OffeneUrteileSuche
Urteil

26 Ks 2/08 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2009:0227.26KS2.08.00
28Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte bleibt wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, wegen Diebstahls in 9 Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Im Übrigen bleibt er freigesprochen.

Die Sicherungsverwahrung bleibt angeordnet.

Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, der Revision der Staatsanwaltschaft und die notwendigen Auslagen der Nebenklage.

Angewendete Vorschriften: §§ 211, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2, 249 Abs. 1, 251, 22, 23, 52, 53, 57 a Abs. 1 Nr. 2, 66 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte bleibt wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, wegen Diebstahls in 9 Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Im Übrigen bleibt er freigesprochen. Die Sicherungsverwahrung bleibt angeordnet. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, der Revision der Staatsanwaltschaft und die notwendigen Auslagen der Nebenklage. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2, 249 Abs. 1, 251, 22, 23, 52, 53, 57 a Abs. 1 Nr. 2, 66 StGB Gründe: I. Der Angeklagte ist durch Urteil der II. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Essen vom 6.12.2007 (Az: 22 Ks 11/07) wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, wegen Diebstahls in 9 Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt worden. Darüber hinaus wurde die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9.10.2008 unter Verwerfung der Revision des Angeklagten auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben, soweit das Landgericht die besondere Schwere der Schuld verneint hat, und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Schuldspruch aus dem Urteil vom 6.12.2007 und die zugrundeliegenden Feststellungen sind damit bindend geworden. II. Bei der erneuten Hauptverhandlung hatte die Kammer daher von folgenden, im Verfahren der II. großen Strafkammer – Schwurgericht – (22 Ks 11/07) getroffenen Feststellungen auszugehen: A. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten I. Der Angeklagte wurde am 00.00.1962 in J geboren. Er ist das älteste von sechs Kindern seiner Eltern H und H1. Die Ehe der Eltern wurde im Jahr 1970 geschieden. Nach der Scheidung blieben die Kinder bei der Mutter, die jedoch mit der Erziehung und Betreuung überfordert war und die Kinder vernachlässigte. Daher wurde das Jugendamt der Stadt J zum Amtsvormund über die Kinder bestellt und sie wurden Anfang des Jahres 1972 in Heimen untergebracht. Der Angeklagte kam in das Evangelische Kinderheim in N/T. Die Geschwister wurden auf verschiedene Heime aufgeteilt, nach einigen Monaten erfolgte jedoch eine Zusammenlegung aller Geschwister in dem Kinderheim in N. Schon im Kindesalter hat sich bei dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeit ausgebildet, die bis heute fortbesteht. Das Kind H2 hat Regeln und Normen grundsätzlich missachtet, die Schule geschwänzt, gestohlen, geschlagen und gelogen. Empathie gegenüber Mitschülern und Lehrpersonal war ihm fremd, daher hat er nie gelernt, sich in andere Menschen hineinzuversetzen, Schuldgefühle oder Verantwortungsbewusstsein hat er nie kennengelernt. Er zeigte ein hohes Maß an Dominanzstreben und Aggressionsbereitschaft. In einem Bericht des Kinderheims vom 26.09.1973 wird von regelmäßigem Einnässen und extrem labilem Verhalten des Angeklagten gesprochen. Es