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Urteil

6 O 391/05 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2007:0208.6O391.05.00
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Leitsätze

inkonguente Deckung bei Darlehensrückzahlung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: inkonguente Deckung bei Darlehensrückzahlung Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der L GmbH (nachfolgend Insolvenzschuldnerin) in Anspruch. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der Beklagten unter der Kontonummer ...... ein als Kontokorrent geführtes Geschäftskonto mit einer Kreditlinie von 400.000 Euro. Hinsichtlich der Laufzeit des Kredites enthielt der zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin geschlossene Kontokorrentkreditvertrag die folgende Regelung: "Der Kredit wird unbeschadet der täglichen Fälligkeit zunächst bis zum 31.03.2003 zur Verfügung gestellt." Als Sicherheiten wurden der Beklagten eine erstrangige Grundschuld auf dem Objekt .......... in Höhe von 400.000 Euro in notarieller Form abgetreten sowie eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von ebenfalls 400.000 Euro von dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herrn L, gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin geschlossene Kontokorrentkreditvertrages wird auf dessen zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen (Bl. 64 f. d. A.). Ab dem 01.04.2003 wurde nicht mehr der vereinbarte Kontokorrentzins, sondern ein Überziehungszins für das nicht zurückgezahlte Darlehen von der Beklagten berechnet. Mit Schreiben vom 27.07.2003 unterbreitete die Beklagte der Insolvenzschuldnerin ein Prolongationsangebot (Bl. 68 f. d. A.), welches diese indes nicht annahm. Unter dem 29.07.2003 wies das Kontokorrentkonto einen Sollstand in Höhe von 257.075,64 Euro auf. Dieser Sollstand wurde bis zum 01.09.2003 auf 2.842,74 Euro zurückgeführt. Mit Insolvenzantragsschrift vom 29.08.2003 beantragte die Insolvenzschuldnerin wegen drohender Zahlungsunfähigkeit, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen (Bl. 8 d. A.). Nach Insolvenzantragstellung gingen weitere Gutschriften auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin ein. Ab dem 02.09.2003 war das Konto ausgeglichen und wurde ab diesem Zeitpunkt im Haben geführt. Mit Beschluss vom 31.10.2003 eröffnete das Amtsgericht Dortmund das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (Bl. 7 d. A.). Mit Schreiben vom 02.08.2005 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 23.08.2005 auf, die verrechneten Gutschriften zu erstatten (Bl. 19 d. A.). Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die Möglichkeit zur Verrechung der Zahlungseingänge in anfechtbarer Weise im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 140 Abs. 1 InsO erlangt. Sie ist weiter der Ansicht, das zunächst befristete Kreditverhältnis sei sodann unbefristet fortgesetzt worden. Die Laufzeitklausel im Kontokorrentvertrag verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 257.075,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 257.68,03 Euro seit dem 24.08.2005 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine zur Anfechtung berechtigende inkongruente Deckung nicht vorgelegen habe. Sie behauptet, sie habe die Kreditvaluta bei Fälligkeit am 31.03.2003 gegenüber der Klägerin angefordert. Im Anschluss daran sei es hinsichtlich der Rückführung bzw. einer Vertragsverlängerung zwischen den Vertragsparteien zu Gesprächen gekommen. Weiter behauptet sie, unter dem 26.08.2003 habe der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin telefonisch den Kreditbetbetrag der Beklagten zugesagt. Am gleichen Tag sei sodann ein erster Teilbetrag überwiesen worden, wobei das Geld von Frau L gestammt habe. Unter dem 28.08.2003 seien weitere 167.000 Euro verpfändetes Festgeld des Vaters des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin, Herrn L sen. verbucht worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in den Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der überreichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der geltend gemachten Anspruch steht der Klägerin gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 143, 131 Abs. 1 Nr. 1, 96 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 675, 667 BGB gegen die Beklagte. Es lag keine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO vor. Eine inkongruente Deckung im Sinne des §131 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht wird, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Vorliegend hatte die Beklagte aber einen fälligen Anspruch auf die auf dem debitorisch geführten Konto der Insolvenzschuldnerin eingegangenen Zahlungen. Denn der Darlehensrückzahlungsanspruch war vorliegend zum Zeitpunkt der Zahlungseingänge im August 2003 fällig. Ausweislich der Laufzeitbestimmung des Kontokorrentkreditvertrag war Fälligkeit am 31.03.2003 gegeben (Bl. 65 d. A.). Dem steht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht entgegen, dass die Laufzeitregelung gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam wäre. Denn die Laufzeitregelung ist ersichtlich weder unklar oder unverständlich noch schränkt sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Die Formulierung "unbeschadet der täglichen Fälligkeit" bezieht sich auf die Kontokorrentfähigkeit der eingestellten Forderungen und ist damit eine übliche und keineswegs unklare Formulierung oder Rechte oder Pflichten unzulässig beschränkende Regelung im Rahmen von Kontokorrentvereinbarungen (vgl. Palandt- Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl. 2007, § 676 f, Rz. 7). Eine Prolongationsvereinbarung wurde vorliegend nicht geschlossen. Die Insolvenzschuldnerin hat das Angebot der Beklagten nicht angenommen. Auch eine stillschweigende Fortsetzungsvereinbarung liegt nicht vor. Denn aus der bloßen Fortführung des Zahlungsverkehrs und der Geltendmachung vertraglicher Überziehungszinsen allein folgt nicht das Bestehen einer Fortsetzungsvereinbarung. Allein die Duldung einer fortdauernden Überziehung hebt die Fälligkeit einer Darlehensrückzahlungsverpflichtung nicht auf (BGH v. 20.05.2003, XI ZR 235/02, NJW-RR 2003, 1351). Eine stillschweigende Verlängerung kann erst bei Annahme einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung angenommen werden. Dies folgt aus der gefestigten Rechtsprechung des BGH. Der 11. Zivilsenat stellt in seiner Entscheidung vom 20.05.2003 entscheidend darauf ab, was die Parteien insoweit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten (BGH v. 18.12.1986, Az. III ZR 56/86, WM 1987, 342; BGH v. 21.05.1987, Az. III ZR 56, WM 1987, 897; BGH v. 20.05.2003, NJW-RR 2003, 1351). Hinsichtlich des Zustandkommens einer solchen vertraglichen Vereinbarung fehlt es aber bereits an einem hinreichend substaniierten Vortrag der Klägerin. Aus dem Angebot zum Abschluss der Prolongationsvereinbarung ergibt sich kein Ansatz für die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung. Denn die Prolongationsvereinbarung wurde beklagtenseits gerade nicht angenommen. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gemäß §§ 143, 133 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 675, 667 BGB. Denn erforderlich ist insofern das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes der Insolvenzschuldnerin und Kenntnis davon seitens der Beklagten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Auch auf die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO kann nicht abgestellt werden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin drohte. Das Wissen der Beklagten hinsichtlich der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann nach dem Vortrag der Klägerin nicht festgestellt werden. Weitere Anfechtungstatbestände sind nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. T H C