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Urteil

6 O 104/08

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2009:0126.6O104.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Beklagten weder aus Anlass des Kreditvertrages Nr. … über den Nennbetrag von 29.137,89 € noch aus dessen Anschlussfinanzierung noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der J-KG oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche gegen die Kläger zustehen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.386 € (40 Raten von Nov. 04 bis Feb. 08 einschließlich zu je 134,65 €) zzgl. Nutzungsentgelt in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB aus jeweils 134,65 € seit dem 30.11.2004 und jedem weiteren Monatsletzten bis einschließlich 28.02.2008 zu zahlen, Die Beklagte wird verurteilt, die Sicherheit bei der W-Versicherung, Vertragsnr. … sowie die aus Anlass des bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgenommenen Lohnabtretungen, freizugeben. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots gemäß Ziff. 2 in Verzug befindet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Kläger machen Ansprüche auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages geltend, welchen ihr die Beklagte zur Finanzierung einer Beteiligung an dem J-KG gewährt hatte. 3 Ein Vermittler der Firma N, Herr L, trat an die Kläger heran und bot ihnen eine finanzierte Fondsbeteiligung an. Den Erstkontakt stellte eine Frau T, ebenfalls für die Firma N tätig, her. Der Zeuge L stellte den Klägern die Fondsbeteiligung vor, zu der die Kläger dann am 10.05.2004 die Beitrittserklärung über eine Anteilssumme von 50.000,00 € unterzeichneten. Am 02.06.2004 scheiterte der Fondsbeitritt zunächst, da die Beklagte für die Finanzierung der Beteiligung einen den Klägern zu hoch erscheinenden Zinssatz und zusätzliche Sicherheiten verlangte. 4 In der Folgezeit erörterte der Vermittler mit den Klägern die Beteiligung mit einer Summe von 25.000,00 €. Diese Beitrittserklärung gaben die Kläger am 20.10.2004 ab (Bl. 19 d.A.). 5 Die Kläger unterbreiteten der Beklagten unter dem 29.09.2004 ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages, das diese am 13.12.2004 annahm (Bl. 12 d.A.). 6 Der Nennbetrag des Darlehens belief sich auf 29.137,89 € inkl. Disagio von 5% (Bl. 10 d.A.). Der Kreditvertrag sah einen Nominalzinssatz von 5,43 % p. a. vor, der bis zum 30.10.2011 festgeschrieben war, sowie einen anfänglichen effektiven Jahreszins von 6,50% p. a. Zusätzlich war eine monatliche Kontoführungsgebühr in Höhe von 2,80 DM zu erbringen. Zudem enthielt die Vertragsurkunde eine Anweisung zur Auszahlung des Kreditbetrages an die D-Gesellschaft mit dem Verwendungszweck „J-KG“ (Bl. 10 d.A.). Gleichzeitig unterzeichneten die Kläger eine Widerrufsbelehrung (Bl. 14 d.A.). Darin heißt es u. a.: 7 „Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des verbundenen Vertrages 8 gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmen.“ 9 Dem Vertrag beigefügt war ferner eine „Besondere Erklärung“, in der der Darlehensnehmer darauf hingewiesen wird, dass unabhängig von dem finanzierten Geschäft das Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen ist (Bl. 12 d.A.). 10 Das Angebot auf Abschluss des Beitrittsvertrages, von den Klägern am 29.09.2004 unterbreitet, wurde von der Treuhänderin am 22.12.2004 gegengezeichnet und ist den Klägern im Jahre 2005 zugegangen. 11 Mit Schreiben vom 03.12.2007 (Bl. 27 d.A.), widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag. 12 Die Kläger sind der Ansicht, es sei kein Darlehensvertrag zustande gekommen, da die Beklagte nicht mehr innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB den Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages angenommen habe. Die Annahme sei daher als neuer Antrag zu werten, den die Kläger ihrerseits nicht angenommen hätten. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da sie nicht, wie von § 358 Abs. 5 BGB vorausgesetzt, auf die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 S. 1 BGB hinweise. Insbesondere werde der Wegfall der Kreditverpflichtung bei Widerruf des finanzierten Geschäftes nicht erwähnt. Einer Rückzahlungspflicht der Beklagten stehe die dauernde Einrede des § 813 BGB entgegen, da der auch der Fondsbeitritt wegen verspäteter Annahme nie wirksam geworden sei. Die Beklagte arbeite mit den Fondsinitiatoren zusammen, was sich aus der Erwähnung der Beklagten als finanzierender Bank im Fondsbeteiligungsangebot ergebe. 13 Die Kläger beantragen 14 1) festzustellen, dass der Beklagten weder aus Anlass des Kreditvertrages Nr. … über den Nennbetrag von 29.137,89 € noch aus dessen Anschlussfinanzierung noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der J-KG oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche gegen die Kläger zustehen, 15 die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.386 € (40 Raten von Nov. 04 bis Feb. 08 einschließlich zu je 134,65 €) zzgl. Nutzungsentgelt in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB aus jeweils 134,65 € seit dem 30.11.2004 und jedem weiteren Monatsletzten bis einschließlich 28.02.2008 zu zahlen, 16 ferner die Sicherheit bei der W-Versicherung, Vertragsnr. … sowie die aus Anlass des bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgenommenen Lohnabtretungen freizugeben, und 17 2) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots gemäß Ziff. 2 in Verzug befindet. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Widerrufsbelehrung entspreche den Vorgaben des BGB. Der Darlehensvertrag sei zustande gekommen, da die Kläger durch ihre unwiderrufliche Zahlungsanweisung an die Fondinitiatoren konkludent auf eine Annahmeerklärung durch die Beklagte verzichtet hätten. Zudem sei es im geschäftlichen Verkehr zu erwarten, dass die Vertragsübersendung nicht unmittelbar erfolgen könne. Spätestens mit der widerspruchslosen Zahlung der Raten hätten die Kläger ein ggf. erneutes Angebot der Beklagten angenommen. Für den Fall des wirksamen Widerrufs könnten die Kläger jedoch keine Rückabwicklung verlangen. Wegen der Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft sei die Rückzahlung auf das Auseinandersetzungsguthaben der Kläger in der Gesellschaft beschränkt. Etwa erhaltene Steuervorteile müssten den Klägern ebenso wie erhaltene Ausschüttungen schadensmindernd angerechnet werden. Da die Ausschüttungen seitens der Kläger nicht vorgetragen worden seien, sei der Zahlungsantrag unschlüssig. 21 . 22 Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist zulässig und begründet. 24 I. 25 1. 26 Die mit dem Klageantrag zu 1.) erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO statthaft, da mit ihr die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen aus einem konkreten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird. Die Kläger begehren Feststellung, dass der Beklagten gegen sie weder aus Anlass des Kreditvertrages Nr. … noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der finanzierten Beteiligung Zahlungsansprüche zustehen. Auch solche einzelnen Rechte und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis können Gegenstand der Feststellungsklage sein. 27 2. 28 Es besteht auch ein besonderes Feststellungsinteresse der Kläger nach § 256 Abs. 1 ZPO, da für sie eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch besteht, dass die Beklagte die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs bestreitet. 29 3. 30 Das besondere Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil den Klägern eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar gewesen wäre. Durch eine Klage auf Rückzahlung des von den Klägern bereits auf das Darlehen geleisteten Betrages hätten sie keine rechtskräftige Klärung der Frage erlangen können, ob der Beklagten Zahlungsansprüche gegen sie zustehen. Denn die Entscheidung über die Wirksamkeit des Darlehensvertrages erwächst als bloße Vorfrage einer solchen Klage nicht in Rechtskraft. 