wird weiter ausgeführt: „Die meisten Schwierigkeiten hat H2 im sozialen Bereich. Er ist ungemein jähzornig, kann regelrechte Anfälle bekommen, in denen er sich nahezu vergisst. Er tobt und schlägt auf die anderen Kinder ein, dass wir eingreifen müssen, weil man Verletzungen befürchten muss. Wenn man H2 dann eine Weile zur Ruhe kommen lässt, ist der Anfall meist schnell vorüber, aber es bleibt trotzdem eine große Sorge um diesen Jungen, denn schon jetzt kann er im Zorn mit einem Messer auf andere Kinder losgehen. In ruhigen Phasen ist H2 jedoch ein ausgesprochen netter, aufgeschlossener Junge. Er ist hilfsbereit, spielt gern, beteiligt sich an Gruppenveranstaltungen und kann sehr einsichtig sein.“ 1975 wurde der Angeklagte zusammen mit seiner Schwester T1 auf Anordnung des Jugendamtes zurück in den Haushalt der Mutter verbracht. In einem Polizeibericht der Polizeiwache M vom 08.07.75 ist festgehalten: „Am 07.07.75 gegen 22.00 Uhr bat das Kind H2, 12 Jahre alt, um Entsendung eines Streifenwagens. Am Einsatzort gab er an, dass seine Mutter den ganzen Tag nicht zu Hause gewesen sei und ihm nichts zu essen gemacht habe. Die Wohnung war den ganzen Tag verschlossen. Hausbewohner hatten den Jungen während der Abwesenheit der Mutter beköstigt. Der Junge wollte unter keinen Umständen in der Wohnung seiner Mutter verbleiben. Auf ausdrücklichen Wunsch des Jungen und mit Einwilligung der Mutter wurde er dem Kinderheim I/T2 zugeführt“. In dieser Zeit verdichteten sich gleichzeitig die Hinweise auf häufige Gelddiebstähle und Ladenbetrügereien durch den Angeklagten. Diese Feststellungen führten in ihrer Würdigung zu der Entscheidung, die Kinder erneut im Evangelischen Kinderheim N2 unterzubringen. Gleichzeitig beantragte das Jugendamt J1 die Gewährung einer freiwilligen Erziehungshilfe und entschied sich nach dieser Gewährung durch das Landesjugendamt N1 zur Beibehaltung der Unterbringung im Evangelischen Kinderheim N2. Im Antragstenor (Antrag auf Gewährung der freiwilligen Erziehungshilfe durch das Jugendamt in J vom 28.01.76) ist nach einem Gespräch mit dem Leiter des Evangelischen Kinderheims die Erwartung geäußert, „dass dieser (der Leiter des Evangelischen Kinderheimes N2) der Auffassung ist, H2 in der straffen Führung seines Heimes bei beständiger wohlwollender Zuwendung von seinem Hang zum Stehlen, Betrügen und Schuleschwänzen abbringen zu können und ihn zu geordneten Lebensführungen zu bringen“. Nach der Rückkehr in das Kinderheim N2 ließen sich erhebliche schulische Defizite bei dem Angeklagten konstatieren, so dass nach kurzem Versuch in der 7. Klasse eine Rückversetzung in die 6. Klasse erfolgen musste. Über gezielte schulische Einzelförderung ist berichtet ebenso wie von geringer Leistungsmotivation und Neigung, der Schule fern zu bleiben. Kontakt mit der Mutter gab es während dieser Zeit kaum, der Vater holte die Kinder etwa alle 14 Tage am Wochenende ab. Neben dem Vater kümmerten sich auch die Großeltern mütterlicherseits in den Ferien und an einigen Wochenenden um die Kinder. Anfang 1978 war kurzzeitig der Wunsch des Vaters, den Angeklagten zu sich zu nehmen, im Gespräch. Diese Absicht ließ sich jedoch nicht umsetzen, da der Vater selber wegen etlicher Verurteilungen inhaftiert war und zu dem Zeitpunkt dieser Überlegungen unter Bewährung stand und erst seinen eigenen Lebensbereich ordnen musste. Ein Bericht des Evangelischen Kinderheimes N2 von 21.02.1978 beschreibt weiterhin erhebliche Schulschwierigkeiten und Bemühungen, die leistungsbezogenen Probleme über intensiven Einzelnachhilfeunterricht aufzuarbeiten. Gleichzeitig ist angemerkt, dass der Angeklagte auch in der Schule sehr aggressiv gegenüber Lehrern und Mitschülern reagiert. „Zum Aufbau tragfähiger Beziehungen ist es noch nicht gekommen, da H2 es noch nicht endgültig gelernt hat, Konfliktsituationen legal zu lösen. Überwiegend versucht er, Konflikte mit Gewalt zu lösen.