechtigt gewesen, den Erbvertrag vom 20.09.2003 anzufechten. Soweit ihm vorgeworfen worden sei, dass er „Geschäftsgeheimnisse“ oder „Familieninterna“ ausplaudere, sei dies unsubstantiiert und unzutreffend. Ihm werde weiter zu Unrecht vorgeworfen, die einstweilige Verfügung des Landgerichts F vom 03.02.2006 durch unrichtige Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung herbeigeführt zu haben. Schließlich bestehe keine Notwendigkeit, ihn schon deshalb als Mitgeschäftsführer oder Beirat abzuberufen, weil er nicht mehr im Stiftungsrat oder Familienrat tätig sei. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 07.02.2006 gefassten Beschlüsse, den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten und als Mitglied des Beirats der Gesellschaft abzuberufen, nichtig seien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erachtet die Klage bereits als unzulässig. Der Kläger sei aufgrund der Übertragung seines Gesellschaftsanteils seit dem 17.12.2001 nicht mehr Gesellschafter der Beklagten. Die Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit der Übertragungen seien unberechtigt. Spätestens durch die Erklärung der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24.12.2001 sei eine wirksame Vertragsvereinbarung zustande gekommen. Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und Beiratsmitglied seien formell nicht zu beanstanden. Sie sei auch in der Sache zu Recht erfolgt, weil der Kläger durch sein Verhalten einen sachlichen Grund zur Abberufung gegeben habe. Der Kläger könne hierbei keine besondere Rücksichtnahme der Beklagten beanspruchen, weil er seit Ende 2001 nicht mehr Gesellschafter der Beklagten sei. Im Übrigen habe er seine Funktionen als Geschäftsführer und Beiratsmitglied nur formal wahrgenommen und bei der Beklagten nie eine maßgebliche Stellung innegehabt. Er erleide durch den Entzug der organschaftlichen Stellungen auch keine bedeutsamen Nachteile. Der Kläger habe durch sein Verhalten sachliche Gründe zur Abberufung gegeben: Ein solcher sachlicher Grund sei bereits, dass der Kläger wirksam als Mitglied des Stiftungsrates und des Familienrates abberufen worden sei. Aufgrund der §§ 3 c, 4 des vom Kläger unterzeichneten Reglements der Stifter der Familienstiftung vom 10.11.2004 müsse der Kläger dann aber auch sein Amt als Geschäftsführer und Mitglied des Beirates niederlegen. Der Kläger habe durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern und Mitgeschäftsführern gestört. Er habe sich wiederholt und eigennützig von zuvor getroffenen Vereinbarungen losgesagt. So sei ihm vorzuhalten, dass er den Versuch unternehme, den notariellen Erbvertrag vom 30.09.2003 anzufechten. Er habe erteilte Vollmachten wiederholt widerrufen. Weiter mache er die Unterzeichnung des ausgehandelten Generalvertrages nun von einer weiteren hohen Zahlungen abhängig. Dies alles laufe darauf hinaus, dass der Kläger eine Überführung des Gesellschaftsvermögens in die Gemeinnützigkeit zu behindern suche. Dies stelle zugleich eine Treuepflichtverletzung gegenüber der Beklagten dar. Die Beklagte müsse nach § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages nämlich einer Übertragung der Kommanditanteile zustimmen. Da die Beklagte 80 von 100 Stimmen der Gesellschafterversammlung halte, sei eine Übertragung ohne ihre Zustimmung nicht möglich. Dies habe zur Folge, dass der Kläger als Geschäftsführer gehalten gewesen sei, dieses Übertragungsziel zu fördern. Dem Kläger sei weiter vorzuwerfen, dass er Gesellschaftsinformationen und Dokumente an eigene Berater, wie den Notar S3, I weitergebe und seine Ehefrau und seinen Sohn über Gesellschaftsinterna informiere. Schließlich habe der Kläger durch Falschangaben den Erlass der einstweiligen Verfügung des Landgerichts F vom 03.02.2006 erwirkt. So habe er unrichtig vorgetragen, dass zwischen der Kommanditgesellschaft und den Gesellschaftern ein Treuhandverhältnis bestehe. Unrichtig sei auch der Vorhalt gewesen, dass T darauf abziele, den Kläger aus weiteren Positionen zu verdrängen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zwar teilt die Kammer aus den