Urteil
1 O 183/07
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2008:1112.1O183.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 161.997,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 77 % und der Beklagte zu 3) 23 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) voll und die des Beklagten zu 3) zu 30 %. Der Beklagte zu 3) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 23 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Entschädigungsleistungen aus einem Geld- und Werttransport-Versicherungsvertrag in Anspruch, den die inzwischen insolvente Firma B T GmbH (im Folgenden: B) im Zusammenhang mit der Durchführung von Bargeldversorgung und Bargeldentsorgung für zahlreiche Unternehmen abgeschlossen hatte. Sie geht dabei teilweise aus abgetretenem Recht der Firma B vor. Unter dem 20.02.2006 schloss die Klägerin mit der Firma B einen Rahmen-vertrag" (KD.-Nr. …) über den Transport, die Bearbeitung und die Verwahrung von Bargeld und sonstigen Werten, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 57 f. GA). Nach § 1 dieses Rahmenvertrages erbringt die Firma B Dienstleistungen in den Bereichen Transport, Bearbeitung und Verwahrung von Bargeld und sonstigen Werten. 3 Der Haftungsumfang für die durchzuführenden Transporte wird in § 3 Nr. 1 des Rahmenvertrages wie folgt beschrieben: 4 "Die Gesellschaft haftet dem Auftraggeber für alle Schäden, insbesondere für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung aller Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art ..." 5 Sodann heißt es in § 3 Ziffer 2 des Vertrages weiter: 6 "Die Haftung beginnt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gegenstände gemäß § 1 in die Obhut der Gesellschaft (körperliche Übernahme der Transportgegenstände nach Quittungserteilung durch die Gesellschaft) übergeben werden und dauert an, bis sie in die Obhut des vertraglich vorgesehenen Empfängers (Auftraggeber, Regionalgesellschaft, Bank) ordnungsgemäß übergeben worden sind." 7 Schließlich hat die Firma B in § 5 Ziffer 5 des Rahmenvertrages alle gegenwärtigen und künftigen, mit diesem Vertrag zusammenhängenden Schadensersatz- bzw. Befreiungsansprüche gegen ihre Versicherungs-gesellschaft an die Klägerin als Auftraggeberin abgetreten, die diese Abtretung angenommen hat. 8 Unter Einschaltung der Maklerfirma B1 GmbH (im Folgenden: B1) schloss B unter dem 09./17.02.2005 einen Geld- und Werttransportversicherungsvertrag (im Folgenden: Versicherungsvertrag), Transport-Police Nr. CLS …, mit einer Versicherungsdauer vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 ab. 9 Die Versicherer waren auf dem dem Versicherungsvertrag vorangestellten Versicherungsschein wie folgt bezeichnet: 10 "Führender Versicherer: 70 % D GmbH, L" mit dem handschriftlichen Zusatz: "as per certificate SX …" 11 "Beteiligter Versicherer: 30 % E M-AG, L". 12 Das dem Versicherungsvertrag ebenfalls beigefügte Versicherungszertifikat mit der Zertifikatnummer SX … enthielt fettgedruckt die Überschrift 13 "M Versicherer M Niederlassung für Deutschland" 14 Im Anschluss an diesen Text wurde B als Versicherungsnehmerin genannt und die Beklagte zu 1) als Korrespondentin, an die Mitteilungen und Schadensmeldungen zu richten waren. 15 Darunter hießt es: 16 "Hiermit wird bestätigt, dass für Rechnung des Versicherungsnehmers ein Versicherungsvertrag gemäß den beiliegenden Versicherungsbedingungen mit den am Vertrag (Zeichnungsvollmacht) Nr.: SC… beteiligten M Versicherern abgeschlossen wurde. (Eine vom Hauptbevollmächtigten der M Versicherer beglaubigte Abschrift der Zeichnungsvollmacht kann bei dem zeichnungsbevollmächtigten Korrespondenten eingesehen werden)." 17 Als Hauptbevollmächtigter war schließlich der Beklagte zu 3) in dem Versicherungszertifikat aufgeführt. 18 Der Versicherungsvertrag sah unter anderem folgende Bestimmungen vor: 19 "2. Gegenstand der Versicherung und versicherte Sachen 20 2.1 Versichert sind unter anderem, aber nicht ausschließlich, alle Sachen wie z. B. ... 21 2.1.1. die dem Versicherungsnehmer übergeben oder von ihm übernommen, befördert, bearbeitet oder verwahrt werden; 22 ... 23 3. Umfang der Versicherung 24 Versichert sind die in Ziffer 2 beschriebenen Sachen gegen 25 3.1 alle Gefahren und Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, ... 26 Insbesondere besteht Versicherungsschutz für: 27 3.1.1 Transporte ... sowie für die Bearbeitung und Verwahrung; 28 3.1.2 Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Diebstahl, die von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers, seinen ehemaligen Mitarbeitern oder dem Versicherungsnehmer selbst oder seiner Repräsentanten ... verursacht werden; 29 ... 