“ Bei dem 16-Jährigen ist weiterhin von regelmäßigem Einnässen und Folgendem die Rede: „H2 besucht zur Zeit die 8. Klasse der hiesigen Hauptschule und wird zum Ende des Schuljahres 78/79 mit dem Abgangszeugnis die Schule verlassen. Eine Schulpflichtverlängerung wurde seitens der Schule aufgrund der bereits in unserem letzten Bericht geschilderten Probleme abgelehnt. Danach ist er erstmals mit einer psychologischen Begutachtung einverstanden, da die Heimleitung von massiven Störungen ausgeht. Im Wesentlichen zeigen sich diese Störungen im zwischenmenschlichen Bereich, wo er in Konfliktsituationen sich ständig angegriffen fühlt und sehr aggressiv reagiert. Die im häuslichen Bereich erlernten Verhaltensweisen wie krankhaftes Lügen, Unterschlagung von Geld und das Bestehlen der Mitbewohner konnten bisher dahingehend aufgearbeitet werden, dass er, wie er selbst sagt, diesen krankhaften Zwang verbalisiert und erkennt und Bereitschaft zeigt, Alternativen anzunehmen.“ Nach einem Jugendhilfebericht vom 30.08.1982 war das Evangelische Kinderheim N2 seinerzeit als nicht unproblematisch anzusehen und hat sich erst ab Mitte der 70’er Jahre konzeptionell und personell qualifiziert. Folge dieser Situation war, dass sich kein auf die Bedürfnisse des Kindes abgestellter Erziehungsprozess organisieren ließ. In diesem Sinne war die Unterbringung des Angeklagten eher eine Versorgung und Betreuung als Erziehung nach pädagogischen und psychosozialen Aspekten. Es wird weiter ausgeführt, auch die Beziehung des späteren Heimleiters L zum Angeklagten sei nicht unproblematisch gewesen. Der Angeklagte habe gegenüber dieser sehr starken aber auch autoritären Person zwischen Unterwerfung, Bewunderung und Aggressivität geschwankt. Umgekehrt habe die Haltung des Heimleiters gegenüber dem Jungen zwischen für ihn untypischer Nachsichtigkeit und drakonischer Härte gewechselt. Auf Veranlassung der Heimleitung wurde unter dem 18.05.1979 ein testpsychologisches Gutachten des T3 erstellt. Dieses ergab folgende Problembeschreibung des Kindes H2: „H2´s Persönlichkeitsprofil wird von einer Reihe ernstzunehmender Abweichungen bestimmt. Auffallend ist zunächst seine extreme Neigung zur Depressivität (FPI 3). Er schildert sich als stimmungslabil, vorwiegend niedergedrückt und schlecht aufgelegt, teils auch reizbar, unzufrieden und auch mürrisch. Zu dieser grundsätzlichen Missstimmung gesellt sich eine allgemeine Angst, Einsamkeitsgefühle und tiefreife Minder-wertigkeitssorgen... Ein zweiter Schwerpunkt seines Persönlichkeitsprofils ist seine übersteigerte Erregbarkeit (FPI 4). H2 ist übermäßig gespannt, empfindlich und erregbar. Er verfügt nur über eine unzureichende Frustrationstoleranz. Selbst Kleinigkeiten können ihn bis zur Wut stören, Affekthandlungen sind dabei nicht auszuschließen. Ein beinahe verblüffender Gegenpol zur bisherigen Darstellung bildet sein leicht überhöhter Geselligkeitswert (FPI 5). Offenbar liegt bei H2 bei aller Reizbarkeit und Minderwertigkeitsangst ein stärkerer Wunsch nach Kontakt und sozialer Aktivität, gar nach Gemeinsamkeit