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Urteil

56 (38/07) 300 Js 251/07 StA Essen

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2008:0328.56.38.07.300JS251.00
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Entscheidungsgründe
Tenor w e g e n gewerbsmäßigen Betruges hat die XXI. große Strafkammer des Landgerichts Essen, in der Hauptverhandlung am 28.03.2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Landgericht T., als Vorsitzender, Richter am Landgericht L. als beisitzender Richter, Bereichsingenieur Siegfried N., Marl, Pensionärin Doris X., Essen, als Schöffen, Staatsanwalt I. als Beamter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt C. aus Nürnberg als Verteidiger, JB’e H. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für R e c h t erkannt: Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 51 Fällen, gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 14 tateinheitlichen Fäl-len und Betrugs in 14 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet. §§ 263 I, III Nr. 1, V, 52, 53, 66 I StGB 1 Gründe: 2 I. 3 Der Angeklagte ist 43 Jahre alt. Er wurde in Bochum geboren und wuchs dort zunächst mit 3 jüngeren Schwestern im Haushalt der Eltern auf. 1966 verzog die Familie nach Düsseldorf. Die Mutter arbeitete bei der Post, der Vater war Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Kurz nach der Geburt der jüngsten Schwester ließen sich die Eltern des Angeklagten 1970 scheiden. Gemeinsam mit seinen Schwestern lebte der Angeklagte fortan im Haushalt der Mutter, die finanzielle Unterstützung von den Großeltern erfuhr. Mit 6 Jahren wurde der Angeklagte in die Grundschule eingeschult, von der er zur Hauptschule wechselte, die er mit der Qualifikation Typ B abschloss. Der Schulbesuch machte dem Angeklagten Spaß. Insbesondere war er vom Sportunterricht begeistert. Im Anschluss an die Schulzeit machte der Angeklagte eine Lehre als Maler und Lackierer, bestand jedoch nur den praktischen Teil der Gesellenprüfung. Dass er den theoretischen Teil der Prüfung nicht bestand, begründet der Angeklagte damit, dass er sich zu sehr um seine sportlichen Aktivitäten gekümmert und das Erlernen des theoretischen Stoffes vernachlässigt hatte. 4 Die Mutter des Angeklagten hatte zwischenzeitlich ihren heutigen Ehemann kennen gelernt. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Stiefvater war zunächst freundschaftlich, entwickelte sich während der Lehrzeit aber ungünstig. Es gab erhebliche Differenzen. Dies veranlasste den Angeklagten, den Haushalt der Familie zu verlassen und im Alter von 17 Jahren eine eigene Wohnung zu beziehen. Nach dem Auszug besserte sich das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater. Heute besteht zwischen ihnen eine enge Verbindung, die von Respekt und Achtung des Angeklagten gegenüber seinem Stiefvater geprägt ist. 5 Nach der Beendigung der Lehre arbeitete der Angeklagte in verschiedenen Jobs. So verrichtete er in einer Fliesenfabrik Schichtarbeit. Des Weiteren arbeitete er bei Mannesmann, aber auch als Türsteher in Diskotheken. 6 1983/1984 fand der Angeklagte über einen Bekannten seiner Schwester, Herrn N., Kontakt zum Kapitalanlagegeschäft. Seitdem war er in verschiedenen Anlagefirmen tätig, die überwiegend Optionen auf Waren, Indices, Fremdwährungen und Aktien vermittelten, die von Brokern an verschiedenen Warenterminbörsen gehandelt wurden. Für den Angeklagten war N. ein Vorbild. Er imponierte ihm, weil er als Symbole eines erfolgreichen Geschäftsmanns bereits eine goldene Uhr besaß und einen Mercedes Pkw fuhr. 7 Im Bereich des Kapitalanlagegeschäftes war der Angeklagte zunächst in der Firma des N. tätig. Dort begann er in der Broschürenabteilung. Während der Angeklagte bislang ca. 2.000 DM im Monat verdient hatte, bekam er nunmehr das 3- bis 4-fache, wobei sich sein Verdienst ständig weiter steigerte. Obwohl der Angeklagte keine entsprechende Ausbildung hatte und er sich sein Wissen über Optionen lediglich in internen Schulungen und aus der Presse angeeignete, wurde er, da er in der Broschürenabteilung sehr erfolgreich war, bereits nach kurzer Zeit als Erstverkäufer (Opener) und bald darauf aufgrund seines großen verkäuferischen Geschicks als Kontenaufstocker (Loader) eingesetzt. Schon zu diesem Zeitpunkt wurde dem Angeklagten deutlich, dass das ganze Geschäft des N. auf Betrug aufgebaut war. 8 Als der Angeklagte 1987 die Firma des N. verließ und fortan mit dessen früherem Partner Q. zusammen arbeitete, gründete beide von vornherein eine Firma, die zum Ziel hatte, Kunden Anlagegeschäfte zu vermitteln, die eingenommenen Gelder aber nicht zu platzieren, sondern für eigene Zwecke zu verwenden. 9 Als es im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit gegen den Angeklagten zu polizeilichen Ermittlungen kam, hielt er sich eine Zeitlang in Spanien, dann auch in den USA und in Großbritannien auf. 10 Nachdem er nach Deutschland zurückgekehrt war, arbeitete er ab 1989 bei der Firma P. in E. im Warentermingeschäft. Er war zunächst als Erstverkäufer eingesetzt. Da er auch hier sehr erfolgreich war, arbeitete er schon nach kurzer Zeit als Kontenaufstocker. Obwohl der Angeklagte schon nach kurzer Zeit bemerkt hatte, dass die Firma nicht seriös arbeitete, sondern einen Großteil der Kundengelder nicht anlegte, blieb der Angeklagte in den Diensten der Firma P. Dies ging damit einher, dass die Provision des Angeklagten erhöht wurde. 11 Von 1990 bis Mitte 1991 arbeitete der Angeklagte sodann in der Anlagefirma J. GmbH, die der seinerzeit anderweitig Verfolgte T. betrieb. 12 Am 24.10.1991 wurde der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Traunstein vom 19.08.1991 vorläufig festgenommen. Er befand sich fortan in Untersuchungshaft, anschließend ohne Unterbrechung in Strafhaft. Nachdem er zunächst vom Amtsgericht Pforzheim durch die nachstehend dargestellte Verurteilung wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war, wurde er am 12.11.1992 durch das Landgericht Traunstein unter Einbeziehung der vom Amtsgericht Pforzheim verhängten Strafe wegen Betruges, Beihilfe zum Betrug und wegen Untreue in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth wurde der Strafrest am 23.10.1993 zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte am 26.10.1993 aus der Strafhaft entlasten. Aufgrund dieser Entscheidungen befand sich der Angeklagte vom 19.08.1991 bis zum 26.10.1993 ohne Unterbrechung aufgrund behördlicher Anordnung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. 13 Nach seiner Haftentlassung war der Angeklagte in verschiedenen weiteren Anlagefirmen tätig. Schon während der Zeit, als sich der Angeklagte Ende 1993 noch im offenen Vollzug befand, hatte er sich an den seinerzeit gesondert verfolgten T. gewandt, von dem er wusste, dass dieser eine Anlagefirma, die GmbH betrieb. Als T. ihm das Angebot machte, für die tätig zu werden, nahm er das Angebot an. 14 Nachdem der Angeklagte die Firma wieder verlassen hatte, weil bereits staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen diese Firma liefen, stieß er im August 1995 zur Firma O.,später zur Firma OO. Bei beiden Firmen war er wieder als Loader tätig. Ihm gelang es, mehrere Kunden zu hohen Investitionen zu bewegen. Der Angeklagte ging wie immer mit großem Geschick vor. So gelang es ihm u.a., einen Betrag von insgesamt 2.089.000,00 DM zu Gunsten der Firma O. zu erlangen. Weitere Tätigkeit hatte der Angeklagte in der in W. ansässigen Warenterminfirma B. entwickelte, in der der Angeklagte weitere Kunden akquirierte. Über diese Straftaten des Angeklagten verhält sich das nachstehend dargestellte Urteil des Landgerichts Köln vom 21.05.1999. 15 Der Angeklagte wurde für das vor dem Landgericht Köln verhandelte Verfahren am 21.05.1996 festgenommen und befand sich für das genannte Verfahren bis zum 12.02.1997 in Untersuchungshaft. Ohne Unterbrechung befand er sich vom 13.02.1997 bis zum 28.02.1997 sodann in Untersuchungshaft für das nachstehende Verfahren vor dem Landgericht Duisburg. 16 Vom 29.05.1998 bis zum 23.11.1998 schloss sich sodann eine weitere U-Haft für das vor dem Landgericht Duisburg geführte Verfahren an. Das Landgericht Duisburg verurteilte ihn schließlich in dem nachstehend dargestellten Urteil vom 27.02.2001, rechtkräftig seit diesem Tag, unter Einbeziehung der in dem Urteil des Landgerichts Köln vom 21.05.1999 verhängten Einzelstrafen und unter Aufhebung der dort gebildeten Gesamtstrafe wegen Betruges in 23 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Verleitung zur Börsenspekulation, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und 6 Monaten. 17 Bereits vor dieser Verurteilung war der Angeklagte am 22.06.1999 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Wesel, der einen weiteren Anlagebetrug zum Gegenstand hatte, in wieder Untersuchungshaft genommen worden. Ab 1.10.1999 befand er sich zusätzlich aufgrund eines Haftbefehls in dem vor dem Landgericht Duisburg verhandelten Verfahren in Untersuchungshaft. Das Verfahren betreffend die Vorwürfe aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Wesel wurde später aufgrund der vorgenannten Verurteilung durch das Landgericht Duisburg gemäß § 154 StPO eingestellt. 18 Aufgrund der oben genannten Verurteilung durch Landgerichts Köln widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth durch Beschluss vom 20.03.2000, rechtskräftig seit 05.05.2000, die durch Beschluss vom 23.10.1993 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12.11.1992. 19 Aufgrund der durch Haftbefehl des Amtsgerichts Wesel angeordneten Untersuchungshaft (22.06.1999 bis 30.09.1999) und der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27.02.2001 unter Anrechung der dort erlittenen Untersuchungshaft sowie der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12.11.1992 befand sich der Angeklagten ohne Unterbrechung in der Zeit vom 22.06.1999 bis zum 08.03.2005 aufgrund behördlicher Anordnung in Haft. Der Angeklagte wurde wegen der Taten, die Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind, am 28.08.2007 festgenommen und befindet sich seit dem ununterbrochen in Untersuchungshaft. 20 Nachdem der Angeklagte die Strafe aus der Verurteilung durch das Landgericht Duisburg am 08.03.2005 vollständig verbüßt hatte, wurde er aus der Haft entlassen. Das Ansinnen des Angeklagten auf vorzeitige Entlassung unter Hinweis auf eine angestrebte Therapie, die ihm im Vollzug nicht gewährt werden konnte, hatten sowohl die zuständige Strafvollstreckungskammer als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zurückgewiesen. 21 1987 schloss der Angeklagte seine erste Ehe, die bereits Anfang 1988 scheiterte. Im November 1993 heiratete der Angeklagte seine jetzige Ehefrau. Aus dieser Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen. Ein weiteres Kind stammt aus der ersten Ehe der Ehefrau des Angeklagten. 22 Der Angeklagte lebt derzeit mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Aus der Beziehung ist eine am 29.09.2007 geborene Tochter hervorgegangen. Die Lebensgefährtin des Angeklagten ist 24 Jahre alt und Marokkanerin. 23 1983/1984 fand der Angeklagte ersten Kontakt zum Kokain. Sein täglicher Konsum lag zunächst bei etwa 4 bis 6 g. Im Laufe der Zeit steigerte sich sein Konsum. Der Angeklagte hatte hierdurch das Gefühl, nicht zu ermüden und belastbar und leistungsfähig zu sein. Während seiner Haftzeiten hat der Angeklagte aus eigenem Entschluss kein Kokain konsumiert, obwohl er auch im Vollzug hierzu Gelegenheit gehabt hätte. Er verspürte auch keine körperlichen Entzugserscheinungen. 24 Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 25 1. Am 25.03.1986 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf wegen Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 60 DM (Az: 112 Cs 902 Js 97/86). 26 2. Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Angeklagten am 19.03.1990 wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM (Az: 236 Cs 93 Js 3132/90). 27 3. Am 25.07.1990 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM (Az: 89 Js 591/90). 28 4. Am 12.09.1990 kam es zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht Dinslaken. Diesmal wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt (Az: 89 Js 818/90). 29 5. Am 03.12.1991 verurteilte das Amtsgericht Pforzheim den Angeklagten im Rahmen der ersten der oben stehenden Verurteilungen wegen Betrugs zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten (Az: 63 Ls 97/91). In den Gründen des Urteils stellte das Amtsgericht unter anderem fest: 30 "Unter Vortäuschung, eine hohe Rendite zu erhalten, überredete er (gemeint der Angeklagte) den Zeugen L. ..., folgende Geldbeträge in Warentermingeschäften anzulegen: Am 20.03.1990 DM 40.000,00; am 30.03.1990 DM 50.000,00 und am 06.04.1990 DM 60.000,00. ...Der Zeuge... erhielt in der Folgezeit – entgegen der Zusicherung des Angeklagten – weder den Gesamtbetrag in Höhe von DM 150.000,00 noch die zugesagte Rendite. Der Angeklagte vertröstete vielmehr den Zeugen... und war schließlich nicht mehr für ihn erreichbar. ... Dabei hatte der Angeklagte billigend in Kauf genommen, dass der Zeuge L. in Höhe der eingezahlten Beträge geschädigt wurde. Ihm kam es alleine auf den Erhalt einer Provision an." 31 Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten deswegen wegen eines Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 52 StGB zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Strafmildernd wertete das Amtsgericht, die Leichtgläubigkeit des Geschädigten. Straferschwerend wertete es die Vorstrafen und die Höhe des verursachten Schadens. Eine Strafaussetzung zur Bewährung lehnte das Amtsgericht mit der Begründung ab, dass die hierfür erforderlichen besonderen Umstände nach Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten nicht vorlägen. 32 6. Das Landgericht Traunstein verurteilte den Angeklagten am 12.11.1992, rechtskräftig seit dem 20.11.1992, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 03.12.1991, wegen mittäterschaftlichen Betruges, Beihilfe zum Betrug und Untreue in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (Az: 6 KLs 440 Js 6713/91). Das Landgericht traf unter anderem folgende Feststellungen: 33 "... 34 1. Etwa im Sommer 1987 kamen die beiden Angeklagten S. und Q. gemeinsam zu dem Entschluss, zum Schein eine Firma mit dem Zweck angeblicher Vermittlung von Anlagegeschäften zu gründen. Absprachegemäß war von vorneherein aufgrund eines einheitlichen Gesamtwillensentschlusses geplant, an eine vorerst noch unbestimmte Anzahl von Kunden heranzutreten, die Kunden jeweils unter Vortäuschung der Anlage des Geldes in renditeträchtigen Wertpapieren zu möglichst hohen Zahlungen zu veranlassen und die auf diese Weise zur Verfügung gestellten Gelder entgegen der Abmachung mit den Kunden selbst zu vereinnahmen. 35 Der Angeklagte Q. besorgte zu diesem Zweck panamesische Papiere für eine Firma " .". Diese Papiere benutzte der Angeklagte S., um bei der ABN-Bank in Düsseldorf... am 16.September 1987 für die angebliche Firma das Konto mit der Nummer zu eröffnen. Kurz zuvor hatte der Angeklagte S. ein Appartement... als angeblichen Firmensitz angemietet. Für das genannte Bankkonto, war lediglich der Angeklagte S. zeichnungsberechtigt, da der Angeklagte Q. nach außen hin nicht in Erscheinung treten wollte. 36 Gleich nach Kontoeröffnung begannen die beiden Angeklagten S. und Q. entsprechend der vorgefassten Absicht mit der Werbung von Kunden. Beiden gelang es in der Zeit vom 28.September 1987 bis zum 26.Januar 1988 auf dem Konto Einnahmen aus vorgetäuschten Anlagegeschäften von insgesamt 339.100 DM zu erzielen, die sich beide nach Abzug der Kosten untereinander teilten. Eine heute nicht mehr genau feststellbare Anzahl von Kunden wurde entweder vom Angeklagten S. unter dem Aliasnamen " " oder aber von dem Angeklagten Q. unter dem Aliasnamen " " dazu überredet, auf das Konto der ABN-Bank in Düsseldorf zu Anlagezwecken Geld zu überweisen. Sämtliche Kunden erhielten ihr Geld nicht mehr, lediglich I. bekam eine Rückvergütung von 10.000 DM. Zu den Kunden wurde der Kontakt jeweils telefonisch hergestellt. 37 2. Etwa Mitte des Jahre 1988 nahm der Angeklagte S. seine Tätigkeit als Anlagevermittler bei der Firma -GmbH in E. .auf. ...Nach fast einem Jahr bemerkte der Angeklagte S. jedoch, dass die Firma tatsächlich von den anderweitig Verfolgten E., N. und NN. geführt wurde und den jeweiligen Kunden lediglich vorgespielt wurde, dass die von ihnen eingezahlten Gelder auf dem Warenterminmarkt platziert werden würden. In Wirklichkeit vereinnahmten die drei genannten Personen aufgrund eines einheitlichen, von vorneherein auf wiederholte Fallbegehung gerichteten Gesamtwillensentschlusses einen Großteil der Kundengelder für sich selbst. Der Angeklagte S. konnte auch feststellen, dass der anderweitig Verfolgte N. die Kontoauszüge der angeblichen Brokerfirma, welche angeblich für die Firma P. die Platzierung der Kundengelder durchführte, auf dem firmeneigenen Drucker der Firma P. herstellte. In Wirklichkeit existierte diese Brokerfirma nicht, sondern der Angeklagte S. hatte die entsprechende amerikanische Adresse dem anderweitig Verfolgten E. genannt. 38 Nachdem der Angeklagte S. die Machenschaften der Firma P. bemerkt hatte, forderte er für alle von ihm vermittelten Geschäfte eine Provisionserhöhung auf 25 %, die er auch erhielt. 39 Unter dem Namen " " veranlasste der Angeklagte S. seit Kenntnis der Nichtplatzierung der Gelder aufgrund eines einheitlichen, auf wiederholte Fallbegehung gerichteten Gesamtwillensentschlusses folgende Kunden zu Zahlungen:... 40 D.... insgesamt 128.000,-- US-Dollar ... . Tatsächlich hat der Geschädigte D. später nur noch zweimal 10.000 DM zurückerhalten. N.... 50.000,-- DM ... . NN... 2.845,34 DM ... . G.... . Insgesamt zahlte der Kunde G. demgemäß einen Betrag von 315.800,-- DM ein und erhielt später lediglich 120.000,-- DM zurück. 41 5. Im Sommer 1990 war der Angeklagte S. aushilfsweise als sog. Telefonverkäufer bei der Anlagevermittlungsfirma tätig. Mit dieser Firma stand bereits der Kunde U. in Geschäftsbeziehung. Unter dem Aliasnamen "......" veranlasste der Angeklagte S. den Kunden U., ihm am 27.08.1990 an dessen Wohnanschrift durch seine Frau einen Bargeldbetrag von 30.000 DM zu Anlagezwecken auszuhändigen. Der Angeklagte S. hatte zu diesem Zeitpunkt bereits vor, dieses Geld für sich zu behalten und nicht bei der Firma abzuliefern. 42 Der Angeklagte S. übergab dem Angeklagten Q. anschließend 15.000 DM aus den von Frau U. in Empfang genommenen Geldscheinen, um Schulden zurückzubezahlen und zur Gründung einer neuen Firma. Dabei hatte er den Angeklagten Q. darüber aufgeklärt, dass es sich um Geld handelte, das er veruntreut hatte. 43 6. In der zweiten Jahreshälfte 1990 war der Angeklagte S. bei der Anlagevermittlungsfirma J. beschäftigt. Aus einer vorherigen Tätigkeit bei der Firma L. in N. war dem Angeklagten S. der Kunde S. bereits bekannt. Dem Angeklagten S., der unter dem Aliasnamen " " auftrat gelang es, am 12.03.1991 von C. in dessen Büro in X. einen Bargeldbetrag von 35.000,-- DM zu Anlagezwecken zu erhalten. Außerdem übergab C. dem Angeklagten S. wenige Tage später in dem Büro der Firma nochmals einen Bargeldbetrag von 50.000 DM. Der Angeklagte S. hatte bei Übergabe des Geldes beabsichtigt, den Gesamtbetrag von 85.000 DM direkt über ein Broker-Haus in London anzulegen. Als ihm dies in der Folge jedoch nicht gelang, obgleich er bereits Auslagen von etwa 5.000 DM gehabt hatte, behielt der Angeklagte S. den Gesamtbetrag für sich selbst. 44 Auf Druck des Geschädigten bezahlte er später mit Geldern aus anderen Quellen zur Schadenswiedergutmachung an C. insgesamt 60.000 DM zurück." 45 Zur Frage der Schuldfähigkeit hat das Landgericht Traunstein folgendes ausgeführt: 46 "Der Angeklagte S. handelte im gesamten Tatzeitraum nicht ausschließbar unter den Voraussetzungen des § 21 StGB. 47 Aufgrund der überdurchschnittlichen, an der Grenze der Leistungsfähigkeit gehenden Belastungen im Anlagegeschäft kam es beim Angeklagten S. zur vermehrten Ausschüttung von Endorphinen, das sind körpereigene morphinähnliche Stoffe. Diese haben im Endeffekt die gleiche Wirkung wie Suchtstoffe, d.h. Verminderung des Schmerzempfindens, Euphorie, Glückgefühle u.ä. Daraus entwickelte sich beim Angeklagten S. aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur relativ schnell eine süchtige Fehlhaltung, die er nach kürzerer Zeit mit dem Einsatz von Kokain über den gesamten Fallzeitraum befriedigte. Er konsumierte dabei Mengen von 5 g ansteigend bis zum letzten Tatzeitpunkt von 20 g Kokain täglich. Das Kokain war allerdings nur Hilfsmittel zur Befriedigung der Endorphinsucht. Dieser langjährige Missbrauch von Kokain in solch hohen Mengen führt zu sog. Depravationserscheinungen, die beim Genuss von Kokain bekannt sind. Die Persönlichkeit wird ausgehöhlt, das ethisch-moralische Empfinden wird eingeschränkt, ohne dass der Konsument dies bemerkt. Davon ausgehend, dass beim Angeklagten S. die süchtige Fehlhaltung durch zwei zusammenwirkende Mechanismen unterhalten wurde, kann nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Schuldfähigkeit i.S. einer sog. schweren anderen seelischen Abartigkeit vereint mit einem ständig vorhandenen toxischen, hirnorganischen Psychosyndrom und dadurch erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war." 48 Das Landgericht Traunstein hat im Fall 1 den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und sodann eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verhängt. Im Fall 2 hat es im Hinblick auf den § 21 StGB und die Gehilfenstellung den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB doppelt gemildert und angesichts des Gesamtschadens von über 368.000,-- DM sowie 128.000,-- US Dollar bei einer Rückzahlung von 140.000,-- DM eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verhängt. In den vorstehenden Fällen 5 und 6 verhängte das Landgericht Traunstein nach Strafrahmenverschiebung eine Einzelstrafe von 10 Monaten (Fall 5) bzw. von 9 Monaten (Fall 6). 49 7. Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 21.05.1999, rechtskräftig seit dem 28.05.1999, wurde der Angeklagte in dem Verfahren 114 KLs 112 Js 221/96 – 8/99 wegen Betruges in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monten verurteilt. Ihm wurde für die Dauer von 5 Jahren die selbständige und unselbständige Ausübung des Berufs des Gewerbes als Vermittler von Geldanlagen aller Art verboten. Das Landgericht stellte unter anderem fest: 50 "... 