Urteil
42 O 16/08 – Wirtschaftsrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2008:0903.42O16.08.00
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Tenor
hat das Landgericht Essen -2. Kammer für Handelssachen-
auf die mündliche Verhandlung vom 3.9.2008
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht von Q.,
den Handelsrichter C. und den Handelsrichter E.
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
hat das Landgericht Essen -2. Kammer für Handelssachen- auf die mündliche Verhandlung vom 3.9.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht von Q., den Handelsrichter C. und den Handelsrichter E. für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, das sich mit der Entwicklung und Verarbeitung von High-Tech-Kunststoffen befasst. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Beseitigung von Folgen eines am 15.2.2005 geschlossenen CMS Spread-Ladder-Swap. Die Parteien stehen seit 1992 in Geschäftsbeziehungen. Im Januar 1999 schlossen sie einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte, auf den wegen seines näheren Inhaltes verwiesen wird. Am 7.1.1999 stellten Mitarbeiter der Beklagten dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, Herrn I., einen sog. DEM-Zinsswap bzw. Forward-Zinsswap sowie einen Cross-Currency Swap CHF/DEM vor. Hierüber verhält sich eine Gesprächsnotiz vom 26.1.1999, auf die wegen ihres Inhaltes verwiesen wird. In der Folgezeit schloss der Vorstandsvorsitzende für die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die N.-GmbH, einen EUR.CHF Cross-Currency Swap über einen Bezugsbetrag von ca. 3,6 Millionen Euro ab. Ein weiterer Abschluss eines EUR-CHF Cross Currency Swaps über einen Bezugsbetrag von 500.000,- € erfolgte im Jahr 2000. Bezüglich des hier in Frage stehenden Zinsswap-Geschäftes fanden Beratungsgespräche am 2.2.2005 und 10.2.2005 zwischen Mitarbeitern der Beklagten und dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin (2.2.2005) bzw. mit dem Finanzvorstand X. (10.2.2005) statt. Beide Gespräche fanden u.a. anhand von Präsentationen statt, auf die wegen ihres Inhaltes Bezug genommen wird ( Anlagen B 4 und B 8). An schriftlichen Unterlagen erhielt die Klägerin die Präsentation "Aktives Zinsmanagement" (Anlage K 3) sowie ein Schreiben vom 4.2.2005 (Anlage K 4) . Gegenstand des Beratungsgespräches vom 10.2.2005 war weiterhin ein Termsheet v. 9.2.2005 (Anlage B 9). Auf die Unterlagen wird zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen. Im Nachgang zum Beratungsgespräch vom 10.2.2005 übersandte die Beklagte der Klägerin noch einen Szenario-Rechner (excel-Datei). Am 15.2.2005 schloss Herr I. für die Klägerin den hier im Streit stehenden CMS Spread-Ladder-Swap Nr. 10900019L bei der Beklagten ab. Mit Schreiben vom 17.2.2005 (Anlage K 5) bestätigte die Beklagte den Abschluss des Vertrages; die Klägerin zeichnete diese Vertragsbestätigung am 21.2.2005 gegen. Im Einzelnen wurde vereinbart: Ausgehend von einem fiktiven Bezugsbetrag in Höhe von 15 Millionen € verpflichtete sich jede Partei über eine Laufzeit von 5 Jahren, beginnend ab dem 17.2.2005, zu folgenden halbjährlichen Zahlungen: Die Beklagte zahlt der Klägerin pro halbjähriger Periode 3 % fix vom fiktiven Bezugsbetrag. Ihr wird ab dem Jahr 2006 das einseitige Recht eingeräumt, den Zinsswap zu jedem Zinszahlungstermin, erstmalig zum 16.2.2006 und anschließend zu jedem folgenden Zahlungstermin vorzeitig zu beenden. Im Gegenzug zahlt die Klägerin der Beklagten im ersten Jahr pro halbjähriger Periode 1,5 % fix vom Bezugsbetrag und in den nächsten Jahren einen jeweils halbjährlich zu entrichtenden Anteil vom Bezugsbetrag, der sich nach folgender Formel berechnet: Zinssatz der Vorperiode plus 3 x ["Strike" (= 0,95 % p.a. im 2. Jahr, 0,75 % p.a. im 3. Jahr, 0,55 % p.a. im 4. Jahr und 0,35 % p.a. im 5. Jahr) minus "Spread" (= 10- Jahres-Swap-Mittelsatz – 2-Jahres-Swap-Mittelsatz)], wobei als minimaler variabler Satz für alle Berechnungszeiträume 0,00 % p.a. festgelegt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 17.2.2005 Bezug genommen. An den Terminen 8/2005 und 2/2006 zahlte die Beklagte an die Klägerin insgesamt 225.000,- €. Die Klägerin zahlte an die Beklagte an den Terminen 8/2006 17.100,- €, in 2/2007 208.162,50 € und in 8/2007 334.417,50 €, insgesamt