31 II. 32 1. 33 Der Feststellungsantrag zu 1) ist auch begründet. 34 Der Beklagten stehen gegen die Kläger weder aus dem am 29.09./13.12.2004 abgeschlossenen Darlehensvertrag noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der J-KG Zahlungsansprüche zu. 35 a) 36 Zunächst ist entgegen der Ansicht der Kläger der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen. Insbesondere ist der Antrag der Kläger auf Abschluss eines Darlehensvertrages nicht gem. § 146 BGB erloschen. Danach erlischt ein Antrag, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt wird oder nicht diesem gegenüber nach den nach §§ 147 ff. BGB rechtzeitig angenommen wird. Die Beklagte hat den Antrag nicht ausdrücklich abgelehnt und noch rechtzeitig angenommen. Rechtzeitig in diesem Sinne ist die Annahme bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Antragende die Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Bei der Ermittlung der Annahmefrist ist die Bearbeitungszeit des Annehmenden zu berücksichtigen. Hier ist der Zeitraum von ca. 3 Monaten bereits nicht lang genug, um als nicht mehr rechtzeitig zu gelten. Im bankgeschäftlichen Verkehr ist es üblich, dass vor der Vertragsannahme Bonitätsprüfungen o. Ä. durchgeführt werden. Auch in Anbetracht der Vielzahl von Anträgen, die zeitweise bei großen Banken eingehen, kann nicht mit einer unmittelbaren Antragsannahme gerechnet werden. Jedenfalls aber wäre die verspätete Annahme als neuer Antrag zu werten, den die Kläger dann konkludent durch die Duldung der Auszahlung an die Treuhänderin und die anschließenden Ratenzahlungen angenommen haben. 37 b) 38 Die Kläger haben den Darlehensvertrag mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2007 (Bl. 27 d.A.) aber wirksam nach § 355 Abs. 1 BGB widerrufen. 39 aa) 40 Die Kläger erklärten durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 03.12.2007 (Bl. 27 d.A.) den Widerruf des Darlehensvertrages. Dieser Widerruf war wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Beklagten (Bl. 14 d.A.) noch fristgemäß. Nach der Rechtsprechung der Kammer erfüllt die zu Grunde liegende Widerrufsbelehrung nicht die zusätzlichen Voraussetzungen des § 358 Abs. 5 BGB. Sie belehrt den Verbraucher nicht in eindeutiger Weise darüber, dass er bei Widerruf des einen verbundenen Vertrages auch nicht an den anderen Vertrag gebunden ist und nach § 358 Abs. 2 S. 2 BGB das Widerrufsrecht hinsichtlich des finanzierten Vertrages vorrangig ist. Die Belehrung muss dem Verbraucher die Rechtsfolgen seines Widerrufs auch für das verbundene Geschäft klar und unmissverständlich vor Augen führen (Erman/Saenger § 358 Rn. 18; Staudinger/Kessal-Wulf, § 358 Rn. 59). 41 Unabhängig davon, ob es tatsächlich eines ausdrücklichen Hinweises darauf bedarf, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs des finanzierten Vertrages auch an seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist, macht die vorliegende Widerrufsbelehrung dem Verbraucher seine bei einem verbundenen Geschäft bestehenden Rechte nicht hinreichend deutlich und ist daher geeignet, ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abzuhalten. 42 In der Widerrufsbelehrung der Beklagten heißt es: „Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Geschäfts gegenüber dem Unternehmer.“ Diese Belehrung könnte aber bei einem durchschnittlichen Verbraucher für den Fall, dass ihm ein Widerrufsrecht hinsichtlich des finanzierten Vertrages zusteht, die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, er könne sich durch den Widerruf allein von dem finanzierten Vertrag lösen, während Darlehensvertrag und Darlehensverbindlichkeit unberührt bleiben (OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2007, 31 W 26/07, Beschlussabdruck, S. 3; LG München, Urteil vom 06.12.2007 (nicht rechtskräftig), 22 O 16325/07, Urteilsabdruck, S. 7). In der Widerrufsbelehrung wird das Recht zum Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages ausdrücklich ausgeschlossen. Dass sich dann aber der allein mögliche Widerruf des verbundenen Geschäfts auch auf den Darlehensvertrag erstreckt, geht aus der Belehrung nicht hervor. In der Belehrung ist vielmehr nur von einer einseitigen Erstreckung des Widerrufs des Darlehensvertrages auf das verbundene Geschäft und nicht von einer wechselseitigen Erstreckung die Rede. Auch aus der Aufnahme der Regelung des § 358 Abs. 2 S. 3 BGB wird nicht deutlich, dass der Widerruf eines Vertrages zur Beseitigung der Bindung an beide Verträge ausreicht. 