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Urteil

11 O 451/03

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ausländisches Urteil kann in Deutschland teilweise vollstreckbar erklärt werden, wenn Zuständigkeit, Gegenseitigkeit und Vereinbarkeit mit deutschem Ordre public gegeben sind. • Die maßgeblichen Prüfungspunkte für die Anerkennung nach § 328 ZPO sind Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, fehlende Kollision mit wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts und die Verbürgung der Gegenseitigkeit. • Vermutungen über Korruption oder politische Umstände des Urteilsstaates reichen nicht aus, um die Anerkennung eines ausländischen Urteils zu verweigern; es bedarf konkreter Tatsachenbelege. • Die Gegenseitigkeit i.S.d. § 328 ZPO kann auch ohne förmliche völkerrechtliche Vereinbarung festgestellt werden, wenn tatsächliche Vollstreckungserfahrungen und Gutachten dies stützen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Anerkennung syrischen Urteils; Voraussetzungen der § 328, § 722 ZPO erfüllt • Ein ausländisches Urteil kann in Deutschland teilweise vollstreckbar erklärt werden, wenn Zuständigkeit, Gegenseitigkeit und Vereinbarkeit mit deutschem Ordre public gegeben sind. • Die maßgeblichen Prüfungspunkte für die Anerkennung nach § 328 ZPO sind Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, fehlende Kollision mit wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts und die Verbürgung der Gegenseitigkeit. • Vermutungen über Korruption oder politische Umstände des Urteilsstaates reichen nicht aus, um die Anerkennung eines ausländischen Urteils zu verweigern; es bedarf konkreter Tatsachenbelege. • Die Gegenseitigkeit i.S.d. § 328 ZPO kann auch ohne förmliche völkerrechtliche Vereinbarung festgestellt werden, wenn tatsächliche Vollstreckungserfahrungen und Gutachten dies stützen. Die Klägerinnen sind Witwe und Töchter und Erbinnen des verstorbenen S. H., der 1988 vor syrischen Gerichten gegen die Beklagte klagte. Das syrische Kassationsgericht verurteilte die Beklagte 1999 zur Zahlung von 7 Mio. USD nebst Zinsen; die Klägerinnen setzten die Vollstreckung nach dem Tod des S. H. fort. Die Beklagte focht Zuständigkeit, Gegenseitigkeit und Ordre-public-Gründe an und behauptete unter anderem Korruption und einen Schmiergeldinhalt des Vertrags. Die Klägerinnen beantragten die Vollstreckbarerklärung eines Teilbetrags von 1 Mio. USD für Deutschland. Das Gericht holte Ministeriumsauskunft, Zeugenvernehmungen und ein Sachverständigengutachten ein. Nach Prüfung hielt das Landgericht die syrische Zuständigkeit für gegeben, sah keinen Verstoß gegen wesentliche deutsche Rechtsgrundsätze und bejahte die Gegenseitigkeit. Die Widerklage der Beklagten wurde abgewiesen. • Rechtliche Grundlagen: Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile gem. §§ 722, 328 ZPO; Kostenregelung § 788 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit § 709 ZPO. • Zuständigkeit: Das syrische Gericht hatte nach Darlegung der Parteien und Beweisergebnissen insbesondere zur Modifikationsvereinbarung vom 01.04.1987 Zuständigkeit; die behauptete Unzuständigkeit konnte nicht substantiiert bewiesen werden. • Ordre public: Die Beklagte trug Vermutungen über Korruption und staatsrechtliche Defizite in Syrien vor; dies genügte nicht, um einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze deutschen Rechts nachzuweisen. • Schmiergeldvorwurf: Die Beweisaufnahme ergab keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass der Vertrag als unzulässiger Schmiergeldvertrag einzuordnen ist; Zeugenaussagen lieferten keine stichhaltigen Tatsachenbelege. • Gegenseitigkeit (§ 328 ZPO): Gegenseitigkeit bedeutet vergleichbare Durchsetzbarkeit deutscher Urteile im Urteilsstaat; Vortrag, Ministeriumsantwort, Zeugenaussagen und das Gutachten stützten die Annahme der Gegenseitigkeit gegenüber Syrien. • Partielle Vollstreckbarerklärung: Vor dem Hintergrund der positiven Prüfung wurde das syrische Urteil für den Teilbetrag von 1 Mio. USD für die Bundesrepublik anerkannt und vorläufig vollstreckbar erklärt. • Prozesskosten und Vollstreckungsklausel: Die Beklagte trägt die Kosten; die Vollstreckungsklausel wurde der Antragstellerin im Umfang der Vollstreckbarerklärung zuerteilt und die Entscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung erklärt. Die Klage der Klägerinnen war insoweit erfolgreich, dass das syrische Urteil von 17.05.1999 in Höhe von 1.000.000 USD für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und vorläufig vollstreckbar erklärt wurde; die Widerklage der Beklagten wurde abgewiesen. Das Gericht begründete dies damit, dass die syrischen Gerichte im konkreten Fall zuständig waren, kein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze deutschen Rechts vorlag und die Gegenseitigkeit der Vollstreckung nach § 328 ZPO verbürgt ist. Vermutungen über Korruption oder politische Entwicklungen in Syrien genügten nicht, die Anerkennung zu verhindern; konkrete Tatsachenbelege fehlten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.