Beschluss
7 T 73/07
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2008:0327.7T73.07.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 €. 1 Gründe: 2 I. Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1. verheiratet. Der Beteiligte zu 2. ist der gemeinsame Sohn des Erblassers und der Beteiligten zu 1. Der Erblasser hat keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Auf Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. erteilte das Amtsgericht unter dem Datum 01.06.2005 einen Erbschein dahingehend, dass der Erblasser von den Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte beerbt worden ist. 3 Am 11.10.2005 erschienen die Beteiligten zu 1. und 2. beim Nachlassgericht und erklärten, dass sie die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anfechten. Zugleich schlugen sie die Erbschaft aus. In der von der Rechtspflegerin protokollierten Erklärung heißt es ferner: 4 " Wir haben uns darüber im Irrtum befunden, dass das Erbe insgesamt einen positiven Bestand hat, und wir haben bis Mitte vergangener Woche gehofft und geglaubt, dass es eine Kapitallebensversicherung gibt. Dies hat sich als falsch herausgestellt." 5 Nach einem Vermerk der Rechtspflegerin vom selben Tag ging es den Beteiligten zu 1. und 2. bei der Beantragung des Erbscheins darum, den Pachtvertrag für eine Gaststätte, die der Erblasser betrieben hat, "unbürokratisch" umschreiben zu können. 6 Aus einem Nachlassverzeichnis, das die Beteiligten zu 1. und 2. mit anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2005 zur Akte reichten, ergibt sich, dass der Erblasser praktisch über kein Vermögen verfügte. In dem Nachlassverzeichnis sind lediglich 3 Münzen, 10 Feuerzeuge, 1 Spiegelreflexkamera, 1 Armbanduhr, 2 Taschenuhren und 1 Siegelring mit einem Gesamtwert von ca. 610,00 € aufgeführt sowie Passiva in Höhe von ca. 8.700,00 €. 7 In einem Anhörungstermin durch die Rechtspflegerin des Amtsgerichts am 04.04.2006 erklärten die Beteiligten zu 1. und 2., dass die Konten des Erblassers überzogen gewesen seien. Das Inventar der Gaststätte, die der Erblasser betrieben hat, habe im Eigentum der Brauerei gestanden. Der Erblasser habe keinen PKW mehr gehabt. Bestehende Versicherungen seien vom Erblasser bereits zu Lebzeiten gekündigt und der Rückkaufwert noch zur Begleichung von Verbindlichkeiten verwandt worden. Es 8 müssten erhebliche Schulden bereits längere Zeit bestanden haben, denn häufig sei der Gerichtsvollzieher erschienen, um zu vollstrecken. Der Erblasser habe jedoch nie über diese Dinge gesprochen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird 9 auf den Vermerk vom 04.04.2005 (richtig 2006, Bl. 26 - 27 d. A. 151 VI 317/05 AG Essen) verwiesen. 10 Die Beteiligten zu 1. und 2. brachten entgegen der Zusage in dem Termin vom 04.04.2006 keine weiteren Unterlagen bei. Mit Beschluss vom 03.05.2006 lehnte die Rechtspflegerin des Amtsgericht die beantragte Einziehung des Erbscheins ab. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt: 11 "Zwar haben die Erben die Annahme der Erbschaft angefochten, es konnte jedoch nicht geklärt werden, ob sie über den Nachlass verfügt haben, denn die dazu erforderlichen erbetenen und zugesagten Belege wurden nicht eingereicht." 12 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.06.2006 teilten die Beteiligten zu 1. und 2. dann mit, dass ihnen die Jahresbescheinigung über die Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen für das Jahr 2005, gerichtet an den Erblasser, ausgestellt von der E Bank, nunmehr vorliege. Da sich aus der vorgelegten Bescheinigung ein Depotguthaben von über 48.500,00 € ergab, erklärten die Beteiligten zu 1. und 2. die Anfechtung der Erbausschlagung vom 11.10.2005. Zugleich beantragten sie eine Nachlassverwaltung. Aus einem anwaltlichen Schriftsatz vom 08.12.2006 (Bl. 15 der Akten. 151 VI 234/06) ergibt sich, dass das Depot des Erblassers noch zu dessen Lebzeiten aufgelöst worden ist und zur Tilgung von Schulden des Erblassers bei der E Bank verwandt worden ist. Die Beteiligten erklärten deshalb "abermals...die Anfechtung des Erbes". Nach den weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz habe sich die Nachlassverwaltung erübrigt. 