mithin 559.680,- €. Mit Schreiben vom 25.10.2007, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten u.a., den CMS-Spread-Lader-Swap "nicht gelten lassen" zu wollen, hilfsweise erklärte sie die fristlose Kündigung. Mit e-mail v. 31.10.2007 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ein Kündigungsrecht seitens der Klägerin nicht bestehe, zeigte aber die Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung unter Zahlung des "aktuellen Marktwertes" von 2.895.000,- € auf, der "nur heute gelte" und im Falle einer diesbezüglich positiven Entscheidung vom Geschäftskonto der Klägerin abgebucht werde. Mit e-mail vom selben Tag bestätigte die Klägerin, die weitere Bedienung des CMS-Spread-Ladder-Swaps verweigern zu wollen und führte u.a. weiter aus: "Wir stellen es in ihr Ermessen unserem Wunsch nach Beendigung des Swaps kontenmäßig abzubilden. Allerdings erkennen wir daraus resultierende Ansprüche ihrerseits nicht an." Mit e-mail vom 2.11.2007 bestätigte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit Herrn X. "inoffiziell" vorab , den Zinsswap zum Marktwert 2.895.000,- € aufgelöst zu haben und das Konto der Klägerin entsprechend belasten zu wollen. Mit Schreiben vom 5.11.2007 sandte die Beklagte an die Klägerin eine Auflösungsbestätigung, in der u.a. die Belastung des Geschäftskontos mit dem Auflösungsbetrag angekündigt wurde. Die Herren I. und X. zeichneten diese Erklärung gegen. Unter den Unterschriften findet sich der Zusatz: "Höhe und Zahlung des anfallenden Betrages sind zwischen den Parteien strittig." Wegen der Einzelheiten der Schreiben wird auf die Urkunden Bezug genommen. Die Belastung des Kontos der Klägerin in Höhe von 2.825.00,- € erfolgte zum 6.11.2007. Mit Schreiben vom 14.11.2007 bestritt die Klägerin, einen mündlichen Auftrag zur Auflösung des Auftrages erteilt zu haben und widersprach der Kontobelastung. Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag Rückbuchung der 2.825.000,- €, hilfsweise für den Teil des (teilweisen) Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1) begehrt sie Zahlung von 334.680,- € als Differenz der bisher auf das Swap-Geschäft geleisteten Zahlungen sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche weiteren, künftigen Schäden zu ersetzen, die in Zusammenhang mit dem Swap-Geschäft noch entstünden. Die Klägerin trägt vor: Die Beklagte habe in Zusammenhang mit dem angeschlossenen Swap-Geschäft eine zum Schadensersatz führende Aufklärungspflichtverletzung begangen. So habe sie das Anlegerprofil der Klägerin nicht in Erfahrung gebracht und damit ihre Pflichten aus § 31 II 1 Ziffer 1 WpHG a. F. verletzt. Des weiteren habe sich aus den Unterlagen der Klägerin deren Wille zur Zinsoptimierung ergeben; allein diese Zielrichtung habe der Abschlusss des Zinsswap widersprochen. Insoweit habe die Beklagte auch gegen ihre Verpflichtungen aus den §§ 31 I Ziffer 1, 32 I Ziffer 1 WpHG a.F. verstoßen. Es sei davon auszugehen, dass das reale Verlustrisiko des CMS-Swap 17,5 % des Nennbetrages übersteige und daher als spekulativ zu gelten habe. Wie der Beklagte bekannt gewesen sei, habe die Klägerin keine spekulative Risiken eingehen wollen. Weiterhin seien Leistung und Gegenleistung von Anfang an nicht gleichwertig gewesen. Die Gestaltung der Zinsformel habe von Anfang an eine Provision für die Beklagte enthalten, die aber nicht offengelegt worden sei. Die Beklagte habe bei unvermeidbarem Interessenkonflikt nicht in gebotener Weise die Interessen der Klägerin gewahrt. Hierbei habe sie gegen § 31 I Ziffer 2 WpHG verstoßen. Die Beklagte habe auch nicht alle zweckdienlichen Informationen zu Eigenschaften und Risiken des Produktes mitgeteilt, § 31 II 1 Ziffer 2 WpHG, wie etwa die Minderwertigkeit des Swaps im Zeitpunkt des Abschluss des Geschäftes, die Chancen-Risiko-Verteilung sowie über den Umstand, dass wegen fehlenden Grundgeschäftes keine Bewertungseinheiten zu sonstigen Erträgen und Verbindlichkeiten bestünden, woraus steuerliche und bilanzielle Nachteile entstünden. Bereits im Zeitpunkt seines Abschlusses habe das Geschäft zu Lasten der Klägerin eine aller Wahrscheinlichkeit über die Laufzeit nach und nach liquiditätswirksam werdende Verbindlichkeit von 732.000,- € aufgewiesen. Auch über ihr eigenes Sicherungsinteresse, die die Beklagte mit dem Abschluss des