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Beschluss

15 S 247/07 Sonstiges

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2007:1204.15S247.07.00
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Leitsätze

Überprüfung des Anwaltshonorars nach belgischem Recht

Tenor

Die Berufung der Widerbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 12.09.2007 - 29 C 180/04 - wird verworfen.

Die Widerbeklagte tragt die Kosten des Berufungsverfahrens

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um eine restliche Honorarforderung der Widerklagerin, einer belgischen Anwaltssozietat mit Hauptsitz in M und weiterem Sitz in L.

Nach Erledigung der auf Feststellung des Nichtbestehens weiterer Honora-ransprüche gerichteten Klage hat das Amtsgericht der Widerklage auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 3.085,54 € nebst Zinsen stattgegeben und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

Die Rechtsbeziehungen der Parteien richteten sich in materieller Hinsicht nach belgischem Recht. Wegen des der Widerklägerin gegen die Widerbeklagte zuste-henden Honoraranspruchs sei von Art. 459 Code Judicaire auszugehen. Gem. Art. 459 Abs. 1 CJ seien Rechtsanwälte verpflichtet, ihre Honorare mit der Rücksichtnahme festzusetzen, die man von ihrem Amt erwarten muss, wobei ein einseitiges Bestimmungsrecht bestehe, das nach Ermessen ausgeübt werde und auch eine Abrechnung auf Stundenbasis erlaube, und das einer richterlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sei. Diese nur eingeschränkte Überprüfbarkeit sei auch vom deutschen Richter zu beachten.

Sodann wird ausgeführt, dass die Honorarforderung der Widerklagerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begründet sei.

Die Widerbeklagte hat gegen dieses Urteil beim Landgericht Essen Berufung einge-legt; sie erstrebt eine Abweisung der Widerklage und führt dazu u.a. aus, unzutref-fend sei bereits der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass sich die Rechtsbezie-hungen der Parteien nach materiellem belgischen Recht richten

Die Widerbeklagte hält die Zuständigkeit des Landgerichts für die Berufung mit folgender Begründung für gegeben:

Mit belgischem Recht habe dieser deutsch-deutsche Rechtsstreit nichts zu tun. Die Beauftragung eines Sachverstandigen zum belgischen Recht sei daher ein Fehler gewesen und habe zu einem inhaltlich unrichtigen Urteil gefUhrt.

Das Amtsgericht habe in seinem Urteil auch nicht das belgische Recht angewandt, denn bei Anwendung belgischem Rechts hatte es entweder in eine Beweisaufnahme eintreten müssen oder die Widerklage als unsubstantiiert abweisen müssen.

BGH NJW 2007, 1211 folgend liege eine ausdrückliche Anwendung ausländischen Rechts im Sinne des § 119 Nr. 1 c GVG grundsätzlich auch nur vor, wenn das Urteil des Amtsgerichts förmlich feststelle, dass ausländisches Recht angewendet worden sei oder wenn es die angewandten Vorschriften oder Rechtssätze des zu Grunde ge¬legten ausländischen Rechts ausdrücklich bezeichne. Weder das eine noch das andere sei jedoch geschehen. Das Amtsgericht habe vielmehr nicht einmal deutsches Recht angewendet.

II.

Die an das Landgericht gerichtete Berufung ist unzulassig.

Für die Berufung besteht gem. § 119 (1) 1. c) die Zuständigkeit des Oberlandesge-richts (Hamm), da das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat.

In den Entscheidungsgründen steht:

Die Rechtsbeziehungen der Parteien richteten sich, jedenfalls bzgl. des materiel-len Rechts, gem. Art. 28 Abs. 1, 2 EGBGB nach belgischem Recht.

Zur anzuwendenden Norm des belgischen Rechts wird ausgeführt, wegen des der Wi¬derklägerin gegen die Widerbeklagte zustehenden Honoraranspruchs sei von Art. 459 Code Judicaire auszugehen.

Zu den zu beachtenden Rechtssätzen wird ausgeführt, gem. Art. 459 Abs. 1 Code Ju¬dicaire seien Rechtsanwälte verpflichtet, ihre Honorare mit der Rücksichtnahme festzusetzen, die man von ihrem Amt erwarten muss, wobei ein einseitiges Bestim-mungs¬recht bestehe, das nach Ermessen ausgeübt werde und auch eine Abrech-nung auf Stundenbasis erlaube und einer richterlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sei; diese nur eingeschränkte Überprüfbarkeit sei auch vom deutschen Richter zu beachten.

Dass das Amtsgericht die Grundsätze des belgischen Rechtsanwaltsgebührenrechts nicht colorandi causa erwähnt, sondern seine Entscheidung hierauf gestützt hat, ergibt sich aus dem nachstfolgenden Satz:

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach der Auffassung des erkennen-den Gerichts die Widerklageforderung der Beklagten und zugleich Widerklagerin begrün¬det.

Die Anwendung ausländischen Rechts ist auf diese Weise mit mustergültiger Eindeutigkeit in den amtsgerichtlichen Entscheidungsgründen festgestellt worden. Mehr wird insbesondere auch nicht mit Beschluss des BGH yom 18.01.2007 VZB 129/06 verlangt.

Ob das Amtsgericht seine Entscheidung zu Recht auf belgisches Recht gestützt und belgisches Recht sachlich richtig angewendet hat, sind Fragen, die zu beantworten sich das unzuständige Landgericht enthält.

Da ein mündlicher Erörterungsbedarf angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage nicht ersichtlich ist, wird die Berufung gem. § 522 (1) ZPO durch Beschluss verwor-fen.

Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass der Widerklägerin die von ihr ge-wünschte Möglichkeit, Rechtsbeschwerde einzulegen, gem. § 522 (1) 4 ZPO hier-durch eröffnet wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Überprüfung des Anwaltshonorars nach belgischem Recht Die Berufung der Widerbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 12.09.2007 - 29 C 180/04 - wird verworfen. Die Widerbeklagte tragt die Kosten des Berufungsverfahrens Gründe: I. Die Parteien streiten um eine restliche Honorarforderung der Widerklagerin, einer belgischen Anwaltssozietat mit Hauptsitz in M und weiterem Sitz in L. Nach Erledigung der auf Feststellung des Nichtbestehens weiterer Honora-ransprüche gerichteten Klage hat das Amtsgericht der Widerklage auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 3.085,54 € nebst Zinsen stattgegeben und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Rechtsbeziehungen der Parteien richteten sich in materieller Hinsicht nach belgischem Recht. Wegen des der Widerklägerin gegen die Widerbeklagte zuste-henden Honoraranspruchs sei von Art. 459 Code Judicaire auszugehen. Gem. Art. 459 Abs. 1 CJ seien Rechtsanwälte verpflichtet, ihre Honorare mit der Rücksichtnahme festzusetzen, die man von ihrem Amt erwarten muss, wobei ein einseitiges Bestimmungsrecht bestehe, das nach Ermessen ausgeübt werde und auch eine Abrechnung auf Stundenbasis erlaube, und das einer richterlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sei. Diese nur eingeschränkte Überprüfbarkeit sei auch vom deutschen Richter zu beachten. Sodann wird ausgeführt, dass die Honorarforderung der Widerklagerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begründet sei. Die Widerbeklagte hat gegen dieses Urteil beim Landgericht Essen Berufung einge-legt; sie erstrebt eine Abweisung der Widerklage und führt dazu u.a. aus, unzutref-fend sei bereits der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass sich die Rechtsbezie-hungen der Parteien nach materiellem belgischen Recht richten Die Widerbeklagte hält die Zuständigkeit des Landgerichts für die Berufung mit folgender Begründung für gegeben: Mit belgischem Recht habe dieser deutsch-deutsche Rechtsstreit nichts zu tun. Die Beauftragung eines Sachverstandigen zum belgischen Recht sei daher ein Fehler gewesen und habe zu einem inhaltlich unrichtigen Urteil gefUhrt. Das Amtsgericht habe in seinem Urteil auch nicht das belgische Recht angewandt, denn bei Anwendung belgischem Rechts hatte es entweder in eine Beweisaufnahme eintreten müssen oder die Widerklage als unsubstantiiert abweisen müssen. BGH NJW 2007, 1211 folgend liege eine ausdrückliche Anwendung ausländischen Rechts im Sinne des § 119 Nr. 1 c GVG grundsätzlich auch nur vor, wenn das Urteil des Amtsgerichts förmlich feststelle, dass ausländisches Recht angewendet worden sei oder wenn es die angewandten Vorschriften oder Rechtssätze des zu Grunde ge¬legten ausländischen Rechts ausdrücklich bezeichne. Weder das eine noch das andere sei jedoch geschehen. Das Amtsgericht habe vielmehr nicht einmal deutsches Recht angewendet. II. Die an das Landgericht gerichtete Berufung ist unzulassig. Für die Berufung besteht gem. § 119 (1) 1. c) die Zuständigkeit des Oberlandesge-richts (Hamm), da das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat. In den Entscheidungsgründen steht: Die Rechtsbeziehungen der Parteien richteten sich, jedenfalls bzgl. des materiel-len Rechts, gem. Art. 28 Abs. 1, 2 EGBGB nach belgischem Recht. Zur anzuwendenden Norm des belgischen Rechts wird ausgeführt, wegen des der Wi¬derklägerin gegen die Widerbeklagte zustehenden Honoraranspruchs sei von Art. 459 Code Judicaire auszugehen. Zu den zu beachtenden Rechtssätzen wird ausgeführt, gem. Art. 459 Abs. 1 Code Ju¬dicaire seien Rechtsanwälte verpflichtet, ihre Honorare mit der Rücksichtnahme festzusetzen, die man von ihrem Amt erwarten muss, wobei ein einseitiges Bestim-mungs¬recht bestehe, das nach Ermessen ausgeübt werde und auch eine Abrech-nung auf Stundenbasis erlaube und einer richterlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sei; diese nur eingeschränkte Überprüfbarkeit sei auch vom deutschen Richter zu beachten. Dass das Amtsgericht die Grundsätze des belgischen Rechtsanwaltsgebührenrechts nicht colorandi causa erwähnt, sondern seine Entscheidung hierauf gestützt hat, ergibt sich aus dem nachstfolgenden Satz: Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach der Auffassung des erkennen-den Gerichts die Widerklageforderung der Beklagten und zugleich Widerklagerin begrün¬det. Die Anwendung ausländischen Rechts ist auf diese Weise mit mustergültiger Eindeutigkeit in den amtsgerichtlichen Entscheidungsgründen festgestellt worden. Mehr wird insbesondere auch nicht mit Beschluss des BGH yom 18.01.2007 VZB 129/06 verlangt. Ob das Amtsgericht seine Entscheidung zu Recht auf belgisches Recht gestützt und belgisches Recht sachlich richtig angewendet hat, sind Fragen, die zu beantworten sich das unzuständige Landgericht enthält. Da ein mündlicher Erörterungsbedarf angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage nicht ersichtlich ist, wird die Berufung gem. § 522 (1) ZPO durch Beschluss verwor-fen. Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass der Widerklägerin die von ihr ge-wünschte Möglichkeit, Rechtsbeschwerde einzulegen, gem. § 522 (1) 4 ZPO hier-durch eröffnet wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.