51 5. ... 52 Etwa im August 1995 stieß auch der Angeklagte S. zur Firma O. S. war bereits im Oktober 1993 aus der Justizvollzugsanstalt, Bayreuth nach Teilverbüßung der Haftstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein entlassen worden und hatte zunächst eine Tätigkeit als Telefonverkäufer bei der Kapitalanlagegesellschaft in Duisburg aufgenommen. S. hatte die Firma jedoch wieder verlassen, weil bereits staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen diese Firma liefen und negative Presseberichte im Umlauf waren. Aus früherer gemeinsamer Tätigkeit bei der Firma U. Marketing war ihm der Mitangeklagte N. bekannt, der ihm auch unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt finanzielle Zuwendungen gemacht hatte, um ihn für eine Tätigkeit in einer seiner Firmen zu gewinnen. N. erklärte sich bereit, den Angeklagten S., der ihm aus früherer Zeit als äußerst erfolgreicher Telefonverkäufer bzw. Kontoaufstocker bekannt war, als Telefonverkäufer für die Firma tätig werden zu lassen. In der Folgezeit akquirierte der Angeklagte S. sodann aus den Räumen der Firmen bis etwa November 1995 für die Firma Kunden, zunächst als so genannter Opener, später auch als Loader. Von den Umsätzen erhielt der Angeklagte S. als Opener 10 % als Loader 5 %. Die Summen zahlte der Angeklagte N. jeweils in bar aus. Ingesamt erzielte der Angeklagte S. während seiner bis November 1995 dauernden Tätigkeit für die Firma Einnahmen in Höhe von DM 200.000,00 bis DM 400.000,00... 53 II. ... 3. Die Tätigkeit des Angeklagten S. im Besonderen (Anm. betreffend die Fa.O.) 54 Der Angeklagte S. war ausschließlich als so genannter Loader für die Firma O. tätig. Seine Aufgabe bestand darin, Kunden, die sich bereits zu einer Investition bei der Firma O. entschlossen hatten, zu Folgegeschäften zu überreden. Im Verlaufe seiner bis längstens zum 17.02.1996 andauernden Tätigkeit bei der Firma O. gelang es dem Angeklagten S., mehrere Kunden zu hohen Investitionen zu bewesen. Die Kammer hat die Verfolgung auf die nachfolgend aufzuzeigenden fünf Einzelfälle beschränkt. Diese Kunden verloren sämtlich deshalb ihr Geld, weil auch hier die Geschäfte in der bereits beschriebenen Art und Weise abgewickelt wurden, die eine reelle Gewinnchance nicht bieten konnte. 55 Bei dem Angeklagten S. handelt es sich um einen Verkäufer "mit Leib und Seele". Er verfügt über große "Überredungsgabe", gepaart mit hohem verkäuferischem Geschick. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Verkauf von Anlagegeschäften bei verschiedenen Firmen pflegt er nach seinen eigenen Angaben einen aggressiven Verkaufsstil; er möchte "reinknallen" und hohe Umsätze machen. Dem angeklagten N. waren diese Eigenschaften des Angeklagten S. bekannt, so dass er den Angeklagten S. nach dem Ende der Firma O. in die neu gegründete Firma OO. aufnahm, um sich dessen verkäuferisches Talent zunutze zu machen. 56 Zu Anfang der Tätigkeit der Firma OO. unterbreitete der Angeklagte N. demgemäß dem Angeklagten S. das Angebot, zunächst als Kontoaufstocker (Loader) bei der in Viersen ansässigen Warenterminfirma tätig zu werden. Diese Firma war am 05.10.1994 gegründet und am 13.12.1994 in das Handelsregister eingetragen worden. Von dieser Firma aus wurden bereits ebenfalls Kapitalanlagen über das ausländische Brokerhaus an die Börse vermittelt, wobei die Firma wegen ihrer Grenznähe auch Kunden aus den Niederlanden akquirieren sollte. Der Angeklagte S. sollte nach der Äußerung des Angeklagten N. diese Firma später eigenständig als Agentur OO. leiten und die Kunden der nach und nach der Firma OO. zuführen. Die sollte sodann schrittweise auslaufen und in Konkurs geführt werden, was später tatsächlich so praktiziert wurde. 57 Während des hier maßgeblichen Zeitraums von Anfang Januar bis Mitte Februar 1996 akquirierte der Angeklagte S. sowohl aus den Geschäftsräumen der Firma als auch aus den Räumlichkeiten der O. in Kunden für die FirmaOO. Die Geschädigten C., T. und N., die ursprünglichen Kunden der Firma gewesen waren, veranlasste der Angeklagte S. zu Folgeinvestitionen bei der Firma OO. Die Geschädigten C. und CC. akquirierte der Angeklagte S. hingegen ausschließlich über die Firma OO. und veranlasste sie ebenfalls zur Einzahlung hoher Geldbeträge. 58 Hierbei ging der Angeklagte S. mit großer Geschicklichkeit vor. Aufgrund seiner Überzeugungskraft bot er den Kunden die von ihm bevorzugt "Verkauften" Optionen auf den amerikanischen Aktienindex Standard & Poors 500 (S&P 500), wobei er jeweils die Kursentwicklung des Indexes als ausgesprochen günstig bezeichnete. Fallsächlich entwickelte sich der Wert auf den Märkten in der Folgezeit positiv, was der Angeklagte jedoch nicht hatte voraussehen können, weil er nicht über die notwendigen Bewertungskriterien verfügte, sondern lediglich über ihm von der Trading-Abteilung in Köln mitgeteilte Schlusskurse des Vortags. Gleichwohl beschrieb er den Kunden die Gewinnmöglichkeit als ausgesprochen positiv und ertragreich. Zumeist bot er den Kunden bereits "im Geld stehende Stornopositionen" an, die die Firma OO. angeblich hielt und bei denen sich der tatsächliche Kurs bereits weiter nach oben entwickelt hatte, so dass der Erwerb dieser Positionen den Kunden als "pure Gewinnmitnahme" schmackhaft gemacht wurde. Dabei wusste der Angeklagte S., dass die Firma OO. keine solchen Positionen hielt, sondern diese – wenn überhaupt – nur mit hohen Kosten erworben werden konnten. 59 Um bei den Kunden den Eindruck zu erwecken, dass sie es mit einem hochqualifizierten Mitarbeiter der Firma OO. zu tun hatten, der über internationale Börsenerfahrung verfügt, ließ sich der Angeklagte S. durch Mitarbeiter der Kundenbetreuung bzw. des Erstverkaufs als internationaler Börsenspezialist ankündigen, der zur Zeit an einer ausländischen Börse sei, sich aber unmittelbar nach seiner Rückkehr mit dem Kunden in Verbindung setzen werde. Fallsächlich war der Angeklagte S. niemals im Ausland tätig geworden, geschweige denn, dass er ein seriös arbeitendes Brokerhaus von innen gesehen hätte. Gegenüber den Kunden wurde dieser unzutreffende Eindruck von dem Angeklagten S. noch dadurch verstärkt, dass sich der Angeklagte während eines Kundentelefonats häufig in englischer Sprache mit einem imaginären "Steve" unterhielt und so den Kunden vorgaukelte, dass er über Verbindungen zum Börsenparkett in "realtime" verfüge. 60 Auf Wunsch des Angeklagten N. hatte auch der Angeklagte S. über die Kundengespräche Tonbandmitschnitte zu fertigen. Weil der Angeklagte S. nicht wie gewünscht nur die Risikohinweise aufnahm, sondern die Bandmitschnitte zu lange gestaltete, musste er in der Folgezeit die Kunden erneut telefonisch kontaktieren. Bei diesen Gesprächen ließ sich der Angeklagte S. dann von den Kunden erneut bestätigen, dass sie über das Risiko vollständig aufgeklärt worden seien, dass ihnen die wesentlichen Begriffe des Terminhandels bekannt seien und vor allen, ob sie an dem "freien Handelsprogramm" der Firma OO. teilnahmen. Das letzte auf Band mitgeschnittene Kundengespräch wurde am 17.02.1996 aus den Geschäftsräumen der Firma OO in geführt, bei dem der Angeklagte S. auf Bitten des Angeklagten N. den Kunden T. noch einmal nach vorherigem telefonischen Avis kontaktierte und die maßgeblichen Fakten auf Band aufzeichnete. Dem Angeklagten S. war hierbei bewusst, dass die Bandaufnahme ausschließlich dem Zweck diente, im Falle sich bereits zu diesem Zeitpunkt abzeichnender zivilrechtlicher Inanspruchnahme der Firma OO. oder derer Verantwortlicher eine ausreichende Risikoaufklärung dokumentieren zu können. 61 In den Monaten Januar und Februar gelang es dem Angeklagten S. auf die beschriebene Weise, die Kunden C., CC., N. und T. zu folgenden Einzahlungen bei der Firma OO. zu bewegen, wobei auch diese Kunden ihre Einlage aufgrund der von der OO. praktizierten Art und Weise der Geldanlage vollständig verloren: 62 Lfd. Nr. Kunden-Nr. Kundenname Eingang Notar Eingang DM 73.1 350086 C. 11.01.96 100.000,00 78.1 350079 N. 11.01.96 50.000,00 84 350100 Dr. C. 12.01.96 35.000,00 29.5 35035 CC. 15.01.96 24.000,00 91.1 350103 T. 15.01.96 100.000,00 91.2 350103 T. 23.01.96 30.000,00 91.3 350103 T. 23.01.96 100.000,00 78.2 350079 N. 24.01.96 100.000,00 73.02 350086 C. 30.01.96 250.000,00 91.4 350103 T. 31.01.96 100.000,00 91.5 350103 T. 31.01.96 100.000,00 91.6 350103 T. 31.01.96 100.000,00 91.7 350103 T. 31.01.96 100.000,00 91.8 350103 T. 31.01.96 100.000,00 73.3 350086 C. 02.02.96 200.000,00 78.3 350079 N. 02.02.96 300.000,00 91.10 350103 T. 12.02.96 100.000,00 91.11 350103 T. 12.02.96 100.000,00 91.9 350103 T. 12.02.96 100.000,00 63 Auf diese Weise gelang es dem AngeklagtenS., einen Betrag von insgesamt DM 2.089.000,00 zu Gunsten der Firma OO. zu erlangen. 64 Für seine Tätigkeit als Loader bei der Firma OO. erhielt der Angeklagte S. 5 % der jeweils eingezahlten Summe sowie weitere Sachzuwendungen von dem Angeklagten N. Für seine Tätigkeit bei der Firma erhielt der DM 20.000 in bar. Im einzelnen sind folgende Beträge an den Angeklagten S. nach entsprechender Rechnungsstellung ausbezahlt worden: 65 Beleg Datum Betrag 22.12.1995 DM 30.600,00 27.12.1995 DM 1.200,00 28.12.1996 DM 2.000,00 29.12.1995 DM 1.000,00 31.12.1995 DM 12.094,13 05.01.1996 DM 4.100,00 12.01.1996 DM 8.000,00 15.01.1996 DM 1.500,00 17.01.1996 DM 1.500,00 24.01.1996 DM 7.600,00 30.01.1996 DM 5.700,00 31.01.1996 DM 34.857,00 31.01.1996 DM 37.000,00 02.02.1996 DM 10.000,00 05.02.1996 DM 20.000,00 09.02.1996 DM 12.000,00 13.02.1996 DM 1.000,00 16.02.1996 DM 20.562,50 66 Während seiner Tätigkeit bei den Firmen und OO. führte der Angeklagte S. einen aufwendigen Lebensstil, u.a. fuhr er einen über die Firma Leasing geleasten Pkw BMW der 7er-Reihe, für den er eine monatliche Leasingrate in Höhe von 5.000 DM zu zahlten hatte. Der Angeklagte S. hat eingeräumt, aufgrund etwas seit Jahresbeginn einsetzender immer häufiger werdender, teilweise massiver Kundenbeschwerden spätestens für die Kundengeschäfte ab dem 10.01.1996 erhebliche Zweifel an, der Lauterkeit der Geschäfte der Firma OO. gehabt zu haben. Insbesondere habe er erhebliche Zweifel an einer auftragsgemäßen Platzierung der Werte durch die Trading-Abteilung an der Börse gehabt, jedoch gleichwohl im eigenen Gewinninteresse unter Inkaufnahme erheblicher Schäden der Kunden weitere Einzahlungen veranlasst. ... 67 E. ... Bei dem Angeklagten S. war für die Strafzumessung folgendes bedeutsam: 68 Der Angeklagte S. hat die ihm zur Last gelegten Fallen zwar vollumfänglich und teilweise aufrichtig bedauernd gestanden, ist jedoch bereits in erheblichem Maße auch einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat die vorliegenden Fallen innerhalb der Bewährungszeit aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12.11.1992 begangen. Unter Mitberücksichtigung des hohen Schadens hat die Kammer den Ausnahmestrafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB (n.F.) angewendet, soweit es die Einzelstrafen betreffend der KundenT., C. und N. angeht. Im Übrigen, soweit es die Fälle zum Nachteil der Kunden C. und Dr. CC. betraf, konnte es mit der Anwendung des Regelstrafrahmens sein Bewenden haben. Die Kammer hat folgende Einzelstrafen für, Fall- und schuldangemessen erachtet: 69 Kunde T. (Fälle 91.1 – 91.11) 2 Jahre Kunde C. (Fälle 73.1 – 73.3) 1 Jahr und 6 Monate Kunde N. (Fälle 78.1 bis 78.3) 1 Jahr und 6 Monate Kunde Dr. CC. (Fall 84) 6 Monate Kunde C. (Fall 29.5) 6 Monate 70 Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Umstände hat die Kammer unter Berücksichtigung der verbüßten Untersuchungshaft auf eine fall- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 71 2 Jahren und 9 Monaten 72 erkannt. 73 F. Maßregeln der Besserung und Sicherung 74 Dem Angeklagten war die selbständige und unselbständige Ausübung des Gewerbes als Vermittler von Geldanlagen aller Art zu verbieten (§ 70 StGB). Die Angeklagten haben die Fallen unter grober Missachtung ihrer mit dem Gewerbe verbundenen Pflichten begangen. Aufgrund der Gesamtwürdigung ihrer Person, insbesondere ihrer teilweise einschlägigen Vorstrafen und ihres persönlichen Werdegangs vor der Tat besteht die Gefahr, dass sie bei weiterer Ausübung dieses Gewerbes gleichartige, erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden. 75 Die Dauer des Berufsverbots konnte bei den Angeklagten N. und L. auf die Dauer der Bewährungszeit bemessen werden. Bei den Angeklagten N. und S. hielt die Kammer allerdings die Festsetzung der Höchstdauer der Maßregel für erforderlich. 76 ..." 77 8. Am 27.02.2001 verurteilte das Landgericht Duisburg den Angeklagten in dem Verfahren 54 Kls 122 Js 67/00 – 24/00, rechtskräftig seit dem Tag der Urteilsverkündung, unter Einbeziehung der in dem Urteil des Landgerichts Köln vom 21.05.1999 verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe wegen Betruges in 23 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Verleitung zur Börsenspekulation, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Dem Angeklagten wurde darüber hinaus die selbständige und unselbständige Ausübung des Berufs des Gewerbes als Vermittler von Geldanlagen aller Art für immer untersagt. 78 In den Gründen des Urteils heißt es unter anderem: 79 "Noch während der Angeklagte Ende 1993 im offenen Vollzug war, wandte er sich kurz vor seiner Haftentlassung an den gesondert verfolgten T., von dem er wusste, dass dieser eine Anlagefirma, die , betrieb. Obwohl die Verurteilung Betrugshandlungen im Rahmen seiner Tätigkeit bei Anlagefirmen zum Gegenstand hatte und er bei dieser Tätigkeit auch unseriöse Arbeitsmethoden wie Nichtplatzierung und Churning (Gebührenschneiderei) kennen gelernt hatte, war Zweck seines Anrufes u.a. zu klären, ob für ihn nach seiner Entlassung eine Möglichkeit bestand, bei der tätig zu werden. T. machte dem Angeklagten das Angebot, für ihn als Loader zu arbeiten, weil er sich dessen großes verkäuferisches Geschick, zunutze machen wollte. Er schickte dem Angeklagten, um dessen Mitarbeit sich auch N. bemühte, einen Mitarbeiter, der den Angeklagten am 26.10.1993 aus der JVA Bayreuth abholte, als der Angeklagte entlassen wurde, nachdem die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein zur Bewährung ausgesetzt worden war. Der Angeklagte nahm das Angebot des T. aus mehreren Gründen an. Zum einen war er nach wie vor begeistert vom Anlagegeschäft und wollte endlich wieder das tun, was er am besten konnte und wofür er in der Branche weithin als Experte bekannt war, Verkaufen und hohe Umsätze machen. Er war fasziniert von diesem Gewerbe, in dem er durch psychologisch geschickte Schachzüge Menschen zur Anlage ihres zum Teil gesamten Vermögens veranlasste. Zum anderen lockte ihn das schnelle und ohne großen Aufwand zu verdienende Geld. Dieses benötigte er dringend, da er inzwischen erstmals eine Familie hatte und seine Frau auch ihren Sohn aus Bosnien geholt hatte. Da er eine gewisse finanzielle Sicherheit für die Familie anstrebte, vereinbarte er deswegen mit T. ein sozialversicherungspflichtiges Festgehalt von 2.500 Euro zuzüglich der üblichen Provisionen in Höhe von 10 % für eine Erstanlage (opening) und 5 % für eine Aufstockung (load), wobei die Provisionen auf das Festgehalt angerechnet werden sollten. 80 In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte zunächst auf Veranlassung des T. in den Räumen der Vermittlungsagentur X. als Loader mit der Maßgabe, vorrangig Kunden für die zu loaden, für die er spätestens ab Februar 1994 ausschließlich tätig war. Er kam dieser Anweisung auch deswegen nach, weil er bei T. Schulden hatte und dieser ihm gedroht hatte, ihm den geleasten BMW wegzunehmen, wenn er die Kunden der vernachlässigen würde. Nachdem nach einigen Wochen der Inhaber der X. wegen des Verdachts des Anlagebetruges durch Nichtplatzierung verhaftet wurde, wechselte der Angeklagte zur und arbeitete dort als Loader, wobei er wiederum sehr erfolgreich war. 81 Um Kunden zu einer Anlage zu bewegen, ging der Angeklagte nach einer stets gleich bleibenden Arbeitsmethode vor: Der Angeklagte vermittelte den in Warentermingeschäften meist unerfahrenen Kunden überzeugend, dass Optionsgeschäfte zu Gewinnen im zweistelligen und dreistelligen Prozentbereich in kürzester Zeit führen können. Dabei verschwieg oder verharmloste er in der Regel die mit solchen Geschäften regelmäßig verbundenen Risiken, wie dass Risiko eines Totalverlustes, obwohl ihm diese Risiken bekannt waren und er wusste, dass insbesondere ein Totalverlust auch bei seriös arbeitenden Brokern keine Seltenheit ist. Teilweise schloss er diese Risiken sogar aus und gab Gewinngarantien ab. Die Kurse der von ihm empfohlenen Werte kontrollierte er nicht mit Ausnahme des Kurses des amerikanischen Aktienindex Standard & Poors 500 (S&P 500), bei dem es sich um den von ihm bevorzugten Wert handelte. Mit Gewinnerwartungen, die teils auch nach seiner eigenen Einschätzung weit überzogen waren, und Übertreibungen versuchte er, die von ihm angebotenen Anlagen als besonders erfolgreich darzustellen und die Kunden von der Werthaltigkeit dieser Anlagen zu überzeugen. Bezüglich der Übertreibungen hatte er keine Bedenken, da er sie als branchenüblich ansah. Um seinen Ausführungen größere Überzeugungskraft zu verleihen, stellte er sich den Kunden entweder als Börsenexperte vor, der im Besitz amerikanischer Brokerlizenzen sei und vom Magazin Forbes zum Fondsmanager des Jahres gewählt worden sei, oder ließ sich von Mitarbeitern als solcher ankündigen, behauptete Verkaufsleiter zu sein oder gab sich als promovierten Börsenspezialisten aus. Auf diese Weise täuschte er bewusst der Wahrheit zuwider vor, dass es sich bei ihm um einen erfahrenen Analysten handelt, der in der Lage ist, die Risiken und Chancen des Marktes aufgrund entsprechender Ausbildung und langjähriger Erfahrung zutreffend einzuschätzen. Der Angeklagte verstand es dabei geschickt, sich in den geführten Telefonaten auf etwaige Vorbehalte der Kunden einzustellen und diese auszuräumen. Um zögerliche Kunden unter Entscheidungsdruck zu setzen, spiegelte er ihnen vor, die Firma verfüge über "Stornopositionen". Diesbezüglich behauptete er bewusst der Wahrheit zuwider, die Kunden könnten wegen erfolgter Vertragsstornierungen Optionen eines anderen Kunden zu dessen Einstiegskurs bzw. von der Firma vorsorglich bereits erworbene Optionen zu deren Einstiegspreis erwerben, nachdem der Kurs dieser Optionen mittlerweile bereits gestiegen sei, sofern sie sofort eine Kauforder geben würden. Dadurch suggerierte er den Kunden, sie könnten einen bereits angefallenen Gewinn "mitnehmen". Dabei wusste der Angeklagte, dass die nicht im Besitz solcher "Stornoreserven" war. Derart von dem Angeklagten getäuscht oder aber getrieben von der Gier nach dem schnellen Geld ließ sich eine Vielzahl der überwiegend börsenunerfahrenen Kunden dazu verleiten, trotz teilweise zuvor erlittener Totalverluste – weitere – Anlagen bis an die Grenze ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und teilweise darüber hinaus zu tätigen. 82 Die konkrete Anlage erfolgte derart, dass die geworbenen Kunden auf Vermittlung der mit der CentraCon AG in Basel, einem Schweizer Investmenthaus, eine so genannte "Kundenvereinbarung" schlossen, durch die sie ein Konto bei der CentraCon AG eröffneten und die bzw. später deren Nachfolgefirma ermächtigten, aufgrund eines mit dieser geschlossenen Vermittlungsvertrages im Zusammenhang mit der "Kundenvereinbarung" Geschäfte abzuwickeln. Das Anlagekapital wurde von den Kunden auf Veranlassung des Angeklagten oder anderer Mitarbeiter entweder per Scheck der bzw. geschickt oder auf ein Konto der CentraCon AG bei der Anker Bank in Zürich überwiesen. Nach einer Erstanlage versuchten der Angeklagte und die übrigen Loader die Kunden zu weiteren Geldanlagen zu bewegen. Dabei standen die Loader in einem Wettbewerb um den höchsten Umsatz zueinander und tauschten nur teilweise Kunden untereinander aus, wenn einer von ihnen nicht mehr erfolgreich war und keine weiteren Geldanlagen erzielen konnte. 83 Obwohl dem Angeklagten alsbald klar wurde, dass bei der nicht seriös gearbeitet wurde, und er wusste, dass seine Kunden in der Regel Geld verloren, setzte er seine Tätigkeit in der beschriebenen Weise fort. Ihm war bekannt, dass sowohl T. als auch der von ihm als Kundenbetreuer eingesetzte Zeuge L., der die konkreten Anlagevorschläge vorbereitete, stets bemüht waren, die unzufriedenen und Rückzahlung fordernden Kunden im Markt zu halten und dass die Kunden teilweise ohne vorherige Absprache besonders hoch im Markt positioniert wurden, damit sie in der Hoffnung auf einen weiteren, aber unwahrscheinlichen Kursanstieg weiter im Markt blieben. Teilrückzahlungen der Einlage erfolgten in der Regel nur, wenn der Kunde besonderen Druck z.B. durch Einschalten von Anwälten ausübte. Dem Angeklagten war auch bekannt, dass in einzelnen Fällen die Kunden im Markt "gedreht" worden waren, d.h., dass ein Kunde aus seinem bisherigen Markt in einen neuen Markt eingekauft worden war, wodurch die Provisionen zugunsten der fällig wurden, ohne dass dies aufgrund der Kursentwicklung zur Vermeidung eines Verlusts oder zur Erzielung höherer Gewinne im Interesse des Kunden geboten gewesen wäre. 84 Ferner war dem Angeklagten bereits Anfang 1994 bekannt, dass die mit der zusammen arbeitende Anlagefirma Kundengelder nicht platzierte, was er von deren Inhaber kurz vor dessen Verhaftung erfuhr. Gleichwohl arbeitete der Angeklagte weiter mit dem Mann zusammen, von dem er mit Recht annahm, dieser habe von der Nichtanlage als mitmaßgeblicher Entscheidungsträger der gewusst. 