Geschäftes selbst verfolgt habe, hätte die Beklagte die Klägerin aufklären müssen. Konkret habe bei der Beratung eine quantifizierte Berechnung der Wahrscheinlichkeit und der Höhe von Gewinn und Verlust, eine Mitteilung über den anfänglichen negativen Marktwert aufgrund einer einstrukturierten Marge zugunsten der Beklagten, eine Mitteilung über die volumenmäßig nur begrenzte Absicherung der Beklagten durch ein Gegengeschäft und das infolge dessen verbleibende Eigeninteresse der Beklagten sowie eine Offenlegung der wesentlichen, für das mit dem Abschluss verbundenen Risiken maßgeblichen spezifischen Eigenschaften des Swaps, nämlich über den Spread, die Optionsstruktur und die Hebelwirkung, gefehlt. Bei sachgerechter Aufklärung hätte sie – die Klägerin- das Geschäft nicht abgeschlossen. Ein Anspruch auf Rückabwicklung ergebe sich zudem aus § 812 I 1 1. Alt. BGB. Denn die Berechnungsformel der beiderseitigen Vertragsbedingungen verstoße gegen das Transparenzgebot. Ungeachtet wegen fehlerhafter anleger- und objektgerechter Beratung habe jedenfalls die Beklagte die Rückbuchung wegen Widerrufs der Einziehungsermächtigung vornehmen müssen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr auf dem Konto Nr. der Klägerin bei der Niederlassung der Beklagten in Gelsenkirchen, Bankleitzahl, mit Buchungstag 6.11.2007 und Wertstellung zum 6.11.2007 belastete Ausgleichszahlung in Höhe von 2.825.000,- € aus CMS Spread-Ladder-Swap mit Referenznummer 1090019L durch Gutschrift des Betrages von 2.825.000,- € mit Wertstellung zum 6.11.2007 auf dem Konto der Klägerin mit Konto Nr. bei der Niederlassung der Beklagten in Gelsenkirchen , Bankleitzahl , wieder zurückzubuchen, 2. hilfsweise, für den Fall des (teilweise) Obsiegens der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1): Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 334.680,- € zu zahlen, 3. hilfsweise, für den Fall des (teilweise) Obsiegens der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1): Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche weitere, zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem aus dem am 15.2.2005 mit der Referenznummer geschlossenen CMS- Spread-Ladder-Swap noch entstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung und trägt weiter vor: Die Klage sei bezüglich der Hilfsanträge bereits unzulässig, da sie lediglich der Kosten- und Risikominimierung dienten. Die Klage sei aber auch unbegründet, weder sei ihr in Zusammenhang mit dem Geschäft ein Aufklärungsverschulden anzulasten, noch sei das Geschäft aus sonstigen Gründen unwirksam. Um eine spekulative Anlageform handele es sich nicht, weil das Geschäft auf der Prognose eines Kunden beruhe, wie sich die Zinssätzen der langfristigen Kredite zu den Zinssätzen der kurzfristigen verhalte. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Vorstände der Klägerin auch umfassend, richtig und vollständig aufgeklärt. Der CMS-Swaps habe dem Anlageprofil und Risikoprofil der Klägerin entsprochen. Die Vorstände der Klägerin hätten sich in den Beratungsgesprächen als in Finanzierungsfragen kompetente Gesprächspartner erwiesen. Die Herren I. und X. hätten im Rahmen der Gespräche ihre eindeutige Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass sich der Spread zukünftig ausweiten würde. Diese Erwartung hätte der Erwartung einer Vielzahl von Marktteilnehmern, so auch der Beklagten selbst entsprochen. Der Darstellung eines etwaigen Verlustszenarios sei dadurch ausreichend Rechnung getragen worden, dass die Beklagte u.a. nicht nur die empirisch berechtigten Zinserwartungen dargestellt, sondern auch die sog. Forward-Zinsberechnungsmethode dargelegt habe, die zu einem gegenteilige Ergebnis geführt habe. Die Divergenz der vom Markt mittels der Forward Zinsberechnungsmethode berechneten, geringer werden Spreads und der in Wirklichkeit nach empirischen Erfahrungen deutlich größeren Spreads habe gerade die Grundlage des streitgegenständlichen Finanztermingeschäftes gebildet. Die in der Vergangenheit von der Beklagten geschlossenen Swap-Geschäfte seien dem hier streitgegenständlichen im Risikoprofil sehr ähnlich gewesen, hätten aber noch zusätzlich das Währungsrisiko in sich geborgen. Die Risikofreudigkeit der Klägerin habe sich auch darin gezeigt, den Bezugsbetrag von vorgeschlagenen 