30 5. Beginn und Ende der Versicherung 31 5.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übergabe oder Übernahme der versicherten Sachen an bzw. durch den Versicherungsnehmer und endet, wenn dieselben in die Obhut des berechtigten Empfängers übergeben worden sind. 32 Bei Einwurf von Nachttresorkassetten oder ähnlichen Geldbomben endet der Versicherungsschutz ebenso mit der Gutschrift der zum Zwecke der Einzahlung beförderten Gelder auf dem Konto des bestimmungsgemäßen Empfängers wie bei der direkten Verbuchung der Gelder nach erfolgter Bearbeitung durch den Versicherungsnehmer. 33 ... 34 6. Höchsthaftungssummen 35 Die im Folgenden aufgeführten Höchsthaftungssummen gelten je Schadensereignis und auf "Erstes Risiko" und für alle Auftraggeber zusammen. 36 ... 37 8. Obliegenheiten 38 ... 39 8.11. Obliegenheitsverletzungen 40 8.11.1 Verletzen der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten vorsätzlich oder grob fahrlässig gesetzliche oder vertragliche Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6, 62 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. 41 8.11.2 Den Entschädigungsansprüchen der Auftraggeber können Einwendungen, gleich welcher Art, aus dem Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und dem Versicherer bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000.000,00 € je Schadenfall und für alle Auftraggeber zusammen nicht entgegengehalten werden. 42 ... 43 9. Bestimmungen für den Schadensfall 44 9.1 Der Versicherungsnehmer und der Auftraggeber haben ... den Versicherungsfall unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 120 Stunden nach Feststellung des Schadens, anzuzeigen, ... 45 9.2 Der Versicherungsnehmer und der Auftraggeber haben ... Schadensnachweise zu erbringen, welche der Versicherer billigerweise verlangen kann und die beschaffbar sind. 46 ... 47 9.3.3 ... Den Entschädigungsansprüchen der Auftraggeber können Einwendungen, gleich welcher Art, aus dem Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000.000,00 € je Schadenfall und für alle Auftraggeber zusammen nicht entgegengehalten werden. Das gilt insbesondere für die Berufung auf Leistungsfreiheit, auf mangelnde Haftung des Versicherungsnehmers und Nichtzahlung der Prämie. 48 ..." 49 Wegen des weiteren Inhalts des Versicherungsvertrages wird auf Bl. 22 f. GA verwiesen. 50 B1 übersandte der Klägerin eine Versicherungsbestätigung (Bl. 56 GA), aus der die Beklagte zu 1) als führender Versicherer hervorging. 51 Am 28./29.08.2006 fand auf Anordnung der Beklagten zu 1) in den Filialen der Firma B eine Überprüfung durch Sachverständige der Firma Q statt. Hierbei kam es zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und teilweise zweckwidriger Verwendung von Kundengeldern. 52 Wie nachfolgende staatsanwaltschaftliche Ermittlungen ergaben, war es bereits seit 2001 bei der Firma Q zu finanziellen Verlusten durch Liquiditätslücken und zu geringeren Einnahmen gekommen, die eine monatliche Unterdeckung von 100.000,00 bis 200.000,00 € zur Folge hatten. Die auftretenden finanziellen Verluste wurden durch die Geschäftsführer der Firma Q mittels eines Schneeballsystems über Jahre verheimlicht, indem von Kunden eingesammelte Gelder zunächst nicht deren Kunden gutgeschrieben wurden, sondern Fehlbestände bei anderen Kunden ausgeglichen wurden. Die Geschäftsführer der Firma B wurden durch Urteile des Landgerichts Essen vom 07.03.2007 sowie vom 25.04.2007 – AZ: 21 KLs 2/07 – wegen Untreue zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. 53 Mit Schreiben der Rechtsanwälte H pp. als seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte der wiederum von den Versicherern bevollmächtigten Beklagten zu 1) an B erklärte die Beklagte zu 1) die Anfechtung der zum Abschluss des Versicherungsvertrags führenden Willenserklärung. Dies teilte die Beklagte zu 1) auch der Klägerin mit Schreiben vom 08.09.2006 mit. 54 Die Klägerin beziffert den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schaden insgesamt mit 231.425,00 €. Mit Schreiben vom 04.09.2006 forderte die Klägerin die Firma B auf, die ausstehenden Beträge auszuzahlen. Mit weiterem Schreiben vom 05.09.2006 meldete die Klägerin den Schaden der Beklagten zu 1). Unstreitig sind bei der Klägerin keine Gelder eingegangen. 55 Mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 01.09.2006 wurde über das Vermögen von B das Insolvenzverfahren eröffnet. 