13 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.01.2007 legten die Beteiligten zu 1. und 2. Beschwerde gegen den Beschluss vom 03.05.2006 ein. Auch in diesem Schriftsatz ist ausgeführt, dass der Erblasser noch vor seinem Tod in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. 14 Im Beschwerdeverfahren machten die Beteiligten zu 1. und 2. nach entsprechendem Hinweis mit anwaltlichem Schreiben vom 30.03.2007 zu den Vermögensverhältnissen 15 des Erblassers und seinem Nachlass noch folgende Angaben: 16 Der Erblasser sei kurz vor seinem Tod gezwungen gewesen, sein Haus in N aufgrund von Steuerschulden zu verkaufen. Sie, die Beteiligten zu 1. und 2., hätten keinen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers gehabt, der sich ungern in "die Karten" habe sehen lassen. Die Steuerberaterin des Erblassers, eine Nichte der Beteiligten zu 1., habe jedoch kurz vor dessen Tod mitgeteilt, dass trotz des 17 Hausverkaufs und der abzulösenden Steuerschulden ein Überschuss von mindestens 20.000,00 € übrigbleiben müsse. Sie habe auch von einer Kapitallebensversicherung gesprochen, die es gäbe. Nach dem Todestag sei es zum Bruch mit der Steuerberaterin gekommen. Erkundigungen bei der Sparkasse F und der E Bank bzw. deren Tochterunternehmen hätten ergeben, dass keine Vermögenswerte vorhanden seien. Man habe sich deshalb im Hinblick auf die allmählich "einfindenden offenen Verbindlichkeiten/Rechnungen des Erblassers" entschlossen, das Erbe vor Gericht auszuschlagen. 18 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Akten 151 VI 317/05 AG Essen (Ausschlagung) und 151 VI 234/06 (Nachlassverwaltung) Bezug genommen. 19 II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass sie sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB geirrt haben und deshalb zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigt sind. 20 Mit der Beschwerde wird zu Recht beanstandet, dass sich aus dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 03.05.2006 keine nachvollziehbare Begründung enthält, warum das Nachlassgericht die beantragte Einziehung des am 01.06.2005 erteilten Erbscheins abgelehnt hat. Nach § 2361 Abs. 1 S. 1 BGB hat das Nachlassgericht einen Erbschein einzuziehen, wenn sich ergibt, dass dieser unrichtig ist. Für die Frage der Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins ist unerheblich, ob die Erben über den Nachlass verfügt haben. Warum das Amtsgericht die Frage der Verfügung über den Nachlass als maßgebliches Kriterium angesehen hat, ist weder dem Beschluss noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. 21 Eine Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins liegt vor, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 2007, § 2361 Rdnr. 2). 22 Im vorliegenden Fall war der erteilte Erbschein zunächst richtig. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die gesetzlichen Erben des Erblassers. Sie haben, wie sich auch ihrem Erbscheinsantrag vom 27.05.2005 ergibt, die Erbschaft angenommen. Ihnen war deshalb der beantragte Erbschein zu erteilen. 23 Eine nachträgliche Unrichtigkeit des Erbscheins ist nicht feststellbar. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben zwar form- und wohl auch fristgerecht die Anfechtung der Annahme der Erbschaft erklärt. Ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB liegt jedoch nicht vor. 24 Wie sich aus § 1954 BGB ergibt, ist die Annahme der Erbschaft anfechtbar. Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Sachverhalts, den die Beteiligten zu 1. und 2. vortragen, allein zu prüfen, ob die Annahme der Erbschaft wegen eines Eigenschaftsirrtums im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB anfechtbar ist. Insoweit entspricht es der überwiegenden Auffassung, dass die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB ist (BGH, Urteil vom 08.02.1989, IV a ZR 98/97). Der Anfechtungsgrund des § 119 Abs. 2 BGB ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Irrtum bzgl. der Überschuldung des Nachlasses auf unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also des Bestandes an Aktiva und Passiva, beruht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2007, 3 Wx 193/04). Ein Irrtum kann nicht angenommen werden, wenn sich jemand der Möglichkeit bewusst ist, dass seine Vorstellung unrichtig sein könnte, er dies aber in Kauf nimmt (BayObLG, Beschluss vom 14.02.1997, 1Z BR 254/96). 25 Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich aus den von den Beteiligten zu 1. und 2. geltend gemachten Gründen, die allein maßgeblich sind (Palandt/Edenhofer, aaO., § 1955 Rdnr. 2), kein Sachverhalt, aufgrund dessen die Beteiligten zu 1. und 2. berechtigt sind, die von ihnen erklärte Annahme des Nachlasses anzufechten. 26 Nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1. und 2. hat sich der Erblasser, wie sie es formulieren, hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse nicht in die "Karten sehen lassen." Die Beteiligten räumen damit ein, dass ihnen die Zusammensetzung des 27 Nachlasses zum Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nicht in allen Einzelheiten bekannt war. Nach ihrem weiteren Vorbringen war die finanzielle Situation des Erblassers kurz vor seinem Tod angespannt. Er musste sein Haus verkaufen, um Schulden zu tilgen. Wie auch das Nachlassverzeichnis zeigt, das die Beteiligten mit dem anwaltlichen Schreiben vom 20.10.2005 zur Akte gereicht haben, waren im Nachlass des Erblassers praktisch keine Vermögenswerte vorhanden. In dem Verzeichnis sind Aktiva in einer Höhe von knapp über 600,00 € aufgeführt. Wie sich schließlich aus der Anfechtungserklärung der Beteiligen vom 11.10.2005 ergibt, erfolgte die Annahme der Erbschaft in der Hoffnung und in dem Glauben, dass es eine Kapitallebensversicherung geben könnte. Insoweit berufen sich die Beteiligten zu 1. und 2. auf eine vage Angabe der Steuerberaterin des Erblassers, Nichte der Beteiligten zu 1., mit der es nach dem Vorbringen der Beteiligten schon unmittelbar nach dem Tod des Erblassers zu einer Auseinandersetzung kam. Aufgrund des Vorbringens der Beteiligten lässt sich daher nicht feststellen, dass sie bei der Annahme der Erbschaft konkrete Vorstellungen darüber hatten, welche Vermögenswerte im Nachlass vorhanden sind. 28 Auch die Vorgehensweise der Beteiligten zu 1. und 2. nach Übersendung der Jahresbescheinigung über Kapitelerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen für das Jahr 2005 durch die E Bank belegt, dass diese keinen konkreten Vorstellungen über Vermögenswerte hatten, die sich im Nachlass des Erblassers befanden. Ihre Entscheidung, die Erbschaft anzunehmen, war deshalb nicht durch eine Fehlvorstellung über im Nachlass vorhandene Werte beeinflusst. Sie haben vielmehr den Nachlass angenommen in der Hoffnung, dass etwas vorhanden sein könnte. Eine solche Hoffnung auf einen werthaltigen Nachlass, die sich dann nicht erfüllt, ist, wie das Bayerische Oberstes Landgericht (aaO.) zutreffend ausgeführt hat, kein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass nach dem Vermerk der Rechtspflegerin vom 11.10.2005 die Annahme der Erbschaft auch erfolgt ist, um "möglichst unbürokratisch" die Umschreibung des Pachtvertrages für die vom Erblasser betriebene Gaststätte zu erreichen, also unabhängig von der tatsächlichen Werthaltigkeit des Nachlasses. 29 Da kein Grund für die Anfechtung der Annahme vorliegt, hat die Annahme der Erbschaft Bestand. Eine Ausschlagung (vgl. § 1957 Abs. 1 BGB) liegt damit nicht vor. Soweit die Beteiligten im Zuge des Erbscheinsverfahrens die Anfechtung der Ausschlagung erklärt haben, ist dies gegenstandslos. 30 III. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. 31 IV. 32 Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 131 Abs. 2, 30 KostO. Insoweit hat die Kammer den sich aus dieser Vorschrift ergebenden Regelwert als Beschwerdewert zugrundegelegt.