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Urteil

44 O 79/07

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbung mit der Behauptung, Anzeigenblätter würden in einem bestimmten Verteilungsgebiet herausgegeben, obwohl dies nicht der Fall ist, ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 UWG irreführend und untersagbar. • Fehlende oder unvollständige Angaben im Impressum einer geschäftlichen Internetseite verstoßen gegen § 5 TMG und indizieren einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 4 Nr. 11, 3 UWG. • Eine bloße nachträgliche Änderung der Internetseiten beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht, wenn kein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen abgegeben wurde.
Entscheidungsgründe
Irreführende Verteilungsangaben und unvollständiges Impressum als wettbewerbswidrig • Werbung mit der Behauptung, Anzeigenblätter würden in einem bestimmten Verteilungsgebiet herausgegeben, obwohl dies nicht der Fall ist, ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 UWG irreführend und untersagbar. • Fehlende oder unvollständige Angaben im Impressum einer geschäftlichen Internetseite verstoßen gegen § 5 TMG und indizieren einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 4 Nr. 11, 3 UWG. • Eine bloße nachträgliche Änderung der Internetseiten beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht, wenn kein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen abgegeben wurde. Die Parteien betreiben konkurrierende Anzeigenblätter. Der Verfügungsbeklagte vertreibt Sonntagsblätter und betreibt Webseiten; in einer gedruckten Werbeseite und im Impressum seiner Internetauftritte machte er Angaben über Verteilungsgebiete und Kontaktdaten. Die Verfügungsklägerin rügte, die Werbung suggeriere eine Verteilung in bestimmten Orten (insbesondere "Ost Vest"/X), obwohl dies nicht zutrifft, und bemängelte zugleich fehlende Pflichtangaben im Impressum (§ 5 TMG). Das Landgericht Essen erließ am 03.08.2007 eine einstweilige Verfügung; der Beklagte legte Teilwiderspruch ein. In der Verhandlung erklärte die Klägerin das Unterlassungsbegehren teilweise als erledigt hinsichtlich der Verteilung in E.; strittig blieb die Bestätigung der übrigen Unterlassungsanordnungen. Der Beklagte verteidigte die Werbung mit einem Hinweis in der Preisliste und änderte später die Internetseiten. Das Gericht prüfte insbesondere Irreführung durch Verteilungsangaben und die Anforderungen des § 5 TMG. • Feststellung der Wettbewerbsverhältnisses: Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis im Hinblick auf das Werben um Anzeigenkunden (§§ 8 Abs.3 Nr.1, 8 Abs.1, 2 Abs.1 Nr.3 UWG). • Irreführung durch Verteilungsangaben: Die grafische Darstellung und die Auflagenangaben vermitteln dem durchschnittlichen Inserenten den Eindruck, die Verteilung finde in dem genannten Gebiet statt. Der ergänzende Hinweis in der Preisliste ist missverständlich und ändert den Gesamteindruck nicht. Damit liegt eine irreführende Angabe i.S.v. § 5 Abs.2 Satz1 Nr.1 UWG vor; nach § 3 UWG ist das Verhalten wettbewerbsrelevant und unlauter. • Verstöße gegen Impressumspflichten: Das Impressum der Internetseite enthielt im Juli 2007 nicht die geforderte Angabe zur Rechtsform und nicht die E‑Mail‑Adresse, sodass die Anforderungen des § 5 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 TMG verletzt wurden; dies indiziert einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 4 Nr.11, 3 UWG. • Wiederholungsgefahr und Bestätigung der einstweiligen Verfügung: Die nachträgliche Änderung der Website beseitigt die indizierte Wiederholungsgefahr nicht ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung, insbesondere da der Beklagte weiterhin die Rechtmäßigkeit der Erstgestaltung vertreten hat. Deshalb ist die einstweilige Verfügung insoweit zu bestätigen (§§ 936, 925 Abs.2 ZPO). • Erledigungserklärung: Auf Antrag der Klägerin wurde festgestellt, dass der Tenor bezüglich Herausgabe und Verteilung in E. erledigt ist; insoweit bestand keine Auseinandersetzung mehr. Das Gericht stellte fest, dass die einstweilige Verfügung vom 03.08.2007 hinsichtlich der Herausgabe und Verteilung in E. erledigt ist; im Übrigen bestätigte es die einstweilige Verfügung für die Tenorpunkte 1 b) und 1 c). Damit wurde dem Verfügungskläger weitgehend Recht gegeben: Die Werbung des Verfügungsbeklagten ist wegen irreführender Verteilungsangaben nach § 5 Abs.2 Satz1 Nr.1 UWG und wegen unvollständiger Impressumsangaben nach § 5 TMG in Verbindung mit §§ 4 Nr.11, 3 UWG untersagt. Die nachträgliche Änderungen der Website reichen nicht aus, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen; der Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.