56 Am gleichen Tag stellte der Insolvenzverwalter Kundengelder in Höhe von 1.106.511,49 € sicher. Der Insolvenzverwalter der Firma B trat mit Schreiben vom 14.12.2006 die Entschädigungsansprüche gegen die Versicherer des Versicherungsvertrages an die Klägerin ab. 57 Im Einzelnen trägt die Klägerin vor: 58 Die Entsorgung der Safebags durch Mitarbeiter der Firma B sei in der Weise erfolgt, dass zunächst zwei Mitarbeiter der Klägerin die Safebags befüllt hätten. Neben dem Bargeld seien vorgedruckte Bareinzahlungsbelege mit dem ergänzten Geldbetrag in die Safebags gelegt worden. Auf den Bareinzahlungsbelegen hätten sich u.a. die Filialnummer und die Daten des Kontos der Klägerin, auf das der Bargeldbetrag hätte eingezahlt werden sollen, befunden. Beide Mitarbeiter hätten sodann den jeweiligen Safebag in den sog. Außentresor der Filiale gelegt. Das Geld sei von innen in den Außentresor geworfen worden, wobei die Mitarbeiter nach Ablegen des Safebags in den Außentresor keinen Zugriff mehr auf den Außentresor gehabt hätten. 59 Mitarbeiter der Firma B hätten bei ihrer Entsorgungstour den Außentresor von außen mittels eines speziellen Schlüssels geöffnet. Teilweise seien die Außentresore noch über zusätzliche Nummerncodes gesichert gewesen. Nach Öffnen des Tresors hätten Mitarbeiter der Firma B die Safebags entnommen. In dem Außentresor habe sich in einem speziell zugänglichen und abgesicherten Fach das sog. Tresorbuch befunden. Die beiden Mitarbeiter der Klägerin hätten sodann Datum, Uhrzeit sowie Safebag-Nummer in das Tresorbuch eingetragen und den Eintrag durch ihre Unterschrift bestätigt. Datum und Uhrzeit seien ebenfalls eingetragen worden. Nach entsprechender Bearbeitung durch den Geldentsorger seien die Beträge dann per Fax an die Klägerin gemeldet worden. Die streitgegenständlichen Beträge seien aus der Faxmeldung der Firma B vom 29. August 2006 ersichtlich. 60 Der Höhe nach beziffert die Klägerin ihren Schaden wie folgt: 61 Umsatzmeldung: Kläger … 62 Tagesergebnis vom 30.08.2006 bis 30.08.2006 63 Filialnr. Safebag Belegdatum Soll Noten Münzen Gesamt Differenz 64 Filiale 3 – I 65 3 7224441 28.08.2006 EUR 6.400,00 6.400,00 0,00 6.400,00 0,00 66 3 7224442 28.08.2006 EUR 6.850,00 6.850,00 0,00 6.850,00 0,00 67 Anz. 2 13.250,00 13.250,00 0,00 13.250,00 0,00 68 Filiale 4 – E-I 69 4 3972837 29.08.2006 EUR 7.100,00 7.100,00 0,00 7.100,00 0,00 70 4 3972839 28.08.2006 EUR 10.100,00 10.100,00 0,00 10.100,00 0,00 71 4 3972838 28.08.2006 EUR 6.800,00 6.800,00 0,00 6.800,00 0,00 72 Anz. 3 24.000,00 24.000,00 0,00 24.000,00 0,00 73 Filiale 5 – E-X 74 5 5024621 28.08.2006 EUR 10.000,00 10.000,00 0,00 10.000,00 0,00 75 5 5024619 28.08.2006 EUR 3.900,00 3.900,00 0,00 3.900,00 0,00 76 5 5024620 28.08.2006 EUR 8.200,00 8.200,00 0,00 8.200,00 0,00 77 Anz. 3 22.100,00 22.100,00 0,00 22.100,00 0,00 78 Filiale 10 – E-L 79 10 7223922 28.08.2006 EUR 7.100,00 7.100,00 0,00 7.100,00 0,00 80 10 7223923 28.08.2006 EUR 12.200,00 12.200,00 0,00 12.200,00 0,00 81 Anz. 2 19.300,00 19.300,00 0,00 19.300,00 0,00 82 Filiale 12 – J 83 12 5029387 28.08.2006 EUR 14.100,00 14.100,00 0,00 14.100,00 0,00 84 Anz. 1 14.100,00 14.100,00 0,00 14.100,00 0,00 85 Filiale 15 – D-L1 86 15 4841116 28.08.2006 EUR 6.400,00 6.400,00 0,00 6.400,00 0,00 87 Anz. 1 6.400,.00 6.400,00 0,00 6.400,00 0,00 88 Filiale 18 – M 89 18 4140796 28.08.2006 EUR 1.950,00 1.950,00 0,00 1.950,00 0,00 90 18 4140797 28.08.2006 EUR 5.500,00 5.500,00 0,00 5.500,00 0,00 91 18 4140798 28.08.2006 EUR 7.950,00 7.950,00 0,00 7.950,00 0,00 92 Anz. 3 15.400,00 15.400,00 0,00 15.400,00 0,00 93 Filiale 26 – H 94 26 4089289 28.08.2006 EUR 11.300,00 11.300,00 0,00 11.300,00 0,00 95 Anz. 1 11.300,00 11.300,00 0,00 11.300,00 0,00 96 Filiale 61 – F 97 61 1562147 28.08.2006 EUR 2.200,00 2.200,00 0,00 2.200,00 0,00 98 Anz. 1 2.200,00 2.200,00 0,00 2.200,00 0,00 99 Filiale 62 – X 100 62 3965526 28.08.2006 EUR 6.900,00 6.900,00 0,00 6.900,00 0,00 101 Anz. 1 6.900,00 6.900,00 0,00 6.900,00 0,00 102 Filiale 66 – C 103 66 3981061 28.08.2006 EUR 3.300,00 3.300,00 0,00 3.300,00 0,00 104 66 3981060 28.08.2006 EUR 7.300,00 7.300,00 0,00 7.300,00 0,00 105 Anz. 2 10.600,00 10.600,00 0,00 10.600,00 0,00 106 Filiale 67 – T 107 67 4100094 28.08.2006 EUR 9.900,00 9.900,00 0,00 9.900,00 0,00 108 Anz. 1 9.900,00 9.900,00 0,00 9,900,00 0,00 109 Filiale 68 – P 110 68 3968345 28.08.2006 EUR 11.900,00 11.900,00 0,00 11.900,00 0,00 111 Anz. 1 11.900,00 11.900,00 0,00 11.900,00 0,00 112 Filiale 70 – H1 113 70 3976669 28.08.2006 EUR 9.705,00 9.705,00 0,00 9.75,00 0,00 114 