vor. Bereits an diesem Punkt muss gefragt werden, auf welche Weise der Jugendliche solch widerstreitende Wesensarten in sich vereinigt. Eine mögliche Erklärung wäre die Darstellung seiner Missstimmung als „reaktive“ Depressivität, weil sein Kontaktbedürfnis nicht auf glatte, einfache Art zu befriedigen ist, verfällt er in starke Resignation. Eine weitere grobe Auffälligkeit findet sich schließlich in H2´s Dominanzstreben (FPI 7). Bei diesem Ergebnis sind reale und/oder fantasierte Aggressionsakte zu erwarten –die Aggression steht dabei ganz in der Funktion der Durchsetzung eigener Wünsche und Bedürfnisse. H2 neigt vermutlich zu autoritär-konformistischem Denken: Der Stärkere hat Recht und wer nicht stärker ist als ich, den erkenne ich nicht an. Es ist nicht übertrieben zu vermuten, dass H2 die Menschen in seiner direkten Umwelt ständig zu Machtkämpfen provoziert und z.B. seine Erzieher sich solchen Auseinandersetzungen kaum entziehen können. Er würde ein Ausweichen vermutlich sogar als Schwäche begreifen und den Gegenüber dann nicht mehr akzeptieren... H2 schildert sich somit in summa stark depressiv-neurotisch, wobei eine erhöhte Reizbarkeit und Aggressivität ausgenutzt wird, um persönliche Bedürfnisse und Ziele zu verfolgen. Es bietet sich das Bild eines unangenehmen-unbequemen jungen Menschen, der leicht den Eindruck erweckt, für seine Zwecke „über Leichen zu gehen“ und der seine Grenzen nur in der Stärke und Macht anderer Menschen anerkennt. Gleichwohl ist zu sehen, dass er nicht etwa nur Vorteile von seiner Durchsetzungsfähigkeit hat. Er leidet stark unter Isolierung und Einsamkeit. Seine Stärke ist die eines Menschen, der mit dem Rücken an der Wand sich tatsächlicher oder vermeintlicher Bedrohung ohne Einschränkung wehrt und dabei auch mögliche Bündnispartner und Freunde abschreckt... Auf sich allein gestellt hat der Pubertierende Durchsetzungsstrategien erworben, die zunächst gegen seine Mutter, später dann gegen jede erzieherische Beschränkung eingesetzt wurden. Die genaue Analyse seiner Auffälligkeiten ergibt einen wichtigen Hinweis: „Wenn er stiehlt, um sich „bessere“ Kleidung zu kaufen, lügt um sich Ausgang zu verschaffen, sich verstellt, um einen guten Eindruck zu hinterlassen, so weisen alle seine Bemühungen in eine Richtung – er will Kontakt, er will Beziehungen, Zuneigung, Respekt. Dazu kommt, dass er sich von niemandem akzeptiert fühlt und glaubt, durch gepflegte Kleidung und einschmeichelndes Rollenspiel leichter Zugang erlangen zu können.“ Im Juli 1979 verließ der Angeklagte H2 mit einem Abgangszeugnis der 8. Klasse die Hauptschule in N. Im August des Jahres setzte er die Schulausbildung in der Berufsgrundschule im Schulzweig Metallverarbeitung fort und erreichte dort im Juni 1980 den Hauptschulabschluss. Seine schulischen Leistungen sind in diesem Zeitraum mit gut beschrieben, so dass er mit dieser Einschätzung zum 01.08.1980 eine Berufsausbildung als Installateurlehrling bei der Firma X beginnen konnte. Am Arbeitsplatz verhielt er sich äußerst angepasst. Am 06.05.1980 musste der Angeklagte das Evangelische Kinderheim in N abrupt verlassen. Nach Darstellung der Heimleitung stellte der noch Minderjährige eine Bedrohung für die Person des Heimleiters dar. Der Angeklagte soll sehr massiv auf konkrete Tatverdächtigungen – es wurde im Heim eine Geldkassette entwendet – reagiert haben und ein weiterer Verbleib daher aus Sicht der Heimleitung nicht möglich gewesen sein. Der Angeklagte wurde vorübergehend