85 Auch als der Angeklagte im Sommer 1994 von K. erfuhr, ein Kunde der sei durch Nichtanlage der Gelder geschädigt worden (Dr.F.) und T., eine graue Eminenz des seriösen Anlagewesens, ihm gegenüber die Vermutung äußerte, bei der würden teilweise Kundengelder nicht platziert, ließ er sich davon nicht beeindrucken und warb weiter Kunden für die , von deren Geschäftsführer C. er annahm, dieser sei nur ein Strohmann für T. 86 Als T. davon erfuhr, dass der Angeklagte von dem Kunden F. eine Summe von 55.000 DM in bar erhalten hatte, um diese Summe für den Kunden günstig anzulegen, jedoch dieses Geld, wie von ihm von Anfang an beabsichtigt, nicht angelegt, sondern als "Privatdarlehen" für sich verwendet hatte, trennte sich T. im September 1994 von dem Angeklagten. Gleichwohl stellte er ihn im Dezember 1994 wieder ein, nachdem sich die Mitarbeiterin I. für den Angeklagten eingesetzt hatte. Die seitens der Mitarbeiterin I. dem Angeklagten gegenüber gemachte Mitteilung, T. habe Leichen im Keller und "mache krumm", veranlassten den Angeklagten, der zwischenzeitlich nicht nur ein rein gebühren- oder provisionsorientiertes Platzieren, sondern auch teilweise eine Nichtanlage für möglich hielt, nicht dazu, von einer weiteren Zusammenarbeit mit T. abzusehen. Selbst als die als möglich erkannte Nichtanlage aus der Sicht des Angeklagten durch eine Mitteilung L.'s Anfang 1995, spätestens im März 1995 zur Gewissheit wurde, akquirierte der Angeklagte in der beschriebenen Form weiter Kunden. Ihm war klar, dass die Rückzahlungsansprüche der Kunden infolge der unseriösen Geschäftsmethoden des T. stark gefährdet waren. Gleichwohl gab er die Tätigkeit der nicht auf, weil er zum einen überschuldet und deswegen von T. abhängig war und für sich keine andere Chance sah den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicherzustellen. Zum anderen war er weiterhin so von dem Geschäft fasziniert, dass er sich eine andere Tätigkeit nicht vorstellen konnte und wollte. Hinzu kam, dass er sein Selbstwertgefühl im wesentlichen daraus bezog, dass er vermeintlich Kunden über bedeutende wirtschaftliche Zusammenhänge beraten konnte und in der Branche als Toploader galt. 87 Eine Gefährdung des Vermögens der von dem Angeklagten geworbenen Kunden bestand bereits durch die täuschungsbedingte Zahlung der Einlage (Verharmlosung des Verlustrisikos). Infolge dieses fallsächlichen Verlustrisikos und den unseriösen Geschäftspraktiken war ihre Anlage weniger wert, als ihnen vorgespiegelt worden war. Während der Kunde an eine gewinnträchtige Anlage glaubte, verfügte er tatsächlich lediglich über eine hochspekulative Anlage, die zudem von Personen verwaltet wurde, deren Ziel es in erster Linie war, möglichst hohe Provisionen und Kommissionen zu verdienen, um dadurch den eigenen Gewinn, nicht jedoch den des Kunden, zu optimieren. 88 Nachdem der Angeklagte 85.000 DM von der Kundin N. als weiteres "Privatdarlehen" für sich vereinnahmt hatte, trennte sich T. erneut im April 1995 vorübergehend von dem Angeklagten. 89 Anschließend war der Angeklagte nach einer kurzzeitigen Tätigkeit für die Anlagefirma X + X in E. für die Firmen O-und OO. tätig Im Februar 1996 stellte T. den Angeklagten erneut und zwar in der Nachfolgefirma der der GmbH (im folgenden D.) ein. Zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten bewusst, dass die Kundengelder nicht ordnungsgemäß verwaltet wurden. Gleichwohl akquirierte er bis zu seiner Verhaftung am 21.05.1996 weiter Kunden durch Verharmlosung des Verlustrisikos und unter Anwendung der bereits geschilderte Arbeitsmethode. 90 Insgesamt machte der Angeklagte während seiner Tätigkeit für die Firmen und seiner Schätzung nach einen Umsatz von mindestens 400.000 DM pro Monat. Durchschnittliche erhielt er für diese Tätigkeit eine Provision von rund 5 % der Anlagesumme. 91 2. Einzelne Akquisitionen des Angeklagten Während seiner Tätigkeit für die Firma und akquirierte der Angeklagte in den nachfolgend aufgeführten 23 Fällen, auf die die Kammer das Verfahren beschränkt hat, Kundengelder in Höhe von rund 1,6 Mio. DM unter Anwendung der bereits unter 1. geschilderten Geschäftspraktiken: 92 a) Nr. 1 – B. ( 3 Fälle) Der Angeklagte rief im Mai 1996 als Mitarbeiter der Firma den Zeugen B. aus G. an, der bis auf Aktienverkäufe bei seiner Hausbank über keinerlei Erfahrung in Börsengeschäften verfügte, und riet ihm zum Kauf von Optionsscheinen der Firma Microsoft. Dabei schilderte der Angeklagte diese Anlage als hundertprozentige Sache, obwohl er wie üblich keine Marktrecherche durchgeführt hatte. Der Zeuge B. meinte aufgrund der gegebenen Informationen Aktien zu erwerben. Er ging wegen der Versprechungen des Angeklagten, durch die die Risikohinweise in der dem Zeugen übersandten Broschüre der AG verharmlost wurden, davon aus, er könne das Kapital auf gar keinen Fall verlieren. Solchermaßen von der Werthaltigkeit der Anlage überzeugt, schickte der Zeuge B. daraufhin am 07.05.1996 einen Scheck über 20.000 DM an die . In der Folgezeit rief der Angeklagte den Zeugen B. rund weitere zwanzigmal an, um den Zeugen zu weiteren Geldanlagen zu bewegen. Da der Angeklagte dem Zeugen auch in diesen Telefonaten einen sicheren Gewinn versprach, war der Zeuge B. überzeugt, eine sichere Anlage zu tätigen. Er überwies deswegen nach einem solchen vorhergehenden Telefonat am 09.05.1996 70.000 DM und weitere 20.000 DM an die Anker Bank in Zürich, bei der die D.AG ein Konto unterhielt sowie am 14.05.1996 40.000 DM, nachdem der Angeklagte dem Zeugen in einem weiteren Telefonat wiederum einen sicheren Gewinn versprochen hatte. 93 Der Zeuge B. erhielt von der Anlagesumme, bei der es sich um 70 % seiner Ersparnisse handelte, die zur Schuldentilgung vorgesehen waren, nichts zurück. 94 b) Nr. 9 –F. (5 Fälle) Der Angeklagte rief den Zeugen F. aus im Mai 1994 an, um ihm Geldanlagen zu vermitteln. Der Zeuge F. hatte zuvor erstmals im April 1994 einen Kontakt zu einer Firma G. Options. Den dort in Optionen investierten Betrag von rund 5.000 DM widerrief er jedoch, nachdem er erst im Mai eine Risikoerklärung erhielt, die einen anderen Firmennamen enthielt. Ansonsten hatte der Zeuge F. keinerlei Erfahrungen in Börsengeschäften. Der Angeklagte erklärte dem ZeugenF., die von ihm empfohlene Anlage über eine Warenbörse sei äußerste ertragreich und mit keinerlei Risiko verbunden. Um den Zeugen von seiner Kompetenz in Anlagegeschäften zu überzeugen, spiegelte der Angeklagte ihm vor, er habe eine Masterausbildung, die ihn berechtige, solche Geschäfte zu machen. Des Weiteren sagte er dem Zeugen F. zu, dieser würde das Kapital in sechs bis acht Wochen mit entsprechenden Erträgen zurückzuhalten. Auf die zusammen mit den Vertragsunterlagen erhaltene Risikoerklärung und die darin dargestellten Risiken vom Zeugen F. angesprochen erklärte der Angeklagte, diese Hinweise müsse man nicht so ernst nehmen, da es sich um formale Dinge handeln würde. Derartige Risiken bestünden derzeit nicht. Um die letzten Zweifel an der Risikoträchtigkeit solcher Geschäfte auszuräumen, sicherte der Angeklagte dem Zeugen F. sogar zu, mit seinem eigenen Vermögen für einen etwaigen Verlust gerade stehen zu wollen, obwohl er dies weder vor hatte, noch dazu wegen seines aufwendigen Lebensstils in der Lage gewesen wäre. 95 Der Zeuge F., der dem Angeklagten wegen dieser Zusicherungen vertraute und der zu dem Angeklagten mit der Zeit ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut hatte, zahlte, nachdem ihn der Angeklagte jeweils angerufen und auch die beschriebene Weise zu Geldanlagen gedrängt hatte, am 19.05.1994 40.000 DM, am 20.05.1994 50.000 DM, sowie am 06.06.1994 150.000 DM. Darüber hinaus zahlte er auf eine neuerliche "Beratung" des Angeklagten hin am 30.05.1994 35.000 DM und am 01.07.1994 20.000 DM in bar direkt an den Angeklagten. Dieser legte diese beiden Beträge jedoch nicht an, sondern vereinnahmte sie absprachewidrig für sich selbst als so genanntes "Privatdarlehen". Von diesem "Privatdarlehen" hat der Zeuge F. bisher nach einem Rechtsstreit gegen den Angeklagten, in dem dieser zur Zahlung von 55.000 DM verurteilt wurde, einen Betrag von rund 45.000 DM zurückerhalten. Insgesamt erlitt der Zeuge F., der auch auf die Veranlassung anderer Loader weitere Anlagen tätigte, soweit es die Akquisitionen des Angeklagten betraf einen Verlust in Höhe von rund 170.000 DM. 96 c) Nr. 15 –I. (1 Fall) Im Mai 1996 rief der Angeklagte den Zeugen I. aus an, um diesen zu einem Optionsgeschäft zu bewegen. Der Angeklagte riet dem Zeugen im Hinblick auf die Gewinnaussichten 100.000 DM zu investieren. Da der Zeuge über diesen Betrag nicht verfügte, riet der Angeklagte ihm, Haus und Hof zu verkaufen, um den Anlagebetrag aufzubringen. Dadurch spiegelte der Angeklagte dem Zeugen vor, dass ein Gewinn garantiert sei, da es sich sogar lohne, seine Existenzgrundlage einzusetzen, um den Gewinn mitnehmen zu können. Der Zeuge I. zahlte daraufhin Anfang Mai 1996 20.000 DM. Auf seine Rückzahlungsaufforderungen hin erhielt er lediglich einen Scheck in Höhe von 13.000 DM, der ungedeckt war und deswegen nicht eingelöst wurde. 97 d) Nr. 20 –L. (3 Fälle) Dem Zeugen L. aus Geilenkirchen, der bisher keine Erfahrungen mit Börsengeschäften, insbesondere Optionsgeschäften hatte, wurden im August 1995 durch einen unbekannt gebliebenen Mitarbeiter der Aktienoptionen der Firma Microsoft angeboten. Der Mitarbeiter der stellte Renditen in Höhe von 30 % bis 100 % in Aussicht, die wegen der Einführung des neuen Windows Programms (Windows 95) sicher zu erwarten seien. Der ZeugeL., der zwar die Risikohinweise in der übersandten Broschüre gelesen hatte, aufgrund der Zusagen die versprochene Rendite aber für sicher gehalten hatte, mache daraufhin eine Erstanlage von 15.000 DM. Danach wurde der Zeuge von verschiedenen Mitarbeitern der Firma und anschließend der Nachfolgefirma angerufen, die ihn mit ähnlichen Versprechungen zu weiteren Anlagen bis Januar 1996 in Höhe von insgesamt 322.748 DM bewegen konnten. Der Zeuge machte die weiteren Anlagen, weil die an ihn übersandten Kontoauszüge zwischenzeitlich nicht nur Verluste, sondern auch Gewinne auswiesen und er auf den Ausgleich der Verluste, der ihm als sicher dargestellt wurde, auch deswegen besonders angewiesen war, weil er zum Teil Kundengelder, die er verwaltete, bei der angelegt hatte. Dem Zeugen wurde auf sein Drängen hin im März 1996 zwar ein Betrag von rund 184.000 DM ausgezahlt. Es zeichnete sich jedoch ab, dass insgesamt ein Verlust drohte. 98 In dieser Situation erhielt der Angeklagte von T. die Kundenkarte mit der Bemerkung, sie bräuchten Geld und der Kunde sei für ein paar hunderttausend Mark gut. Daraufhin wandte sich der Angeklagte an den Zeugen L. und stellte sich als eine Art "Feuerwehrmann" der Firma vor, der über bessere Kenntnisse als die anderen Mitarbeiter verfüge und deswegen dafür zuständig sei, verlorene Gelder zurückzuholen. Er riet dem Zeugen L. zu einem weiteren Optionsgeschäft, wobei er, der Angeklagte, seine Gewinnerwartung drastisch nach oben schraubte, um den Zeugen L. davon zu überzeugen, dass er durch die zu erwartenden Gewinne seine Verluste teilweise wieder ausgleichen könne. Der Zeuge L. überwies daraufhin am 26.03.1996 197.000 DM. 99 Der Angeklagte rief den Zeugen dann wieder an und bot ihm ein "Mega-Geschäft" an. Der Kunde L. sollte für den Kauf von S&P 500 Optionen 1 Mio. DM investieren. Um den Kunden zu einer entsprechenden Anlage zu bewegen, behauptete der Angeklagte, dieser Markt habe eine erhebliche Gewinnerwartung. Diese Gewinnerwartung ging jedoch nur auf seine persönliche Einschätzung zurück, der schon mangels Ausbildung keine fundierte Marktrecherche zugrunde lag. Um seine Verluste auszugleichen, übersandte der Zeuge L. der am 28.03.1996 einen Verrechnungsscheck über eine Summe von 200.000 DM zum Kauf der genannten Optionen. Da der Angeklagte ihm aus den gleichen Gründen zu einem Folgegeschäft riet, übergab der Zeuge L. diesem am 03.04.1996 200.000 DM in bar, um auch diese Summe für den Kauf der genannten Optionen einzusetzen und dadurch bereits eingetretene Verluste auszugleichen. 100 Der Zeuge L., der insgesamt über 1 Mio. DM investiert hatte, erhielt, nachdem der Angeklagte tätig geworden war, noch einen Betrag von rund 418.000 DM zurück, der Rest des Geldes ging verloren. 101 e) Nr. 21 –LL. (1 Fall) Der Angeklagte wandte sich im März 1995 an den Zeugen LL. aus Beverungen, der zuvor bereits auf Veranlassung eines weiteren Mitarbeiters der einen Geldbetrag zur Geldanlage an diese übersandt hatte. Danach wandte sich der Angeklagte an den Zeugen und bot ihm ein Optionsgeschäft an, bei dem ein hoher Wertzuwachs zu erwarten sei und kein Risiko bestünde. Daraufhin übersandte der ZeugeLL, der wegen dieser Zusicherung von der Werthaltigkeit der Anlage überzeugt war, am 20.03.1995 einen Scheck über 10.000 DM an die Firma zu Händen des Angeklagten. Dieser Betrag ging verloren. 102 f) Nr. 28 – N. (2 Fälle) Die Zeugin N. aus Erbach hatte eine eigene Firma, die Kapitalanlagen für die Firma vertrieb. Um sich von der Seriosität der zu überzeugen, fuhr der Angeklagte nach Duisburg und gewann den Eindruck, dass es sich bei der um eine solide Firma handele. Durch die Zusammenarbeit mit der lernte sie auch den Angeklagten kennen. Diesem gelang es, die Zeugin N. dadurch, dass er Gewinnchancen von 70 ./. 30 als sicher hinstellte und ihr suggerierte, ein Verlust sei praktisch ausgeschlossen, zu zwei Anlagen, einer am 09.03.1995 in Höhe von 60.000 DM und einer am 15.03.1995 in Höhe von 20.000 DM zu überreden. Unter Berücksichtigung der teilweise erfolgten Rückzahlung erlitt die Zeugin einen Verlust in Höhe von 48.748,33 DM. 103 g) Nr. 34 –P. (2 Fälle) Der Zeuge P. aus L., der sich als Diplomvolkswirt im Ruhestand für Börsengeschäfte interessierte, wurde durch eine Zeitungsannonce in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung auf die aufmerksam und bestellte die Broschüre der Con. Er wurde dann von dem gesondert verfolgten H. angerufen, der ihn zu einer Ersteinlage bewegte. Anschließend nahm der Angeklagte Kontakt mit dem Zeugen auf. Um den Zeugen davon zu überzeugen, dass es sich bei dem von ihm empfohlenen Anlagen um Expertentipps handele und um ihn zu weiteren Anlagen zu bewegen, täuschte der Angeklagte den Zeugen über seine Qualifikation. Er behauptete, er sei in Amerika tätig und zum Fondsmanager des Jahres der Zeitschrift Forbes gewählt worden. Zudem habe er in den USA die A und B Lizenz erhalten. Diese angeblichen Qualifikationen waren für den Zeugen mitentscheidend dafür, dass er sich noch zweimal zu einer Anlage überreden ließ, weil er aufgrund des Rats eines "Experten" irrtümlich davon ausging, die empfohlene Anlage sei werthaltig und besonders Erfolg versprechend. Er zahlte deswegen am 19.03.1996 6.000 DM sowie am 20.03.1996 weitere 10.300 DM, die er nicht zurückerhielt. 104 h) Nr. 42 –T. (1 Fall) Der Zeuge T. aus Berlin, der keinerlei Erfahrungen mit Börsengeschäften hatte, wurde im September 1994 von einem unbekannt gebliebenen Mitarbeiter der angerufen, der ihm Optionsgeschäfte anbot. Der Zeuge T. dachte es ging um Aktienkäufe. Er ließ sich nach Erhalt der Broschüre von einem Mitarbeiter der zu einem Dollaroptionsgeschäft überreden, da von Risiken nicht die Rede war, vielmehr ihm zugesagt wurde, er könne sein Geld in kürzester Zeit verdoppeln. Fallsächlich wies sein Kontoauszug im Dezember 1994 einen Gewinn aus, weswegen sich der Zeuge T. 3.000 $ auszahlen ließ. 105 Im April 1995 wandte sich der Angeklagte an den Zeugen T., um ihn zu weiteren Anlagen zu veranlassen. Der Betrieb des Zeugen T. war zu dieser Zeit in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, da einer der Hauptauftraggeber des Zeugen plötzlich Konkurs angemeldet hatte. Der Angeklagte sicherte dem Zeugen zu, dass er, wenn er schnell 100.000 DM investiere, kurzfristig einen großen Gewinn machen und sein Kapital verdoppeln werde. Vertrauend auf diese Zusage übersandte der Zeuge T. am 11.04.1995 zwei Schecks über insgesamt 100.000 DM. Der Verlust dieses Geldes trug zu dem anschließenden Konkurs der Firma des Zeugen zumindest bei. 106 i) Nr. 46 –TT– (2 Fälle). Der Zeuge TT aus I., der keinerlei Erfahrungen in Börsengeschäften hatte, wurde erstmals Ende 1995 von Mitarbeitern der Firma angerufen und machte zunächst eine Anlage von 10.000 DM, da ihm Gewinne von 60 % in Aussicht gestellt worden waren und in den Telefonaten ein Risiko verneint worden war. 107 Der Angeklagte wandte sich im April 1996 an den Zeugen, um ihn zur Aufstockung seines Kontos zu veranlassen. Er behauptete, Gewinne seien sicher, die Risiken gleich Null. Deswegen legte der Zeuge TT. einen weiteren Betrag in Höhe von 22.000 DM am 19.04.1996 an. Bereits am 22.04.1996 rief der Angeklagte erneut den Zeugen TT. an. Er berichtete ihm, dass er AXP (Amercian Express) eingekauft und sich hierfür "den Hintern aufgerissen" habe. Des Weiteren bot er dem Zeugen TT. nicht vorhandene Stornopositionen an und behauptete, diese hätten bereits einen Vorlauf von 40 % Gewinn gemacht. Nachdem der Zeuge ihm erklärte, er habe Probleme an die Festgelder zu kommen, appellierte der Angeklagte an ihn, er möge das Kapital umschichten, da es nichts Sichereres gebe. Auf die Möglichkeit eines Verlustes angesprochen, behauptete der Angeklagte vielmehr wider besseren Wissens, der Zeuge könne bei einer Einzahlung von 100.000 DM maximal 3.000 DM verlieren. Um den Zeugen von der Seriosität seines Angebotes zu überzeugen, spiegelte der Angeklagte dem Zeugen zudem vor, er sei 1986 und 1989 zum Fondsmanager des Jahres der Zeitschrift Forbes gewählt worden. Ferner setzte der Angeklagte den Zeugen dadurch unter Druck, indem er erwähnte, dass der Zeuge TT. doch seinen Sohn unterstützen wolle. Dieser hatte, wie dem Angeklagten bekannt war, kurze Zeit vorher einen Unfall gehabt und war seitdem querschnittsgelähmt. Am 23.04.1996 rief der Angeklagte den Zeugen TT. dann wiederum an, um ihn von der Anlage zu überzeugen. Wegen der Gewinnversprechen des Angeklagten und des angeblich geringen Risikos übersandte der Zeuge TT. schließlich am 30.04.1996 einen weiteren Verrechnungsscheck über 20.000 DM. Das gesamte Kapital ging verloren. 108 j) Nr. 47 –St. (1 Fall) Mitte 1994 wurde der Zeuge St. aus H., der bisher lediglich einmal Aktien über einen Freund gekauft und ansonsten keine Erfahrung in Börsengeschäften hatte, von Mitarbeitern der Firma angerufen. Da diese Gewinne von über 50 % versprachen und über mögliche Risiken hinweggingen, verdrängte er die Risikohinweise in der erhaltenen Broschüre, die er nur oberflächlich gelesen hatte, und vertraute auf die Versprechungen. Nachdem er bereits zwei Anlagen getätigt hatte, wurde er von dem Angeklagten im Dezember 1994 angerufen. Dieser bot ihm Optionen auf IBM Aktien an und drängte, das Geschäft müsse jetzt gemacht werden. Da der Zeuge sich hiervon nicht sofort überzeugen ließ, rief der Angeklagte diesen ständig an. Der Zeuge, der auch aufgrund der Vielzahl der Anrufe den Eindruck gewonnen hatte, er könne durch eine weitere Anlage große Gewinne machen, wollte sich vor der Anlage des Geldes von der Seriosität der Firma überzeugen und fuhr am 23.12.1994 nach . 109 Nachdem der Angeklagte ihm bei dem Gespräch nochmals einen Gewinn garantiert hatte, übergab der Zeuge St. diesem 50.000 DM. In der Folgezeit ließ er sich von anderen Mitarbeitern zu weiteren Anlagen überreden. Der Zeuge erhielt von den insgesamt angelegten Beträgen nur rund 2.700 DM zurück. 110 k) Nr. 60 – S. (2 Fälle) Der Zeuge S., der über keinerlei Erfahrungen in Börsengeschäften verfügte, wurde 1995 erstmals von einem Mitarbeiter der angerufen, der ihm Optionsgeschäfte vermitteln wollte. Mit Gewinnversprechungen wurde er vor allen von dem gesondert verfolgten U. zu Geldanlagen überredet. Nachdem er bereits rund 171.000 DM angelegt hatte und zwischenzeitlich Gewinne, im wesentlichen aber Verluste gemacht hatte, wurde er von dem Angeklagten im März 1996 mehrfach angerufen. Der Angeklagte war ihm vorher von Toennies als Börsenspezialist "Dr. " vorgestellt worden, der mit den neuesten Erkenntnissen aus den USA käme. Als solcher stellte sich der Angeklagte bei dem Zeugen S. vor und pries ihm weitere gewinnträchtige Optionsgeschäfte an. Der Zeuge S., der der Überzeugung war, aufgrund der Anlageempfehlung des "Spezialisten" eine besonders werthaltige Anlage zu tätigen, zahlte zunächst 100.000 DM, wobei er einen Scheck über 73.000 DM übersandte und der Rest durch Neuanlage seines Auszahlungsguthabens von 27.000 DM gedeckt wurde. Nach einem weiteren Gespräch überwies er weitere 187.000 DM. Von der insgesamt rund 700.000 DM, die der Zeuge angelegt hatte und die verloren gingen, hat er nach einem erfolgreichen Schadensersatzprozess gegenT.. bereits rund 110.000 DM zurückerhalten und wird voraussichtlich demnächst eine Überweisung von 270.000 DM erhalten." 111 Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht ausgeführt, dass in keinem der Einzelfälle ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB vorlag. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer insbesondere zu seinen Gunsten sein frühzeitiges Geständnis, die lange zurückliegenden Tatzeiten, das hohe Mitverschulden der Anleger und das gleichzeitige Berufsverbot berücksichtigt. Strafschärfend hat die Kammer insbesondere die einschlägige Vorstrafe und die hohe Rückfallgeschwindigkeit gewertet. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht folgende Einzelstrafen verhängt: 112 Nr. 1 B. 20.000,-- DM 90.000,-- DM 40.000,-- DM drei Monate acht Monate vier Monate Nr. 9 F. 40.000,-- DM 50.000,-- DM 35.000,-- DM 150.000,-- DM 20.000,-- DM sechs Monate sechs Monate sechs Monate ein Jahr drei Monate Nr. 15 I. 20.000,-- DM drei Monate Nr. 20 L. 197.000,-- DM 200.000,-- DM 200.000,-- DM ein Jahr sechs Monate ein Jahr sechs Monate ein Jahr sechs Monate Nr. 21 LL. 10.000,-- DM zwei Monate Nr. 28 N. 60.000,-- DM 20.000,-- DM sechs Monate drei Monate Nr. 34 P. 6.000,-- DM 10.300,-- DM zwei Monate zwei Monate Nr. 42 T. 100.000,-- DM acht Monate Nr. 46 TT.. 22.000,-- DM 20.000,-- DM drei Monate drei Monate Nr. 47 ST. 50.000,-- DM vier Monate Nr. 60 S. 100.000,-- DM 187.000,-- DM ein Jahr zwei Monate ein Jahr sechs Monate 113 Zur Verhängung des lebenslangen Berufsverbotes hat das Landgericht ausgeführt: 114 "Die Kammer hat das Berufsverbot für immer angeordnet, da zu erwarten ist, dass selbst eine Frist von fünf Jahren zur Abwehr der vom Angeklagten ausgehenden Gefahren nicht ausreicht. Denn der Angeklagte hat sich, obwohl er auf dem Gebiet der Geldanlage über keinerlei Ausbildung verfügt, selbst nach seiner Verurteilung wegen Betrugs 1992 durch das Landgericht Traunstein und des bereits damals verursachten großen Schadens nicht davon abhalten lassen, Kunden unter Vorspiegelung tatsächlich nicht vorhandener Fachkompetenz auf dem Gebiet des Anlagegeschäfts und erheblichen Übertreibungen der Gewinnerwartungen zu Anlagen zu veranlassen. Es ist deswegen wahrscheinlich, dass er auch in Zukunft ohne Anordnung eines lebenslangen Berufsverbots wieder auf dem Gebiet der Geldanlagenvermittlung tätig werden und unter grober Verletzung von Berufspflichten Kunden schädigen würde, zumal er seit 1984 und damit fast sein ganzes Erwerbsleben, von den Zeiten seiner Inhaftierung und einigen wenigen Wochen Tätigkeiten in anderen Branchen abgesehen, im Anlagengeschäft tätig war." 115 Zur Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht Duisburg folgendes ausgeführt: 116 "Die Kammer hat dem Angeklagten angedroht, dass er mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu rechnen hat, wenn er erneut einschlägig strafrechtlich in Erscheinung treten sollte. Damit der Angeklagte an seinem geäußerten Umkehrwillen festhält und nicht trotz des verhängten Berufsverbots und der drohenden Sicherungsverwahrung nach seiner Haftentlassung wieder der Faszination des Anlagegewerbes erliegt, das ihn in der Vergangenheit immer wieder fast pathologisch anmutend in seinen Bann gezogen hat, wenngleich seine Schuldfähigkeit deswegen nicht vermindert ist, sollte er bereits während des Vollzuges –wenn möglich in Form einer Therapie- psychologisch betreut werden. Denn angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte fast sein gesamtes Erwerbsleben Anlagevermittlungen betrieben hat und ersichtlich auch sein Selbstwertgefühl im Wesentlichen daraus bezogen hat, als einer der Toploader der Branche zu gelten, erscheint es aus Sicht der Kammer dringend geboten, dass der Angeklagte fachliche Hilfe erhält, um diese Umbruchsituation zu bewältigen." 