nachfolgend dargelegten Gründen die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger nicht mehr Gesellschafter der Beklagten ist und ihm deshalb das Erheben einer Nichtigkeitsklage analog § 249 Abs. 1 AktG verwehrt ist. Wie sich aus § 249 Abs. 1 S. 2 AktG analog schließen lässt, hat dies aber nicht zur Folge, dass dem Kläger auch verwehrt wäre, eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zu erheben (vgl.:Zöllner in Baumbach/Hueck, Kommentar zum GmbHG 17. Auflage Anh. § 47 Rn. 33; Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbHG 15. Aufl. Anh. § 47 Rn. 9, 31; K. Schmidt, GesellschaftsR, 3. Aufl. S. 1097). Der Kläger hat ein schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung. Hierzu reicht es aus, dass sich die Beschlüsse mit der organschaftlichen Stellung des Klägers befassen und seinen Status in der Beklagten zu regeln suchen. II. Die Beschlussfassungen vom 07.02.2006 zur Abberufung des Klägers als Mitgeschäftsführer und Beiratsmitglied sind nichtig. Insoweit geht die Kammer mit der Beklagten im Ausgangspunkt davon aus, dass an der Beschlussfassung die zur Entscheidung berufenen Gesellschafter mitgewirkt haben und auch die Einwendungen des Klägers zur formellen Rechtmäßigkeit der Beschlüsse rechtlich unbegründet sind: Der Kläger nimmt zu Unrecht an, dass es aufgrund der notariellen Vereinbarungen vom 17.12.2001 nicht zu einer wirksamen Übertragung der Gesellschaftsanteile gekommen ist, was in rechtlicher Konsequenz auch zur formellen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse führen würde. 1. Die notariellen Vereinbarungen vom 17.12.2001 verletzen weder § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 BeurkG noch § 7 des BeurkG. Zwar wurden die Verträge von N1 beurkundet, der am 17.12.2001 bereits mit einem Anteil von nominell 2.500,00 € Gesellschafter der Beklagten war. Diese Beteiligung hatte nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 des BeurkG noch nicht zur Folge, dass eine Mitwirkung des Notars bei der Beurkundung zu unterbleiben hatte. Im Übrigen hätte eine Verletzung des § 3 Abs. 1 S. 1 BeurkG auch keine Unwirksamkeit der Übertragungen zur Folge gehabt (vgl.: Winkler, Kommentar zum BeurkG 15. Auflage § 3 Rn. 10). Die Beteiligung des Notars an der Beurkundung war auch keine Verletzung des § 7 BeurkG. Durch die Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf die H GmbH & Co. KG wurde der Wert der Beteiligung des Notars an der Beklagten nämlich geschmälert, ihm also kein „rechtlicher Vorteil“ verschafft. Der rechtliche Vorteil muss sich unmittelbar aus der Urkunde ergeben und darf nicht nur als dessen Folge eintreten (vgl.: Winkler a.a.O. § 7 Rn. 6).Der Kläger sieht einen rechtlichen Vorteil des beurkundenden Notars darin, dass dieser bei Abstimmungen in Gesellschafterversammlungen mit seinen Stimmen künftig ein höheres Gewicht gehabt habe. Diese Argumentation orientiert sich an der Auffassung, dass die H GmbH § Co. KG bei Abstimmungen in Gesellschafterversammlungen der Beklagten aufgrund der §§ 71 d S. 2, 71 b, 17 Abs. 2 AktG nicht stimmberechtigt gewesen sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Kammer geht vielmehr mit dem Bundesgerichtshof (06.10.1992 - KVR 24/91 - NJW 1993,1265) davon aus, dass eine analoge Heranziehung dieser Vorschriften auf Personengesellschaften nicht möglich ist und die KG weiter stimmberechtigt bleibt. 2. Dem Kläger wird ferner nicht darin beigepflichtet, dass die Übertragung vom 17.12.2001 wegen Verletzung des § 3 Abs. 4 der Gesellschaftssatzung unwirksam sei.Zwar ist eine Beschränkung der Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen auf natürliche Personen gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG zulässig. Ihre Verletzung hätte auch die Unwirksamkeit der Übertragung zur Folge. Die Kammer hält es jedoch nicht für überzeugend, dass sich die Satzungsregelung des § 3 Abs. 4 der Gesellschaftssatzung nach dem maßgeblichen Willen der Vertragsparteien auch auf die H GmbH & Co. KG bezogen hat. Diese wurde bei Verabschiedung der Satzung trotz ihrer Eigenschaft als juristischer Person als