43 Insoweit entspricht die Belehrung der Beklagten auch gerade nicht der Musterbelehrung nach der Anlage 2 zu BGB-InfoV, die lautet: „Können sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen sie den Widerruf gegenüber ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären“. Durch diese Regelung wird deutlich gemacht, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, ohne gleichzeitig, wie in der Widerrufsbelehrung der Beklagten, zu bestimmen, dass der Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen ist. Es ist also irrelevant, dass nach § 1 der BGB-InfoV Ziff. 14 die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches genügt, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Denn hier wurde nicht wörtlich das Muster übernommen, sondern eine Abweichung gemacht, die gerade geeignet ist, den Verbraucher zu verunsichern und von der Geltendmachung des Widerrufsrechts abzuhalten (LG München, a.a.O., S. 8). 44 Dass die Belehrung einem Widerrufsbelehrungsvorschlag des Bundesverbandes Deutscher Banken entspricht, ist nicht maßgeblich, da allein die Urheberschaft des Vorschlags nicht dazu führt, dass die Belehrung Wirksamkeit entfaltet (LG München, a.a.O., S. 9). 45 Die durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung verursachte Verunsicherung des Verbrauchers wird noch dadurch verstärkt, dass dem Darlehensvertrag eine Besondere Erklärung beigefügt ist, in der es heißt, „dass unabhängig von dem finanzierten Geschäfts und seinen Risiken der Kredit von uns zurückzuzahlen ist“. Dies ist bei einem verbundenen Vertrag aber nicht richtig, da der Kreditgeber in einem solchen Fall gerade nicht die Darlehensvaluta von dem Darlehensnehmer zurückfordern kann, sondern nur das aus dem finanzierten Geschäft erlangte, mithin den finanzierten Fondsanteil (BGH, Urteil vom 14.06. 2004, II ZR 393/02, juris Rn. 35). Diese Besondere Belehrung war mit dem gesamten Vertragswerk einschließlich der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung fest verbunden und musste von dem Kläger gesondert unterzeichnet werden. Aufgrund ihrer Bezeichnung als „Besondere Belehrung“ und weil sie direkt im Anschluss an den Darlehensvertrag noch vor der Widerrufsbelehrung folgte, konnte bei einem durchschnittlichen Verbraucher der Eindruck erweckt werden, dass sie der einfachen Widerrufsbelehrung vorgeht. 46 bb) 47 Ein entsprechendes Widerrufsrecht stand den Klägern aus § 495 Abs. 1 BGB zu, da es sich vorliegend um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 S. 1 BGB handelte. Die Kläger hat den Darlehensvertrag mit der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Verbraucher geschlossen. 48 c) 49 Nach erfolgtem Widerruf stehen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Zahlungsansprüche mehr gegen die Kläger zu. Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs ist gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 346 ff. BGB, dass die Vertragspartner verpflichtet sind, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts bedeutet dies aber nicht, dass die Beklagte die Darlehensvaluta von den Klägern zurückfordern kann. Sie ist vielmehr ihrerseits verpflichtet, an die Darlehensnehmer auf das Darlehen geleistete Zahlungen abzüglich aus der Fondsbeteiligung erlangter Erträge und Steuervorteile gegen Abtretung der Immobilienfondsbeteilung zurückzuerstatten (BGH, Urteil vom 24.04.2007, Az.: XI ZR 17/06, juris Rn. 20). 