Anz. 1 9.705,00 9.705,00 0,00 9.705,00 0,00 115 Filiale 75 – I 116 75 4147196 28.08.2006 EUR 14.000,00 14.000,00 0,00 14.000,00 0,00 117 Anz. 1 14.000,00 14.000,00 0,00 14.000,00 0,00 118 Filiale 76 – N 119 76 3969883 28.08.2006 EUR 7.600,00 7.600,00 0,00 7.600,00 0,00 120 Anz. 1 7.600,00 7.600,00 0,00 7.600,00 0,00 121 Filiale 84 – C1 122 84 4862476 28.08.2006 EUR 10.200,00 10.200,00 0,00 10.200,00 0,00 123 84 4862474 29.08.2006 EUR 5.820,00 5.820,00 0,00 5.820,00 0,00 124 Anz. 2 16.020,00 16.020,00 0,00 16.020,00 0,00 125 Filiale 85 – B 126 85 7300430 28.08.2006 EUR 8.000,00 8.000,00 0,00 8.800,00 0,00 127 Anz. 1 8.000,00 8.000,00 0,00 8.000,00 0,00 128 Anzahl 28 222.675,00 222.675,00 0,00 222.675,00 0,00 129 Zu weiteren Schadenspositionen trägt die Klägerin wie folgt vor: 130 Um Wechselgeld zu erlangen, sei Mitarbeitern der Firma B Bargeld übergeben worden. Hierfür hätte Wechselgeld beschafft werden sollen. Am 28.08.2006 sei durch die Filiale … in S ein Betrag von 3.400,00 € mit der Safebag-Nummer … übergeben worden. Die Übergabe sei ebenfalls über den Außentresor erfolgt. Die Übergabe sei in dem jeweiligen Tresorbuch dokumentiert. Auf den entsprechenden Auszug des Tresorbuches wird verwiesen (Bl. 586 GA). 131 Einen weiteren Betrag von 5.350,00 € habe die Filiale in X (Filiale …) mit dem Safebag Nummer … über den Außentresor der Firma B zur Beschaffung von Wechselgeld übergeben. Auch insoweit wird auf die entsprechende Seite des Tresorbuches Bezug genommen (Bl. 587 GA). 132 Die Klägerin meint, dass die Beklagte zu 1) jedenfalls aus Rechtscheins-gesichtspunkten passivlegitimiert sei, weil der Klägerin gegenüber die Vertretungsverhältnisse zwischen der Beklagten zu 1) und 3) nicht offen gelegt worden seien. Sie sei stets davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) als führender Versicherer Vertragspartnerin sei. Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) ergebe sich aus dem Umstand, dass diese als weiterer beteiligter Versicherer nach dem Vertrag mit einer Quote von 30 % hafte. 133 Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, dass ihr ein unmittelbarer Leistungsanspruch gegen die Beklagten aufgrund von § 157 VVG zustehe. Darüber hinaus ergebe sich der Anspruch auch aus der Versicherungsbestätigung, durch die ein Sonderrechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Dritten entstanden sei. Jedenfalls aber sei sie aufgrund der Abtretung des Insolvenzverwalters aktivlegitimiert. 134 Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, dass ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht durch Anfechtung rückwirkend erloschen seien, weil es den Beklagten aufgrund Ziffer 9.3.3 des Versicherungsvertrages versagt sei, sich gegenüber der Klägerin auf die Anfechtung zu berufen. 135 Hilfsweise stützt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf die Versicherungsbestätigung, die ausdrücklich die Beklagte zu 1) als Anspruchsgegnerin ausweise. Die Beklagte zu 1) habe hiervon auch Kenntnis gehabt. Deshalb habe die Versicherungsbestätigung als der Beklagten zu 1) zurechenbare Willenserklärung ihr – der Klägerin – gegenüber verbindlichen Charakter. 136 Die Klägerin beantragt, 137 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 231.425,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2006 zu zahlen. 138 Hilfsweise beantragt die Klägerin, 139 1. die Beklagten zu 1) und 3) zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 161.997,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2006 zu zahlen; 140 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 69.427,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2006 zu zahlen. 141 Äußerst hilfsweise beantragt die Klägerin, 142 festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) 70 % und die Beklagte zu 2) 30 % des der Klägerin durch die am 28.08.2006 durchgeführte Tätigkeit der Firma B T GmbH, …straße …, 45… F entstandenen Schadens unter Berücksichtigung des Gesamtschadens und der Höchsthaftungssumme zu Ziffer 6. der Geld- und Werttransportversicherung – Police-Nr. CLS… – zu erstatten hat. 143 Die Beklagten beantragen, 144 die Klage abzuweisen. 