im Städtischen Jugendheim „B“ untergebracht. Von dort gelang die Anmietung eines möblierten Zimmers in N. Gleichzeitig übernahm das Jugendamt N3 die Vormundschaft über den zum damaligen Zeitpunkt 17 ½-Jährigen und beantragte die Aufhebung der freiwilligen Erziehungshilfe, da aus damaliger Sicht seine äußere Lebensplanung weitgehend organisiert war. Der Angeklagte selbst hat andere Erinnerungen an sein Verlassen des Heimes. Der damalige Heimleiter, Herr L, sei ein Despot und absoluter „Hardliner“ gewesen. Sie seien nicht miteinander zurecht gekommen. Nach einem größeren Streit habe er ihn aus dem Haus haben wollen. Zu Diebstählen oder Ähnlichem sei es nie gekommen. Mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung heiratete der Angeklagte am 00.00.1980 die geringfügig ältere L1 aus N, die er im Jahre 1979 auf einer Frankreich-Fahrt kennengelernt hatte. Der Grund für die frühe Hochzeit war die Schwangerschaft der L1. Mit Unterstützung der Eltern der Ehefrau bezogen die Eheleute eine gemeinsame Wohnung in N. Am 00.00.1981 wurde die gemeinsame Tochter O geboren. Nach der Geburt der Tochter ergaben sich die ersten Unstimmigkeiten zwischen den Eheleuten. So machte Frau L1 dem Angeklagten den Vorwurf, dass er zu häufig allein ausgehe und trotz der angespannten finanziellen Lage tagtäglich mehrere Flaschen Bier trinke. Durch die frühe Eheschließung sowie seine Einbindung in der Lehre konnte der Angeklagte seine begonnenen Aktivitäten und Freiheiten wie Eishockey, Boxen, Fußball, Schützenverein und Kampfsport nicht so ausleben, wie er sich das vorstellte. Im Eishockey hatte er es bis in die zweite Bundesliga geschafft. Der Angeklagte fühlte sich durch seine Rolle als Familienvater eingeengt. II. Ab seiner Volljährigkeit ergab sich folgender weiterer Lebensweg des Angeklagten: Die Ehe des Angeklagten mit L1 wurde am 00.00.1982 geschieden. Grund der Ehescheidung waren Straftaten des Angeklagten, die dem vor dem Landgericht Arnsberg anhängigen Strafverfahren KLs 20 Js 460/81 zu Grunde lagen. Das Landgericht Arnsberg verurteilte den Angeklagten in der Sitzung vom 09.09.1982 wegen Totschlags, wegen Vergewaltigung, wegen versuchter Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, wegen Raubes und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren. Diesem Urteil lagen folgende Feststellungen zu Grunde: 1. Von Herbst 1980 bis Juni 1981 entwendete der Angeklagte aufgrund eines auf Gesamtvorsatz ausgerichteten Tatentschlusses von Baustellen der Firma X nach und nach Ventile, Regler und andere Kleinteile im Gesamtwerte von etwa 280,00 DM. 2. Am 00.00.1981 gegen 18.45 Uhr war die am 00.00.1963 geborene G auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle bei der Firma T4 in N. Als sie den nur schwach beleuchteten Verbindungsweg zwischen dem T5 und dem Israelischen Friedhof beging, näherte sich ihr von hinten der Angeklagte, der sich auf dem Wege zu seinen Schwiegereltern befand. Ihm kam der Gedanke, die Zeugin zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu zwingen. Kurz entschlossen fiel er die Zeugin in der Weise an, dass er mit seiner linken Hand in ihren Nacken fasste und ihr mit der rechten Hand den Mund zuzuhalten versuchte. Das gelang nicht ganz, so dass die Zeugin noch laute Schreie ausstoßen konnte. Damit hatte der Angeklagte offenbar nicht gerechnet. Er stieß die Zeugin zu Boden und ergriff die Flucht. 