Gesellschafterin beteiligt, übernahm mit Wissen und Wollen aller Gesellschafter einen Geschäftsanteil. Hieraus muss der Schluss gezogen werden, dass sich der § 3 Abs. 4 der Gesellschaftssatzung thematisch nur mit dem Ausschluss einer Übertragung an andere juristische Unternehmungen befassen sollte.Im Übrigen konnte mit Zustimmung aller Gesellschafter von einer satzungsmäßigen Vinkulierung auch wieder abgewichen werden (vgl.: Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbHG 15. Auflage § 15 Rn. 23). Eine solche allgemeine Zustimmung ist anzunehmen, wenn alle Gesellschafter - wie hier - an zeitgleich vorgenommenen Übertragungsgeschäften auf eine juristische Person mitwirken. 3. Weiterhin stand § 9 Abs. 2 der Gesellschaftssatzung der Wirksamkeit der Übertragungen vom 17.12.2001 nicht entgegen. Die notwendige Beschlussfassung ist in der Gesellschafterversammlung vom 24.12.2001 (Anlage B 32) erfolgt. 4. Die Übertragungsgeschäfte sind schließlich nicht als Folge des § 181 BGB unwirksam: In diesem Zusammenhang weist der Kläger zwar zutreffend darauf hin, dass beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten, T1, vertreten worden sind, der einerseits als vollmachtloser Vertreter des Klägers, andererseits in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten tätig wurde. Es bedurfte daher einer Genehmigung durch alle Vertretenen (vgl.: Schramm in Münchener Kommentar zum BGB 4. Auflage § 181 Rn. 41). Neben der Genehmigung des vollmachtlosen Handelns war zusätzlich eine Befreiung vom Verbot des § 181 BGB notwendig. Diese Genehmigungen sind indessen erfolgt: Der Kläger hat am 11.02.2002 in seiner Funktion als Verkäufer die gemäß § 177 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigungserklärung (Bl. 87 d. A.) abgegeben. Er hat hierbei erklärt, dass er „sämtliche Erklärungen genehmige, die T in der notariellen Urkunde für ihn abgegeben habe“. Zugleich befreite er von den Bindungen des § 181 BGB und erklärte, den „gesamten Inhalt vorgenannter Urkunden in allen Teilen und allen Beteiligten gegenüber“ genehmigen zu wollen. Die Beklagte nimmt zu Recht an, dass der objektive Erklärungsempfänger aus einer solchen Erklärung den Schluss ziehen musste, der Kläger wolle auch in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten eine Genehmigungserklärung abgeben und von den Bindungen des § 181 BGB befreien. Auch die weitere Genehmigung wurde erteilt. Entgegen der Bewertung war für diese Genehmigung aufgrund von § 4 Abs. 1 S. 1 der Satzung der H GmbH & Co. KG die Beklagte als Geschäftsführerin der Kommanditgesellschaft zuständig. Dem Kläger wird nicht darin beigepflichtet, dass sich als Umkehrschluss aus § 4 Abs. 2 der Satzung der Kommanditgesellschaft ergebe, dass von den Bindungen des § 181 BGB nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der H GmbH & Co. KG befreit werden könne. Eine solche Vertragsauslegung berücksichtigt nicht hinreichend, dass § 4 Abs. 2 der Satzung der KG an der Regelung des § 4 Abs. 1 anknüpft und die Befugnisse der Beklagten regeln will. Der § 4 Abs. 2 der Satzung der KG ist kein Hinweis auf mögliche Entscheidungen der Kommanditgesellschaft selbst, sondern eine Bevollmächtigung der beklagten GmbH, ihre Geschäftsführer - auch soweit es Rechtsgeschäfte der KG betreffe - von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Damit sollte ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die GmbH im Rahmen der H GmbH & Co. KG zwar rechtlich die Geschäftsführerin ist, faktisch aber nicht selbst handeln kann. Es bedurfte zur Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Dezember 2001 daher keiner Entscheidung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft. Ausreichend war vielmehr eine einzelfallbezogene Befreiung des Geschäftsführers T1 durch die Beklagte. Angesichts der Bevollmächtigung kann offen bleiben, ob die Beklagte auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung zur Genehmigung berufen gewesen wäre, was die Beklagte meint. In welcher Weise die Genehmigung des vollmachtlosen Handelns und die Befreiung vom Verbot des § 181 BGB zu erfolgen