145 Die Beklagten rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen. 146 Sie sind der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil die Klägerin als Versicherte im Sinne von § 75 VVG a.F. nicht aktiv prozessführungsbefugt sei. Darüber hinaus fehle der Beklagten zu 1) die passive Prozessführungsbefugnis; nicht die Beklagte zu 1) sei Versicherer, sondern die M Versicherer M. Bei der Beklagten zu 1) handele es sich lediglich um die zeichnungsberechtigte Vertreterin der M Versicherer M. Die fehlende passive Prozessbefugnis der Beklagten zu 2) ergebe sich aus Ziffer 15.4 des Versicherungsvertrages, da sie nicht führender Versicherer sei. 147 Sachlich bestreiten die Beklagten, dass der Klägerin Gelder in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 231.425,00 € in einer vom Versicherungsschutz gedeckten Weise abhanden gekommen seien. Vorliegend handele es sich nämlich um eine reine Transportversicherung, mit der lediglich das Transportrisiko in Form eines stofflichen Zugriffs auf körperliche Gegenstände abgesichert werde, nicht jedoch Untreuehandlungen in Bezug auf Buchgeld. Sie behaupten hierzu, dass abgeholte und ausgezählte Gelder zunächst stets auf ein Sammelkonto von B bei der Bundesbank oder einer Landeszentralbank eingezahlt und sodann von dort aus auf das Geschäftskonto der Klägerin überwiesen worden seien. Da die Klägerin dieses Verfahren geduldet habe, habe sie ihr konkludentes Einverständnis mit dem Vorgehen erklärt. Daher wäre im vorliegenden Fall allenfalls bereits auf den Sammelkonten gutgeschriebenes Buchgeld nicht auf ein Konto der Klägerin weitergeleitet worden. Dies sei vom Versicherungsschutz jedoch nicht erfasst, da es sich vorliegend um eine reine Transportversicherung handele, durch die übergebene Gelder lediglich vor physischen Gefahren abgesichert würden. 148 Darüber hinaus sei die auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung der Versicherer wirksam angefochten worden, da B die Versicherer vor Abschluss des Versicherungsvertrages über den tatsächlichen finanziellen Zustand ihres Unternehmens getäuscht habe. Sie – die Beklagten – hätten vor dem 28./29.08.2006 keine Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten gehabt. Die erklärte Anfechtung wirke auch gegenüber der Klägerin, weil Ziffer 9.3.3 des Versicherungsvertrages sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Regelung ein bestehendes Deckungsverhältnis voraussetze. Dies sei aber gerade durch die Anfechtung nichtig. 149 Die Beklagten sind außerdem der Auffassung, jedenfalls wegen –zumindest teilweiser– Nichteinhaltung der 120-Stunden-Frist zur Schadensanzeige durch die Klägerin gemäß den Ziffern 9.1 und 9.2 des Versicherungsvertrages leistungsfrei geworden zu sein, da die Klägerin die vorgenannte Frist hinsichtlich der Erstattung der Schadensanzeige und der Erbringung von geeigneten und hinreichenden Schadensnachweisen nicht eingehalten habe. Die Beklagten vertreten daher die Auffassung, dass sie gemäß § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit der Versicherungsbestätigung leistungsfrei geworden seien. 150 Weiterhin meinen die Beklagten, dass eine Einstandspflicht nicht bestehe, weil es sich vorliegend um einen gedehnten Schadensfall handele. Der Versicherer hafte nur, wenn schon der Beginn des Schadensfalles in den Versicherungszeitraum falle. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da das rechtswidrige "Schieben" von Kundengeldern schon im Jahre 2001 begonnen habe. 151 Schließlich käme ohnehin gemäß Ziffern 6 bzw. 9.3.3 des Versicherungsvertrages nur 152 eine Haftung bis zur Höchsthaftungssumme von 10.000.000,00 € für alle Auftraggeber der Firma B zusammen in Betracht. 153 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in den Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug genommen. 154 Die Kammer über den Schadensumfang Beweis durch Vernehmung des Zeugen X L erhoben. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. November 2008 Bezug genommen. 155 Entscheidungsgründe: 156 Die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage ist nur in dem zuerkannten Umfang zulässig und begründet. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 157 Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 3) gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 i.V.m. 75 Abs. 2 VVG, Ziff. 3.1.2 der vereinbarten Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen in Höhe von insgesamt 161.997,50 €. 158 Das Landgericht Essen ist entgegen der Ansicht der Beklagten örtlich zuständig. Der Gerichtsstand ergibt sich aus Ziffer 13.3 der Police CLS…. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherungsnehmers. Die B GmbH hatte ihren Sitz in der …straße .., 45… F. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergibt sich jedenfalls aus § 39 ZPO infolge rügeloser Verhandlung der Beklagten. 