41 O 91/06 – Handelsrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
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A. u. A.-Kapseln, Pappelblattpulver, Mädesüß, Methylsulfonylmethan, Chillipulver, Senfsamen
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Q,
den Handelsrichter C und C
für R e c h t erkannt:
I.
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen
an dem Geschäftsführer,
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „B.-Kapseln“,
wie nachstehend wiedergegeben zu werben:
1. „Wer kennt sie nicht? Die kleinen Wehwehchen des
Alltages. Das zwickt und zwackt es mal im Kopf, im
Rücken, in den Beinen, in den Gelenken und ...und ...
und Doch Mutter Natur hält für diese, gelegentlichen
natürlichen Alltagsbelastungen, eine interessante
Palette an natürlichen Pflanzen für uns bereit. Einige
dieser hochaktiven Natursubstanzen haben wir erstmalig
in einer Kapsel namens B. vereint.“
2. „Verschiedene, komplett natürliche Pflanzensubstanzen,
vereint als geballte Kraft, zur Förderung des Wohl-
gefühls gegen das gelegentliche natürliche Zwicken und
Zwacken in den unterschiedlichsten Körperregionen. Das
ist wirklich einmalig und der Grund, weshalb das
Produkt auch seinen Namen B. erhalten hat – nämlich
als Abkürzung für „B...“ (wört-
lich: Immer für alles einsetzbar), also als sog.
Allrounder zur Unterstützung des allgemeinen Wohl-
gefühls während der belastenden Momente des Lebens.“
3. „Und das, wozu die B. Kapseln folglich hilfreich
sein können, ist geradezu sensationell. Leider dürfen
und können wir Ihnen, aus rechtlichen Gründen,
längst nicht alles sagen.
Somit reduzieren wir unserer Aussagen auf die Inhalts-
stoffe, deren Bedeutung Sie aber jederzeit in der
Fachliteratur oder im Internet nachlesen können.
Tun Sie es unbedingt! Es lohnt sich.“
4. „Die unglaubliche Rezeptur der B. Kapseln besteht
u.a. aus:
Pappelblattpulver: Die Hauptsubstanz aus der Pappel
dürfte Ihnen bekannt sein. Nein? Doch – Sie kennen sie.
Es ist die Natursubstanz Salicin. Allerdings dürfte
Ihnen eher die synthetisch, hergestellte Form des
Salicins bekannt sein: Die Acetylsalicylsäure, die Sie
heute in vielen Schmerztabletten finden. Der Vorteil
des natürlichen Salicins ist, dass es absolut bekömm-
lich ist und nicht die Magenwände angreift, wie das
beispielweise der Fall bei der synthetischen Acetyl-
salicylsäure sein kann. Der Naturstoff Salicin passiert
nämlich den Magen völlig unverändert und wird erst in
der Leber verwertet. Übrigen: Tiere in freier Wildbahn,
die sich „unpässlich“ fühlen, knabbern instinktiv am
Pappelblatt, um sich mit dem Salicin zu versorgen.
5. „Mädesüß: Auch in dieser Pflanze finden wir das
natürliche Salicin, das um das Jahr 1830 erstmalig
extrahiert wurde. Ungefähr 60 Jahre später stellte ein
grosses, bekanntes Arzneimittelunternehmen eine
ähnliche künstliche Substanz her, dessen Produktnamen
Sie sicherlich kennen.Er beginnt mit B und endet mit
O.“
6. „Methylsulfonylmethan:.....Seit der Antike weiss man,
dass schwefelhaltige Quellen in vielen Fällen Er-
leichterung bringen können. Wir empfehlen Ihnen diese
Supersubstanz und dem o.g. Zwicken und Zwacken ein
Schnippchen zu schlagen. Sie werden erstaunt sein was
MSM alles für Ihr Wohlbefinden tun kann. E ist einfach
schier unglaublich.“
7. „Chillipulver: Klar ist auch, dass das Capsaicin – der
Hauptinhaltsstoff der Chillischote – gesundheits-
fördernd sein kann. So ist Capsaicin, beispielsweise,
hervorragend geeignet um das Zwicken und Zwacken in
Muskeln, Gelenken und Rücken zu zerstreuen. Verstärkt
wird die Wirkung des Chillipulvers in den B. Kapseln
durch Pfeffer, dessen Hauptinhaltsstoff ebenfalls das
Capsaicin ist.“
8. „Senfnamen: ...Außerdem kann Senf, eine der ältesten
Kulturpflanze überhaupt, die Wehwehchen des Alltages
lindern und hat damit natürlich ebenfalls einen
berechtigten Platz in der B. Rezeptur“
und dies geschieht wie im Internetauftritt gemäß
Anlage K 2 beigefügten Internetauszügen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.