Beschluss
42 O 116/04
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2007:0524.42O116.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 05.12.2006 gem. § 727 ZPO auf Erteilung ei-ner vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des LG Essen vom 18.05.2005 ge-gen den Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 Durch Beschluss vom 18.05.2005 wurde die Firma J GmbH verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer G Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gewähren sowie der Beteiligten zu 1) Auskunft darüber zu erteilen, ob die Gesellschaft andere Unternehmungen oder Unternehmensbeteiligungen erworben hat und um welche es sich ggf. handelt. 3 Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der o.g. GmbH eröffnet worden ist, beantragt die Beteiligte zu 1) Klauselumschreibung auf den Beteiligten zu 2) als Rechtsnachfolger der Insolvenzschuldnerin. 4 Es ist umstritten, ob überhaupt und bejahendenfalls inwieweit der Insolvenzverwalter bei einer von der Insolvenzschuldnerin vorzunehmenden unvertretbaren Handlung als Rechtsnachfolger anzusehen ist. 5 Das OLG Hamm hat durch Beschluss vom 25.10.2001, 15 W 118/01, entschieden, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter den Informationsanspruch eines Gesellschafters im Informationserzwingungsverfahren erfüllen muss. 6 Es hat sich aber nicht mit der Frage befasst, ob ein bereits ergangener Titel auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben werden kann. 7 Das Oberlandesgericht legt jedoch dar, dass die Auskunftspflicht des Schuldners nicht identisch ist mit der Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters (ebenso: Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 140). 8 Beispielsweise ist das Informationsrecht des Gesellschafters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen, wenn es ihm darum geht, durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher oder durch Auskunft Informationen über den Bestand noch geltend zu machender Ansprüche gegen Dritte zu gewinnen. Denn die Geltendmachung solcher Ansprüche unterliegt dem alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters. 9 Das Informationsrecht des Gesellschafters muss sich daher sachlich auf Angelegenheiten beschränken, die seine persönliche vermögensrechtliche Stellung als Mitglied der Gesellschaft betreffen. 10 Im Hinblick auf diese sachlichen Einschränkungen des Informationsrechts muss der Gesellschafter nach Insolvenzeröffnung ein konkretes Informationsbedürfnis darlegen und glaubhaft machen sowie die Unterlagen konkret bezeichnen, in die Einsichtnahme begehrt wird. 11 Im hier zugrunde liegenden –umzuschreibenden- Beschluss des LG Essen vom 18.05.2005 ist die Einsichtnahme in sämtliche Bücher und Schriften gestattet worden. Dem Erfordernis einer konkreten Bezeichnung der einzusehenden Unterlagen ist damit nicht Rechnung getragen. 12 Ferner ist nicht auszuschließen, dass durch die weiter titulierte Auskunftserteilung 13 Informationen über das Bestehen noch geltend zu machender Ansprüche gegen Dritte gewonnen würden. Wie bereits dargelegt, hat der Gesellschafter insoweit keinen Anspruch auf Informationserteilung. 14 Da die Informationspflicht des Insolvenzschuldners nicht identisch ist mit der Informationspflicht des Insolvenzverwalters, war nach alldem der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Klauselumschreibung gegen den Insolvenzverwalter gem. § 727 ZPO zurückzuweisen.