159 Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Es kann dahinstehen, ob sich die Aktivlegitimation der Klägerin bereits aus der Vorausabtretung der Ansprüche, wie sie in § 5.5 des Transportvertrages zwischen der Klägerin und B vereinbart worden ist, ergibt. Die Klägerin ist jedenfalls als Zessionarin der Ansprüche aus § 5 Ziffer 5 des Vertrages über den Transport, die Bearbeitung und die Verwahrung von Bargeld und sonstigen Werten zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt. Die Abtretung hinsichtlich der hier geltend gemachten Schadensfälle wurde überdies durch den verfügungsberechtigten Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 14.12.2006 ausdrücklich erklärt. Dem Schreiben lässt sich nach Auffassung der Kammer die Ermächtigung von B an die Klägerin entnehmen, die Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Ermächtigung und Abtretung beziehen sich auch ausdrücklich auf Entschädigungsansprüche aus dem hier in Rede stehenden Versicherungsvertrag. 160 Die Beklagte zu 1) ist – soweit sie als führender Versicherer in Anspruch genommen wird – nicht passivlegitimiert. Ausweislich des Versicherungsscheins vom 09.02.2005 ist M of M führender Versicherer des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages. Dies ergibt sich bereits auf der ersten Seite durch die ins Auge fallende Überschrift. Die Beklagte zu 1) ist lediglich die "zeichnungsberechtigte" Vertreterin of M Versicherer M, und zwar Vertreterin der unter dem Vertrag Nr. SC … beteiligten Versicherer. Danach hat die Beklagte 70 % des Versicherungsvertrages in Vertretung für die M Versicherer gezeichnet, ohne aber hierdurch selbst Vertragspartner zu werden. Dies ergibt sich auch aus dem handschriftlichen Zusatz "as per certificate Nr. SX…". Auch aus der Versicherungsbestätigung ergibt sich keine eigene Einstandspflicht der Beklagten zu 1). Die Versicherungsbestätigung wurde von dem Versicherungsmakler B1 am 25.02.2006 ohne Kenntnis der Beklagten oder der Versicherer ausgestellt. Überdies hat die Versicherungsbestätigung nur deklaratorischen Charakter, so dass ein vom Versicherungsvertrag unabhängiger Anspruch dadurch nicht ausgelöst wird. 161 Die Beklagte zu 1) haftet gegenüber der Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung. Insoweit ist ein Schadensersatzanspruch schon nicht substantiiert dargetan. Schließlich ist auch eine Haftung aus Vertrauensgesichtspunkten nicht gegeben; denn die Beklagte zu 1) hat zu keinem Zeitpunkt einen Vertrauenstatbestand, der eine Rechtscheinshaftung auslösen würde, gesetzt. 162 Die Beklagte zu 2) ist wegen der Prozessführungsklausel in Ziffer 15.4 des Versicherungsvertrages nicht passiv prozessführungsbefugt. Klagen sind danach nur gegen den führenden Versicherer bezüglich dessen Anteil zu erheben. Die Beklagte zu 2) ist jedoch nur Mitversicherer mit einem Anteil von 30 %. Sofern die Klägerin – wie vorliegend – auch den am Vertrag beteiligten Mitversicherer in Anspruch nimmt, steht diesem der Einwand des pactum de non petendo zu. Die Beklagte zu 2) macht diesen Einwand ausdrücklich geltend. Die Prozessführungsklausel wirkt auch gegenüber der Klägerin. Denn als Versicherte konnte sie aus Akzessorietätsgesichtspunkten die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch nur so erwerben, wie B sie als Versicherungsnehmerin gestaltet hat. Nichts anderes kann für etwaige, aus dem Vertrag eventuell erwachsende Nebenpflichten gelten. 163 Demgegenüber ist der Beklagte zu 3) als gesetzlicher Prozessstandschafter der bei M M vereinigten Einzelversicherer (wozu die Beklagte zu1) nicht gehört, was sich bereits aus § 7 VAG ergibt) in Anspruch zu nehmen und damit passivlegitimiert. Die Klage gegen den Beklagten zu 3) ist auch nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 i.V.m. 75 Abs. 2 VVG, Ziff. 3.1.2 der vereinbarten Versicherungsbedingungen in dem zuerkannten Umfange begründet. 164 Der Versicherungsvertrag ist wirksam. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greift nicht. Die Klägerin kann sich insoweit auf den Einwendungsausschluss nach Ziff. 9.3.3 des Versicherungsvertrages berufen. Nach ausdrücklicher Abrede verpflichtet sich der Versicherer: "Einwendungen, gleich welcher Art, aus dem Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer gegenüber dem Auftragnehmer nicht entgegenzuhalten". Der Begriff der Einwendung ist hier weit auszulegen und erfasst deshalb auch den Einwand der Anfechtbarkeit. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel. Die Formulierung "gleich welcher Art" spricht schon dafür, dass alle das Deckungsverhältnis betreffenden Einwendungen erfasst sein sollen. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es daher nicht zwingend eines noch bestehenden, nicht durch Anfechtung nichtigen Deckungsverhältnisses. Ferner wird durch die Formulierung "insbesondere" deutlich, dass die Aufzählung der Einwendungen lediglich beispielhaft und nicht abschließend ist. Darüber hinaus entspricht ein weites Verständnis dem Sinn und Zweck der Regelung. Das Bestehen von Versicherungsschutz für die von B erbrachten Leistungen war gerade Grundlage des Vertrages zwischen der Klägerin und B. Risiken der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages sollten nach der getroffenen Regelung gerade nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Auch zeigen die versicherten Gefahren, dass die Auftraggeber von B umfassend gegen Verluste abgesichert werden sollten. So sollten sogar Unterschlagungen durch B trotz vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls dem Versicherungsschutz unterfallen. Schließlich wird das Anfechtungsrecht an sich nicht ausgeschlossen, sondern lediglich die Berufung auf den Anfechtungseinwand gegenüber den durch die Klausel geschützten Auftraggebern von B. Eine eventuelle arglistige Täuschung der Versicherer durch B kann deshalb nicht zu Lasten der Auftraggeber gehen, die nicht im Lager von B stehen und sich deshalb das Verhalten von B nicht zurechnen lassen müssen. Die Anfechtung des Versicherungsvertrages gegenüber B bleibt dem Versicherer daher unbenommen. Festzuhalten bleibt, dass die Anfechtung von dem Einwendungsausschluss gemäß 9.3.3 des Versicherungsvertrages erfasst wird. 165 Der Klägerin ist ein dem Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages unterfallender Schaden in Höhe von insgesamt 231.425,00 € entstanden. 166 Der zuerkannte Schaden fällt auch unter den Versicherungsschutz; denn die hier in Rede stehenden Gelder sind von Mitarbeitern der Firma B übernommen und damit in deren Machtbereich gelangt und nie auf einem Konto der Klägerin eingezahlt oder überwiesen worden. Dies steht aufgrund der vorgelegten Originalurkunden in Verbindung mit der glaubhaften Aussage des Zeugen X L fest. Mitarbeiter der Firma B haben bei ihrer Entsorgungstour die Safebags übernommen. Sie haben Datum, Uhrzeit sowie Safebag-Nummer in das jeweilige Tresorbuch eingetragen und damit die "Entsorgung" des jeweiligen Safebags quittiert. Nach entsprechender Bearbeitung durch den Geldentsorger sind die Beträge dann per Fax von B der Klägerin gemeldet worden. Die eigens von B erstellte Umsatzmeldung liegt vor und führt zu einem Tagesergebnis für den 28.08. und 29.08.2006 insgesamt zu einer Summe von 222.675,00 €. Wie der Zeuge X L, ein Mitarbeiter der Firma Q GmbH, die von der Beklagten zu 1) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt war, ausgesagt hat, wurde der Schaden von ihm anhand der Auszählprotokolle ermittelt. Hinzu kommen zwei Schadenspositionen an Wechselgeld in Höhe von 3.400,00 und in Höhe von 5.350,00 € der Filialen in S und in X. Dass auch insoweit entsprechende Bargelder an Mitarbeiter von B übergeben worden sind, ergibt sich zweifelsfrei aus den Tresorbüchern. 167 Festzuhalten bleibt danach, dass sich aus den Tresorbüchern im Einzelnen ergibt, welche Safebags in den Gewahrsam von Mitarbeitern der Firma B gelangt sind. Die Umsatzmeldung der Firma B vom 30.08.2006 entspricht den jeweiligen Safebag-Nummern. Sie entspricht der Schadensaufstellung, wie sie die Firma Q GmbH im Auftrage der Beklagten zu 1) gefertigt hat. Die Schadenshöhe ist außerdem im Strafurteil gegen den Geschäftsführer J T – 21 KLs (2/07) LG Essen - auf Seite 26 festgestellt. 168 Schließlich besteht kein Zweifel daran, dass die versicherten Gelder zu keinem Zeitpunkt in die Obhut des berechtigten Empfängers gelangt sind oder einem Konto der Klägerin gutgeschrieben worden sind. Wie der Zeuge X L weiter ausgesagt hat, hat eine Vermischung der Kundengelder stattgefunden, so dass Gelder der Klägerin jedenfalls nicht mehr individualisierbar sind. Damit bestehen aber auch keine Aussonderungs- bzw. Absonderungsrechte gegen den Insolvenzverwalter. Der festgestellte Schaden fällt unter den Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages, da die Gelder durch körperliche Übergabe an Mitarbeiter der Firma B in deren Machtbereich gelangt und nie auf einem Konto der Klägerin eingezahlt oder überwiesen worden sind. Der hier in Rede stehende Schaden der Klägerin fällt daher in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der abgeschlossenen Versicherung. 