5-6 Mio € auf 15 Mio € zu erhöhen. Im September 2005 habe die Klägerin bei einer anderen Bank über weitere 15 MIO € einen mit dem CMS-Swap Vertrag sehr vergleichbaren Vertrag abgeschlossen. Auch bei anderer Gelegenheit habe sich die Klägerin für die risikoreiche Variante entschieden ("steueroptimierter Enhanced Structured Deposits mit Turbo-Effekt"). Zu einer Zinsoptimierung hätte sich das in Frage stehend CMS-Swap Geschäft entwickelt, wenn sich die Referenzdaten anders entwickelt hätten. In einem Interessenwiderstreit habe sich die Beklagte auch nicht befunden. Die Klägerin verkenne insoweit, dass die Beklagte die Chancen und Risiken bei Geschäften wie dem Swap-Geschäft im Wege von Hedgegeschäften auf andere Marktteilnehmer übertrage, der Verlust der Klägerin mithin keineswegs identisch mit dem Gewinn der Beklagten sei. Über ihre Verdienste müsse die Beklagte die Klägerin auch nicht aufklären. Dass in der hier fraglichen Periode die kurzfristigen Zinsen anstiegen sei, mit Leitzinserhöhungen zu erklären gewesen; dass dann aber die langfristigen Zinsen nicht im gleichen Maße nachgezogen habe, sei für den Finanzmarkt überraschend gewesen. Eine Ursache in den Phänomen könnte darin liegen, dass Versicherer und Pensionskassen eine starke Nachfrage auf dem Markt von Langläufern verursachen. Die Klägerin habe der Beklagten ein den zahlreichen nachvertraglichen Gesprächen Beratungspflichtverletzungen auch nie vorgeworfen. Dies sei erstmals im Schreiben vom 27.10.2007 geschehen. Einen Auftrag zur Vertragsauflösung gegen den Auflösungspreis habe Herr X. definitiv gegeben. Vorsorglich bestreitet die Beklagte die Kausalität zwischen angeblicher Beratungspflichtverletzung und Schaden und beruft sich auf ein Mitverschulden. Ein Anspruch auf Rückbuchung ergebe sich auch nicht allein daraus, dass die Klägerin der Lastschrift widersprochen habe. Denn in der Geschäftsschlussbestätigung vom 17.2.2005 sei bezüglich des Swap-Geschäftes eine Kontokorrentabrede getroffen worden, die die Klägerin nicht einseitig widerrufen könne. Etwaige Kündigungs- und Anfechtungsrechte der Klägerin seien jedenfalls verfristet. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Rückbuchung steht der Klägerin nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Bankvertrag wegen Widerrufs der Buchungsermächtigung. Die Rechtsprechung hat zwar ein zu beachtendes Widerrufsrecht des Kontoinhabers für den Fall der Einlösung einer Lastschrift im Einziehungsermächtigungsverfahren zuerkannt (vgl. OLG Düsseldorf v. 20.6.2007 – I-16 U 129/06-; OLG Dresden v. 28.6.1999 – 17 U 3963/98-). Dieses Widerrufsrecht hat allerdings seine Grundlage in dem besonderen Rechtscharakter des Einziehungsermächtigungsverfahrens. In diesem Verfahren belastet die Bank das Konto ihres Kunden zunächst ohne dessen Weisung oder Erlaubnis. Der Bankkunde erteilt die Einziehungsermächtigung nur seinem Gläubiger, der daraufhin sein Kreditinstitut mit der Abwicklung des Lastschriftsverkehrs beauftragt. Die Schuldnerbank leistet sodann an die Bank des Gläubigers aus eigenen Mitteln. Sie belastet in diesem Zuge das Konto ihres Kunden, ohne von ihm ermächtigt zu sein. Erst wenn sie von ihm nachträglich eine Weisung erhält, steht ihr ein entsprechender Aufwendungsersatzanspruch zu, der die Abbuchung rechtfertigt. Verweigert der Schuldner eine Weisung oder widerspricht er der Belastungsbuchung ausdrücklich, kann er die Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages von seiner Bank verlangen (vgl. OLG Dresden a.a.O.). Diese Fallgestaltung unterscheidet sich in erheblichem Maße von der hier im Streit stehenden Belastungsbuchung. Vorliegend hat sich die Klägerin durch den zweiseitig bindenden Zins-Swap-Vertrag gegenüber der Beklagten bereit erklärt, dass Zahlungen ihrerseits auf den Vertrag durch Belastung ihres bei der Beklagten geführten Kontos erfolgen sollen. Dabei kann es dahinstehen, ob dieses mit dem Vertrag erklärte Einverständnis sich auch auf die zu zahlende Ablösungssumme im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages bezog. Denn die Klägerin hat bei Auflösung des Vertrages durch rechtsverbindliche Erklärung in diese Form der Zahlungsabwicklung eingewilligt. Aufgrund der gewechselten e-mails vom 31.10.2007, insbesondere der Klägerin an die Beklagte ("Wir stellen es