117 9. Am 25.09.2007 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro (Az: 30 Js 5058/07 114 Ds 218/07). Der Strafbefehl ist dem Angeklagten bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher nicht rechtskräftig. 118 Der Angeklagte befindet sich wegen der Taten, die Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind, aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 21.08.2007 nach Festnahme am 28.08.2007 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Essen. 119 II. 120 Unmittelbar nachdem der Angeklagte im Mai 2005 aus der Justizvollzugsanstalt Willich entlassen worden war, nahm er bei der in Düsseldorf ansässigen Firma erneut eine Tätigkeit als Telefonverkäufer im Kapitalanlagegeschäft auf, um die notwendigen finanziellen Mittel für sich und seine Familie zu beschaffen. Bei dieser Gelegenheit lernte er den L. kennen. Dieser wiederum stellte den Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten B. her. L. beschrieb den Angeklagten als ausgezeichneten Telefonverkäufer. Dies führte dazu, dass sich der Angeklagte und B. im Spätsommer 2005 in Moers in einem Park trafen, um erste Gespräche über eine zu gründende gemeinsame Firma zu führen. 121 B. stand bereits in engem Kontakt zu dem T., der Investoren für seine Firma, die , suchte. T. befasste sich mit regenerativen Energietechniken und insbesondere der Nutzung von Biomassen zur Gewinnung von Bio-Diesel. In einer in Bünde befindlichen Produktionsanlage, es handelte sich um eine Pilotanlage, sollte nach Darstellung des aus Stroh Bio-Diesel gewonnen werden. 122 Der Angeklagte und B. kamen überein, gemeinsam unter dem Firmennamen, die Gesellschaft kam letztlich nie zur Eintragung, private Kapitalanleger für die benötigten Investitionen zu akquirieren. Die Kundenakquise sollte dabei in erster Linie vom Angeklagten bzw. durch von diesem zu besorgende Telefonverkäufer durchgeführt werden. B. sollte zunächst primär für die kaufmännische Seite zuständig sein, während dem Angeklagte die Organisation des Verkaufs oblag. 123 Mit T. hatten der Angeklagte und B. vereinbart, dass ihnen 30 % der Anlagesummen als Provision zukommen sollte, während die restlichen 70 % an T. abgeführt werden sollten. Als Rendite für die Anleger waren 12 % p.a. von T. kalkuliert. Die Laufzeit sollte 1 Jahr betragen. Als Mindesteinlage waren 3.000 Euro vorgesehen. Ein entsprechender Anlageprospekt sollte erstellt werden. Die Gelder sollten von der vereinnahmt, sodann an die weitergeleitet und von dieser nach Ablauf der Anlagezeit mit der versprochenen Verzinsung an die Anleger ausgekehrt werden. 124 Während B. die Büroräume in besorgte und weiterhin den Kontakt zu T. hielt, aktivierte der Angeklagte alte Kontakte, um die ihm aus früheren, überwiegend illegalen, Tätigkeiten bekannten Telefonverkäufer für die neue Firma zu gewinnen. 125 Der Angeklagte und B. fassten, noch bevor sie den ersten Anleger warben, den gemeinsamen Plan, die vereinnahmten Anlagebeträge nicht als Anlage zur Herstellung von Biokraftstoff zu verwenden. Dementsprechend sollten die vereinnahmten Gelder nicht an T. bzw. die weitergeleitet werden. Der Angeklagte und B. beschlossen vielmehr, das Geld zu behalten, untereinander aufzuteilen und als fortlaufende Einnahmequelle für private Zwecke zu gebrauchen. Dabei kamen sie überein, dass den Anlegern quasi beliebige Renditen versprochen werden sollten, um diese für die Anlage zu gewinnen, da ohnehin nicht vorgesehen war, die Gelder zurückzuzahlen. Es kam ihnen darauf an, auf diese Art und Weise ihren luxuriösen und aufwändigen Lebensstil zu finanzieren. 126 Nach der vorgenannten Absprache aber noch vor dem ersten "Kundenkontakt" im Dezember 2005 hatten der Angeklagten und B. auf Anraten des Angeklagten zumindest die Telefonverkäufer A. und L. geworben. Dabei bestand mit A. von vornherein die Absprache, dass die vereinnahmten Gelder nicht angelegt werden sollen und von daher quasi beliebige Versprechungen gemacht werden können. Während der Angeklagte und B. vereinbart hatten, dass die teilweise gutgläubigen Verkäufer Provisionen von 5% bis 10% der von ihnen eingeworbenen Gelder erhielten, trafen beide mit A. von Anfang an die Vereinbarung, gemeinsam möglichst viele "Kunden" zur Geldanlage zu veranlassen, das Geld jedoch nicht anzulegen, sondern die vereinnahmten Gelder für sich zu verwenden. A. sollte primär als Telefonverkäufer tätig sein. Im Übrigen war er im Büro aber als "Mädchen für alles" vorgesehen. So führte er u.a. das Einstellungsgespräch mit der Zeugin W. A. erhielt für seine Tätigkeit neben einem Festgehalt eine Provision von 15-20% für die von ihm angeworbenen Kunden. Der Angeklagte und B. bestritten aus den vereinnahmten Beträgen die Kosten. Der Rest wurde 50 ./. 50 zwischen dem Angeklagten und B. geteilt. Ob L., der zu dieser Zeit eine Freiheitsstrafe wegen Anlagebetrugs im offenen Vollzug verbüßte und dem der Angeklagte und B. auf diese Weise eine "Arbeitsstelle" beschafften, in die Tatplanung eingebunden war, war nicht sicher feststellbar. 127 Bei dem ersten Kunden der Gruppe, dem Zeugen E., handelte es sich um einen vormaligen Kunden des A, den dieser "mitgebracht" hatte. Die gemeinsame Tätigkeit des Angeklagten, B. und A. endete etwa Mitte Mai 2006, als A. aus der Gruppe ausstieg, nachdem der Angeklagte und B. sich geweigert hatten, die Provisionen von A. zu erhöhen. 128 Bereits im Januar 2006 war der gesondert Verfolgte D. zu der Gruppe gestoßen. Bei ihm handelt es sich, wie der Angeklagte wusste, um den Sohn des wegen Anlagebetrugs verurteilten T.. Auch D. war von Anfang an in die Pläne des Angeklagten, B. und A. eingeweiht. Er hatte sich der Gruppe um S., B. und A. angeschlossen, um in Absprache mit S. und B. gemeinsam eine möglichst große Zahl von Anlegern zu schädigen. D. war bis Anfang 2007 für die Gruppe tätig. Auch er erhielt aufgrund seiner Einbindung in die Gruppe deutlich erhöhte Provisionen für die von ihm geworbenen Kunden als die übrigen Verkäufer. 129 Bereits Anfang April 2006 war der gesondert verfolgte H. zu der Gruppe gestoßen. Der Zeuge war, wie der Angeklagte wusste, im Jahre 2004 wegen Anlagebetrugs zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch H. erkannte sofort, dass die vereinnahmten Kundengelder nicht wie versprochen angelegt und zurückgezahlt werden sollten. H. traf angesichts seines Wissens mit dem Angeklagten und B. die Absprache, dass er auf die von ihm eingewobenen Kundengelder Provisionen von 15-20% erhielt. H. verblieb bis Ende 2006 bei der Gruppe. 130 Zu einem nicht exakt bekannten Zeitraum in 2006 stieß für circa sechs Monate ferner der gesondert verfolgte TT. zu der Gruppe. Auch mit ihm hatten der Angeklagte und B. die Absprache getroffen, mittels des verabredeten Anlagebetrugs eine möglichst große Zahl von "Kunden" zu schädigen. Auch TT. erhielt aufgrund seiner Einbindung in die Gruppe erhöhte Provisionen. 131 Während des gesamten Tatzeitraumes von Dezember 2005 bis Dezember 2006 oblag dem Angeklagten die Organisation des Verkaufs sowie die Überwachung und Anleitung der Telefonverkäufer. Das zwischen ihm und B. vereinbarte Anwerbprinzip sah vor, dass die potentiellen Kunden, häufig vormals Anlagegeschädigte, durch einen "Opener" zu einem ersten Anlagegeschäft bei häufig kleineren Summen überredet wurden. Die Geschädigten wurden ganz überwiegend telefonisch angesprochen und ab März 2006 bei Interesse mit einem Prospekt zum Gegenstand des Unternehmens und der angeblich hohe Gewinnchancen versehen. Die Adressen entstammten alten Listen, die überwiegend der Angeklagte beigesteuert hatte, auf denen vormals von anderen Firmen geschädigte Anleger gelistet waren. Teilweise hatten der Angeklagte und seine Tatgenossen die "Interessentenlisten" auch von dritter Seite u.a. via Internet erhalten. 132 Die "Opener" waren unter anderem die Telefonverkäufer A., E., L., D., H., LL. Sie sollten die Kunden zu einer ersten, regelmäßig kleineren Anlage überreden. Abweichend von den im Anlageprospekt ausgewiesenen Konditionen war es jedoch jedem Telefonverkäufer möglich, die Rendite nach Belieben zu erhöhen und auch eigenständig die Laufzeit der vermeintlichen Anlage festzulegen. Diese Konditionen mussten in jedem Einzelfall von dem Angeklagten oder B. genehmigt werden. 133 Nach dem erfolgreichen Erstgeschäft übernahm regelmäßig der Angeklagte, teilweise gemeinsam mit B. die weitere "Betreuung" der "Kunden". Als "Loader" ging es ihm darum, den Kunden mit teilweise exorbitanten Zinsversprechungen zu weiteren Anlagen zu überreden. Hierzu nahm er telefonisch, in einer Vielzahl von Fällen aber auch persönlich, zu den Geschädigten Kontakt auf, um so ein besonderes Vertrauensverhältnis zu schaffen. Aufgrund des so aufgebauten persönlichen Vertrauensverhältnisses gelang es ihm nicht nur, die Geschädigten in einer Vielzahl von Fällen zu weiteren Anlagen von bis zu 75.000 € pro Einzelfall zu bewegen. Vielmehr gewährten ihm eine Reihe von Geschädigten aufgrund des vermeintlich engen persönlichen Vertrauensverhältnisses auch nach der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Anlagefirma zu Beginn des Jahres 2007 noch weitere private Darlehn. 134 Die Gruppe händelte die vorbeschriebene Arbeitsplanung flexibel. Sofern ein Bandemitglied ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Kunden aufgebaut hatte, oblag ihm auch dessen weitere Betreuung. Der Angeklagte oder B. griffen dann lediglich im Falle der Verhinderung vertretungshalber ein. So lag beispielsweise die "Betreuung" des Kunden E. überwiegend bei A.. H. "betreute" aus dem gleichen Grund den Zeugen I. 135 Die schriftlichen Anlageverträge wurden zwischen den Geschädigten und der geschlossen. Die Anlageverträge wurden von dem Angeklagten oder B. gegengezeichnet. Wer von beiden gegenzeichnete, war davon abhängig, wer gerade im Büro als Unterzeichner zur Verfügung stand. 136 In den Anlageverträgen wurden die Geschädigten zur zeitlich befristeten Anlage einer bestimmten Summe verpflichtet und ihnen als Gegenleistung ein Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung der Anlage durch die eingeräumt. Das Kapital sollte zunächst auf ein Konto der , ab März 2006 in den meisten Fällen auf "Treuhandkonten" des gesondert verfolgten Rechtsanwalts und Notars Q. überwiesen werden. In manchen Fällen wurde aber auch nach März 2006 weiterhin auf ein Konto der gezahlt. Gelegentlich übergaben die Geschädigten ihre Einlagen auch direkt in bar an den Angeklagten und B. 137 Der gesondert Verfolgte Q. zahlte die von ihm eingenommenen Gelder ganz überwiegend in bar an den Angeklagten und B.aus. Q. selber war nicht ausdrücklich eingeweiht. Er erhielt 3 % der vereinnahmten Beträge. Nachdem Q. gegen Ende des Jahres 2006 die weitere Zusammenarbeit mit dem Angeklagten und B. aufkündigte, ließen der Angeklagte und B. die Anlagegelder teilweise über das Rechtsanwaltsanderkonto des gesondert Verfolgten Rechtsanwalts U. bei der Stadtsparkasse fließen. Auch U. übergab verabredungsgemäß die eingehenden Gelder bar an den Angeklagten und B. 138 In der Folgezeit wurde die vorbeschriebene Tatplanung exakt umgesetzt. Der Angeklagte und B. waren sich einig, dass die vereinnahmten Beträge nur bei großem Druck der Kunden und dann auch nur teilweise zurückgezahlt werden sollten, um ein frühzeitiges Aufkippen des Anlagebetruges zu verhindern. In ganz wenigen Fällen entschlossen sich der Angeklagte und B. auch nach der Erstanlage eines Kunden, die vereinbarte Rendite nebst Kapital zurückzuzahlen, um so den Kunden "anzufüttern" und zu weiteren, höheren Anlagen zu veranlassen. In sämtlichen nachstehenden Einzelfällen verblieben die vereinnahmten Beträge nach Abzug der Provisionen und "Betriebsausgaben" vollständig beim Angeklagten und B.. Insgesamt wurden Beträge von gut 900.000 € vereinnahmt und nur im geringen fünfstelligen Bereich zurückgezahlt. 139 Aus dem vereinnahmten Beträgen bestritten S.und B. die Provisionen sowie die sonstige Kosten. Die verbleibenden Gelder verbrauchten sie, wie von Anfang an geplant, bei hälftiger Teilung für sich. 140 Bei verschiedenen Geschädigten handelt es sich teilweise um Mittelständler oder Selbständige, die eine günstige Anlageform suchten. Teilweise sind die Geschädigten jedoch einfache Arbeitnehmer, die auf diese Weise, wie der Zeuge E., ihre Altersversorgung verloren haben oder sogar letztlich im Ergebnis hoch verschuldet waren, wie der BauaufseherT.. Die überwiegende Zahl der Geschädigten war börsenunerfahren. Eine irgendwie geartete Risikoaufklärung fand nicht statt. Der Angeklagte und B. hatten eine solche im Rahmen ihrer Tatplanung auch nicht vorgesehen. Keiner der Geschädigten hätte seiner Anlage getätigt, wenn ihm die wahren Absichten des Angeklagten und Auschrath offenbart worden wären. Dies war dem Angeklagten und B. auch bewusst. 141 Im Einzelnen kam es zu den folgenden Fällen (Bezeichnung gemäß Anklage): 142 Fall 1: Im Mai 2006 kontaktierte der gesondert verfolgte L. den Zeugen B. telefonisch. Er unterbreitete ihm das Angebot, in die Gewinnung biologischer Energie bei der zu investieren. Anschließend kam es zu weiteren Telefonaten zwischen L. und B.. Schließlich rief auch der Angeklagte den Zeugen an und ließ ihm in der Folgezeit das gewünschte Prospekt zukommen. Der Zeuge fuhr daraufhin nach C., wo er ein Gespräch mit T. führte. Er nahm die Halle in Augenschein, in der sich die Bio-Diesel-Anlage befand, die jedoch nicht in Betrieb war. Anschließend fuhr der Zeuge nach in die Büroräume der GmbH und führte dort weitere Informationsgespräche mit dem Angeklagten sowie mit B., die ihn gemeinsam von der Lukrativität der Geldanlage bei der überzeugten. 143 Entsprechend einer Verpflichtung vom 26.05.2006 stellte der Zeuge in der Folgezeit 10.000 Euro als Anlage der zur Verfügung. Die Zahlung erfolgte auf das Treuhandkonto des Notars Q.. Als Verzinsung waren dem Zeugen für den Anlagezeitraum 23,7 % versprochen worden. Die Anlage des Geldes sollte für die Zeit vom 26.05. bis zum 30.06.2006 erfolgen. Der Betrag ging vollständig verloren. 144 Fall 2: Der Angeklagte veranlasste den Zeugen B. mittels weiterer Gespräche am 07.06.2006 einen neuen Vertrag über eine Anlagesumme von 10.000 Euro mit der abzuschließen. Als Rendite waren 12,7 % für den Anlagezeitraum vorgesehen. Der Anlagevertrag ist vom Angeklagten gegengezeichnet. Der Anlagezeitraum sollte sich nunmehr auf die Zeit vom 02.06. bis zum 03.07.2006 erstrecken. B. überwies den Betrag auf das Treuhandkonto des Q. Trotz zahlreicher Versprechungen des Angeklagten hat der Zeuge sein Geld nicht zurückerhalten. 145 Fall 3: Im März 2006 erhielt der Zeuge B. aus Bielefeld erstmals einen Anruf von einem Mitarbeiter der . Als sich der Zeuge an einer Geldanlage im Bereich Bio-Diesel interessiert zeigte, erhielt er einen Prospekt übersandt. Der Zeuge ließ sich vom Nutzen seiner Anlage überzeugen. Am 08.04.2006 leistete er sodann eine Einlage bei der in Höhe von 3.000 Euro auf das Konto der bei der Sparkasse . Der Betrag sollte für ein Jahr angelegt und mit 12 % verzinst werden. Der vertraglichen Vereinbarung entsprechend erhielt der Zeuge nach Ablauf der ersten beiden Quartale des Vertrages jeweils 90 Euro Zinsen ausgezahlt. Die Zahlungen waren vom Angeklagten und B. aus Geldern der veranlasst. 146 Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des Telefonverkaufs in dessen Folge B. kontaktiert wurde. 147 Fall 4: Eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO. 148 Fall 5: Eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO. 149 Fall 6: Nachdem der Zeuge B. die erste Einlage geleistet und auf zwei weitere Anlagen sein Geld nebst Zinsen zurückerhalten hatte, insoweit handelt es sich um die eingestellten Fälle vier und fünf, meldete sich der Angeklagte und fragte den Zeugen, ob er gewillt sei, weitere Einlagen bei der zu leisten. Des Weiteren fragte er ihn, ob er weitere Interessenten kenne, die wie er, der Zeuge, bereit seien, Geldanlagen bei der zur Verfügung zu stellen. Am 13.07.2006 rief der Angeklagte den Zeugen erneut an und bat um eine weitere Kapitaleinlage, diesmal in Höhe von 6.500 Euro. B. ließ sich vom Angeklagten zu einer weiteren Anlage bei der in dieser Höhe überreden. Noch am gleichen Tage wurde das Geld von dem gesondert verfolgten H. abgeholt. Das Geld sollte bis zum 21.08.2006 zurückgezahlt und mit 17,5 % verzinst werden. Eine Rückzahlung ist, wie von Anfang an vom Angeklagten beabsichtigt, nicht erfolgt. 150 Fall 7: Am 16.08.2006 bat der Angeklagte B. erneut um eine Kapitalanlage bei der . Der Zeuge B. kam dem Wunsch wieder nach und stellte diesmal 3.000 Euro zur Verfügung. Das Geld sollte bis zum 25.08.2006 zurückbezahlt und mit 9 % verzinst werden. Eine Rückzahlung ist auch hier, wie von Anfang an vom Angeklagten beabsichtigt, nicht erfolgt. 151 Fall 8: Der Anregung des Angeklagten folgend sprach der Zeuge B. seinen Bruder BB. an und wies ihn auf die Möglichkeit einer Kapitalanlage bei der hin. Am 22.07.2006 suchte B. den Zeugen in seiner Wohnung auf und erhielt von diesem 3.500,-- € als Anlage bei der in bar übergeben. Die Rückzahlung des Geldes erfolgte nicht termingerecht. Als der Zeuge jedoch vor Ort erschien und Druck auf den Angeklagten und B. ausübte, führte dies dazu, dass ihm der Angeklagte am 18.08.2006 4.000,-- € erstattete. Die Kammer hat das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 152 Fall 9: Der Angeklagte überredete B. jedoch sogleich, ihm diesen Betrag von 4.000,-- € sowie weitere 2.000,-- € für eine Neuanlage bei der auszuhändigen. Gemäß den Versprechungen des Angeklagten sollte die Anlage für eine Woche laufen und für diese Zeit mit 9 % verzinst werden. Wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt unterblieb die Rückzahlung des von ihm vereinnahmten Betrages von 6.000 €. Der Anlagebetrag ging verloren. 153 Fall 10: Am 05.12.2006 suchte der Angeklagte den Geschädigten BB auf und veranlasste ihn zur Hergabe einer Anlagesumme in Höhe von 20.000 Euro als Anlage bei der . Die Anlage sollte mit 16 % verzinst und am 19.12.2006 zurückgezahlt werden. Eine Rückzahlung des Geldes ist, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht erfolgt. 154 Fall 11: Dem Telefonverkäufer der GmbH L. gelang es, den Zeugen C. aus O. für eine Geldanlage bei der zu gewinnen. Am 31.07.2006 stellte der Zeuge sodann der 3.300 Euro zur Verfügung. Als Zinssatz waren 23,9 % vorgesehen. Die Anlage sollte vom 31.07. bis zum 03.11.2006 erfolgen. Eine Rückzahlung des Geldes ist nicht erfolgt. 155 Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des Telefonverkaufs in dessen Folge C. durch L. kontaktiert wurde. L. selbst war von ihm angeworben und eingewiesen worden. 156 Fall 12: Nachdem der Zeuge C. die erste Anlage getätigt hatte, rief ihn der Angeklagte an. Diesem gelang es, den Zeugen für eine weitere Anlage bei der , diesmal in Höhe von 4.000 Euro zu gewinnen. Die Anlage sollte vom 01.08. bis zum 14.10.2006 erfolgen, als Zinssatz waren 9,7 % vereinbart. Eine Rückzahlung des Geldes ist trotz zahlreicher Versprechungen des Angeklagten, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht erfolgt. 157 Fall 13: Im Dezember 2005 gelang es dem Telefonverkäufer A., den Zeugen E., von Beruf Postbeamter, für eine erste Anlage bei der zu gewinnen. Am 28.12.2005 stellte der Zeuge der 20.000 Euro, die 18 % Rendite bei einer Laufzeit von einem Jahr erbringen sollten, zur Verfügung. Eine Rückzahlung des Geldes ist, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht erfolgt. 158 Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des Telefonverkaufs in dessen Folge E.kontaktiert wurde. Er selbst hatte A. angeworben. 159 Fall 14: Nachdem der Zeuge E. seine erste Einlage geleistet hatte, nahm der Angeklagte, der sich unter dem Namen " " telefonisch bei dem Zeugen gemeldet hatte, Kontakt zu dem Zeugen auf, um ihn zu weiteren Anlagen bei der zu veranlassen. Dabei arbeitete der Angeklagte mit A. zusammen, der bereits das Vertrauen des E. besaß. Schließlich überzeugte der Angeklagte den E. so, dass der Zeuge am 11.01.2006 weitere 5.000 Euro für ein Jahr bei der investierte. Der Zinssatz betrug wieder 18 %. Eine Rückzahlung des Geldes ist auch hier, wie von Anfang an vom Angeklagten beabsichtigt, nicht erfolgt. 160 Fall 15: Am 20.01.2006 stellte der Zeuge auf Anraten des Angeklagten weitere 12.000 Euro der zur Verfügung. Als Anlagezeitraum war wiederum ein Jahr vorgesehen. Der Zinssatz betrug abermals 18 %. Eine Rückzahlung des Geldes ist auch hier, wie von Anfang an vom Angeklagten beabsichtigt, nicht erfolgt. 161 Fall 16: Auf das weitere Betreiben des Angeklagten stellte der Zeuge zu gleichen Konditionen am 23.01.2006 der weitere 3.000 Euro zur Verfügung. Auch insofern kam es, wie von vornherein beabsichtigt, nicht zur Rückzahlung. 162 Fall 17: Am 27.01.2006 gelang es dem Angeklagten, den E. zu einer weiteren Anlage von 13.000 Euro bei der zu veranlassen. Dabei trat er weiterhin unter dem Namen auf. Auch insofern kam es, wie vom Angeklagte von vornherein beabsichtigt, nicht zur Rückzahlung. 