3. Am 00.00.1981 gegen 20.40 Uhr sah der Angeklagte in dem Durchgang vom Q zur Straße „B1“ in N die am 00.00.1969 geborene Schülerin L2, die an der Gaststätte „P“ für ihre Mutter Zigaretten geholt hatte und sich wieder auf dem Heimweg befand. Der Angeklagte beobachtete das Mädchen einen Augenblick und fasste dann den Entschluss, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuführen. Er ergriff das erkennbar noch junge Mädchen von hinten und hielt ihm mit der rechten Hand den Mund zu, wobei er ihr befahl: „Ganz ruhig, ganz ruhig.“ Mit der linken Hand schob und stieß er das Mädchen die in den Keller zur Gaststätte „A“ führende Treppe hinunter. Dabei verlor das völlig verängstigte Kind seine Brille, so dass es in dem dunklen Kellereingang kaum noch etwas sehen konnte. Der Angeklagte hob die Brille auf und steckte sie ein. Er nahm die Hand des Kindes und führte sie an sein entblößtes Geschlechtsteil. Als L2 ihre Hand wegziehen wollte, drohte ihr der Angeklagte, er werde sie umbringen, wenn sie nicht tue, was er von ihr verlange oder wenn sie schreie. Daraufhin musste L2 ihre Hose herunterziehen und ihre Beine auseinanderspreizen. L2 stand mit dem Rücken zur Wand. Der Angeklagte versuchte nun, mit seinem erigierten Glied in ihre Scheide einzudringen. Das ging aber nicht, und der Angeklagte drückte seinen Penis gegen den Unterkörper des Kindes, wobei er beischlafähnliche Bewegungen ausführte. Schließlich ließ er von seinem Opfer ab. Auf Bitten des Kindes gab er die Brille heraus. Er befahl dem Kind, sich umzudrehen, was L2 auch tat. Der Angeklagte entfernte sich, nachdem er sich oben an der Kellertreppe davon überzeugt hatte, dass die Straße frei war. 4. Am nächsten Tage, am 00.00.1981, gegen 18.25 Uhr traf der Angeklagte auf dem Wege „B2“ in N auf die am 00.00.1964 geborene Schülerin U. Da sie allein des Weges ging, beschloss der Angeklagte, sie zu vergewaltigen. Er fiel die Zeugin von hinten an und hielt ihr den Mund zu, so dass sie vorübergehend kaum noch Luft bekam. Der Angeklagte sagte, sie solle ruhig sein, sonst werde er sie umbringen. Er schob und zerrte die Zeugin in einen Rohbau, und zwar an eine Stelle, die von der Straße aus nicht eingesehen werden kann. Hier betastete er die Brüste der Zeugin und forderte sie auf, an seinem entblößten Geschlechtsteil zu lecken. Als die Zeugin dies nicht tat, griff er wieder an ihren Hals, so dass sie um ihr Leben fürchtete. Die Zeugin musste ihre Hose und ihren Slip ausziehen, wobei der Angeklagte nachhalf, weil ihm dies nicht schnell genug ging. Die Zeugin musste sich hinlegen. Der Angeklagte legte sich auf sie und brachte mit einiger Mühe sein Glied in ihre Scheide. Das tat der Zeugin sehr weh, sie wagte jedoch nicht zu schreien. Nachdem der Angeklagte den Beischlaf vollzogen hatte, stand er auf und fragte die Zeugin, ob sie Geld bei sich habe. Als sie dies verneinte –die Zeugin hatte ihre Handtasche tatsächlich vorher auf dem Baugelände verloren- verschwand der Angeklagte. Bevor er ging, befahl er dem Mädchen, noch eine Weile liegen zu bleiben. Die Zeugin trug einige Kratzer am Körper und im Gesicht davon. 