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Urteil

41 O 15/07

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Schadensersatz des Verlades/Versicherungsrechtsnachfolgers besteht gegen die Beklagte als Verfrachter nach §§ 606 Satz 2 HGB, 398 BGB, wenn sie sich aufgrund der Bestellung zur Verschiffung verpflichtet hat. • Ein in einem Konnossement enthaltener Hinweis auf die Verschifferstellung oder dortige Haftungsbeschränkungen berührt nicht die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und beauftragtem Verfrachter, soweit diese nicht im ursprünglichen Vertrag vereinbart wurden. • Haftungsausschluss wegen Seegefahr nach § 608 Abs.1 Nr.1 HGB greift nicht, wenn die aufgetretenen Seeverhältnisse für die Jahreszeit/Route erwartbar waren und sachgerechte Stauung bzw. geeignete Verpackung vorausgesetzt werden konnten. • Verpackungsrisiko trägt derjenige, der die Verpackung angeboten und übernommen hat; sofern die Verpackung ungeeignet war, haftet der Verpackungsanbieter, § 608 Abs.1 Nr.5 HGB greift nicht. • Höhe der Haftung richtet sich bei beschränkter Haftung nach § 660 HGB; der Ersatzbemessung liegt das nachgewiesene Bruttogewicht der beschädigten Güter zugrunde.
Entscheidungsgründe
Verfrachterhaftung bei Seeschaden; Verwertung von Konnossementklauseln und Verpackungsrisiko • Anspruch auf Schadensersatz des Verlades/Versicherungsrechtsnachfolgers besteht gegen die Beklagte als Verfrachter nach §§ 606 Satz 2 HGB, 398 BGB, wenn sie sich aufgrund der Bestellung zur Verschiffung verpflichtet hat. • Ein in einem Konnossement enthaltener Hinweis auf die Verschifferstellung oder dortige Haftungsbeschränkungen berührt nicht die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und beauftragtem Verfrachter, soweit diese nicht im ursprünglichen Vertrag vereinbart wurden. • Haftungsausschluss wegen Seegefahr nach § 608 Abs.1 Nr.1 HGB greift nicht, wenn die aufgetretenen Seeverhältnisse für die Jahreszeit/Route erwartbar waren und sachgerechte Stauung bzw. geeignete Verpackung vorausgesetzt werden konnten. • Verpackungsrisiko trägt derjenige, der die Verpackung angeboten und übernommen hat; sofern die Verpackung ungeeignet war, haftet der Verpackungsanbieter, § 608 Abs.1 Nr.5 HGB greift nicht. • Höhe der Haftung richtet sich bei beschränkter Haftung nach § 660 HGB; der Ersatzbemessung liegt das nachgewiesene Bruttogewicht der beschädigten Güter zugrunde. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Auftraggeberin und fordert Schadensersatz für beschädigte Maschinenteile, die 2006 von Antwerpen nach Alexandria verschifft wurden. Auftraggeber war ursprünglich die C-GmbH & Co. KG; die Klägerin hat an deren Stelle Rechte aus einer Abtretung geltend gemacht. Die Beklagte wurde mit Verschiffung, Verpackung und Teiltransport beauftragt; das Schiff geriet in schweres Wetter in der Biscaya, wobei Ladung beschädigt wurde. Ein Sachverständiger stellte umfangreiche Schäden und einen hohen Reparaturaufwand fest; die Parteien streiten über Umfang, Gewicht und Entstehungszeitpunkt der Schäden sowie über Haftungsbegrenzungen im Konnossement. Die Beklagte bestreitet Aktivlegitimation, behauptet nur Spediteur gewesen zu sein, rügt unzureichende Verpackung und führt mögliche Beschädigung beim Landtransport sowie eine im Konnossement vereinbarte Haftungsbegrenzung an. Die Klägerin hält die Beklagte für Verfrachter und macht beschränkte Haftung nach § 660 HGB geltend. • Die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin war wirksam; deshalb sind Fragen zur früheren Versichererstellung für den Anspruchserwerb unerheblich (§ 398 BGB). • Aus der Bestellung vom 28.09.2005 folgt, dass die Beklagte sich zur Verschiffung verpflichtet hat; damit ist sie Verfrachter und nicht nur Makler/Spediteur. Ein Konnossement mit anderslautender Angabe ändert den zugrunde liegenden Vertrag nicht und begrenzt die Haftung zwischen den Parteien nicht, soweit eine Haftungsbeschränkung nicht im ursprünglichen Vertrag vereinbart wurde. • Kein Haftungsausschluss nach § 608 Abs.1 Nr.1 HGB: Die aufgetretenen schweren Wetterverhältnisse in der Biscaya im Februar sind für die Jahreszeit vorhersehbar; ein seetüchtiges Schiff und ordnungsgemäße Stauung hätten hierfür Vorsorge ermöglichen müssen, sodass die Seegefahr-Regelung nicht befreiend wirkt. • Kein Haftungsausschluss nach § 608 Abs.1 Nr.5 HGB: Die Beklagte hatte die Verpackung angeboten und übernommen; sie hätte auf mögliche Gefahren hinweisen müssen. War die angebotene Verpackung ungeeignet, trägt sie das Risiko, weil sie ein für den Transport ungeeignetes Angebot abgegeben hat. • Beweiswürdigung: Der Zeuge M. wurde angehört; das Gericht ist überzeugt, dass die konkreten Schäden auf dem Seeweg entstanden sind. Die Behauptung, Schäden seien erst beim LKW-Transport entstanden, wurde nicht substantiiert bewiesen. • Schadensbemessung nach § 660 HGB: Die Klägerin machte beschränkte Haftung geltend; bewiesen ist ein Bruttogewicht der beschädigten Teile von 20.400 kg, mithin 40.800 Rechnungseinheiten, sodass nur dieser Umfang zu ersetzen ist. • Zinsen stehen ab Zustellung der Klage zu, da kein früherer Verzug dargetan wurde. Die Klage war zum Teil erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, den Gegenwert von 40.800 Sonderziehungsrechten in Euro (Wandlungstag des Urteils) nebst Zinsen zu zahlen; die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen. Das Gericht nahm die Beklagte als Verfrachterin in Anspruch, verneinte wirksame Haftungsausschlüsse durch Seegefahr oder wegen Verpackung und setzte die Ersatzpflicht nach den Regeln der beschränkten Haftung (§ 660 HGB) anhand des bewiesenen Bruttogewichts fest. Kosten und Vollstreckung wurden entsprechend verteilt.