163 Fall 18: Am 01.02.2006 stellte der Zeuge auf Betreiben des Angeklagten der zu gleichen Konditionen noch einmal 13.000 Euro zur Verfügung. Auch insofern kam es, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht zur Rückzahlung. 164 Fall 19: Am 13.02.2006 stellte der Zeuge der auf Anraten des Angeklagten noch einmal 6.000 Euro zu gleichen Konditionen als Anlage zur Verfügung. Auch insofern kam es, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht zur Rückzahlung. 165 Fall 20: Der Angeklagte, der weiterhin unter dem Namen den Zeugen kontaktierte, veranlasste diesen am 10.02.2006 weitere 8.000 Euro als Anlagebetrag der zu nach wie vor unveränderten Konditionen, Laufzeit ein Jahr bei 18 % Zins, zur Verfügung zu stellen. Auch insofern kam es, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht zur Rückzahlung. 166 Fall 21: Letztmalig leistete E. auf Betreiben des Angeklagten unter dem 25.02.2006 eine Zahlung in Höhe von 19.000 Euro zu Gunsten der . Der Zinssatz war unverändert mit 18 % vereinbart. Als Laufzeit war wiederum ein Jahr vorgesehen. Auch diesmal erhielt E. den angelegten Betrag, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht zurück. 167 Der Zeuge E., ein heute 63 Jahre alter Rentner, hat aufgrund der oben beschriebenen Investitionen 99.000 Euro verloren (Fälle 13-21). 168 Fall 22: Der Zeuge und Geschädigte Schlagersänger E. war dem Angeklagten bereits seit längerer Zeit bekannt. Beide besuchten einander und feierten auch gemeinsam Geburtstage und zu anderen Gelegenheiten. 169 Im November 2006 trat der Angeklagte an den Zeugen heran und erklärte, er benötige dringend einige Tausend Euro. Das Geld sei zur Anlage bei der bestimmt. Das übrige Anlagekapital sei bereits gesichert. Der Zeuge E. entschloss sich auf Anraten des Angeklagten am 10.11.2006 einen Betrag von 15.000 Euro der zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte versprach die Rückgabe des Geldes noch vor Weihnachten 2006. Zur Rückzahlung des Geldes ist es, wie vom Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, nicht gekommen. 170 Fall 23: Im Dezember 2005 meldete sich der Angeklagte unter dem Namen " " bei dem Zeugen G. Bei G. handelt es sich um einen börsenerfahrenen 67jährigen Rentner. 171 Dem Angeklagten gelang es gleichwohl, den Zeugen zu einer Geldanlage in Höhe von 3.000 Euro bei der zu gewinnen. Der Zeuge leistete die Zahlung am 20.01.2006. Als Anlagezeitraum war ein Jahr, als Verzinsung waren 18 % vereinbart worden. Eine Rückzahlung des Betrages war vom Angeklagten nicht beabsichtigt. G. hat lediglich aus den gesamten Anlagebeträgen in den Fällen 23) bis 26) in Höhe von insgesamt 28.000 Euro im August 2006 einen Betrag von 2.000 Euro zurückerhalten. 172 Fall 24: Durch weitere Telefonate gelang es dem Angeklagten, G. am 08.02.2006 zu einer weiteren Zahlung in Höhe von 10.000 Euro an die zu veranlassen. Als Laufzeit wurden diesmal 30 Tage vereinbart, die Rendite wurde mit 7,4 % festgesetzt. Eine Rückzahlung des Betrages war vom Angeklagten nicht beabsichtigt. 173 Fall 25: Auf Initiative des Angeklagten leistete der Zeuge am 14.02.2006 eine Zahlung von weiteren 3.000 Euro als Anlage an die . Er überwies den genannten Betrag auf das Konto der bei der Sparkasse . Als Laufzeit für die vermeintliche Anlage waren diesmal 28 Tage bei einem Zinssatz von 8 % vereinbart worden. Eine Rückzahlung des Betrages war vom Angeklagten nicht beabsichtigt. 174 Fall 26: Eine letzte Zahlung leistete der Zeuge am 02.03.2006. Diesmal überwies er auf Initiative des Angeklagten 12.000 Euro auf das oben genannte Konto zu Gunsten der . Als Laufzeit waren 42 Tage vereinbart worden, die Rendite war mit 8 % festgelegt. Eine Rückzahlung des Betrages war vom Angeklagten nicht beabsichtigt. 175 Sämtliche Anlagebeträge der Fälle 23) bis 26) mit Ausnahme der zurückerstatteten 2.000 Euro gingen verloren. 176 Fall 27: Den ersten Kontakt zum Zeugen H., von Beruf Schornsteinfeger, stellte der gesondert verfolgte B. her. Nachdem dem Zeugen ein Prospekt zugeschickt worden war, kam es zu Telefonaten zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten. Am 07.08.2006 investierte der Zeuge auf gemeinsames Anraten des Angeklagten und B. sodann 3.000 Euro als Anlage bei der , wobei eine Laufzeit bis zum 10.08.2006 vorgesehen und ein Zinssatz von 12 % festgelegt worden war. Eine Rückzahlung des Geldes war vom Angeklagten und B. nicht beabsichtigt. Auf Druck von T., dem die Aktivitäten der weiterhin bekannt waren, leitete B. entgegen der ursprünglichen Planung von dem Betrag in Höhe von 3.000 Euro einen Betrag von 2.100 Euro an die weiter. Diese zahlte Anfang 2007 einen Betrag von 3.000 Euro an H. zurück. 177 Fall 28: Am 27.09.2006 leistete der Zeuge eine weitere Einlage. Zuvor hatte er der den entsprechenden Anlagevertrag gefaxt, der vom Angeklagten gegengezeichnet worden war. Das Anlagekapital betrug 2.000 Euro bei einem Zinssatz 9,3 %. Die Anlage des Geldes sollte für die Zeit vom 25.09. bis zum 27.10.2006 erfolgen. Eine Rückzahlung des Geldes ist, wie von Anfang an vom Angeklagten beabsichtigt, nicht erfolgt. 178 Fall 29: Ende Oktober 2006 ließ sich der Zeuge zu einer weiteren Anlage bei der über 10.000 Euro überreden. Die Anlage war für die Zeitraum vom 24.10. bis zum 15.12.2006 vorgesehen. Der Zinssatz betrug diesmal 12,5 %. Laut Vertrag sollten dem Zeugen am 15.12.2006 einschließlich Zinsen 15.546 Euro zurückgezahlt werden. Der Vertrag ist wiederum vom Angeklagten gegengezeichnet. Nach Erhalt des Vertrags überwies der Zeuge die 10.000 Euro. Eine Rückzahlung des Betrages ist auch hier, wie von Anfang an vom Angeklagten vorgesehen, nicht erfolgt. 179 Fall 30: Im Oktober 2006 wurde der Zeuge H. im Auftrag des Angeklagten von dem Vermittler T. angerufen. In der Folgezeit kam es auch zu einem Telefonat zwischen H. und dem gesondert verfolgten B.. B. und T. gelang es, den Zeugen am 11.10.2006 zur einer Anlage in Höhe von 13.700 Euro zu bestimmen. Der Anlagezeitraum sollte sich vom 11.10. bis zum 23.10.2006 erstrecken. Die Rendite war mit 11,2 % bestimmt worden. Der Zeuge überwies den Anlagebetrag vereinbarungsgemäß auf das Treuhandkonto des Notars Q. Zu einer Rückzahlung des Geldes ist es –wie beabsichtigt- nicht gekommen. 180 Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des Telefonverkaufs. 181 T. hatte auf sein Geheiß den H. kontaktiert. 182 Fall 31: Nach mehreren Telefonaten mit dem Angeklagten stellte H. am 25.09.2006 weitere 10.000 Euro als Anlagebetrag der zur Verfügung. Als Anlagezeitraum war ein Jahr, als Rendite 12 % vorgesehen. Auch hier ist es, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht zur Zurückzahlung des Geldes gekommen. Wie in den übrigen Fällen wurde auch der Zeuge H. vom Angeklagten vertröstet. 183 Fall 32: Dem Angeklagten gelang es des Weiteren, die Geschädigte I. für eine Anlage bei der zu gewinnen. Mit Vertrag vom 26.06.2006 legte sie 15.000 Euro bis zum 28.08.2006 an. Die Anlage wurde auf das Treuhandkonto des Notars Q. geleistet. Der Anlagebetrag sollte mit einer Verzinsung von 13,7 % erstattet werden. Tatsächlich ist es, wie von Anfang an vom Angeklagten beabsichtigt, zur Rückzahlung des Geldes nicht gekommen. 184 Fall 33: Der Zeuge II. wurde von einem Mitarbeiter der ie vermeintlich lukrative Anlagemöglichkeit bei der aufmerksam gemacht. Der Zeuge erhielt einen Prospekt zugeschickt. Anschließend kam es zu mehreren Telefonaten. Schließlich verpflichtete sich der Zeuge mit Vertrag vom 14.06.2006, der einen Betrag von 5.000 Euro für die Zeit vom 13.06.2006 bis zum 13.06.2007 zur Verfügung zu stellen. Die Summe sollte im ersten Monat mit 3 % und in den Folgemonaten jeweils mit 1 % verzinst werden. Nachdem der Angeklagte die Anlage und die beschriebenen Konditionen durch seine Unterschrift bestätigt hatte, überwies der Geschädigte den genannten Betrag auf das Treuhandkonto des Notars Q.. Der Geschädigte erhielt in der Folgezeit, wie vom Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, weder den Anlagebetrag noch die versprochenen Zinsen. 185 Fall 34: Eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO. 186 Fall 35: Der Telefonverkäufer der D. stellte den ersten Kontakt zur Geschädigten I. her. Ihm gelang es, sie zu einer Anlage bei der in Höhe von 3.000 Euro zu bestimmen. Über diese Einlage verhält sich der Vertrag vom 30.10.2006. Der Betrag sollte für ein Jahr angelegt und mit 12 % verzinst werden. Zur Rückzahlung des Geldes ist es –wie von vornherein beabsichtigt- trotz gegenteiliger Zusage nicht gekommen. 187 Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des Telefonverkaufs in dessen Folge I. kontaktiert wurde. Er selbst hatte D. angeworben und eingewiesen. 188 Fall 36: Mittels weiterer Telefonate gelang es dem Angeklagten, I. zu einer weiteren Investition bei der in Höhe von 20.000 Euro zu veranlassen. Der genannte Betrag sollte für den Zeitraum vom 10.11. bis zum 30.11.2006 zur Verfügung gestellt und mit 12,3 % verzinst werden. Vereinbarungsgemäß überwies die Geschädigte diesen wie auch zuvor den vorgenannten Betrag auf das Treuhandkonto des Notars Q. . Das Ansinnen des Angeklagten, er wolle das Geld persönlich bei der Zeugin abholen, hatte diese zuvor zurückgewiesen. Trotz zahlreicher Telefonate und gegenteiliger Versprechungen des Angeklagten kam es, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht zur Rückzahlung des Geldes. Das von der Zeugin I. zur Verfügung gestellte Geld war für die Ausbildung ihrer Tochter bestimmt, worüber diese den Angeklagten vor der Anlage informiert hatte. 189 Fall 37: Der jetzt 79-jährige Geschädigte I. war dem gesondert verfolgten H. bereits aus vorausgegangenen Anlagegeschäften bekannt. H. unterbreitete dem Angeklagten den Vorschlag, den Zeugen für weitere Anlagen zu gewinnen. Nach vorausgegangenen Telefonaten mit dem Angeklagten besichtigte I. gemeinsam mit dem Angeklagten die Anlage des T.. Sodann stellte I. auf Anraten des Angeklagten der erstmalig am 24.05.2006 5.000 Euro als Investitionssumme zur Verfügung. Dabei ging I. davon aus, dass es sich bei dem Angeklagten um den Chef der gesamten Firma handelte. Der Angeklagte hatte I. bei dieser Anlage eine Rendite in Höhe von 23,7 % zugesagt. Als Laufzeit für die Investition war der Zeitraum vom 19.05. bis zum 30.06.2006 vorgesehen. Zu einer Rückzahlung des an Q. übergebenen Geldbetrages ist es, wie der Angeklagte von Anfang an beabsichtigte, nicht gekommen. 190 Bei den weiteren Anlagen des I. bei der (Fälle 38) bis 42)), die sämtlich durch den Angeklagten veranlasst waren, versprach dieser I. Renditen von bis zu 37% für kurzfristige Anlagen bei der . Tatsächlich hatte der Angeklagte stets vor, die vereinnahmten Gelder für sich und B. zu verwenden. Eine Rückzahlung beabsichtigte er jeweils nicht. 191 Fall 38: Auf Anraten und Betreiben des Angeklagten übergab I. am 26.05.2006 weitere 3.480 Euro an Q. als Anlage bei der , der die Gelder, wie stets, an den Angeklagten und B. bar auszahlte bzw. weiterleitete. Auch diesmal kam es, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht zu der versprochenen Rückzahlung. 192 Fall 39: Nach einem erneuten Anruf des Angeklagten investierte der Zeuge am 19.06.2006 weitere 10.200 Euro als Anlage bei der . Diesmal hatte der Angeklagte dem Zeugen 27 % Zinsen versprochen. Die Rückzahlung des Geldes sollte am 22.06.2006 erfolgen. Hierzu kam es, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht. 193 Fall 40: Am 19.06.2006 händigte der Zeuge auf Betreiben des Angeklagten weitere 5.000 Euro als vermeintliche Anlage bei der an Q. aus. Das Geld floss von Q. wiederum an den Angeklagten und B., die es, wie von Anfang an beabsichtigt, für sich privat verbrauchten. Auch in diesem Fall kam es weder zur Auszahlung der versprochenen Rendite noch zur Zurückzahlung des zur Verfügung gestellten Geldes. 194 Fall 41: Am 04.07.2006 stellte der Zeuge schließlich auf Anraten des Angeklagten 8.455 Euro über das Treuhandkonto des Notars Q. als Investitionskapital für die zur Verfügung. Von Q. floss das Geld wiederum an den Angeklagten und B., die das Geld für sich verwandten. Auch hier kam es nicht zur versprochenen Rückzahlung. 195 Fall 42: Am 08.06.2006 überwies der Geschädigte I. auf Betreiben des Angeklagten weitere 25.520 Euro auf das Treuhandkonto Q. als Anlage für die . Das Geld wurde von Q. an den Angeklagten und den gesondert verfolgten B. ausgehändigt und von diesen verbraucht. 196 Fall 43: Am 04.04.2007 stellte der Geschädigte I. dem Angeklagten 3.000 Euro als Privatdarlehen zur Verfügung. Die Übergabe erfolgte in diesem, wie auch in den Fällen 44) bis 50) jeweils in der Privatwohnung des I., der den Angeklagten, der teilweise bei den Besuchen von B. begleitet wurde, bei jedem Besuch mit Kaffee und Kuchen bewirtete. Die Besuche waren teilweise von H. telefonisch angekündigt worden. Bei diesen Telefonanten verwendete H. den Aliasnamen " ". 197 Der Angeklagte versprach in diesem, wie auch in den nachstehenden Fällen 44) bis 50) I. jeweils der Wahrheit zuwider, er werde die gewährten Darlehn kurzfristig zurückzahlen. In Wahrheit hatte der Angeklagte von vornherein die Absicht, das empfangene Geld entgegen seiner Zusage nicht zurückzuzahlen und für sich zu verbrauchen. In der beabsichtigten Weise verfuhr er schließlich auch. Zur Rückzahlung des Geldes ist es nicht gekommen. 198 I. hatte Anfang 2007 einen Herzinfarkt erlitten und war mehrere Wochen stationär behandelt worden. Er zeigte seitdem für jedermann erkennbare Anzeichen von Alterssenilität, die auch dem Angeklagten vor Entgegennahme des ersten Privatdarlehns nicht verborgen geblieben waren. 199 Fall 44: Am 05.04.2007 gewährte I. dem Angeklagten auf dessen Bitten ein weiteres Darlehen in Höhe von 12.000 Euro. Auch in diesem Fall kam es, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht zur Rückzahlung des Geldes. 200 Fall 45: Weitere 2.000 Euro gewährte der Zeuge dem Angeklagten am 13.04.2007 als Darlehen. Zu einer Rückzahlung ist es auch in diesem Fall, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht gekommen. 201 Fall 46: Auf Bitten des Angeklagten stellte der Zeuge am 20.04.2007 schließlich noch einmal 12.000 Euro diesem als Privatdarlehen zur Verfügung. Wie der Angeklagte von vornherein beabsichtigt hatte, kam es auch hier nicht zur Rückzahlung des Geldes. 202 Fall 47: Am 25.04.2007 überließ der Geschädigte dem Angeklagten weitere 10.000 Euro als Privatdarlehen. Auch diesmal kam es, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht zur Rückzahlung. 203 Fall 48: Am 27.04.2007 händigte der Zeuge dem Angeklagten weitere 2.500 Euro aus, die dem Angeklagten als Privatdarlehen gewährt wurden. Entgegen anders lautender Zusage des Angeklagten erhielt der Zeuge auch in diesem Fall, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, das Geld nicht erstattet. 204 Fall 49: Auch die am 03.05.2007 von I. an den Angeklagten gezahlten 9.950 Euro, die wiederum als Privatdarlehen für sich vom Angeklagten erbeten waren, erhielt der Geschädigte I. entgegen der Zusage des Angeklagten, wie von diesem von vornherein beabsichtigt, nicht erstattet. 205 Fall 50: Eine letzte Zahlung leistete I. am 04.07.2007. Diesmal übergab er dem Angeklagten auf dessen Bitte als Darlehn 700 Euro. Wie der Angeklagte von vornherein beabsichtigt hatte, zahlte er das Geld auch in diesem Fall entgegen seinem ausdrücklichen Versprechen nicht an den Geschädigten zurück. 206 Fall 51: Am 19.05.2006 suchten der Angeklagte und B. den nunmehr 73 jährigen Zeugen II. auf. Sie überredeten ihn, unter dem Namen seiner Mutter eine erste Anlage in Höhe von 10.000 Euro bei der zu tätigen. Am 13.06.2006 erhielt der Zeuge seinen Anlagebetrag einschließlich der versprochenen Verzinsung zurück, nachdem er gegenüber dem Angeklagten erklärt hatte, dass er keine weiter Investition tätige, solange das erste Investment noch laufe. Die Kammer hat das Verfahren im Hinblick auf diesen Vorwurf gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 207 Fall 52: Eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO. 208 Fall 53: Nachdem der Angeklagte wieder einmal mit II. telefoniert hatte, gelang es ihm, den Zeugen für die angestrebte Investition bei der zu gewinnen. Am 17.06.2006 stellte der Zeuge 10.000 Euro als Anlage zur Verfügung. Als Rendite waren ihm vom Angeklagten bis zum 30.08.2006 33,2 % Zinsen zugesagt worden. Entsprechend einer Absprache zwischen dem Angeklagten und II. übergab der Geschädigte das Geld in bar an den gesondert verfolgten B.. Diese Vorgehensweise war auch zwischen B. und dem Angeklagten abgesprochen worden. Trotz gegenteiliger Zusage des Angeklagten erhielt der Zeuge das Geld, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht zurückgezahlt. 209 Fall 54: Nachdem der Zeuge vergeblich versucht hatte, die oben erwähnte Einlage in Höhe von 10.000 Euro zurückzuerhalten, gelang es dem gesondert verfolgten H., den Zeugen zur Zahlung einer weiteren Investition zu überreden. Am 30.08.2006 verpflichtete sich der Zeuge, der 30.000 Euro für die Zeit vom 01.09.2006 bis 08.09.2006 zur Verfügung zu stellen. Das Kapital sollte mit 20 % verzinst werden. Dabei sollte die Hälfte des Kapitals durch Anrechnung der bereits erfolgten Anlage einschließlich Verzinsung geleistet werden. II. stellte vereinbarungsgemäß der weitere 15.000 Euro zur Verfügung. Die Rückzahlung des Geldes blieb auch diesmal, wie seitens der Gruppe von vornherein beabsichtigt, aus. 210 Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des Telefonverkaufs in dessen Folge II. kontaktiert wurde. Er selbst hatte Giebel angeworben und diesen jeweils unterwiesen. 211 Fall 55: Auch der 70 jährige Zeuge L. wurde von der Gruppe kontaktiert. Die erste Kontaktaufnahme erfolgte durch den Telefonverkäufer D., der L. den Prospekt übersandte. Anschließend versuchten H. und der Angeklagte den Zeugen telefonisch zu einer Anlage zu bewegen. Schließlich suchte der Angeklagten den Zeugen in dessen Wohnung auf, um ihn zur Hergabe von Anlagebeträgen für die zu gewinnen. 212 Dem Angeklagten gelang es, das Vertrauen den Zeugen zu gewinnen und diesen am 16.07.2006 zu einer ersten Anlage in Höhe von 4.000 Euro bei der zu bewegen. Der Zeuge verpflichtete sich mit Vertrag vom 16.07.2006 4.000 Euro für den Zeitraum vom 15.07. bis zum 16.10.2006 zur Verfügung zu stellen. Die Anlage sollte zunächst mit 23,2 % verzinst werden. 213 H. gelang es, den Zeugen zu bewegen, durch Zahlung weiterer 6.000 Euro den Anlagebetrag auf 10.000 Euro aufzustocken. Die Laufzeit wurde bis zum 15.11.2006 verlängert. Vor Überweisung des weiteren Betrages zeichnete der Angeklagte den Anlagevertrag gegen. Die Verzinsung sollte nunmehr 32,2 % betragen. Der Geschädigte leiste sodann die weiteren 6.000 Euro. In der Folgezeit erhielt der Geschädigte, wie von Anfang an von der Gruppe geplant, weder die versprochenen Zinszahlungen noch den investierten Geldbetrag zurück. 214 Fall 56: Am 27.07.2006 leistete der Zeuge L. auf Initiative des Giebel eine weitere Zahlung in Höhe von 25.000 Euro als Anlage an die . Die Anlage erfolgte für den Zeitraum vom 27.07. bis zum 18.08.2006 bei einer Rendite von 22,7 %. Zur versprochenen Rückzahlung des Geldes ist es jedoch, wie von der Gruppe von vornherein beabsichtigt, nicht gekommen. 215 Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des Telefonverkaufs in dessen Folge L. kontaktiert wurde. Er selbst hatte H. angeworben und diesen jeweils unterwiesen. 216 Fall 57: Auf Initiative des gesondert verfolgten H. leistete der Geschädigte L. eine weitere Zahlung in Höhe von 36.000 Euro als Anlagebetrag an die . Über diese Einlage verhält sich der Vertrag vom 02.08.2006. Er enthält eine abgestufte Rendite. Die Laufzeit erstreckte sich vom 03.08. bis zum 21.09.2006. Auch in diesem Fall ist es nicht zur Rückzahlung des Anlagebetrages gekommen. 217 Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer auch bei dieser Tat nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des Telefonverkaufs in dessen Folge L. aus weiterhin kontaktiert wurde. Er selbst hatte H. angeworben und diesen jeweils unterwiesen. 218 Fall 58: Mit Vertrag vom 04.09.2006 verpflichtete sich der Geschädigte L. zur Zahlung weiterer 13.578 Euro als Anlage an die . Auch in diesem Fall war der Zeuge durch den gesondert verfolgten H. zur Zahlung bestimmt worden. Die Anlage erfolgte für den Zeitraum vom 06.09. bis zum 20.09.2006 bei einer Rendite von 40 %, die jedoch ebenso wie der Anlagebetrag nicht aus- bzw. nicht zurückgezahlt wurde. 219 Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer auch bei dieser Tat nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des Telefonverkaufs in dessen Folge L. weiterhin kontaktiert wurde. Er selbst hatte H. angeworben und diesen jeweils unterwiesen. 220 Fall 59: Am 22.11.2006 suchten der Angeklagte und B. den Geschädigten L. in dessen Wohnung auf. Beiden gelang es gemeinsam während dieses Gesprächs, den Zeugen zur Investition weiterer 12.000 Euro bei der zu veranlassen. Der Angeklagte erhielt 10.000 Euro, B. erhielt kurze Zeit später 2.000 Euro ausgehändigt. Beide hatten dem Zeugen eine Verzinsung von 55 % bei einer Laufzeit vom 22. bis zum 24.11.2006 versprochen. Die versprochene Rückzahlung erfolgte, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht. 221 Fall 60: Am 01.02.2007 stellte L. dem Angeklagten schließlich einen Betrag von 5.000 Euro zur Verfügung. Der Angeklagte hatte den Zeugen auch in diesem Fall persönlich aufgesucht und das Geld in bar erhalten. Der Betrag sollte binnen drei Tagen mit einer Prämie in Höhe von 1.700 Euro zurückgezahlt werden, hierzu kam es jedoch, wie vom Angeklagten beabsichtigt, nicht. 222 Fall 61: Der Geschädigte K. aus H. wurde von dem gesondert verfolgten H. auf die vermeintlich lukrative Anlagemöglichkeit bei der telefonisch aufmerksam gemacht. K. suchte daraufhin das Büro der in auf und führte ein Gespräch mit dem Angeklagten, bei dem auch H. zugegen war. Der Angeklagte überzeugte K. von der Lukrativität der Anlage. 223 Am 03.07.2006 stellte der Zeuge sodann 75.000 Euro als Anlage bei der zur Verfügung. Der Angeklagte hatte eine Rendite in Höhe von 20 % versprochen. Die Laufzeit der Investition sollte sich vom 03.07. bis zum 29.09.2006 erstrecken. Der Anlagevertrag ist vom Angeklagten gegengezeichnet. Die Überweisung des Betrages erfolgte auf das Treuhandkonto Q. Zur Rückzahlung des Geldes ist es, wie vom Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, nicht gekommen. 