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Urteil

6 O 491/07 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2008:1002.6O491.07.00
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Tenor

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 04.09.2008

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T.,

die Richterin am Landgericht C. und die Richterin T.

für R e c h t erkannt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klagepartei weder aus dem Darlehensvertrag Nr. vom 22.3./19.4.2002 noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagepartei an der Fünften Grundbesitz Vermögensverwaltungs GbR oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche hat.

Die Beklagte wird verurteilt, die ihr abgetretene Lebensversicherungen bei der WWK Lebensversicherung a.G. mit den Versicherungsnummern an die Klagepartei rückabzutreten und ihr die Originalpolicen auszuhändigen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 6.497,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Fondsanteil im Nennbetrag von 20.000 € an der Fünfte Grundbesitz Vermögensverwaltungs GbR.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 04.09.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T., die Richterin am Landgericht C. und die Richterin T. für R e c h t erkannt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klagepartei weder aus dem Darlehensvertrag Nr. vom 22.3./19.4.2002 noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagepartei an der Fünften Grundbesitz Vermögensverwaltungs GbR oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche hat. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr abgetretene Lebensversicherungen bei der WWK Lebensversicherung a.G. mit den Versicherungsnummern an die Klagepartei rückabzutreten und ihr die Originalpolicen auszuhändigen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 6.497,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Fondsanteil im Nennbetrag von 20.000 € an der Fünfte Grundbesitz Vermögensverwaltungs GbR. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt mit der Klage Rückabwicklung eines zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrags. Im Jahr 2002 beteiligte sich die Klägerin an dem geschlossenen Immobilienfonds Fünfte Grundbesitz Vermögensverwaltungs GbR mit einem Anteil von 20.000 € zuzüglich 5 % Agio (Bl. 15 d.A.). Zur Finanzierung der Einlage schloss die Klägerin mit der Beklagten am 22.3./19.4.2002 einen Darlehensvertrag über 24.128,33 € mit einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren und einem Disagio von 10 % (Bl. 16 d.A.). Der anfängliche Nominalzins war mit 6 % bis zum 30.3.2009 festgeschrieben. Die monatliche Rate betrug 120,64 € zuzüglich Kontoführungsgebühren in Höhe von 2,80 €, insgesamt also 123,44 €. Ein Tilgungsanteil war in der Rate nicht enthalten. Daher wurden zur Tilgung auf Anraten des Vermittlers zwei Kapitallebensversicherungen bei der WWK Lebensversicherung a.G. abgeschlossen. Eine Gesamtbetragsangabe im Sinne von § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BGB enthielt der Darlehensvertrag nicht. Mit Schreiben vom 11.9.2007 (Bl. 23 d.A.) übersandte die Beklagte der Klägerin zwei Prolongationsangebote nebst Widerrufsbelehrung (Bl. 32 d.A.) zu dem ursprünglichen Darlehensvertrag, wonach ein Widerruf innerhalb eines Monats möglich sein sollte. Mit Schreiben vom 12.10.2007 (Bl. 33 d.A.) widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und die Ermächtigung zum Abbuchen der Raten ab Oktober 2007. Der Beklagten wurde eine Frist zum Anerkenntnis der geltend gemachten Ansprüche bis zum 30.10.2007 gesetzt. Mit dem Hauptantrag zu 3) begehrt die Klägerin die Rückzahlung der auf das Darlehen gezahlten Monatsraten von April 2002 bis September 2007 einschließlich der Kontoführungsgebühr von insgesamt 8.147,04 €. Hierauf lässt sie sich die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 1.650 € anrechnen. Mit den Hilfsanträgen macht die Klägerin die Rückzahlung der überzahlten Zinsen für den Zeitraum 4/02 bis 9/07 in Höhe von 2.653,86 € und des Disagios in Höhe von 2.412,83 € sowie die Feststellung des gesetzlichen Zinssatzes ab 1.10.2007 geltend. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr sei mit Schreiben vom 11.9.2007 ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden, welches nicht unter weiteren Bedingungen als dem Einhalten der Widerrufsfrist stehe. Steuervorteile müsse sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klagepartei weder aus dem Darlehensvertrag Nr. vom 22.3./19.4.2002 noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagepartei an der Fünften Grundbesitz Vermögensverwaltungs GbR oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr abgetretene Lebensversicherungen bei der WWK Lebensversicherung a.G. mit den Versicherungsnummern an die Klagepartei rückabzutreten und ihr die Originalpolicen auszuhändigen und 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 6.497,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Fondsanteil im Nennbetrag von 20.000 € an der Fünfte Grundbesitz Vermögensverwaltungs GbR hilfsweise, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 5.066,69 € nebst 6 % Zinsen p.a. aus 2.412,83 € seit dem 30.4.2002 und aus jeweils 40,21 € seit dem 30.1.2004 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.9.2007 zu zahlen und 2. festzustellen, dass die Klagepartei der Beklagten ab dem 1.10.2007 bis zum Ende der Restlaufzeit aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4 % p.a. schuldet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es habe kein vom gesetzlichen Widerrufsrecht unabhängiges Widerrufsrecht bestanden, da es sich lediglich um eine vorsorgliche Nachbelehrung gehandelt habe. Eine Rückabwicklung des Vertrages habe allenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zu erfolgen. Weiter habe eine Anrechnung der Steuervorteile zu erfolgen, da die Steuervorteile bei der Klägerin verblieben und nicht rückführbar seien. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit den Hauptanträgen zulässig und begründet. Der Feststellungsantrag zu 1. ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO statthaft, da mit ihm die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen aus einem konkreten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagten gegen sie weder aus dem Darlehensvertrag noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem gezeichneten Fonds Zahlungsansprüche zustehen. Für die Klägerin besteht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch, dass die Beklagte die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs bestreitet. Der Feststellungsantrag zu 1. ist auch begründet. Der Beklagten stehen gegen die Klägerin weder aus dem am 22.3./19.4.2002 abgeschlossenen Darlehensvertrag noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung dem Fonds Zahlungsansprüche zu. Die Klägerin hat den Darlehensvertrag mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.10.2007 wirksam widerrufen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Klägerin nach den Vorschriften der §§ 312 ff. BGB aufgrund des Vertragsabschlusses in einer Haustürsituation ein Widerrufsrecht zugestanden hat oder nicht, denn jedenfalls stand der Klägerin nach Ansicht der Kammer ein vertragliches Widerrufsrecht zu. Mit Schreiben vom 11.9.2007 hat die Beklagte der Klägerin ein Angebot auf Abgabe einer Widerrufserklärung binnen eines Monats erteilt. Dieses Angebot hat die Klägerin durch ihren mit Schreiben vom 12.10.2007 erklärten Widerruf angenommen. Die Annahme ist auch fristgerecht erfolgt, da die Beklagtenseite nicht behauptet hat, dass das Schreiben vom 11.9.2007 am selben Tag zugegangen ist, so dass mit einem Zugang frühestens am 12.9.2007 zu rechnen ist und damit die Annahme, die unbestritten am 12.10.2007 erklärt wurde, innerhalb der Monatsfrist erfolgt ist. Soweit die Beklagtenseite sich darauf beruft, das mit Schreiben vom 11.9.2007 angebotene Widerrufsrecht habe nur für den Fall gelten sollen, dass ohnehin ein gesetzliches Widerrufsrecht bestanden hätte, greift dieser Einwand nicht durch. Bei der Auslegung des Schreibens vom 11.9.2007 ist auf die objektive Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen. Ein solcher konnte aber aus dem Schreiben nicht entnehmen, dass die Belehrung "fürsorglich" oder "vorsorglich" erfolgen sollte. In dem Anschreiben an die Klägerin (Bl. 24 d.A.) ist nämlich gerade keine Einschränkung vorgenommen worden, sondern lediglich erklärt worden, die Klägerin erhalte "die" Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung zur Kenntnisnahme. Dass die Widerrufsbelehrung nur unter bestimmten Voraussetzungen Wirkung entfalten sollte, ist für die Klägerin nicht ersichtlich gewesen. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch dem Gedanken des Verbraucherschutzes, da die Prüfung, ob ein gesetzliches Widerrufsrecht bestand oder nicht, nicht dem Verbraucher aufgebürdet werden kann. Nach erfolgtem Widerruf stehen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Zahlungsansprüche mehr gegen die Klägerin zu. Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs ist gemäß § 346 ff. BGB, dass die Vertragspartner verpflichtet sind, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts bedeutet dies aber nicht, dass die Beklagte die Darlehensvaluta von der Klägerin zurückfordern kann. Sie ist vielmehr ihrerseits verpflichtet, an die Darlehensnehmer auf das Darlehen geleistete Zahlungen abzüglich aus der Fondsbeteiligung erlangter Erträge und Steuervorteile gegen Abtretung der Immobilienfondsbeteilung zurückzuerstatten (BGH, Urteil vom 24.04.2007, Az.: XI ZR 17/06, juris Rn. 20). Nach Rückabwicklung des Darlehensvertrages stehen der Beklagten auch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an dem Fonds oder dessen Finanzierung keine Zahlungsansprüche zu. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mehr an die Beklagte gezahlt hat, als sie aus dem verbundenen Geschäfts erhalten hat. Schließlich sind auch die Leistungsanträge zu 2. und 3. begründet. Der Klägerin steht nach erfolgtem Widerruf gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückabtretung der Lebensversicherungen bei der WWK Lebensversicherung a.G. und auf Herausgabe der Versicherungspolicen aus §§ 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. i.V.m. 346 S. 1 BGB zu. Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages sind die Vertragspartner verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Zu den von der Beklagten empfangenen Leistungen gehören die streitgegenständlichen Lebensversicherungen der Klägerin, die diese zur Sicherung des Darlehens unter Übergabe der Versicherungspolicen abgetreten hatte. Die Klägerin hat aus den oben genannten Gründen einen Anspruch auf Zahlung von 6.497,04 € nebst Nutzungsentschädigung aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt i.V.m. 346 S. 1 BGB Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Fondsanteil. In genannter Höhe sind unstreitig Zahlungen an die Beklagte auf den Darlehensvertrag erfolgt. Es wurde von der Beklagtenseite nicht konkret vorgetragen, dass die Kläger Ausschüttungen aus dem Fonds erhalten hätten sowie die erzielten Steuervorteile die von ihnen auf das Darlehen geleisteten Zahlungen überstiegen hätten, so dass insoweit von den geleisteten Zahlungen kein Abzug vorzunehmen ist. Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin könne allenfalls Befreiung in Höhe des Abfindungsguthabens verlangen, teilte die Kammer diese Auffassung nicht. Eine Abwicklung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ist nur bei Widerruf der Beitrittserklärung zu einer Gesellschaft, nicht aber bei Widerruf des zur Finanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrages gerechtfertigt. Die Abwicklung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft dient allein dem Schutz der Gesellschafter der in Vollzug gesetzten Gesellschaft. Bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrages besteht aber kein entsprechendes Schutzbedürfnis. Auch bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts zwischen Fondsbeitritt und Finanzierung ändert sich weder am Bestand der Gesellschaft noch an der den Gläubigern zur Verfügung stehenden Haftungsmasse etwas. Durch die Rückübertragung des Fondsanteils an die finanzierende Bank tritt diese nunmehr an die Stelle des früheren Gesellschafters. Aufgrund des Verbundcharakters der Geschäfte trägt die finanzierende Bank das Risiko, dass der finanzierte Fondsanteil einen geringeren Wert hat als von ihr finanziert wurde. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 30.625,37 € festgesetzt.