5. Am 00.00.1981 gegen 20.25 Uhr war die Praktikantin C, geboren am 00.00.1959, auf dem Weg zu ihrer elterlichen Wohnung. Als sie am Eingang zum I1 war, fiel der Angeklagte sie von hinten an, hielt ihr den Mund zu, zerrte sie in den Straßengraben und warf sie dort zu Boden. Er wollte sie vergewaltigen. Die Zeugin fing an zu schreien, was den Angeklagten veranlasste, ihr zu drohen, er werde sie umbringen, wenn sie nicht aufhöre zu schreien. Der Angeklagte fühlte sich in seinem Vorhaben gestört, als bei einem nahegelegenen Haus das Außenlicht anging. Da der Vollzug des Geschlechtsverkehrs zu lange Zeit in Anspruch nehmen würde und Eile geboten war, sah der Angeklagte hiervon ab. Er riss der Zeugin die Umhängetasche vom Arm, wobei der Tragriemen riss, und lief davon. In der Tasche befanden sich Schlüssel, ein Buch, eine Brille und eine Geldbörse mit 30,00 DM bis 40,00 DM Bargeld. Der Angeklagte behielt das Geld für sich, die anderen Dinge warf er weg. 6. Am 00.00.1981 gegen 16:00 Uhr, also am helllichten Tage, überfiel der Angeklagte die am 00.00.1964 geborene Schülerin F. Das war am I2 in N. Er wollte sie vergewaltigen und hielt ihr in Ausführung der Tat den Mund zu, so dass sie kaum atmen, geschweige denn schreien konnte. Der Angeklagte legte das Mädchen auf den Erdboden. Zur Vollendung der Tat kam es jedoch deswegen nicht, weil die Stimmen von sich nähernden Passanten zu hören waren. In seinem Vorhaben gestört suchte der Angeklagte das Weite. 7. Am Mittwoch, dem 00.00.1981, tötete der Angeklagte seine Schwester H3.H3 war am Samstag, dem 00.00.1981, 15 Jahre alt geworden. Um ihr nachträglich ein Geburtstagsgeschenk zu kaufen, verabredete sich der Angeklagte mit H3 für den 00.00.1981 um 17.00 Uhr. Der Angeklagte wollte seine Schwester zu dieser Stunde von Evangelischen Kinderheim am I3 in N abholen. Anschließend wollten beide in die Stadt gehen, wo H3 sich ein Geschenk aussuchen sollte. Absprachegemäß machte sich der Angeklagte nach der Arbeit auf den Weg zu dem Kinderheim. H3 hatte schon gegen 16.00 Uhr mit ihrem Freund X1 das Heim verlassen und war in Richtung Innenstadt gegangen. Auf einer Bank vor dem Cafe M1 wartete sie auf ihren Bruder, der dort vorbeikommen musste. Während X1 sich entfernte, setzten sich zwei Freundinnen, G1 und T6, zu ihr. Kurz vor 17.00 Uhr erschien der Angeklagte. Als H3 ihn kommen sah, ging sie zu ihm und rief ihren Freundinnen zu, sie werde in einer halben Stunde wieder da sein. Warum der Angeklagte nun mit H3 nicht, wie an sich beabsichtigt, in die Stadt, sondern in die Gegenrichtung zum Kinderheim gegangen ist, ist nicht bekannt. Als sie die C1-Straße erreicht hatten, eine etwas größere Querstraße, von der die nach einigen Metern fast parallel verlaufenden Straßen „I3“ und „B3“ abgehen, wandten sie sich nach rechts und gingen dann in den „I2“ hinein. Nach etwa 300 Metern beginnt rechts der Straße der Neue Evangelische Friedhof. Gegenüber vom Friedhof, also links der Straße, und zugleich hinter dem Evangelischen Kinderheim befindet sich ein etwas höher liegendes Waldgelände, das von etlichen Trampelpfaden durchzogen ist. Irgendwo auf der Straße „B3“ oder in dem Waldgelände kam es zu einer Meinungsverschiedenheit oder einem Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und seiner Schwester H3, das mit der Tötung der Schwester H3 durch den Angeklagten endete. Der Inhalt des Streitgesprächs ist letztlich offen geblieben. Fest steht jedoch, dass der Angeklagte sich stark erregt und sich in seiner Wut aufgrund einer momentanen Eingebung entschlossen hat, seine Schwester umzubringen. Als sich beide von Gesicht zu Gesicht gegenüberstanden, griff der Angeklagte mit beiden Händen an den Hals der Schwester, umklammerte ihn und drückte in Tötungsabsicht mit aller Kraft zu, und zwar so lange, bis H3 leblos zu Boden sank. Nachdem der Angeklagte H3´s Tod festgestellt hatte, brachte er sie, indem er den Körper teilweise über den Waldboden schleifte, zu