224 Fall 62: Am 10.08.2006 leistete der Geschädigte K. eine weitere Investition in Höhe von 20.000 Euro. Auch dieser Anlage ging ein Gespräch im Büro der zwischen ihm und dem Angeklagten voraus, in dessen Verlauf der Angeklagte den Zeugen zu der Investition bewegt hatte. Den Anlagevertrag zeichnete der Angeklagte gegen. Das Geld kam über das Treuhandkonto des Q. in den Besitz des Angeklagten und B.. 225 Der zunächst ins Auge gefasste Anlagezeitraum wurde später prolongiert. Trotz gegenteiliger Zusage des Angeklagten erhielt der Zeuge K. keine Rückzahlung. Die Anlagegelder wurden vom Angeklagten und B., wie von vornherein beabsichtigt, auch hier zweckwidrig verbraucht. 226 Fall 63: Der Geschädigte Dr. L. wurde von dem Zeugen und ebenfalls Geschädigten T. auf die vermeintlich lukrative Anlagemöglichkeit bei der hingewiesen. Mit Vertrag vom 28.09.2006 verpflichtete sich L. daraufhin zur Zahlung von 10.000 Euro an die . Die Betrag sollte für den Zeitraum vom 28.09. bis zum 16.10.2006 angelegt und mit 11,2 % verzinst werden. Der Geschädigte überwies das Geld vereinbarungsgemäß auf das Treuhandkonto Q. Auch hier wurde die Anlagesumme vom Angeklagten und B. zweckwidrig verwandt. 227 Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des Telefonverkaufs und der Büroorganisation in der . B. und er hatten vor der Anlage des L. mit T. ein Gespräch geführt und diesem Provisionen für den Fall in Aussicht gestellt, dass dieser weitere Anleger für die warb. Dabei war beiden bewusst, dass sie mit der Büroorganisation der den Rahmen für die von T. angeworbenen Anleger zur Verfügung stellten. Es kam ihnen darauf an, auch so weitere Anlagebeträge zu akquirieren, um die eingeworbenen Gelder absprachewidrig für sich zu verbrauchen. Die versprochenen Provisionen sind T. später auch in Form von vermeintlichen Anlagegutschriften bei der gewährt worden. 228 Fall 64: Der Kontakt zum Geschädigten L. aus Aachen wurde durch den Mitarbeiter der hergestellt. E. rief den Geschädigten im April 2006 an und ließ dem Zeugen, wahrscheinlich durch X. , in der Folgezeit ein Prospekt zuschicken. Dies veranlasste den Zeugen, am 27.04.2006 eine erste Einlage in Höhe von 51.000 Euro zu tätigen. Der Anlagebetrag sollte mit 12 % p.a. verzinst werden. Tatsächlich erhielt der Zeuge auch Zinszahlungen in Höhe von zweimal 1.530 Euro. Zur Rückzahlung des Anlagebetrages kam es hingegen, entsprechend der Tatplanung des Angeklagten und B., nicht. 229 Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des Telefonverkaufs in dessen Folge L. kontaktiert wurde. Er hatte E. unterwiesen. 230 Fall 65: In der Folgezeit führte der Angeklagte ein Telefonat mit L., um diesen zu einer Aufstockung des Invests zu bewegen. Ihm gelang es, den Zeugen zu weiteren Investitionen zu veranlassen, wobei er dem Zeugen der Wahrheit zuwider vorspiegelte, ein weiterer Investor sei abgesprungen. Am 22.06.2006 stellte der Geschädigte L. weitere 50.000 Euro der als Anlage zur Verfügung. Der Angeklagte hatte ihm eine Verzinsung von 21,7 % versprochen. Die Anlage des Geldes sollte für den Zeitraum vom 22.06. bis zum 31.07.2006 erfolgen. Den Anlagevertrag hatte der Angeklagte vor der Überweisung des Geldes gegengezeichnet. Die Geldanlage erfolgte über das Treuhandkonto des Q, der das Geld an den Angeklagten und B. weiterleitete. 231 Zu einer Rückzahlung der vom Angeklagten und B. vereinnahmten Beträge kam es, wie von beiden von Anfang an beabsichtigt, nicht. 232 Fall 66: Nach einem weiteren Telefonat zwischen dem Angeklagten und L., in dem dieser den Zeugen zu einem weiteren Investment überredet hatte, stellte der Geschädigte L. aufgrund eines Vertrages vom 12.07.2006 der weitere 7.700 Euro für die Zeit vom 12. bis zum 27.07.2006 zur Verfügung. Der Anlagebetrag sollte diesmal mit 11,2 % verzinst werden. Die Anweisung des Geldbetrages erfolgte erneut auf das Treuhandkonto des Q., der das Geld an den Angeklagten und B. weiterleitete. 233 Zu einer Rückzahlung der vom Angeklagten und B. vereinnahmten Beträge kam es, wie von beiden von Anfang an beabsichtigt, nicht. 234 Fall 67: Der Geschädigte M., Programmierer aus München, wurde vom Angeklagten, der unter dem Namen " " auftrat, telefonisch als Anleger geworben. Am 26.07.2006 stellte der Geschädigte 5.000 Euro der als Anlage zur Verfügung. Als Rendite waren 15 % vereinbart worden. Die Laufzeit der Investition erstreckte sich vom 27.07. bis zum 27.10.2006. 235 Fall 68: Auf Anraten des Angeklagten, verpflichtete sich der Zeuge zur Zahlung weiterer 3.250 Euro. Über diese Investition verhält sich der Vertrag vom 23.10.2006, der wiederum eine Verzinsung von 11,9 % vorsieht. Gleichzeitig prolongierte der Zeuge seine Erstanlage aus Fall 67). Der Gesamtbetrag sollte am 23.01.2007 zurückgezahlt werden. Zur Rückzahlung des Geldes ist es, wie seitens des Angeklagten von Anfang an geplant, ebenso wenig wie zur Auszahlung der versprochenen Rendite gekommen. 236 Fall 69: Dem Angeklagten gelang es des Weiteren, den Geschädigten Dr. T. aus Mayen als Anleger der zu werben. Dr. T. war von T. angesprochen worden. Nach einem Telefonat mit dem Angeklagten, in dem dieser den Geschädigten von der Anlage überzeugte, verpflichtete sich der Geschädigte mit Vertrag vom 27.09.2006, 10.000 Euro anzulegen. T. überwies das Geld auf das Treuhandkonto des Q. Die Anlage sollte im Zeitraum vom 25.09. bis zum 16.10.2006 mit 15 % verzinst werden. Q. leitete den vereinnahmten Betrag an den Angeklagten und B. weiter, die das Geld, wie von vornherein beabsichtigt, zweckwidrig verbrauchten. Die Anlagesumme wurde dem Geschädigten nicht erstattet. 237 Fall 70: Der erste Kontakt zum Geschädigten T., ein Bauaufseher aus Neuenkirchen, wurde vom einem Telefonverkäufer der GmbH hergestellt, der sich " " nannte. Anschließend rief der gesondert verfolgte B. den Geschädigten im Oktober 2005 an. B. fragte den Zeugen, ob er Interesse habe, eine Investition im Bereich der Erzeugung von Bio-Diesel zu tätigen. Nach Aushändigung von Prospektmaterial übernahm der Angeklagte die weitere "Betreuung" des Zeugen. Es gelang dem Angeklagten T. zu einer Besichtigung der Anlage und letztlich zu einer Erstanlage bei der GmbH zu bewegen. Nach einer Besichtigung der Produktionsanlage in Bünde, bei der B. den Geschädigten begleitete, fand sich der Geschädigte am 15.12.2005 zu einer ersten Investition in Höhe von 25.000 Euro bereit. Er stellte das Geld der GmbH gegen eine Verzinsung von 18 % pro Jahr zur Verfügung. Auch hier kam, wie vom Angeklagten und B. geplant, es weder zur Auszahlung der versprochenen Rendite noch zur Rückzahlung der Investitionssumme. 238 Fall 71: Dem Angeklagten gelang es zunehmend, zu T. ein freundschaftliches und vertrauensvolles Verhältnis aufzubauen. So zeigte der Angeklagte dem Geschädigten T. Fotos seiner Familie und gab ihm seine private Telefonnummer. Gemeinsam besprachen sie persönliche Dinge. 239 Auf Anraten des Angeklagten legte T. am 27.12.2005 weitere 10.000 Euro bei der GmbH an, die am 02.01.2006 mit einer Verzinsung von 4.700 Euro zurückgezahlt werden sollten. Das Geld übergab T. dem Angeklagten persönlich Die Rückzahlungsverpflichtung hielt der Angeklagte –wie von vornherein beabsichtigt- nicht ein. Dabei war dem Angeklagten aufgrund der verschiedenen Besuche in der Wohnung des T. bekannt, dass dieser in bescheidenen Verhältnissen lebte und es sich bei den angelegten Beträgen zu erheblichen Teilen um Gelder von Arbeitskollegen des T. handelte, die T. von diesen empfangen hatte, um sie in eigenem Namen bei der GmbH zu investieren. 240 Fall 72: Nach vorausgegangenem Telefonat mit dem gesondert verfolgten B., in dem B. den T. zu einer weiteren Geldanlage überredete, stellte der Geschädigte T. am 02.01.2006 der GmbH weitere 5.000 Euro zur Verfügung, die er dem B. bar übergab. 241 Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des Telefonverkaufs in dessen Folge T. vor dem Erstgeschäft von einem Telefonverkäufer kontaktiert worden war. Er war hauptverantwortlich für die Beschaffung der möglichen Kundenadressen, die sich zum guten Teil aus seinen Listen rekrutierten. Die "Betreuung" der Kunden aus der Organisation der GmbH erfolgte regelmäßig in Absprache mit B., mit dem er sich in den Büroräumen im in Essen ein Büro teilte. 242 Fall 73: Auf Anraten des B. legte T. am 03.01.2006 weitere 3.000 Euro bei der GmbH an, die er selbigen Tags B. übergab. 243 Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat nicht festzustellen. Insoweit gelten jedoch auch hier die im Vorspann und bei Fall 72) dargestellten Gegebenheiten zur Organisationstätigkeit und Eingebundenheit des Angeklagten in die Organisation der GmbH. 244 Fall 74: Nach vorausgegangenem Anruf des Angeklagten, entschloss sich T. auf Anraten des Angeklagte zu einer weiteren Anlage von 3.000 Euro bei der GmbH. T. händigte entsprechend der Absprache mit dem Angeklagten am 24.01.2006 weitere 3.000 Euro einem Boten, den der Angeklagte zum Zeugen geschickt hatte, aus. 245 Fall 75: Am 01.04.2006 gewährte der Geschädigte dem Angeklagten, der zwischenzeitlich das uneingeschränkte Vertrauen von T. genoss, ein Privatdarlehen über 700 Euro. Der Angeklagte hatte, entgegen seiner Ankündigung, zu keiner Zeit die Absicht, das Geld zurückzuzahlen. Entsprechend dieser Absicht verfuhr er auch und verbrauchte das Geld für sich. 246 Fall 76: Nachdem der Geschädigte dem Angeklagten bereits am Morgen des 01.04.2006 die oben unter Fall 75) genannten 700 Euro übergeben hatte, erhielt er im Laufe des Tages einen Anruf des Angeklagten, bei dem dieser um weiteres Geld für die GmbH bat. Aufgrund der Darstellung des Angeklagten und des oben beschriebenen uneingeschränkten Vertrauensverhältnisses investierte T. am 01.04.2006 weitere 12.500 Euro als Anlage bei der GmbH. Der Angeklagte hatte dem Zeugen zuvor erklärt, die GmbH benötige das Geld "ganz dringend". Der Zeuge entsprach der Aufforderung des Angeklagten, weil er sich um die Rückzahlung der bislang getätigten Investitionen sorgte. 247 Fall 77: Am 07.04.2006 stellte der Geschädigte T. dem Angeklagten auf dessen Werben als Anlage bei der GmbH schließlich noch einmal 4.500 Euro zur Verfügung. Er übergab das Geld dem Angeklagten in bar, da er auch hier um den Fortbestand der GmbH und seiner Investition fürchtete. 248 Trotz zahlreicher Zusicherungen des Angeklagten erhielt der Geschädigte seine Einlage, wie vom Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, nicht zurück. Obwohl der Angeklagte und B. bei den vorbeschriebenen Tathandlungen jeweils in der Absicht handelten, das vereinnahmte Geld entgegen ihrem Versprechen für sich zu verwenden, übersandte B. Ende März 2006 einen Scheck zu Lasten der GmbH an T. über 80.000 Euro. T. erhielt den Betrag zunächst gutgeschrieben und zahlte die von ihm angelegten Gelder seiner Arbeitskollegen daraufhin aus. Da das Konto des Geschädigten jedoch anschließend rückbelastet wurde, das Konto der GmbH hatte keine Deckung aufgewiesen, geriet das Konto des T. mit mehr als 70.000 Euro ins Soll. Angesichts der bescheidenen Einkommenssituation des Zeugen bei der Deutschen Bundesbahn als Bauaufseher und den anfallenden Kontokorrentzinsen, befindet sich das Konto noch heute in vergleichbarer Höhe im Soll. 249 Aus den Anlagebeträgen in den Fällen 70) bis 77) erhielt der Zeuge lediglich Anfang Januar 5.000 Euro vom Angeklagten. Es handelte sich um die Rückzahlung des hälftigen Anlagebetrages aus Fall 71). Weitere 2.000 Euro erhielt er kurz vor Weihnachten 2006 von B. Die versprochene Rückerstattung ist, wie vom Angeklagten und B. von vornherein beabsichtigt, nicht erfolgt. Weitere Beträge hat der Zeuge nicht erhalten. Er ist wirtschaftlich ruiniert. 250 Fall 78: Im September 2006 gelang es dem Angeklagten, den Geschädigten TT., einen in Anlagegeschäften erfahrenen 59 jährigen Versicherungskaufmann aus Frankfurt am Main, als Anleger zu werben und ihn zu ersten Investitionen zu veranlassen. Am 18.09.2006 kam es zu einem persönlichen Treffen im Haus des Geschädigten, woran auch B. teilnahm. Es gelang beiden, den Zeugen zu einer Erstinvestition bei der GmbH über 8.000 Euro bei einer Laufzeit von drei Wochen zu bewegen. Der Angeklagte und B. entschlossen sich, diese Anlage, ohne eine eigentliche Anlage zu tätigen, inklusive der versprochenen Zinsen zurückzuzahlen, da sie hofften, dass TT. selbst weitere Anlagen tätige oder seinerseits Anleger vermitteln werde, wofür sie ihm Provisionen in Aussicht gestellt hatten. Angesichts der erfolgten Rückzahlung hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 251 Fall 79: Da TT. die Kunden L. und Sch. geworben hatte, gewährten ihm der Angeklagte und B. eine Provision in Höhe von 3.000 Euro, die als Anlage bei der GmbH am 27.09.2006 gutgeschrieben wurde. Die Kammer hat auch insoweit das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 252 Fall 80: Eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO. 253 Fall 81: Am 06.10.2006 gelang es dem Angeklagten und B. , den Geschädigten TT. zu einer weiteren Investition von 12.000 Euro für 13 Tage zu bewegen. Um den Geschädigten zu weiteren Anlagen bzw. für das Anwerben weiterer Anleger zu motivieren, zahlten der Angeklagte und B. auf diesen Anlagebetrag bei der GmbH am 19.06.2006 vereinbarungsgemäß 13.000 Euro zurück. Eine eigentliche Geldanlage war zwischenzeitlich nicht erfolgt. Die Kammer hat auch diesen Fall gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 254 Fall 82: Am 24.10.2006 stellte der Geschädigte TT. schließlich weitere 21.000 Euro dem Angeklagten als Anlage bei der GmbH auf dessen Aufforderung zur Verfügung. Der Geschädigte hatte sich das Geld, wie bereits den Betrag zuvor, von seiner Schwester geliehen. Der Angeklagte und B. waren hierüber informiert. Die Rückzahlung der Investitionssumme nebst Zinsen sollte am 26.10.2006 erfolgen. Der Zeuge sollte 40.000 Euro zurückerhalten. Als die versprochene Rückzahlung unterblieb, fuhr der Geschädigte nach Essen in die Räume der GmbH. Bei dieser Gelegenheit erhielt er vom gesondert verfolgten B. 300 Euro zur Erstattung der angefallenen Fahrtkosten. Eine weitere Rückzahlung erfolgte, wie vom Angeklagten und B. von vornherein beabsichtigt, nicht. 255 Fall 83: Der erste Kontakt zum Geschädigten X., einem 66 jährigen Rentner aus , wurde im Sommer 2006 durch den Telefonverkäufer der GmbH T. hergestellt. Dem Geschädigten wurde, vermutlich durch auf Weisung des T., der bereits erwähnte Prospekt übersandt. Angesichts der von T. versprochenen Rendite von 15,7 % bei einer kurzfristigen Anlage, entschloss sich der Geschädigte, bei der GmbH Kapital anzulegen. Über die erste Anlage des Geschädigten verhält sich der Vertrag vom 31.07.2006 mit einer Anlagesumme von 5.000 Euro, die er für die Zeit vom 01.08. bis zum 06.11.2006 der GmbH zur Verfügung stellte. Laut Vertrag sollte der Betrag für diese Zeit mit 15,7 % verzinst werden. Der Geschädigte wies den genannten Betrag an, erhielt jedoch, wie von Anfang an in der Gruppe verabredet, nicht die versprochene Rückzahlung. 256 Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des Telefonverkaufs in dessen Folge X. kontaktiert wurde. Der von ihm angeworbene T. wusste, dass die Gelder nicht platziert werden. Aus diesem Grund hatten der Angeklagte, B. und T. auch die Absprache getroffen, dass T. erhöhte Provisionen für die von ihm geworbenen "Kunden" erhält. T. war vom Angeklagten eingewiesen worden. 257 Fall 84: Im weiteren Verlauf schalteten sich auch der gesondert verfolgte B. und der Angeklagte persönlich in die "Betreuung" des Geschädigten X. ein. Dem Angeklagten gelang es in Kooperation mit B. in mehreren Telefonanten, den Geschädigten am 11.09.2006 zu einer weiteren Investition bei der GmbH in Höhe von 20.000 Euro zu veranlassen. Als Anlagezeitraum war die Zeit vom 01. bis zum 14.09.2006 vorgesehen. Die Investition sollte mit 11,8 % verzinst werden. Das Investment wurde schließlich verlängert. Der Investitionsbetrag wurde jedoch auch nach Verlängerung, wie vom Angeklagten und B. von Anfang an geplant, nicht ausgezahlt. 258 Fall 85: Am 19.10.2006 leistete der Geschädigte eine Zahlung von 13.000 Euro und am 24.10.2006 noch einmal eine Zahlung in Höhe von 16.000 Euro. Diese Zahlungen waren zur Aufstockung bereits geleisteter Investitionen bei der GmbH vereinbart und beide für die Zeit vom 16.10.2006 bis zum 11.01.2007 mit einer Verzinsung von 17,6 % vorgesehen. Den Betrag von 13.000 Euro übergab X. am 19.10.2006 an B, der das Geld gemeinsam mit dem Angeklagten bei X. abholte. Die zweite Zahlung über 16.000 Euro übergab X. dem Angeklagten, der das Geld bei ihm abholte. Zur Rückzahlung der Anlagebeträge ist es, wie vom Angeklagten und B. von vornherein beabsichtigt, auch hier nicht gekommen. 259 Fall 86: Am 03.11.2006 bat der Angeklagte X. , zu dem er inzwischen ebenfalls ein persönliches Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte, um ein Privatdarlehn. Der Angeklagte hatte den Geschädigten, der seinerzeit noch einen Reifenhandel betrieb, mehrfach besucht und hatte unter anderem bei einer Fahrt am Neckar von seiner Familie berichtet. Er hatte auch bei dem Geschädigten vier Alufelgen mit Reifen für seinen Touareg auf Rechnung der GmbH erworben (nicht angeklagt), die, wie der Geschädigte später merkte, jedoch nicht bezahlt wurden. 260 Angesichts des seinerzeit bestehenden Vertrauensverhältnisses bewilligte X. das Privatdarlehn. Der Angeklagte erklärte, B. werde den vereinbarten Betrag von 7.000 Euro abholen. Der Geschädigte händigte daraufhin am 03.11.2006 entsprechend der Weisung des Angeklagten 7.000 Euro an den gesondert verfolgten B. aus, der das Geld bei X. abholte. Zur Rückzahlung des Geldes ist es, wie vom Angeklagten und B. von Anfang an beabsichtigt, nicht gekommen. 261 Fall 87: Am 25.11.2006 überredete der Angeklagte den X. , ihm ein weiteres Privatdarlehn zu geben. Auch hier vereinbarten beide, dass B. das Geld abholen werde. Entsprechend der Absprache zwischen dem Angeklagten und X. übergab dieser am 25.11.2006 weitere 3.000 Euro an den gesondert verfolgten B. Eine Rückzahlung des Betrages unterblieb, wie vom Angeklagten und B. von Anfang an beabsichtigt, auch in diesem Fall. 262 Fall 88: Am 06.02.2007 stellte der Geschädigte dem Angeklagten 15.000 Euro zur Verfügung. Dem Angeklagten war es gelungen, den Zeugen zu diesem weiteren Darlehn zu überreden. Die Rückzahlung des Geldes blieb er, wie von vornherein beabsichtigt, auch in diesem Fall schuldig. 263 Fall 89: Schließlich gewährte der Geschädigte X. am 01.03.2007 dem Angeklagten ein letztes Darlehn. Zu diesem Zweck übergab der dem Angeklagten 5.000 Euro. Auch in diesem Fall war es dem Angeklagten gelungen, den Zeugen zu diesem Darlehn zu bewegen. Die Rückzahlung des Geldes blieb er –wie von vornherein beabsichtigt- auch in diesem Fall schuldig. 264 III. 265 Die Feststellungen zum Lebenslauf, zu den Vorstrafen und den Haftzeiten des Angeklagten basieren auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, die ihre Bestätigung und Ergänzung in den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführten Urkunden fanden. 266 Die getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf dem umfangreichen glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Wie bereits anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten hat der Angeklagte auch zu Beginn der Hauptverhandlung des vorliegenden Verfahrens seine Täterschaft uneingeschränkt eingeräumt. Er hat detailliert zu allen abgeurteilten Fällen Stellung genommen. Lediglich insoweit, als es dem Angeklagten nicht möglich war, sich an einzelne Modalitäten der Tatbegehung -insbesondere bezüglich der Anlagebeträge und Anlagezeiträume- zu erinnern, beruht der festgestellte Sachverhalt auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten, die sie anlässlich ihrer Zeugenvernehmung gemacht haben. 267 Der Angeklagte hat eingeräumt, dass von den ersten vereinnahmten Anlagebeträgen zunächst entgegen dem Versprechen gegenüber den Anlegern die Anlaufkosten der Firma bestritten werden sollten. Mit dem gesondert verfolgten B. sei sodann vor der ersten Anlage festgelegt worden, dass das Geld der Anleger einbehalten und nicht als Investition in ein Bio-Diesel-Unternehmen, nämlich die AG, verwandt werden sollte. In diesen Plan seien auch die Mitarbeiter der GmbH A., H. und D. eingebunden gewesen. Gleiches gelte für den später zur Gruppe gekommenen gesondert verfolgten T.. Dieser habe ebenso wie alle zuvor Genannten für seine Tätigkeit eine deutlich erhöhte Provision erhalten. 268 Die von der Kammer vernommenen Geschädigten haben die bereits aus sich heraus glaubhaften und detaillierten Angaben des Angeklagten in allen Einzelfällen bestätigt. 269 Soweit der als Zeuge vernommene gesondert verfolgte B. die vom Angeklagten dargestellte Abrede bestritten und bekundet hat, soweit er Geld vereinnahmt habe, sei dies an die AG zu Händen Herrn S. abgeführt worden, hat die Kammer ihm keinen Glauben geschenkt. Es ist nicht erkennbar, warum der Angeklagte sich zu Unrecht selbst belasten sollte. Die Ausführungen des Angeklagten waren detailliert und schlüssig. Bei den Vernehmungen der Geschädigten sind keine Divergenzen zu Tage getreten. Er hat sogar über den Vorwurf der Anklage hinaus eingeräumt, dass an der Tat weitere Tatgenossen im bandenmäßigen Zusammenwirken beteiligt waren. 270 Eine weitere Stütze erfährt die Darstellung des Angeklagten durch die Zeugin X. Der von der Zeugin dargestellte Büroablauf, nach dem die Verträge der Anleger keinerlei weitere Betreuung erfuhren, spricht in erheblichem Maße dafür, dass die geständige Einlassung des Angeklagten zutrifft und keinerlei Geldanlage erfolgte. 271 Dies gilt umso mehr, da die Darstellung von B. für sich genommen bereits unglaubhaft ist und augenscheinlich lediglich als eigene Schutzbehauptung dient. Seine Darstellung, er habe das weitergeleitete Geld überwiegend in bar auf Autobahnraststätten an St. übergeben, ist derart lebensfremd und unglaubhaft, dass die Kammer davon abgesehen hat, St. im Verfahren gegen den Angeklagten zu dieser Frage zu vernehmen. B. vermochte im übrigen auch keinerlei weitere Details zu den vermeintlichen Geldübergaben oder etwaigen Gesprächen über die Rückführung der Gelder durch die AG an die Anleger darzustellen. 