hatte, richtete sich deshalb allein nach den Regelungen der Satzung der Beklagten. Dem § 4 Abs. 4 der Satzung der Kommanditgesellschaft kommt insoweit keine rechtliche Bedeutung zu. Den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft fehlt die Vertretungsmacht, Regelungen zur Vertretung innerhalb der beklagten GmbH zu treffen. Für die H GmbH & Co. KG gab die Prokuristin der Beklagten, M, am 17.12.2001 die Erklärung ab, dass sie die Vertragserklärung genehmige und von § 181 BGB befreie. Der Kläger bewertet diese isolierte Erklärung zutreffend als rechtlich unzureichend, weil die Prokuristin wegen ihrer Gesamtberechtigung gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung der Beklagten nur zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer der Beklagten wirksame Erklärungen abgeben konnte. Ein zeitgleiches Tätigwerden der Prokuristin M und des Klägers war insoweit indessen nicht erforderlich (vgl.: BGH, 10.07.2001 - VI ZR 206/00 - NJW 2001, 3183). Der Kläger konnte die Erklärung daher am 11.01.2002 genehmigen. Von einem solchen Erklärungswillen des Klägers ist - wie ausgeführt - auszugehen. Damit verblieb allein die Notwendigkeit, durch Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Beklagten auch vom Verbot des § 181 BGB zu befreien. Zur Überzeugung der Kammer ist diese Erklärung durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24.12.2001 (Anlage B 32) abgegeben worden.Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, der Gesellschafterversammlung der Beklagten habe am 24.12.2001 das Bewusstsein gefehlt, dass es noch einer Genehmigung und Befreiung auch im Hinblick auf die Vertragserklärung mit Wirkung für die Kommanditgesellschaft bedürfe. Die Beschlussfassung bedarf indessen der Auslegung, die unter Berücksichtigung der Interessenlage der Erklärenden zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung vorzunehmen ist (vgl.: BGH, 10.07.1998 - V ZR 360/96 - NJW 1998, 3268). Diese Auslegung ergibt, dass die Gesellschafter der Beklagten am 24.12.2001 ersichtlich das Bewusstsein und die Intention hatten, sämtliche für das Wirksamwerden der Übertragung noch wesentlichen Genehmigungserklärungen abzugeben. Die Zustimmung sollte „allen Beteiligten“ mitgeteilt werden. Ihnen ging es erkennbar darum, alle zur Übertragung notwendigen Genehmigungen zu erteilen. Bei einem solchen erklärten Willen zu einer generellen Genehmigung ist es rechtlich unschädlich, wenn über den Umfang dieser Genehmigungen und deren Einzelheiten unklare oder sogar unrichtige Vorstellungen bestanden. 5. Aus den vorgenannten Gründen wird mithin davon ausgegangen, dass die Übertragungen der Geschäftsanteile auf die H GmbH & Co. KG im Dezember 2001 wirksam vorgenommen worden sind. Diese war in Konsequenz auch in der rechtlichen Lage, einen Anteil von nominell 30.000,00 € an den Mitgesellschafter U weiterzuübertragen. Die Beklagte geht daher für den 07.02.2006 zutreffend davon aus, dass die H1 KG mit Anteilen von nominell 57.500,00 € und 30.000,00 €, die Mitgesellschafter S1, L und U mit Anteilen von nominell je 3.000,00 € und der Notar N1 mit einem Anteil von 2.500,00 € Mitgesellschafter der Beklagten waren. 6. Hiervon ausgehend kann dem Kläger nicht darin beigepflichtet werden, dass die Ladung zur Gesellschafterversammlung vom 07.02.2001 nicht den Anforderungen des § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG genügt und daher von einer Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG auszugehen sei. Die Ladungsverpflichtung besteht nämlich nur gegenüber Mitgesellschaftern. War der Kläger, wie dargelegt, nicht mehr Gesellschafter der Beklagten, musste auch seine Ehefrau nicht zur Gesellschafterversammlung geladen werden. 7. Letztlich kann auch offen bleiben, ob die Adressierung des Einladungsschreibens hinreichend deutlich machte, dass auch die H GmbH & Co. KG zur Gesellschafterversammlung geladen werden sollte. Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil ein solcher Einberufungsmangel gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt wäre. Ausweislich des Versammlungsprotokolls vom 07.02.2006 waren alle Gesellschafter anwesend und haben sich an der Abstimmung beteiligt. Dass sie sich hierbei teilweise durch Dritte vertreten ließen, ist für die Anwendung des § 51 Abs. 3 GmbHG ohne Belang (vgl.: Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbHG 15. Auflage § 51 Rn. 15). III. Die Klage hat gleichwohl Erfolg, weil die Abberufung des Klägers ohne sachlichen Grund erfolgt ist. 1. Zur Überzeugung des Gerichts durfte eine Abberufung nur aus „sachlichem Grund“ vorgenommen werden. Zwar sieht der Gesellschaftsvertrag ein solches einschränkendes Kriterium nicht vor. Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts F vom 03.02.2006 wurde der Beklagten und den Gesellschaftern jedoch untersagt, den Kläger „ohne sachlichen Grund“ als Geschäftsführer oder Beiratsmitglied abzuberufen. Diese einstweilige Verfügung wurde den Gesellschaftern - bis auf den Mitgesellschafter S1 - zugestellt und war von den abstimmungsberechtigten Gesellschaftern deshalb bei der Beschlussfassung zu beachten, da die einstweilige Verfügung ihnen gegenüber Rechtswirkungen entfaltete. Das Gericht geht bei der Würdigung, ob ein „sachlicher“ Grund gegeben war, davon aus, dass der sachliche Grund ein Minus zum „wichtigen Grund“ ist, aber mehr als ein bloßes Missbrauchskriterium. Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn die Geschäftsführungs- oder Beiratstätigkeit des Klägers bei verständiger Würdigung für die Gesellschafter hinreichenden Anlass bot, die Geschäftsführungs- oder Beiratstätigkeit zu beenden. Demgegenüber liegt kein in der Sache begründeter Abberufungsgrund vor, wenn die Geschäftsführungs- oder Beiratstätigkeit selbst nicht zu beanstanden war und nur persönliche Spannungen zwischen Gesellschaftern bestanden, welche die Geschäftsführungs- oder Beiratstätigkeit selbst nicht bedeutsam beeinträchtigten. Hiervon ausgehend bewertet das Gericht die von den Beklagten vorgetragenen Gründe nicht als hinreichend: 2. Die Beklagte vertritt die Auffassung, aufgrund der Regelungen der §§ 3 c, 4 des auch vom Kläger unterzeichneten Reglements der Stifter der Familienstiftung vom 10.11.2004 habe der Kläger nach Beendigung seiner Tätigkeit im Familienrat und Stiftungsrat auch die Geschäftsführungs- und Beiratstätigkeit beenden müssen.Das überzeugt nicht. Die Beklagte übersieht, dass § 3 c des Reglements in sachlichem Zusammenhang zu § 3 a des Reglements steht. Die Klausel regelt nicht das Verhalten der Stifter, sondern alleine die Verpflichtungen sonstiger Personen, denen aufgrund ihrer Funktion im Stiftungsrat Gesellschaftsanteile übertragen werden. Diese Personen sollen mit Beendigung ihrer Tätigkeiten im Stiftungsrat auch wieder aus organschaftlichen Stellungen ausscheiden. Der Kläger ist indessen Stifter und wird durch die Regelung des § 3 c des Reglements daher nicht berührt. 3. Die Beklagte macht weiter zur Begründung geltend, aufgrund des Verhaltens des Klägers sei das Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern und Mitgeschäftsführern gestört. Der Kläger habe sich wiederholt und eigennützig von zuvor getroffenen Vereinbarungen gelöst. So sei ihm insbesondere vorzuhalten, dass er den Versuch unternommen habe, den notariellen Erbvertrag anzufechten, Vereinbarungen vom 18.11.2005 zu widerrufen und dass er finanzielle Forderungen gestellt habe, anderenfalls er den ausgehandelten „Generalvertrag“ nicht unterzeichnen wolle. Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass in dem Versuch, eine Überführung des Gesellschaftsvermögens in die Gemeinnützigkeit zu behindern, eine Treueverletzung gegenüber der Beklagten zu sehen sei, weil der Kläger dieses Übertragungsziel fördern müsse. Auch diese Argumente rechtfertigen keine Abberufung. Sie gründen im Wesentlichen nicht auf dem organschaftlichen Verhalten und Handeln des Klägers. Dem Kläger wird vielmehr zum Vorwurf gemacht, dass er private wirtschaftliche Interessen in einer Weise verfolge, die andere Familienangehörige als unangemessenbewerten und dass seine privaten Entscheidungen wechselhaft und wenig kalkulierbar seien. Dem Kläger ist es indessen nicht