50 Nach Rückabwicklung des Darlehensvertrages stehen der Beklagten auch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Beteiligung der Kläger an der J-KG oder deren Finanzierung keine Zahlungsansprüche gegen sie zu. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger mehr an die Beklagte gezahlt haben, als sie aus dem verbundenen Geschäfts erhalten haben. Es wurde von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht vorgetragen, dass die von den Klägern bislang empfangenen Ausschüttungen sowie die erzielten Steuervorteile die von ihnen auf das Darlehen geleisteten Zahlungen übersteigen. Auch im Schriftsatz vom 18.12.2008 (Bl. 84 d.A.) macht die Beklagte lediglich allgemeine rechtliche Ausführungen. Eine konkrete Darlegung von Ausschüttungen enthält der Vortrag demgegenüber nicht, so dass eine etwaige Verspätung – von den Klägern im Schriftsatz vom 02.01.2009 (Bl. 93 d.A.) gerügt - sich nicht auswirkt. Gleiches gilt für die von der Beklagten im Schriftsatz vom 18.12.2008 (Bl. 85 d.A.) gerügte Verspätung, da für den betreffenden Umstand ohnehin die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist. 51 Nach der Rechtsprechung der Kammer beschränkt sich die Befreiung der Kläger nicht auf die Höhe des Abfindungsguthabens. Eine Abwicklung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ist nur bei Widerruf der Beitrittserklärung zu einer Gesellschaft, nicht aber bei Widerruf des zur Finanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrages gerechtfertigt. Die Abwicklung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft dient allein dem Schutz der Gesellschafter der in Vollzug gesetzten Gesellschaft. Bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrages besteht aber kein entsprechendes Schutzbedürfnis. Auch bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts zwischen Fondsbeitritt und Finanzierung ändert sich weder am Bestand der Gesellschaft noch an der den Gläubigern zur Verfügung stehenden Haftungsmasse etwas. Durch die Rückübertragung des Fondsanteils an die finanzierende Bank tritt diese nunmehr an die Stelle des früheren Gesellschafters. Aufgrund des Verbundcharakters der Geschäfte trägt die finanzierende Bank das Risiko, dass der finanzierte Fondsanteil einen geringeren Wert hat als von ihr finanziert wurde. 52 Ob den Klägern wegen der behaupteten Unwirksamkeit des Beitrittsvertrages eine Einrede aus § 813 BGB gegenüber der Rückzahlung der Darlehenssumme zusteht, kann damit offen bleiben. 53 2. 54 Schließlich ist auch der Leistungsantrag begründet. 55 Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen aus §§ 355 Abs. 1, 346 Abs. 1. S. 1 BGB. Von November 2004 bis Februar 2008 zahlten die Kläger 40 Raten zu je 134,65 € auf das Darlehen, also insgesamt 5.386 €. 56 3. 57 Den Klägern steht nach erfolgtem Widerruf gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückabtretung der Lebensversicherung bei der W-Versicherung AG und auf Herausgabe der Versicherungspolice aus §§ 357 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 346 S. 1 BGB sowie die Rückabtretung der Lohnforderungen zu. 58 Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages sind die Vertragspartner gemäß §§ 357 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. 346 S. 1 BGB verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Zu den von der Beklagten empfangenen Leistungen gehört die streitgegenständliche Lebensversicherung der Kläger sowie die Lohnforderungen, die sie der Beklagten zur Sicherung des Darlehens abgetreten hatten. 59 4. 60 Schließlich ist festzustellen, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug bezüglich des Abtretungsangebots für den Fondsanteil befindet. Denn die Kläger haben das Angebot auf Abtretung der Fondsanteile spätestens mit Erhebung der Klage vom 11.03.2008 abgegeben. Beim Bezug der Kläger auf den Antrag zu Ziff. 2 handelte es sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler. Richtigerweise musste es Ziff. 2 heißen. 61 III. 62 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.