in ihr Ermessen unserem Wunsch nach Beendigung des Swaps kontenmäßig abzubilden. Allerdings erkennen wir daraus resultierende Ansprüche ihrerseits nicht an."), der zunächst unwidersprochen geblieben e-mail der Beklagten vom 2.11.2007 und vor allem der schriftlichen Gegenzeichnung der "offiziellen" Auflösungsbestätigung am 5.11.2007 –wenngleich mit der unter den Unterschriften befindlichen Einschränkung- durfte die Beklagte nach verständiger Würdigung der Erklärungen davon ausgehen, dass die Klägerin in die Auflösung des Vertrages zu den Konditionen der –vorläufigen- Kontenbelastung zustimmt, allerdings unter dem Vorbehalt der Wahrung ihrer Rechte. Eine ausdrückliche Versagung der Kontenbelastung erfolgte erst mit Schreiben vom 14.1.2007, in einem Zeitpunkt allerdings, als die Klägerin sich bereits vertraglich der Zahlungsform nach verpflichtet hat. Ein Widerruf dieser Vertragserklärung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, § 130 I 2 BGB. Auch im bloßen Abbuchungsverfahren wäre ein Widerruf der Abbuchungsermächtigung nach Lastschrift nicht mehr zu beachten (vgl. Palandt- Sprau, § 676 f. BGB Rdnr. 28 m.w.N.). Ein etwaiges Anfechtungsrecht der Klägerin bezüglich dieser Erklärung ist nicht ersichtlich. Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nun nicht allein deshalb zu verneinen wäre, weil die Klägerin –etwa vergleichsweise- der Auflösung des Vertragsverhältnisses zugestimmt hat. Der in der Auflösungsbestätigung enthaltenen Ausgleichsklausel hat sich die Klägerin eben nicht angeschlossen, wie der schriftliche Zusatz unter den Unterschriften zeigt. Der Anspruch ist aber zu verneinen, weil vorliegend die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere ergibt sich kein Anspruch auf Rückbuchung aus § 812 I 1 BGB. Denn die Belastung des Kontos als kausale Folge des ursprünglich abgeschlossenen Rechtsgeschäftes erfolgt nicht ohne Rechtsgrund, das in Frage stehende Swap-Geschäft ist nicht nichtig. So ist nicht ersichtlich, dass das Geschäft gegen ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB verstoßen hätte. Ebenso stellt der Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap mit der Klägerin auch kein sittenwidriges Geschäft im Sinne des § 138 I, II BGB dar. Die Kammer vermag bereits kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erkennen; sie schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 16.7.2008 – 3 O 33/08- an. Bei dem vorliegenden Geschäft mögen der Hebeleffekt durch den Multiplikator in der Zinsformel, das Kündigungsrecht der Beklagten und die "Gewinndeckelung" für die Klägerin auf 3 % p.a. auf den Bezugswert eine deutliche Risikoverschiebung zu ihren Lasten bedeuten, sie erhält aber einen Ausgleich durch die garantierte Zahlung von 225.000,- € im ersten Jahr ohne Belastung der Kreditlinie, den sinkenden Strike über die Vertragslaufzeit und den ggf. auch zu ihren Gunsten wirkenden Hebeleffekt. Zu beachten ist auch, dass der Klägerin im Schreiben vom 4.2.2005 wie auch bei den Vertragsgesprächen zugestanden wurde, sich von dem Vertrag jederzeit gegen Ausgleichszahlung zum gültigen Marktwert zu lösen. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Berechnungsfaktoren theoretisch zu einem unbegrenzten Verlustrisiko für die Klägerin führt, der nur eine begrenzte Gewinnchance gegenüber steht, während es sich aus Sicht der Beklagten genau umgekehrt verhält. Daraus allein kann aber nicht ohne weiteres auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geschlossen werden, weil es letztlich auf den konkreten Geschäftsablauf ankommt, es an einer messbaren Bewertung der Leistung und Gegenleistung für das konkrete Geschäft in seiner zukünftigen Entwicklung aber fehlt. Soweit die Klägerin insoweit anführt, bereits bei Abschluss des Geschäftes habe dies für sie eine aller Wahrscheinlichkeit über die Laufzeit nach und nach liquiditätswirksam werdende Verbindlichkeit in Höhe von 732.000,- € bedeutet, hält die Kammer diese Berechnung, die notwendiger Weise nur auf Prognosen und Einschätzungen beruht und die zukünftige Entwicklung tatsächlich nicht erfassen kann- wie vorliegend der Unterschied zwischen errechneter Verbindlichkeit und tatsächlich eingetretenem Verlust belegt- nicht für geeignet, ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu untermauern. Hierbei