verwehrt, bestehende oder auch nur vermeintliche private Rechte mit zulässigen rechtlichen Mitteln zu verfolgen. Strafbares oder unehrenhaftes Verhalten wird dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen. Als sprunghaft empfundenes Entscheidungsverhalten mag zu familiären Spannungen führen. Ein sachlicher Abberufungsgrund wäre dies nur dann, wenn auch die Geschäftsführungs- oder Beiratstätigkeit des Klägers von wechselhaften Entscheidungen geprägt und deshalb für das Unternehmen nachteiligen Entscheidungen gekennzeichnet war. Das hat die Beklagte nicht vorgetragen. Vielmehr hat sich aus den ergänzenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2006 ergeben, dass die Geschäftsführungs- und Beiratstätigkeit des Klägers weitgehend spannungsfrei war. Der Kläger hat sich im Wesentlichen auf seine statusrechtlichen Funktionen beschränkt, geschäftlich notwendige Entscheidungen mitgetragen oder diese Dritten überlassen. Der weiter aufgeführte Umstand, dass der Kläger als Geschäftsführer die gewünschte Unternehmensentwicklung behindere, wäre nach Bewertung der Kammer nur dann ein hinreichender sachlicher Grund, wenn sich der Kläger als Geschäftsführer weigerte, verbindliche Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen. Das trägt die Beklagte nicht vor. Die Möglichkeit solcher Weisungen stellt ein Erreichen des gewünschten Unternehmensziels sicher und lässt deshalb einen sachlichen Grund für eine Abberufung entfallen. 4. Die Abberufungen wurden weiter damit begründet, dass der Kläger mit dem Notar a. D. S3 einen nicht akzeptablen Berater habe. Gleiches gelte für I. An diesen gebe er Gesellschaftsinformationen und Dokumente weiter, zu beanstanden sei ferner, dass er Informationen auch an seine Ehefrau und seinen Sohn vermittele.Dieser Vortrag wird als unsubstantiiert bewertet. Der Kläger gab keinen sachlichen Grund zur Abberufung, wenn er sich in privaten Rechtsangelegenheiten von Personen seines Vertrauens beraten ließ. Erst recht war der Kläger nicht gehalten, familiäre Gespräche zu unterlassen, auch wenn sich diese mit geschäftlichen Problemen befassen können. Nicht jede innerhalb des Geschäftsbetriebs der Beklagten entstandene Urkunde ist ein vertraulich zu behandelndes „Geschäftsgeheimnis“. Die Weitergabe von Dokumenten allein reicht daher nicht zur Abberufung aus. Es gereicht der Beklagten daher insoweit zum Nachteil, dass sie keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht hat, welche vertraulichen Unterlagen weitergereicht worden sind und welche geschäftlichen „Geheimnisse“ der Kläger offenbarte. Ein so allgemein gehaltener Vorwurf war für den Kläger auch nicht erwiderungsfähig. 5. Es stellt weiter keinen sachlichen Grund zur Abberufung dar, dass der Kläger mit seiner Ehefrau in Abänderung des bisherigen Güterstandes den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart hat. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält keine Regelungen dazu, dass eine solche Veränderung unzulässig sei. Die Geschäftsführungs- und Beiratstätigkeit des Klägers wird durch die Wahl des Güterstandes nicht berührt. 6. Schließlich hat der Kläger auch durch seine Angaben in der eidesstattlichen Versicherung zum Verfahren … und… des Landgerichts F keinen sachlichen Grund zur Abberufung geschaffen. Zwar hat er ausgeführt, es bestehe ein Treuhandverhältnis. Er hat auch dargelegt, sein Bruder T versuche ihn aus Positionen zu verdrängen. Bei der Würdigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die „fehlerhaften Angaben“ rechtliche Schlussfolgerungen zu schwierigen Rechtsfragen und Schlussfolgerungen zur Motivation des Mitgesellschafters T sind. Sind solche Schlussfolgerungen sachlich unrichtig, wie die Beklagte vertritt, lässt sich aus ihnen gleichwohl nicht der Schluss ziehen, dass sich der Kläger durch Falschangaben rechtliche Vorteile verschaffen will. Daher besteht auch keine sachlich begründete Besorgnis, der Kläger könne sich auch in seiner Funktion als Geschäftsführer durch Falschangaben künftig unredliche Vorteile sichern. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 S. 1 ZPO.