272 Auch insoweit, als der gesondert verfolgte während seiner Zeugenvernehmung H. in Abrede gestellt hat, in den gemeinsamen Plan des Anlagebetruges eingebunden gewesen zu sein, schenkt die Kammer ihm keinen Glauben. Auch H. war die beschriebene Büroorganisation bekannt. Gleiches gilt für die exorbitanten und völlig unrealistischen Zinsversprechungen. Zudem hat der Zeuge H. eingeräumt, gegenüber Kunden, die ihn bereits aus vorausgegangener Tätigkeit kannten, unter dem Namen "D." am Telefon aufgetreten zu sein, um von diesen nicht erkannt zu werden. Zudem ist der Zeuge bereits 2004 wegen Anlagebetrugs zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt worden. 273 Für die Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten spricht auch die Aussage des Zeugen E., der bestätigt hat, dass D. ihm gegenüber im Nachhinein erklärt habe, von dem vereinnahmten Geld sei "alles Tasche gewesen", womit der Zeuge zum Ausdruck gebracht hat, es sei für D. von vornherein klar gewesen, dass das vereinnahmte Geld nicht investiert wurde. Die von E. zitierte Aussage des D. belegt zudem die Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten, dass auch D. in die Bandenabrede eingebunden war. 274 Die einzelnen Geschädigten haben zu den jeweiligen Kontakten zu den Tatbeteiligten Angaben gemacht und darüber hinaus bekundet, welche Vertragskonditionen in ihrem Fall vereinbart waren und welche Anlagesummen sie im Einzelnen geleistet haben. Die Kammer hatte in keinem Fall Veranlassung, an den Angaben der Geschädigten Zweifel zu hegen. Die Bekundungen fanden vielmehr ausnahmslos ihre Bestätigung in dem verlesenen Urkundenmaterial. 275 IV. 276 Der Angeklagte hat sich zunächst in insgesamt 52 Fällen des gewerbsmäßigen Bandenbetruges gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, 52, 53 StGB schuldig gemacht. 277 Die Kammer hat den Angeklagten dabei in den Fällen wegen tatmehrheitlichen Bandenbetrugs gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, 53 StGB verurteilt, in denen der Angeklagten neben der gemeinsamen Tatplanung und der Organisation des Verkaufs noch einen eigenen mittäterschaftlichen Tatbeitrag bei der unmittelbaren Tatausführung im direkten Kontakt zum Geschädigten leistete. Der Angeklagte hat in diesen Fällen ein individuelles Einzeldelikt der Betrugsserie maßgeblich mittäterschaftlich gefördert und dieses Einzeldelikt damit selbständig täterschaftlich verwirklicht. Dies hat die Kammer in den folgenden 51 Fällen der Anklage festgestellt: 278 1, 2, 6, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 53, 55, 59, 61, 62, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 74, 76, 77, 82, 84 und 85. 279 In den vorgenannten Fällen handelt es sich um Betrugstaten, die der Angeklagte als Mitglied einer Bande beging, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugsstraftaten verbunden hatte, um für sich und seine Tatgenossen eine fortdauernde Einnahmequelle zu schaffen (§ 263 Abs. 5 StGB). An den genannten Taten war neben dem Angeklagten stets der gesondert verfolgte B. als weiteres Bandenmitglied beteiligt. Der gesondert verfolgte A. ist als Tatgenosse für die bis Mitte April 2006 begangenen Betrugstaten und der gesondert verfolgte H. für die sich daran anschließenden bis Dezember 2006 veranlassten Anlagegeschäfte als weiteres Bandenmitglied festgestellt. Darüber hinaus waren zumindest noch D. (Anfang 2006 bis Anfang 2007) und T. (während des Jahres 2006 für circa 6 Monate) in die Bandenabrede und die Bandentätigkeit eingebunden. Es kam allen Tatgenossen entsprechend der Absprache darauf an, durch ihr fortwährendes Wirken für die GmbH eine möglichst große Zahl von Anlegern zu einem vermeintlichen Investment bei der GmbH zu bewegen, um so die Anlagebeträge zu erhalten und diese abredewidrig für sich zu verwenden. 280 Der Angeklagte handelte auch gewerbsmäßig, da es ihm darauf ankam, durch die Betrugsserie die notwendige Liquidität für sich und seine Familie zu verschaffen, um seinen aufwändigen Lebensstil zu finanzieren. 281 Die Kammer hat den Angeklagten darüber hinaus in den Fällen, in denen durch einen der Tatgenossen Anlagebeträge betrügerisch aus der Organisation der GmbH für diese und damit letztlich für den Angeklagten und B. eingeworben wurden, ohne dass sich konkreter Tatbeitrag des Angeklagten zur Förderung der Einzeltat feststellen ließ, wegen eines weiteren Falls des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, konkret in 14 tateinheitlichen Fällen, verurteilt. Hierbei handelt es sich um folgende Fälle der Anklage: 282 3, 11, 13, 30, 35, 54, 56, 57, 58, 63, 64, 72, 73 und 83. 283 Im Zuge der Arbeitsteilung zwischen dem Angeklagten und B. oblag es nämlich dem Angeklagten, die Telefonverkäufer zu akquirieren, diese zu unterweisen und zu überwachen. Überwiegend stammten die "Kundenadressen" aus seinem Fundus bzw. wurden in Zusammenarbeit mit ihm via Internet beschafft. Ihm oblag mit B. die Leitung der GmbH. Er war neben B. unterschriftsberechtigt. B. oder er hatten etwaige Zinsversprechungen der Verkäufer vor der Zeichnung zu billigen. Der Erlös aus den Geschäften wurde letztendlich zwischen ihm und B. hälftig geteilt. Die diversen Organisationsmaßnahmen und seine geschäftsleitende Stellung bei der GmbH haben damit die Tatbeiträge seiner Tatgenossen bei den genannten 14 Einzeldelikten, wenn auch nicht individuell so jedenfalls allgemein, gefördert. Dabei handelte der Angeklagte, um sich aus den Betrugserlösen zu bereichern. Auch er wollte damit an diesen Betrugstaten mitwirken und hat dies auch umgesetzt. Die Kammer hat den Angeklagten daher in diesen Fällen wegen eines tateinheitlichen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Form eines – uneigentlichen – Organisationsdelikts in 14 tateinheitlichen Fällen verurteilt (vgl. zur Rechtsfigur BGH, Urteil vom 17.06.2004, zitiert nach Juris Rd. 21). 284 Der Angeklagte hat sich darüber hinaus durch das Einwerben von Privatdarlehn unter dem wahrheitswidrigen Vorspiegeln von Rückzahlungsbereitschaft des gewerbsmäßigen, jedoch nicht bandenmäßigen, begangenen Betrugs gemäß §§ 261 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Hierbei handelt es ich um folgende 14 Fälle der Anklage: 285 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 60, 75, 86, 87, 88 und 89. 286 Er handelte auch hierbei stets in der Absicht, sich durch die Begehung der Betrugstaten über eine längere Zeit eine erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. 287 V. 288 Im Rahmen der Strafzumessung waren für die Kammer die folgenden Strafrahmen maßgeblich: 289 1. Strafrahmen: 290 Für die Fälle des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung gebracht. Die gebotene gesamtschauende Betrachtung hat für das Vorliegen minderschwerer Fälle in keinem Einzelfall, den die Kammer jeweils geprüft hat, hinreichende Anhaltspunkte ergeben. 291 Für die 14 Fälle des gewerbsmäßigen Betruges war der durch § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB beschriebene Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren maßgeblich. 292 2. Strafrahmenverschiebung 293 Die Voraussetzungen für eine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Der Angeklagte ist voll schuldfähig. Die Kammer schließt aus, dass bei dem Angeklagten eines der Eingangskriterien des § 20 StGB vorliegt. 294 Bei dem Angeklagten ist keine krankhafte seelische Störung zu diagnostizieren. Der Sachverständige P. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie kommt zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten keine endogene Psychose und keine hirnorganischen Beeinträchtigungen festzustellen sind. Der psychische Befund war für den Sachverständigen unauffällig. Von seiner Persönlichkeitsentwicklung her machte der Angeklagte auf den Sachverständigen ebenso wie auf das Gericht einen erwachsenen, ernsthaften und uneingeschränkt reflektierten Eindruck. Weder anamnestisch und aktuell waren für den Sachverständigen Hinweise auf psychotische Wahrnehmungen festzustellen, insbesondere bestand kein Anhalt für Beziehungs-, Beeinträchtigungs- oder Verfolgungsideen. Gleiches gilt für optische oder akustische Halluzinationen. Insgesamt hat der Angeklagte eine normale Entwicklung durchlaufen. Es gab zu keiner Zeit Hinweise auf besondere Entwicklungsschwierigkeiten oder spezielle psychische Auffälligkeiten. Der Angeklagte nimmt auch keinerlei Medikamente. 295 Eine akute Drogenintoxikation infolge von Kokainkonsum, welche auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten hätte Einfluss nehmen können, schließt die Kammer bei jeder der Taten aus. 296 Die Kammer kann zwar nicht ausschließen, dass der Angeklagte über den gesamten Tatzeitraum Kokain zu sich nahm. Sie glaubt dem Angeklagten auch, dass er seinen 1983/1984 begonnen Kokainkonsum zum Ende des Jahres 2006 und in 2007 steigerte, da er zum einen über erhebliche finanzielle Mittel verfügte, persönliche Probleme hatte und die Angst vor Entdeckung täglich zunahm. 297 Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass es beim Angeklagten lediglich zu ein mittleren Konsum kam. Sie schließt eine akute Drogenintoxikation im Einzelfall aus. 298 Dies belegen zum einen die Bekundungen sämtlicher Zeugen mit Ausnahme von B. und I. und zum anderen die Haaranalyse der Sachverständigen Dr. C. 299 Sämtliche der geschädigten Zeugen, die persönlichen oder auch nur telefonischen Kontakt zum Angeklagten hatten, haben dessen Verhalten als völlig unauffällig beschrieben. Keiner der Zeugen beschrieb die entsprechend der Darstellung des Sachverständigen nach intensivem Drogenkonsum zu erwartende Unruhe und Umtriebigkeit oder Gedankensprünge, starkes Schwitzen oder sonstige Auffälligkeiten beim Angeklagten. Vielmehr wirkte der Angeklagte auf alle Geschädigten bei allen telefonischen oder sogar persönlichen Kontakten völlig normal. 300 Auch die bei der GmbH tätigen Zeugen wussten mit Ausnahme von B., I. und E. nicht über einen Kokainkonsum des Angeklagten zu berichten. Auch diese Zeugen hat die Kammer nach den vorbeschriebenen möglichen Auffälligkeiten oder sonstigen Besonderheiten in der Person des Angeklagten befragt. Weder die Zeugin X. , die ab Februar 2006 bis Januar 2007 als Sekretärin insbesondere auch für den Angeklagten und B. tätig war, noch die Telefonverkäufer E. oder H. haben derartige Auffälligkeiten beschrieben. Die Zeugin E., bis März 2006 Sekretärin und anschließend über circa zwei Monate Freundin des Angeklagten, hat bekundet, der Angeklagte habe lediglich nach Feierabend Kokain konsumiert, so dass bereits unter dem zeitlichen Gesichtspunkt ein Zusammenhang zu den Taten ausschiede. 301 Die Bekundung des Zeugen B. , der Angeklagte habe "jede halbe Stunde zwei bis drei Bahnen Kokain konsumiert" wird selbst vom Angeklagten als absolut unzutreffend qualifiziert. Eine derartige Menge, die nach der Einschätzung des Sachverständigen P. beim Angeklagten zu einer lebensgefährlichen Vergiftung hätte führen müssen, bezeichnet selbst der Angeklagte als zu hoch und unrealistisch. Von daher schenkt die Kammer auch in diesem Punkt den Angaben des Zeugen B. keinen Glauben. 302 Soweit der Zeuge I. bekundete, er habe durch die geschlossene Bürotür gehört, wie der Angeklagte wiederholt Kokain durch die Nase eingezogen habe, lässt dies bereits keinen Schluss auf die Menge des konsumierten Rauschgifts zu. Im Übrigen schenkt die Kammer aber auch diesem Zeugen keinen Glauben. Der Zeuge ist selber Kokain erfahren, kann von daher den Konsum aus eigener Erfahrung darstellen. Den Konsum des Angeklagten hat er, der als früherer Rechtsanwalt circa ab Dezember 2006 für zwei bis drei Tage in der Woche einen Büroraum bei der GmbH angemietet hatte, nur vage beschrieben. Bei der Befragung nach einzelnen Details sowie nach sonstigen Abläufen in der Firma, wich der Zeuge bei seinen Antworten sofort aus und erklärte, er habe bei seiner Arbeit auch teilweise im ersten Obergeschoss bei Internetrecherchen gesessen und von daher derartige Details nicht mitbekommen. Im Übrigen war der Zeuge durch seine enge Verbindung zu Rechtsanwalt U. über den die Gruppe Ende 2006 die Gelder einzog, zumindest objektiv in das Tatgeschehen eingebunden, da er die Verbindung zu U. und mindestens auch in einem Fall den unmittelbaren Geldtransfer von U. an den Angeklagten und B. bewirkte. Von daher war auch eine Motivation des Zeugen, eine dem Angeklagten möglichst genehme Aussage zu machen, nicht auszuschließen. 303 Die Feststellungen der Kammer decken sich auch mit dem Ergebnis einer beim Angeklagten genommenen Haarprobe. Die Sachverständige Dr. C. kam in ihrem vor der Kammer am 11. Februar 2008 erstatteten Gutachten, welches die Kammer vollinhaltlich nachvollzogen und als zutreffend gewertet hat, zu dem Ergebnis, dass die in der Haarprobe gefundenen Mittelwerte von 2,0 ng/mg (gemeint Haare) Cocain und von 0,43 ng/mg (Haare) Benzoylecgonin, hierbei handelt es sich um das Abbauprodukt, nur mit einem gelegentlichen bis häufigen Konsum von Kokain zu vereinbaren sind. Ein "sehr häufiger bzw. sehr starker Kokainkonsum" ist daher gemäß den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht anzunehmen, da für diesen Fall "deutlich höhere Konzentrationen zu erwarten wären". Als deutlich höher betrachtete die Sachverständige Werte, die die gefundenen Werte um ein Vielfaches übersteigen. 304 Bei dieser Wertung hat die Sachverständige auf Bitte der Kammer unterstellt, dass der Angeklagte ab dem Zeitpunkt seiner Inhaftierung (28.08.2007) bis zur Haarentnahme am 06.12.2007, mithin knapp 3 ½ Monate keinen Kokainkonsum mehr hatte. Die Sachverständige hat nämlich ausgeführt, dass die Abstinenz des Angeklagten angesichts der als Probe genommen Haarlänge von 7 – 8 cm bei einem durchschnittlichen Wachstum von 1 cm/pro Monat, keine nennenswerten Auswirkung auf das Ergebnis habe, da auch nach Beendigung des Konsums das Kokain über einen erheblichen Zeitraum weiter in die Haare abgegeben werde und von daher selbst dann noch an der Haarwurzel nachweisbar wäre. 305 Angesichts der beschriebenen Feststellungen schließt die Kammer beim Angeklagten eine akute Drogenintoxikation, die zu einer Störung seiner Bewusstseinslage oder kognitiven Fähigkeiten infolge Beeinträchtigung der Hirnfunktion zum Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung geführt hat, aus. Dieses Ergebnis bestätigt sich auch darin, dass der Angeklagte noch heute –wovon sich die Kammer während der sich über mehrere Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung hat überzeugen können- über ein detailliertes und ausgeprägtes Erinnerungsvermögen an die einzelnen Taten und deren exakte Abläufe verfügt. 306 Der Angeklagte setzte demgegenüber das Kokain nach seiner eigenen Einlassung vielmehr bewusst ein, um seine eigene Leistungsfähigkeit zu steigern, nachdem er sich zu der jeweiligen Tat entschlossen hatte. Ihm fiel es nämlich nach dem Kokainkonsum leichter, die eigenen Skrupel zu überwinden und durch Einsatz seiner Überredungskunst die Geschädigten für eine Investition zu gewinnen. 307 Der Angeklagte beging die Taten auch nicht aus dem Entzug heraus. Beim Angeklagten sind nach seiner Verhaftung zu keinem Zeitpunkt Entzugserscheinungen aufgetreten. Auch für den Sachverständigen haben sich keine Hinweise auf ein Entzugssyndrom ergeben. 308 Bei keiner der Taten litt der Angeklagte an einer tief greifenden Bewusstseinsstörung. Weder der Sachverständige P. noch die Kammer konnten Ansatzpunkte dafür erkennen, dass beim Angeklagten zu irgend einem Zeitpunkt eine Trübung oder Einengung des Bewusstseins, die im Verlust des intellektuellen Wissens über die Beziehung zur Umwelt des Angeklagten zum Ausdruck kommt, stattgefunden hat. Es fanden sich auch keine Hinweise für eine tief greifende Störung seines Gefühlslebens und eine etwaige Störung der Selbstbestimmung. Auch für den Verlust oder eine erhebliche Einschränkung der Entscheidungsfreiheit besteht kein Ansatz. 309 Der Angeklagte verfügt auch nicht über kognitive Defizite. Der Angeklagte zeigte sich während der Hauptverhandlung stets eloquent. Einschränkungen seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit waren nicht erkennbar. Auch aus psychiatrischer Sicht, die der Sachverständige P. der Kammer überzeugend vermittelte, waren die Argumentations- und Handlungsketten des Angeklagten überzeugend. 310 Beim Angeklagten liegt auch keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB vor. 311 Die Kammer schließt zunächst aus, das beim Angeklagten eine Depravation als Folge chronischen Suchtmittelkonsums vorliegt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Sachverständige Dr. med. C. in ihrem Gutachten, welches sie im oben genannten Verfahren 1992 vor dem Landgericht Traunstein erstattete, ausführte, dass beim Angeklagten Depravationserscheinungen infolge langjährigen Missbrauchs von Kokain zu diagnostizieren seien. Die Kammer vermögen diese Ausführungen, die die Kammer einerseits verlesen hat und andererseits der Sachverständige P. bei seiner Begutachtung berücksichtigt hat, nicht zu überzeugen. Dies gilt bereits deshalb, weil die Sachverständige keine Tatsachen in Form von psychopathologischen Auffälligkeiten schildert, an denen sie die Depravation (Persönlichkeitsverfall durch Suchtverhalten) festmacht. 312 Abgesehen davon konnte weder der Sachverständige P. , wie dieser für die Kammer überzeugend darstellte, noch die Kammer im Laufe der mehrtägigen Hauptverhandlung derartigen Depravationserscheinungen beim Angeklagten aktuell feststellen. 313 Der Kokainkonsum des Angeklagten hat zu keiner Gesundheitsschädigung geführt. Bislang sind beim Angeklagten keine körperlichen Störungen aufgetreten. Es waren keine neurokognitiven oder hirnorganischen Defizite (z.B. Schlafstörungen, Beeinträchtigung der Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit im anhängigen Verfahren) festzustellen. Dem Angeklagten gelang es auch über den gesamten Tatzeitraum von etwa 1 ½ Jahren die von ihm initiierten und mitbestimmten hochkomplexen Vorgänge zu steuern und zu beherrschen. 314 Der Angeklagte ist und war empathiefähig. Er schilderte der Kammer Skrupel und Mitleid mit den Opfern. Er fühlte sich zu Beginn der Betrugsserie wie auch heute noch für seine Familie verantwortlich. Bei den Taten zeigte er sich einfühlsam. Wesentlicher Teil seiner Tatplanung war es nämlich, zu den Opfern ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis aufzubauen, was ihm bei zahlreichen Opfern gelang. Die Einlassung des Angeklagten offenbarte, dass er nach wie vor zur Selbstreflektion fähig ist, indem er betonte, dass ihm stets und fälschlicherweise Statussymbole sehr viel bedeutet hätten. 315 Ungeachtet der fehlenden Depravationserscheinungen lag im gesamten Tatzeitraum beim Angeklagten weder ein Entzugssyndrom (ICD 10 : F 14.3) noch eine Kokainabhängigkeit (ICD 10 : F 14.2) vor. Der Angeklagte hat keine Entzugssymptome geschildert hat. Solche ergeben sich nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht aus den Vollzugsunterlagen. Der Angeklagte selbst schilderte überzeugend, dass er während der Inhaftierung bewusst und gewollt nicht konsumiert habe. Gleiches gelte für die derzeit erlittene Untersuchungshaft. Von daher teilt die Kammer die Einschätzung des Sachverständigen P. , dass eine Kokainabhängigkeit (ICD 10 : F 14.2) nicht vorliegt. Die Kammer schließt auch einen schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD 10 : F 14.1) aus, da der Angeklagte nach wie vor weder körperliche noch psychische Auffälligkeiten zeigt. Weder für den Sachverständigen noch für die Kammer waren Symptome erkennbar, die diesen Rückschluss hätten rechtfertigen können. 316 Die Kammer schließt in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auch eine sonstige Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten aus. Der Angeklagte zeigt bei einer altersentsprechenden biologischen Entwicklung keine Auffälligkeiten bei der Affektregulation. Vielmehr haben alle Zeugen das angenehme Umgangsverhalten des Angeklagten betont. Die Zeugin X. lobte als Sekretärin den persönlichen Umgang des Angeklagten. 317 Der Angeklagte leidet an keiner durchgreifenden Störung des Selbstwertgefühls. Sein berufliches Streben nach Anerkennung sowie seine vormaligen sportlichen Erfolge liegen nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, im gesellschaftlichen Normbereich. 318 Der Angeklagte zeigt keinerlei Einengung in der Lebensführung. Auch insoweit vermochte die Kammer keinerlei Auffälligkeiten festzustellen. Der Angeklagte verfügte über eine intakte Beziehungsgestaltung. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung lebte er mit seiner 24 jährigen Freundin zusammen. Das Paar hat ein im September 2007 geborenes Kind. Auch mit seinen Opfern konnte der Angeklagte mitfühlen. Als er im Januar 2007 den Geschädigten T. traf und dieser berichtete, er könne die Miete nicht zahlen, gab der Angeklagte ihm, wie der Angeklagte und T. übereinstimmten darstellten, aus Mitgefühl 1.000 Euro. 319 Der Angeklagte verfügt über eine intakte Realitätskontrolle. Insbesondere hat der Sachverständige beim Angeklagten keine Ansätze für eine Bewusstseinspaltung erkennen können. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte die neue Betrugsserie beging, obwohl ihm angesichts der unzureichenden Vorsorge gegen Entdeckung bewusst sein musste, dass er früher oder später neuerlich verhaftet wird und ihm im Falle der dann zu erwartenden neuen Verurteilung, wie im Urteil des Landgerichts Duisburg in Aussicht gestellt, die Sicherungsverwahrung droht. Die Kammer vermochte letztlich auch mit sachverständiger Hilfe nicht zu klären, weshalb der Angeklagte gleichwohl die neue Betrugsserie beging. Er blendete nach seiner eignen Einlassung das Risiko der Festnahme, teilweise mit Hilfe von Kokain, aus. Er wollte sich seinen hohen Lebensstil, augenscheinlich möglichst lange, sichern. Im Übrigen haben B., H. und die weiteren Tatgenossen eine vergleichbare Risikobereitschaft gezeigt, wenngleich diesem Personenkreis nicht die Sicherungsverwahrung drohte. 320 Die Kammer sieht daher beim Angeklagten im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen P. lediglich eine dissoziale und narzisstische Akzentuierung der Persönlichkeit ohne Krankheitswert. 321 Die vorstehende Persönlichkeitsakzentuierung hat auch keiner Auswirkung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Diese war vielmehr bei jeder Tatbegehung uneingeschränkt gegeben. Der Angeklagte ging planvoll vor. Er steuerte und beherrschte einen komplexen Handlungsablauf über einen langen Zeitraum. Er verstand es, eine emotionale Basis und ein Vertrauensverhältnis zu den Geschädigten herzustellen. Auch nach der Tatbegehung gelang es ihm, die Geschädigten zu beschwichtigen oder sogar, obwohl die vereinbarten Vertragskonditionen offensichtlich nicht eingehalten worden waren, die Anleger zu weiteren Anlagen zu bewegen. 