169 Demgegenüber kann der Beklagte zu 3) sich nicht darauf berufen, dass B die übernommenen Gelder der Auftraggeber zunächst stets auf ein eigenes Bundesbank-Sammelkonto eingezahlt habe, um sie von dort aus dann als Giralgeld auf die Kundenkonten zu überweisen. Insoweit steht schon nicht fest, dass es zu einer Abänderung des Versicherungsvertrages gekommen ist. Hätte aber B tatsächlich Gelder auf eigene Konten eingezahlt, ohne dass ein entsprechendes Einverständnis der Klägerin vorgelegen hätte, hätte B sich bereits nach § 246 Abs. 2 StGB der Veruntreuung der anvertrauten Gelder strafbar gemacht. Keinesfalls hätte die Klägerin durch die eigenmächtige Einzahlung auf das falsche Konto den Versicherungsschutz verloren. Letztlich kann die Frage vorliegend dahingestellt bleiben, da – wie der Zeuge X L ausgesagt hat – die hier in Rede stehenden Gelder nicht einmal auf ein eigenes Konto der Firma B eingezahlt worden sind, sondern verlustig sind. 170 Daher steht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit fest, dass der Klägerin Verluste in Höhe von insgesamt 231.425,00 € entstanden sind, für die Versicherungsschutz bestand. 70 % davon entsprechen dem zuerkannten Betrag in Höhe von 161.997,50 €. 171 Der Anspruch der Klägerin entfällt nicht wegen einer Obliegenheitspflichtverletzung. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 VVG liegt nicht vor. Zum einen ist die Verkürzung der Frist des § 158 c VVG von 168 auf 120 Stunden unzulässig. Überdies konnten die am 28 und 29.08.2006 vorgekommenen Unregelmäßigkeiten frühestens am 30.08.2006 entdeckt werden. Sie sind aber schon am 04.09. und am 05.09.2006 per Telefax gemeldet worden. Im Übrigen ist der Klägerin insoweit weder ein vorsätzliches noch grob fahrlässiges Handeln anzulasten. Schließlich fehlt es an der Kausalität zwischen behaupteter Verletzung der Obliegenheit und der Feststellung der Höhe des Schadens. 172 Auch ein "gedehnter Versicherungsfall" liegt nicht vor. Die hier geltend gemachten Verluste fallen in zeitlicher Hinsicht unter den Deckungsschutz. Der konkrete Schadensfall ist frühestens mit der Übernahme der Gelder durch Mitarbeiter von B eingeleitet worden. Früher lag eine konkrete Gefährdung des Vermögens der Klägerin noch nicht vor. Auch ansonsten entfällt der geltend gemachte Schaden in den vertraglichen Schutzbereich der Versicherung. Ernst zu nehmende Zweifel sind insoweit nicht ersichtlich und auch von der Beklagtenseite substantiiert nicht dargetan. 173 Auch ein Mitverschulden der Klägerin gemäß §§ 62 VVG, 254 BGB ist nicht feststellbar. Insoweit fehlt schon substantiierter Vortrag dazu, dass die Klägerin gegen eine ihr obliegende Schadensminderung verstoßen hat. Ein der Klägerin anzulastendes Fehlverhalten nach Kenntnis des kriminellen Handelns von B lässt sich weder dem Vortrag der Beklagtenseite noch aufgrund sonstiger Umstände feststellen. 174 Schließlich kann die Beklagtenseite sich nicht mit Erfolg auf die Höchsthaftungssumme von 10.000.000,00 € berufen. Da der eingeklagte Schaden unter dieser Höchstgrenze liegt, wirkt sich die Haftungsbeschränkung nicht aus. Angesichts des eindeutigen Wortlauts ist für eine von der Beklagten verlangte ergänzende Vertragsauslegung kein Raum. Es verbleibt daher bei der Haftung des Beklagten zu 3) mit der im Versicherungsvertrag festgelegten Beteiligungsquote von 70 % = 161.997,50 €. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 288, 286 BGB. 175 Die zu Ziffer 1) und 2) gestellten Hilfsanträge sind nicht begründet. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beklagte zu 1) nicht Versicherer, so dass auch eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Beklagten zu 3) nicht in Betracht kommt. Der Beklagten zu 2) fehlt die passive Prozessführungsbefugnis, die für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ausschließlich bei dem führenden Versicherer liegt. 176 Schließlich ist auch der äußerst hilfsweise gestellte Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachten Schäden bereits mit dem Hauptantrag beziffert. Dass möglicherweise später ein weiterer Schaden entstehen könnte und geltend gemacht werden soll, ist schon durch die von der Klägerin selbst gewählte Formulierung des Feststellungsantrages "... entstandenen Schadens unter Berücksichtigung des Gesamtschadens ..." ausgeschlossen. Soweit der Antrag die Höchsthaftungssumme von 10.000.000,00 € berücksichtigt wissen will, kommt diese vorliegend – wie oben ebenfalls ausgeführt worden ist – nicht zum Tragen. 177 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.