bliebe der spekulative Charakter des vorliegenden Swap-Geschäftes unberücksichtigt, in dem die persönliche Erwartungshaltung in Bezug auf die den Gewinn oder Verlust bestimmenden Faktoren dem Geschäft ein solches Gepräge geben, das einen Vergleich von Chancen und Risiken dieses Geschäftes nach –vermeintlich- objektivierbaren Kriterien versagt; im Vordergrund des Geschäftes steht die eigene Bewertung der vertragsschließenden Parteien in Bezug auf die zukünftige Entwicklung der wertbildenden Faktoren, damit auch die Bewertung von Leistung und Gegenleistung. Der "objektive Marktwert" des hier vorliegenden Swap-Geschäftes im Zeitpunkt seines Abschlusses kann daher kein Parameter sein für die Darlegung eines nach § 138 II BGB sittenwidrigen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Darüber hinaus vermag die Kammer auch nicht den für § 138 II BGB erforderlichen subjektiven Tatbestand erkennen, der in der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit , des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des anderen Vertragspartners liegen kann. Für keine dieser Voraussetzungen sind vorliegend Anhaltspunkte ersichtlich. Entsprechendes gilt auch bezüglich einer etwaigen Nichtigkeit des Geschäftes nach § 138 I BGB. Selbst wenn ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen würde, ist nicht erkennbar, dass hier auch der subjektive Tatbestand, der bei inadäquatem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erst die Bewertung des Geschäftes als sittenwidrig rechtfertigt, verwirklicht wäre. Ein besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, aufgrund dessen das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes vermutet werden könnte, ist aus den oben genannten Gründen nicht ersichtlich. Die hier in Frage stehende Berechnungsformel für die Zahlungsleistungen der Klägerin verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot von vertraglichen Klauseln und ist nicht nach § 307 I 2 BGB unwirksam. Die Formel beschränkt sich auf die vier Grundrecharten und ist völlig unkomplex. An ihr lässt sich ohne weiteres die rechnerischen Auswirkungen des Multiplikators und des Spreads als unbekannte, variable Größe ablesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch kein Anspruch aus § 280 I BGB wegen pflichtwidriger Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratervertrages zu. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. z.B. BGHZ 123, 126 ff). Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlegeziel der Kunde verfolgt. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also anlegergerecht sein. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. In die Entscheidungsfindung und Beratung waren sowohl der Vorstandsvorsitzende wie auch der Finanzvorstand der Klägerin eingebunden. Dafür, dass ein Finanzvorstand eines Unternehmens über eine Ausbildung und Berufserfahrung verfügt, die sich auch auf komplexere Bankgeschäfte und deren Auswirkungen bezieht, spricht ohne weiteres eine tatsächliche Vermutung und wird von der Klägerin auch vorliegend nicht in Frage gestellt; der Vortrag der Beklagten, sowohl der Vorstandsvorsitzende wie auch der Finanzvorstand der Klägerin hätten sich im Rahmen der Beratungsgespräche als kompetente Gesprächspartner erwiesen, ist unbestritten geblieben. Der Vorstandsvorsitzende der Klägerin hat zudem in der Vergangenheit bereits mit dem Abschluss des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte sowie zweier swap-Geschäfte, darunter ein Währungsswapgeschäft- seine Affinität zu Bankgeschäften mit deutlichem Risikogehalt zum Ausdruck gebracht. Unstreitig ist ebenfalls, dass es die Klägerseite war, die die ursprünglich angediente Bezugssumme von 5-6 Millionen € auf 15 Millionen anzuheben wünschte und dass sich die Klägerin wenige Monate nach Abschluss des hier in Frage stehenden Geschäftes für ein vergleichbares Produkt einer anderen Bank über einen Bezugsbetrag von 15 Millionen € entschieden hat. Dass die Klägerin bei ex-post-Betrachtung dieses konkrete Geschäft nicht mehr gelten lassen will und auch ohne weiteres anzunehmen ist, dass sie im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses eine solche Geschäftsentwicklung nicht gewünscht hat, vielmehr auf ein gewinnbringendes Geschäft zur Zinsverbilligung oder Zinsoptimierung gehofft hat, liegt auf der Hand. Dies ist allerdings für die Frage, ob die Beratung anlegergerecht erfolgt ist, ohne Bedeutung. Hier kommt es vielmehr darauf an, ob sich ein Geschäft, das insgesamt nur die Hoffnung auf Gewinn begründet, in das Anlegerprofil einfügt. Daran können angesichts des bisherigen und übrigen Anlageverhaltens der Klägerin keine ernsthaften Zweifel bestehen. Auch die Aufklärung über die konkret mit dem Geschäft verbundenen Risiken erfolgte zur Überzeugung der Kammer in ausreichender Weise. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen allgemeinen Risiken und speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben; die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein, die Bank muss zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 123, 126 ff.). Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer genüge getan. Grundlage der Beratung waren unstreitig im wesentlichen die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen, aus denen sich für das vorliegende Geschäft eine ausreichende Beratung ergibt. Zu beanstanden sind allerdings in den Präsentationsunterlagen die Formulierungen "Sie möchten die Zinsbelastung für einen Euro-Kredit reduzieren" und "Zinsoptimierung durch Koppelung an die EUR-Zinsstrukturkurve". Derartige Hinweise verschleiern das tatsächliche Risiko, das von einem solchen Geschäft ausgeht. Allerdings treten diese allgemeinen Aussagen in ihrem pauschalen Bedeutungsgehalt und ihrer Quantität derartig hinter den weiteren konkreten Hinweisen zurück, dass ihnen jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem eine zweifache umfassende Beratung zweier sachkundiger Entscheidungsträger erfolgt ist, erkennbar keine tragende Bedeutung zukommt; in dem Gesamtzusammenhang der übrigen aufklärenden Hinweise wird hinreichend deutlich, dass es sich hierbei nur um Aussagen handelt, die für den Fall einer günstigen Geschäftsentwicklung für den Kunden gelten sollen. Im Übrigen hält die Kammer die gegebenen Informationen für ausreichend. So ist die verlustreiche Entwicklung des Geschäftes in seinen theoretischen Ausmaßen hinreichend deutlich erläutert worden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Geschäft eine unkomplexe Berechnungsformel zugrunde liegt, die sich auf die vier Grundrechenarten beschränkt und insbesondere ohne weiteres den Hebeleffekt durch den Multiplikator erkennen lässt. Unstreitig hatte die Beklagte der Klägerin zudem einen Rechner zur Verfügung gestellt, in der die verschiedenen Szenarien anschaulich durchgespielt werden konnten. Die Bedeutung der mathematischen Unbekannten, des Spreads, ist noch einmal unter der Überschrift "Chancen und Risiken" in Worte gefasst worden, insbesondere wurde ausdrücklich dargestellt, dass das Risiko in eine –theoretisch unbegrenzten- Verteuerung umschlagen kann. Auch was die Informationen bezüglich der etwaigen Entwicklung des Spreads anbelangt – dies betrifft die Aufklärung über das tatsächliche Risiko- vermag die Kammer keine Pflichtverletzung zu erkennen. In der Präsentation hat die Beklagte ausdrücklich hervorgehoben, dass die Zielerreichung des Geschäftes auf der Erwartung des Kunden gründet, dass der Spread nicht so stark zurückgehe wie dies zur Zeit die marktseitige Forwardkurve anzeige. Insbesondere im Schreiben vom 4.2.2005 weist die Beklagte des weiteren ausdrücklich darauf hin, dass die aktuelle Markterwartung, die sich an den Forward-Zinssätzen ablesen lassen, von einer Reduzierung des Spreads ausgehe. Soweit die Beklagte im Weiteren darauf hinweist, dass sie aus bestimmten, im einzelnen näher dargelegten Gründen die Einschätzung des Marktes als übertrieben ansieht, handelt es sich lediglich um die Darlegung einer ausreichend kenntlich gemachten eigenen Meinung auf der Grundlage nachvollziehbar dargelegter Meinungsbildungsfaktoren; dass es hierbei allerdings auf die eigene Einschätzung der Klägerin ankommt, hat die Beklagte hinreichend deutlich gemacht. Die Kammer vermag auch eine Pflichtverletzung nicht darin zu erkennen, dass die Beklagte die Entwicklung des spreads nur für die letzten zehn Jahre aufgezeigt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass aus einer Erweiterung der historischen Darstellungsspanne allenfalls geschlossen werden könnte, dass es zu inversiven