Urteil
12 O 375/05
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht der Hausverwalterin Entschädigungsansprüche gemäß §§ 812, 398 BGB geltend machen.
• Die Leistung der Hausverwalterin an den Wohnungseigentümer erfolgte ohne Rechtsgrund, weil dieser den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
• Grob fahrlässiges Verhalten führt nach § 61 VVG zum Verlust des Versicherungsschutzes; das unbeaufsichtigte Zurücklassen eines unter Druck stehenden Wasserschlauches und das Vorhandensein eines verstopften Auffangbeckens sind zur Annahme grober Fahrlässigkeit ausreichend.
• Die vom Versicherer erstatteten und an die Verwalterin gezahlten Kosten sind durch Rechnungen und ein Sachverständigengutachten schlüssig nachgewiesen.
• Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus § 288 BGB; Verzug trat mit dem Mahnschreiben ein.
Entscheidungsgründe
Haftung des Wohnungseigentümers bei Wasserschaden wegen grober Fahrlässigkeit und Abtretung von Entschädigungsansprüchen • Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht der Hausverwalterin Entschädigungsansprüche gemäß §§ 812, 398 BGB geltend machen. • Die Leistung der Hausverwalterin an den Wohnungseigentümer erfolgte ohne Rechtsgrund, weil dieser den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. • Grob fahrlässiges Verhalten führt nach § 61 VVG zum Verlust des Versicherungsschutzes; das unbeaufsichtigte Zurücklassen eines unter Druck stehenden Wasserschlauches und das Vorhandensein eines verstopften Auffangbeckens sind zur Annahme grober Fahrlässigkeit ausreichend. • Die vom Versicherer erstatteten und an die Verwalterin gezahlten Kosten sind durch Rechnungen und ein Sachverständigengutachten schlüssig nachgewiesen. • Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus § 288 BGB; Verzug trat mit dem Mahnschreiben ein. Die Klägerin, Versicherer im Rahmen eines Rahmenversicherungsvertrages, zahlte Schadensbeseitigungsleistungen, die die Hausverwalterin Fa. N. nach einem Wasserschaden in der Eigentumswohnung des Beklagten veranlasst hatte. Am 07.08.2003 war bei Blumengießen ein an der Abstellkammer angeschlossener Schlauch unter Druck zurückgelassen worden; die Quetschverbindung sprang ab, Wasser lief in ein durch einen Lappen verstopftes Becken und verursachte erhebliche Schäden in der Wohnung des Beklagten und der darunterliegenden Wohnung. Die Hausverwalterin ließ die Schäden beseitigen und reichte Rechnungen bei der Klägerin ein, die diese bezahlte. Die Klägerin trat die Forderungen der Verwalterin gegen den Beklagten ab und verlangte Erstattung; der Beklagte bestritt Abtretung, Aktivlegitimation und behauptete fehlende Grob- oder gar leichte Fahrlässigkeit sowie Unkenntnis von der Gebäudeversicherung. • Anspruchsgrundlagen und Abtretung: Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 812 Abs.1, 398 BGB, weil sie für die Hausverwalterin Leistungen erbracht hat und sich deren direkten Kondiktionsanspruch abtreten ließ. Eine Unwirksamkeit der Abtretung ist nicht substantiiert dargelegt; ein etwaiges Abtretungsverbot wäre durch Vereinbarung aufgehoben oder konkludent beseitigt. • Grob fahrlässiges Verhalten und Verlust des Versicherungsschutzes: Der Beklagte hat den Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten selbst herbeigeführt, indem er den unter Druck stehenden Schlauch unbeaufsichtigt ließ und den verstopften Ablauf nicht beseitigte. Die vorherige Erfahrung mit einem ähnlichen Vorschaden aus 2002 erhöht die Sorgfaltspflicht und rechtfertigt die Feststellung der Grob fahrlässigkeit gemäß § 61 VVG mit der Folge des Versicherungsverlustes. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen und das Sachverständigengutachten bestätigten den Ablauf des Schadens und die Angemessenheit der Rechnungen; der Sachverständige bestätigte die Richtigkeit bzw. Plausibilität der Handwerkerrechnungen. • Zur Behaupteten emotionalen Erregung: Das Gericht verwarf die Entschuldigung des Beklagten als unglaubhaft und prozesstaktisch motiviert; eine emotionale Ausnahmesituation rechtfertigt kein Abweichen von der gebotenen Sorgfalt. • Zinsen und Kosten: Der Beklagte geriet durch Mahnung in Verzug; die Verzinsung folgt aus § 288 BGB; prozessuale Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 91, 709 ZPO. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte wird zur Zahlung von 14.662,11 € nebst Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2004) verurteilt; die Klägerin hat einen erstattungsfähigen Anspruch aus abgetretenem Recht der Hausverwalterin, weil die Entschädigungsleistungen ohne Rechtsgrund erbracht wurden. Der Verlust des Versicherungsschutzes folgt aus der vom Beklagten begangenen groben Fahrlässigkeit beim Umgang mit dem unter Druck stehenden Wasserschlauch und dem erkennbar verstopften Auffangbecken. Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist durch Rechnungen und ein Gutachten hinreichend belegt. Der Beklagte trägt die Prozesskosten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.