hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht C. als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.971,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.07 zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber ihrer Anwältin E. in Essen in Höhe von 210,63 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin als Eigentümerin des Pkw Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen E- aufgrund eines Auffahrunfalls vom 09.11.07 auf Ersatz angeblichen restlichen Schadens in Anspruch. Ihren Schaden berechnet die Klägerin wie folgt: Reparaturkosten 10.373,98 € Wertminderung 500,00 € Gutachterkosten 780,24 € Kostenpauschale 11.679,22 € Darauf hat die Beklagte vorprozessual insgesamt 4.708,17 € gezahlt, so dass noch ein Betrag von 6.971,05 € offen steht. Außerdem verlangt die Klägerin Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von noch 603,93 € nach vorprozessualer Zahlung von 627,13 €. Die Klägerin meint, ihr stehe ein sofort fälliger Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Reparatur in einer Opel-Fachwerkstatt in Höhe von insgesamt 10.373,98 € brutto (Bl. 33 d.A.) zu, auch wenn die Kosten den Widerbeschaffungswert laut Gutachten in Höhe von 8.900,00 € brutto überstiegen, solange die 130 % Grenze der Rechtsprechung eingehalten werde. Nur für Fälle, in denen fiktive Reparaturkosten abgerechnet würden, habe der Bundesgerichtshof das zusätzliche Erfordernis der Weiternutzung für 6 Monate zum Nachweis des Integritätsinteresses aufgestellt. Die Ersatzforderung sei nicht abgetreten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.971,05 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2007 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 603,93 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erkennt ihre Ersatzpflicht an, meint jedoch, sie brauche nur den gutachterlich ermittelten Widerbeschaffungswert von 8.682,93 € netto abzüglich eines von ihr selbst ermittelten Restwertes (4.780,00 €) in Höhe von 3.902,93 € zuzüglich Gutachterkosten und Unkostenpauschale zu zahlen, solange die Klägerin das in einer Opel-Fachwerkstatt gemäß Rechnung vom 26.11.07 für insgesamt 10.373,98 € brutto reparierte Fahrzeug (Bl. 33 d.A.) nicht mindestens für 6 Monate genutzt habe (Bl. 38 d.A.), um ihr Integritätsinteresse zu dokumentieren. Sie gehe davon aus, dass die Klägerin ihre Schadensersatzforderung abgetreten habe. Eine fälligkeitsbegründende Rechnung betreffend die Anwaltskosten fehle. Außerdem könne die Klägerin die Kosten nicht aufspalten. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nach § 823 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 StVO, §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG im Wesentlichen begründet. Dass die Klägerin bei der Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs die 130 %-Grenze der Rechtsprechung eingehalten hat, ist außer Streit. Die geringfügige Überschreitung der Sachverständigenprognose in Ansehung der Reparaturkosten wird auch von der Beklagten nicht beanstandet. Zum Schaden gehört bei einer derart umfangreichen und offenbarungspflichtigen Reparatur auch der Minderwert laut Gutachten. Die Ersatzforderung ist nach Durchführung der Reparatur sofort fällig geworden. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.11.07 (VI ZR 56/07) entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Widerbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Widerbeschaffungsaufwand auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt. Mit Recht weist jedoch die Klägerin darauf hin, dass im entschiedenen Fall das Fahrzeug nicht in einer Fachwerkstatt mit nachgewiesener Rechnung repariert worden war, sondern fiktiv abgerechnet wurde. Das ist hier anders. Die Klägerin hat tatsächlich das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen und den damit verbundenen hohen Aufwand in Kauf genommen. In einem derartigen Fall genügt nach Ansicht des Gerichts allein die Vornahme der durch Rechnung nachgewiesenen, teuren Reparatur zur Dokumentation des Integritätsinteresses. Einer zusätzlichen Weiternutzung über sechs Monate hinaus bedarf es nicht (so auch OLG Celle, Beschluss vom 22.01.08, 5 W 102/07, zitiert in Juris Praxisreport 8/08). Die Gefahr einer Bereicherung des Geschädigten besteht im Fall einer nachgewiesenen Reparatur durch eine Fachwerkstatt – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – nicht. Dem Geschädigten würde vielmehr ein völlig ungerechtfertigtes Zinsopfer abverlangt, während dem Schädiger ein ebenso unberechtigter Zinsvorteil zuflösse. Die Schadensregulierung würde ohne sachlichen Grund verzögert. Dass eine Abtretung erfolgt ist, hat die Beklagte weder substantiiert dargelegt noch hat sie Beweis angetreten. Die Klägerin ist dieser – von der Beklagten in jedem Rechtsstreit ersichtlich ohne nähere Recherchen erhobenen Behauptung – entgegengetreten. Auch insoweit ist das Vorgehen der Beklagten ersichtlich lediglich auf Zeitgewinn und ungerechtfertigte Erschwerung der Schadensregulierung angelegt. Ein gesonderter Hinweis auf den fehlenden Beweisantritt erübrigt sich. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind mit der in der Klage enthaltenen Berechnung (Bl. 7 d.A.) fällig gestellt. Sie berechnen sich gemäß Gesamtwert wie folgt: Geschäftsgebühr 684,00 € Postpauschale 20,00 € Mehrwertsteuer 19 % 133,76 € Summe 837,76 € Davon hat die Beklagte gezahlt bereits 627,13 € Restforderung 210,63 € Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte hat vorprozessual sich geweigert, weitere Zahlungen zu leisten (Bl. 38 d.A.). Die Klägerin hat mithin Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten aus Verzug. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.