322 3. konkrete Strafzumessung 323 Bei der konkreten Strafmaßfindung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten insbesondere dessen volles und rückhaltloses Geständnis gewertet. Der Angeklagte hat sich zu seinen Taten bekannt und Bereitschaft erklärt, Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen. Der Angeklagte hat des Weiteren Aufklärungshilfe geleistet. Seine Angaben werden Bedeutung in den mittlerweile gegen seine Tatgenossen geführten Strafverfahren haben. 324 Wenngleich der Kokainkonsum auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten keinen Einfluss genommen hat, blieb doch nicht unberücksichtigt, dass der Betäubungsmittelkonsum dazu beigetragen hat, die beim Angeklagten vorhandenen Skrupel zu überwinden und seine Leistungsfähigkeit zu steigern, wobei der Angeklagte das Kokain allerdings gezielt zu diesen Zwecken einsetzte. 325 Strafmildernd hatte sich auch auszuwirken, dass es zu der im Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27.02.2001 für dringend erforderlich erachteten Therapie während des Strafvollzugs aus Gründen, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, nicht gekommen ist. Dies hatte zur Folge, dass die Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten nicht therapeutisch aufgearbeitet wurden, obwohl der Angeklagte sich während des letzten Strafvollzugs mehrfach darum bemüht hatte. Schließlich hat die Kammer auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Opfer teilweise besonders leichtgläubig waren und nicht einmal angesichts der völlig unrealistischen Renditezusagen Misstrauen hegten. 326 Zu Lasten des Angeklagten hatten sich dessen Vorstrafen –insbesondere da sie einschlägig sind- auszuwirken. Dies umso mehr, als der Angeklagte nach sechs Jahren Haft erst im Mai 2005 entlassen worden war und nur rund ein halbes Jahr später ansetzte, die abgeurteilten Straftaten zu begehen. Des Weiteren konnten die teilweise hohen Einzelschäden nicht unberücksichtigt bleiben. 327 Unter Berücksichtigung aller –insbesondere der angeführten- Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer zunächst folgende Rasterung für die Einzelstrafen veranschlagt und dann in jedem Einzelfall geprüft, ob und gegebenenfalls welche Abweichung von der Rasterung der Einzelfall erfordert: 328 a) Bandentaten: 329 aa) Schaden unter 10.000 Euro: grundsätzlich ein Jahr sechs Monate Einzelfreiheitsstrafe. 330 Dies betrifft die Fälle: 1 (10.000 Euro), 2 (10.000 Euro), 6 (6.500 Euro), 7 (3.000 Euro), 9 (6.000 Euro), 12 (4.000 Euro), 14 (5.000 Euro), 16 (3.000 Euro), 19 (6.000 Euro), 20 (8.000 Euro), 23 (3.000 Euro), 24 (10.000 Euro), 25 (3.000 Euro), 27 (3.000 Euro), 28 (2.000 Euro), 29 (10.000 Euro), 31 (10.000 Euro), 33 (5.000 Euro), 37 (5.800 Euro), 38 (3.480 Euro), 40 (5.000 Euro), 41 (8.455 Euro), 53 (10.000 Euro), 55 (4.000 Euro), 66 (7.700 Euro), 67 (5.000 Euro), 68 (3.250 Euro), 69 (10.000 Euro), 70 (10.000 Euro), 74 (3.000 Euro) und 77 (4.500 Euro). 331 Die Kammer hielt in jedem der aufgezeigten Fälle auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. 332 bb) Schadensbeträge über 10.000 Euro bis 20.000 Euro: grundsätzlich zwei Jahre Einzelfreiheitsstrafe. 333 Dies betrifft zunächst die Fälle: 10 (20.000 Euro), 15 (12.000 Euro), 17 (13.000 Euro), 18 (13.000 Euro), 21 (19.000 Euro), 22 (15.000 Euro), 26 (12.000 Euro), 32 (15.000 Euro), 39 (10.200 Euro), 59 (12.000 Euro), 62 (20.000 Euro), 76 (12.500 Euro) und 84 (20.000 Euro). 334 Für diese Fälle hielt die Kammer auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls eine Einzelstrafe von 2 Jahr für tat- und schuldangemessen. 335 Für den Fall 36 (Geschädigte I. 20.000 Euro) hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Hier fiel zu Lasten des Angeklagten zusätzlich ins Gewicht, dass das durch die Betrugstat erlangte Geld für die Ausbildung der Tochter der Geschädigten bestimmt war und der Angeklagte aufgrund einer entsprechenden Information der Zeugin vor der Geldübergabe von diesem Umstand Kenntnis hatte. 336 cc) Schadensbeträge über 20.000 Euro bis 50.000 Euro: grundsätzlich zwei Jahre sechs Monate Einzelfreiheitsstrafe. 337 Dies betrifft die Fälle: 42 (25.520 Euro), 65 (50.000 Euro), 71 (25.000 Euro), 82 (21.000 Euro) und 85 (29.000 Euro). 338 Für diese Fälle hielt die Kammer auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls eine Einzelstrafe von 2 Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 339 dd) Schadensbetrag über 50.000 Euro: grundsätzlich drei Jahre Freiheitsstrafe. 340 Dies betrifft den Fall 61 (Geschädigter L. /75.000 Euro), wobei die Kammer auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die Einzelstrafe von 3 Jahre für tat- und schuldangemessen befand. 341 b) Tateinheitliche Fälle des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs: 342 Die eine Tat als uneigentliches Organisationsdelikt umfasst folgende 14 tateinheitlich zusammentreffende Fälle des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs: 343 3 (3.000 Euro), 11 (3.300 Euro), 13 (20.000 Euro), 30 (13.700 Euro), 35 (3.000 Euro), 54 (15.000 Euro), 56 (25.000 Euro), 57 (36.000 Euro), 58 (13.578 Euro), 63 (10.000 Euro), 64 (51.000 Euro), 72 (5.000 Euro), 73 (3.000 Euro) und 83 (5.000 Euro). 344 Bei der Strafmaßfindung hat die Kammer in diesem Fall neben den eingangs geschilderten Gesichtspunkten insbesondere die Schadenshöhe von mehr als 200.000 Euro berücksichtigt. Sie hat für diese Tat eine Einzelstrafe von drei Jahre verhängt. 345 c) Gewerbsmäßige Betrugstaten 346 Die Kammer hat auch hier eine grundsätzliche Rasterung vorgenommen, um dann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfall die tat- und schuldangemessene Strafe zu finden. 347 aa) Schadensbetrag unter 1.000 Euro: grundsätzlich neun Monate Einzelfreiheitsstrafe 348 Dies betrifft zunächst den Fall 75 (700 Euro). Die Kammer hat hier auch eine Einzelstrafe von neun Monaten verhängt. 349 Für den Fall 50 (700 Euro) hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr in Ansatz gebracht. In diesem Zusammenhang hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass es sich bei dem Geschädigten I. um einen 79 Jahre alten Rentner handelt, der zu Anfang des Jahres 2007 einen Herzinfarkt erlitten und in seiner geistigen Leistungsfähigkeit für jedermann erkennbar beeinträchtigt war, als es zur Tatbegehung kam. Diese Beeinträchtigung des Geschädigten hatte auch der Angeklagte erkannt, weshalb er im nachhinein, wie der der Kammer mehrfach versicherte, besondere Skrupel bei den Taten zum Nachteil des I. entwickelte, diese aber gleichwohl überwand. 350 bb) Schadensbetrag über 1.000 Euro bis 10.000 Euro: grundsätzlich ein Jahr Einzelfreiheitsstrafe. 351 Soweit die Taten den Geschädigten I. betreffen, hat die Kammer aus den oben genannten Gründen jeweils höhere Einzelfreiheitsstrafen festgesetzt. Im Einzelnen gilt: - 43 (I. /3.000 Euro): ein Jahr sechs Monate Einzelfreiheitsstrafe; - 45 (I. /2.000 Euro): ein Jahr sechs Monate Einzelfreiheitsstrafe; - 47 (I. /10.000 Euro): ein Jahr sechs Monate Einzelfreiheitsstrafe; - 48 (I. /2.500 Euro): ein Jahr sechs Monate Einzelfreiheitsstrafe; - 49 (I. /9.500 Euro): ein Jahr sechs Monate Einzelfreiheitsstrafe; im Übrigen hat die Kammer für die nachfolgenden Fälle jeweils ein Jahr Einzelfreiheitsstrafe verhängt: 60 (5.000 Euro), 86 (7.000 Euro), 87 (3.000 Euro) und 89 (5.000 Euro). 352 cc) Schadensbeträge über 10.000 Euro: grundsätzlich ein Jahr sechs Monaten Einzelfreiheitsstrafe. 353 Soweit die Taten den Geschädigten I. betreffen hat die Kammer auch hier die oben dargestellten Besonderheiten strafschärfend berücksichtigt. Insofern gilt: - 44 (I. /12.000 Euro): zwei Jahre Einzelfreiheitsstrafe; - 46 (I. /12.000 Euro): zwei Jahre Einzelfreiheitsstrafe. Für den verbleibenden Fall 88 (15.000 Euro) hat die Kammer die eingangs erwähnte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten in Ansatz gebracht. 354 d) Gesamtstrafe 355 Unter abermaliger Berücksichtigung aller maßgeblichen –insbesondere der aufgezeigten- Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer aus den genannten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 356 sechs Jahren 357 gebildet. In diesem Zusammenhang hat die Kammer insbesondere die gleichgelagerte Begehungsweise und Motivlage berücksichtigt. Strafschärfend hatten sich wieder der relativ lange Tatzeitraum und der hohe Gesamtschaden von mehr als 900.000 Euro auszuwirken. Strafmildernd fiel zunächst wiederum das Geständnis des Angeklagten und die von ihm geleistete Aufklärungshilfe ins Gewicht. Darüber hinaus hat die Kammer bei der Findung der Gesamtstrafe zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die gleichzeitig angeordnete Sicherungsverwahrung zusätzlich belastet wird. Er wird nämlich beim Vollzug der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe keinerlei Lockerungen erfahren, so dass ihn die verhängte Freiheitsstrafe in besonderem Maße trifft. 358 VI. 359 1. Maßregel nach § 63 StGB 360 Die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kam nicht in Betracht. Eine Unterbringung gemäß § 63 StGB setzt voraus, dass eine rechtswidrige Tat im Zustand sicher feststehender Schuldunfähigkeit oder zumindest verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen wurde. Dies ist hier –wie oben ausgeführt- nicht der Fall. 361 2. Maßregel nach § 64 StGB 362 Ebenso war eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht geboten. Beim Angeklagten besteht –wie ebenfalls bereits ausgeführt- keine Abhängigkeit von berauschenden Mitteln, insbesondere von Kokain und somit kein Hang i.S.d. § 64 StGB. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass unter einen Hang im Sinne der genannten Vorschrift nicht nur eine chronische, auf körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit fällt. Vielmehr genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende und durch Übung erworbene intensive Neigung, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ohne dass dieses den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschluss vom 18.07.2007 – 5 StR 279/07). 363 Eine derartige auf eine psychische Disposition zurückgehende Neigung liegt beim Angeklagten jedoch nicht vor. Ohne körperliche oder psychische Abhängigkeit setzte er das Kokain gezielt ein, um seine Skrupel vor der Tat zu überwinden und um seine Leistungsfähigkeit zu steigern. 364 Abgesehen davon ist eine Maßregel nach § 64 StGB auch deshalb nicht geboten, weil der Angeklagte die Taten weder im Rausch beging noch die Taten auf den Kokainkonsum zurückgehen. Der Angeklagte hat das Kokain lediglich als Stimulans und zur Leistungssteigerung eingesetzt. Der Sachverständige P. hat überzeugend ausgeführt, der Angeklagte habe infolge des Kokainkonsums weniger schlafen müssen, sei belastbar und leistungsfähig gewesen, habe vermeintlich gute Ideen entwickelt und diese auch in die Tat umsetzen können. Der Anlass zur Tatbegehung war daher nicht der Konsum von Kokain, sondern vielmehr das Streben noch Schaffung und Erhaltung eines aufwändigen Lebensstils, den der Angeklagte im Kauf und Unterhalt von Luxusfahrzeugen, goldenen Uhren und im Verbringen von Luxusurlauben zu finden glaubte. 365 3. Maßregel des § 66 StGB 366 Die Kammer hatte die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen (§ 66 Abs. 1 StGB). 367 Nach der genannten Vorschrift ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auszusprechen, wenn der Angeklagte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, und er wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass er infolge des Hangs zu erheblichen Straftaten, nämlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. 368 Die formellen Voraussetzungen lagen für die Kammer zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung vor. 369 Die Kammer hat den Angeklagten wegen mehrerer einzelner Straftaten zu Einzelfreiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren verurteilt. Die Einsatzstrafe wurde in zwei Fällen mit drei Jahren festgesetzt. In weiteren 19 Fällen hat sie eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zwei Jahren und sechs Monaten ausgesprochen. 370 Der Angeklagte ist vor dieser Verurteilung auch bereits mindestens zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, verurteilt worden und zwar jeweils zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr, wobei die Kammer die rechtsfehlerfreie Strafzumessung der Vorgerichte in jedem Einzelfall geprüft hat. 371 Am 03.12.1991 verurteilte ihn das Amtsgericht Pforzheim wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Tat wurde im Zeitraum vom 20.03.1990 (erste Geldübergabe) bis zum 06.04.1990 (dritte und letzte Geldübergabe) begangen. 372 Unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung verurteilte ihn das Landgericht Traunstein am 12.11.1992 wegen Betruges, Beihilfe zum Betrug und Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Für den genannten Betrug, begangen am 28.09.1987, wurde gegen den Angeklagten eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt; für die Beihilfe zum Betrug, begangen am 25.09.1989, eine solche von einem Jahr und sechs Monaten zu Grunde gelegt. 373 Das Landgericht Köln verurteilte den Angeklagten am 21.05.1999 wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Dabei wurden Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren (Geschädigter Schmidt/Tatzeitraum 15.01. bis 12.02.1996) und von zweimal einem Jahr und sechs Monaten (Geschädigter C. /Tatzeitraum 11.01. bis 02.02.1996 und Geschädigter N./Tatzeitraum 11.01. bis 02.02.1996) in Ansatz gebracht. 374 Schließlich verurteilte das Landgericht Duisburg den Angeklagten am 27.02.2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Diesmal wurden u.a. folgende Einzelstrafen zu Grunde gelegt: Ein Jahr Einzelfreiheitsstrafe für die am 06.06.1994 gegenüber dem Geschädigten F. begangene Tat; in drei Fällen ein Jahr und sechs Monate für die am 26.03., 28.03. und 03.04.1996 gegenüber dem Zeugen L. begangenen Betrugstaten; ein Jahr und zwei Monate sowie ein weiteres Mal ein Jahr und sechs Monate für die gegenüber dem Zeugen T. jeweils im März 1996 begangenen Betrugstaten. 375 Der Angeklagte befand sich auch mindestens zwei Jahre im Strafvollzug. So verbüßte er mindestens in den folgenden Zeiträumen Straf- oder Untersuchungshaft: 376 Vom 24.10.1991 bis zum 26.10.1993, als er auf Bewährung entlassen wurde, sodann vom 21.05.1996 bis zum 12.02.1997 und in direktem Anschluss daran vom 13.02.1997 bis zum 28.02.1997 und vom 29.05.1998 bis zum 23.11.1998 schließlich vom 22.06.1999 bis zum 08.03.2005, als er mit Verbüßung der durch das Landgericht Duisburg verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten zum Endstrafenzeitpunkt aus der Haft entlassen wurde. Unter Berücksichtigung der Haftzeiten steht auch die Verjährungsregelung des § 66 Abs. 4 S. 3 und S. 4 StGB der Einbeziehung oben dargestellten Symptomtaten nicht entgegen. 377 Auch die materielle Voraussetzung der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gegeben. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen durch welche schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. 378 Der Angeklagte leidet unter einem Hang. Er hat eine intensive Neigung zu Rechtsbrüchen. Dies zeigt die Häufigkeit und Schwere sowie insbesondere auch die Geschwindigkeit der Rückfälle. Dies wird besonders daran deutlich, dass der Angeklagte, nachdem er am 08.03.2005 letztmalig aus der Haft entlassen wurde, bereits am 15.12.2005 die erste Tat zu Lasten des Geschädigten T. im anhängigen Verfahren beging. 379 Der Sachverständige P. hat bezüglich des Angeklagten eine "fest eingewurzelte Neigung" festgestellt, immer wieder in ähnlicher Weise straffällig zu werden, "wann immer er die Gelegenheit dazu haben wird". Zur Begründung hat der Sachverständige u.a. angeführt, dass sich der Angeklagte auch durch bisherige Verurteilungen nicht hat davon abbringen lassen, weitere "sehr komplexe Betrugsdelikte zu begehen und dass der ihm eigene Hang zu gefährlichen Straftaten immer wieder überhand über sein Handeln und Denken gewonnen hat". 380 Diesen Gesichtspunkt hat die Kammer nachvollzogen. Die Kammer teilt die vom Sachverständigen vorgenommene Einschätzung. Nach der Auffassung des Gerichts kommt insbesondere der bisherigen kriminellen Betätigung, hier insbesondere der Anzahl der einzelnen Betrugstaten, der Zahl der Vorstrafen, der hohen Rückfallgeschwindigkeit ohne lange straffreie Pausen besonderes Gewicht bei der Qualifikation des Angeklagten als Hangtäter zu. Der Angeklagte hat sich insofern spezialisiert, dass er immer wieder Vermögensstraftaten begeht, wobei er es versteht, das Vertrauen der Anleger zu gewinnen und sie zu Investitionen zu veranlassen. Im vorliegenden Verfahren hat ihn dies nicht davon abgehalten, auch Personen zu schädigen, zu denen er in einem freundschaftlichen Verhältnis stand (Geschädigter E.). Er hat auch Personen betrogen, die für ihn erkennbar in ihrer geistigen Leistungsfähigkeit (Geschädigte I.) beeinträchtigt waren. Auch die Kenntnis der geplanten Verwendung der anzulegenden Gelder für die Ausbildung der Tochter (Geschädigte II.) vermochte beim Angeklagten keine hinreichenden Skrupel zu wecken. Diese Umstände belegen, dass es sich beim Angeklagten nicht um einen Zufalls- oder Gelegenheitstäter handelt. Der Angeklagte wird vielmehr von seinen kriminellen Schwächen beherrscht, die ihn immer wieder straffällig werden lassen. 381 Dies gilt umso mehr als sich der Angeklagte in der Vergangenheit regelmäßig kurz nach seiner Haftentlassung wieder in seinem früheren kriminellen Umfeld bewegte, in dem er als "Toploader" der Branche gilt. Auch bei der GmbH hatte der Angeklagte binnen kurzer Zeit zahlreicher Tatgenossen angeworben, die ihm aus vormals illegalen Anlagegeschäften bekannt waren. 382 Die bisherigen Zwangsmaßnahmen des Staates haben den Angeklagten nicht nachhaltig beeindruckt. Weder die teilweise langjährigen Freiheitsstrafen noch das lebenslange Berufsverbot oder die in vom Landgericht Duisburg 2001 in Aussicht gestellte Sicherungsverwahrung konnten den Angeklagten davon abhalten, neuerlich einen umfangreichen Anlagebetrug zu begehen. 383 Der Angeklagte ist als Hangtäter für die Allgemeinheit gefährlich. Auch zum Urteilszeitpunkt besteht bei ihm die Wahrscheinlichkeit, dass er in Zukunft Straftaten begehen wird, die den Rechtsfrieden erheblich stören. Dem steht die in der Hauptverhandlung gezeigte Reue und die bekundete Absicht, den kriminellen Lebensweg aufzugeben, nicht entgegen. Einen derartigen Umkehrwillen hatte der Angeklagte bereits in der Vergangenheit geäußert, letztmalig nach beim Landgericht Duisburg im Jahre 2001, ohne ihn längere Zeit hinweg durchzuhalten. 384 Der Sachverständige P. hat gegenüber der Kammer ausgeführt, es sei zu erwarten, dass der Angeklagte "den Gesetzmäßigkeiten seiner kriminellen Persönlichkeit folgend nach dem Wiederholungsprinzip immer wieder neue gleichgelagerte Betrugsdelikte begehen wird". Auch diesen Gesichtspunkt hat die Kammer nachvollzogen und für richtig erachtet. Die zahlreichen gleich gelagerten Betrugstaten, die der Angeklagte in der Vergangenheit beging, für die er lange Haftzeiten verbüßte und die gleichwohl festzustellende hohe Rückfallgeschwindigkeit belegen in ihrer Gesamtschau die Gefahr, dass der Angeklagte auch zukünftig Taten begehen wird, durch die er bei seinen Opfern schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten wird. 385 Die Verhängung der Sicherungsverwahrung ist auch verhältnismäßig (§ 62 StGB). Sie steht zur Bedeutung der vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis. Eine weniger einschneidende Maßnahme steht nicht zur Verfügung, um in hinreichendem Maße den Rechtsfrieden zu sichern. Sowohl langjährigen Haftstrafen als auch ein lebenslanges Berufsverbot im Kapitalanlagegeschäft sowie die Androhung der Sicherungsverwahrung im Urteil des Landgericht Duisburg im Jahre 2001 haben sich als fruchtlos erwiesen. 386 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht auch nicht dadurch in Frage, dass der Angeklagte allein wirtschaftliche Schäden verursachte. Das Ausmaß der wirtschaftlichen Schäden im Einzelfall, aber auch der vom Angeklagten verursachte Gesamtschaden belegen auch bei den hier zur Aburteilung stehenden Taten der mittleren Kriminalitätsebene hinreichend die Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung. Denn der Angeklagte schreckte weder davor zurück, einzelne Geschädigte sehenden Auges zu ruinieren (Geschädigter T. ), langjährige Freunde zu betrügen (Geschädigter E.) oder auch deren langjährige Planung (bzgl. der Ausbildungsfinanzierung der Tochter) bewusst zu zerstören. Gleichzeitig macht in sein Geschick, ein persönliches Vertrauensverhältnis zu den Opfern aufzubauen, weitaus gefährlicher als einen "üblichen" Telefonverkäufer oder Anlagebetrüger. Dies zeigt sich auch darin, dass er als "Toploader" der Branche gilt. 387 Schließlich ist auch der Umstand, dass es während der letzten Haftzeit nicht zu der vom Landgericht Duisburg für notwendig erachteten Therapie des Angeklagten gekommen ist, nicht geeignet, die Anordnung der Sicherungsverwahrung als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Dies gilt auch unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass sich der Angeklagte um meine entsprechende Therapie bemühte. Angesichts der Schwere und der Vielzahl der begangenen Straftaten sowie unter Berücksichtigung der hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten sieht die Kammer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Sicherung des Rechtsfriedens gewahrt. 388 Besonders deutlich weist die Kammer darauf hin, dass auch nach ihrer Einschätzung eine psychologische Betreuung des Angeklagten im Strafvollzug unverzichtbar erscheint. In diesem Zusammenhang sollte die vom Angeklagten wiederholt geäußerte Therapiebereitschaft ebenso wenig unberücksichtigt bleiben, wie die vom Sachverständigen P. hervorgehobene Behandlungsfähigkeit. Der Sachverständige hielt den Vollzug in einer therapeutischen Anstalt für geboten, um die oben dargestellten Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten zu behandeln. 389 VII. 390 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.