Spread-Entwicklungen überhaupt praktisch kommen kann; gesicherte konkrete Rückschlüsse von historischen Daten auf die zukünftige Entwicklung des Spreads wären ohnehin nicht möglich gewesen. Die Möglichkeit einer solchen Entwicklung hat die Beklagten aber hinreichend aufgezeigt, indem sie auf das denkbare Umschlagen der Spread-Entwicklung in eine unbegrenzte Verteuerung ausdrücklich hingewiesen und auch solche Verlustszenarien rechnerisch dargestellt hat. Auch hat sie darauf hingewiesen, dass die konkrete Einschätzung des Marktes auf einen sinkenden Spread verweist. Die Klägerin hat auch keine nachvollziehbaren Tatsachen für die Annahme vorgetragen, die Beklagte habe ihre Einschätzung von der Entwicklung des Spreads wider besseren Wissens oder in fahrlässiger Verkennung der Gegebenheiten der Klägerin mitgeteilt. Die Kammer vermag vorliegend auch keine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten bezüglich ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen an dem Geschäft zu erkennen. Der Interessenwiderstreit folgt vorliegend ohne weiteres aus der reziproken Verpflichtung und Begünstigung im zweiseitigen Geschäft. Aus der Zahlungsformel ergab sich unmittelbar, dass des Einen Leid des Anderen Freud sein würde. Über etwaige risikenminmierende Geschäfte musste die Beklagte die Klägerin nicht aufklären, zumal derartige Informationen den eindeutig auf der Hand liegenden Interessenwiderstreit womöglich in der Darstellung nur verwässert hätte. Auch sieht die Kammer keinen tragfähigen Grund dafür, dass die Beklagte die Klägerin über den Marktwert des Geschäftes zum Zeitpunkt seines Abschlusses hätte aufklären müssen. Denn der Marktwert an sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses spielte aus Sicht der Klägerin erkennbar keine Rolle, weil die maßgebliche Bewertung des Geschäftes im Wesentlichen auf den subjektiven Erwartungen der letztlich nicht vorhersehbaren Entwicklung des spreads beruhte. Von Interesse wäre allenfalls der zukünftige Marktwert, weil dieser sich für die Klägerin bei vorzeitiger Auflösung des Geschäftes konkret durch Zahlung realisiert hätte. Die Angabe des Marktwertes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätte nur die Gefahr heraufbeschworen, der Klägerin die zahlenmäßige Begrenzung eines Risikos zu suggerieren, das tatsächlich der Höhe nach unbegrenzt ist. Auch über weitere Umstände, wie etwa die Faktoren, die den Spread beeinflussen können oder die steuerrechtlichen Auswirkungen des Swap-Geschäftes musste die Beklagte nicht aufklären. Die steuerrechtliche Bewertung des Geschäftes gehört jedenfalls dann nicht zu der Aufklärungspflicht einer Bank, wenn das Geschäft nicht gerade in seinem Kernbereich auf die Vergünstigung von Steuervorteilen zielt. Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin auch angeraten, sich diesbezüglich wegen der entsprechenden Fachkompetenz an die interne Finanzabteilung oder externe Berater zu wenden. Wenn die Klägerin dann die Beklagte nicht weiter um die Darstellung der steuerrechtlichen Seite des Geschäftes ersucht, musste sich die Beklagte diesbezüglich nicht um eine weitere Aufklärung bemühen. Auch über die Faktoren, die die Entwicklung des spreads beeinflussen, musste die Beklagte nicht weiter auffklären als sie es in ihrem Schreiben vom 4. 2.2005 bereits getan hat. Eine Darlegung aller Faktoren, die den spread bestimmen, ist ersichtlich nicht möglich, weil es immer unvorhersehbare Umstände in der Entwicklung der globalen Finanzmärkte gibt; einer solchen Erläuterung würde naturgemäß der Makel der Unvollständigkeit anhaften, verbunden mit dem Risiko, eine –tatsächlich nicht gegebene- Vorhersehbarkeit der spread-Entwicklung durch Nennung objektiver Kriterien zu suggerieren. Über die Hilfsanträge war vorliegend nicht zu entscheiden, da die Bedingung, unter der sie gestellt worden sind, der Erfolg des Klageantrags zu 1), nicht eingetreten ist. Hierbei handelt es sich auch um eine zulässige Bedingung. Jede hilfsweise Antragstellung, die von einem innerprozessualen Ereignis abhängt, ist zulässig (vgl. BGH NJW 1996, 2306); vorliegend handelt es sich um die rechtlich unbedenkliche Möglichkeit, das Kostenrisiko zu begrenzen, wie es etwa auch bei einer Teilklage möglich wäre. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.