einer etwas unwegsameren Stelle in der Mitte des Waldgeländes, wo er die Leiche im weichen Erdboden verscharrte. Mit Erde, Tannennadeln und Zweigen deckte er die Leiche zu, so dass sie ein Spaziergänger nicht oder nur schwer entdecken konnte. Danach lief der Angeklagte um den Friedhof herum nach Hause; er nahm ein Duschbad, zog sich um und begab sich gegen 20.00 Uhr zu seinen Schwiegereltern, wo sich auch seine Ehefrau mit dem Kind befand. Die baldige Suche nach der im Heim vermissten H3 blieb zunächst ergebnislos. Auf Initiative des Angeklagten und seines Vaters wurde am späten Nachmittag des 00.00.1981 eine größere Suchaktion in der Umgebung des Kinderheims gestartet. Da der Angeklagte nunmehr wollte, dass die Leiche gefunden wurde, sorgte er dafür, dass ein Suchtrupp in den Bereich der Ablagestelle der Leiche gelangte und diese entdeckt wurde. Aufgrund der Recherchen der Mordkommission geriet der Angeklagte kurz darauf in Tatverdacht, und er wurde am 16.07.1981 verantwortlich vernommen. Nach anfänglichem Leugnen gab der Angeklagte zu, dass er es war, der H3, allerdings ungewollt, getötet hat. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde der bereits erwähnte Jugendhilfebericht des Jugendamtes der Stadt N vom 30.08.1982 erstattet. Der Unterzeichnende hat hier unter anderem Folgendes ausgeführt: “H2 lernte ich wenige Tage nach seiner Inhaftierung wegen der ihm zur Last gelegten und hier angeklagten Straftaten in der Justizvollzugsanstalt C2 kennen. In den zurückliegenden 13 Monaten habe ich ihn sehr oft besucht und mich bemüht, mit ihm gemeinsam die Tatkomplexe und ihnen zu Grunde liegenden Entstehungsgeschichte aufzuarbeiten. Das ist mir nicht gelungen, denn H2 hat allen Versuchen, seine auf die Taten bezogenen Motivationen zu dechiffrieren, vereitelt. Der absolute Realitätsverlust nach der Inhaftierung hat im Gegenteil die Notwendigkeit mit sich gebracht, hier anzusetzen und Fragen nach Fortsetzung der Ehe, seiner weiteren Lebensplanung, Beziehung zu Angehörigen usw. zu beantworten. Belastet war der Kontakt insofern, dass ich während der gesamten Haftzeit die einzige von außen kommende Person war, die Zugang zu seinem Umfeld hatte. Seine mittlerweile geschiedene Ehefrau und die Großmutter mütterlicherseits Frau E, haben ihn jeweils einmal besucht. Sein Bruder V drei- oder viermal. Seine Erwartung, dass sich auch andere Familienangehörige, z.B. die Eltern, intensiver um ihn kümmerten, haben sich nicht erfüllt. Daher sah er in mir wohl den Mittler zur Außenwelt. Das hat natürlich die gesamte Betreuung erheblich eingeschränkt, da zunächst seine Erwartungen und Enttäuschungen mit Mittelpunkt standen. Unmittelbar nach seiner Inhaftierung ging H2 von einer schnellen Entlassung aus, da er den zur Last gelegten Taten offensichtlich keine große Bedeutung beimaß bzw. sie zunächst bagatellisierte. Erst nachdem der gesamte Umfang der Taten deutlich war, ging er in Gesprächen darauf ein, ohne sich jedoch eingehend zu den einzelnen Tatkomplexen zu äußern, d.h., es gibt für mich keine von ihm stammende plausible Erklärung der Straftaten. Diese sind indirekt über sein Verhalten, seine Biografie und die vorliegenden Materialien abzuleiten. Herr H2 hatte mit Enttäuschung festgestellt, dass sich Schwiegereltern und Ehefrau von ihm abwandten. Diese Entwicklung, die zwangsläufig in einer Ehescheidung mündete, hat er mit einem Fluchtversuch aufhalten wollen. Sein Verhältnis zu den Mitgefangenen war äußerst problematisch, da H2, nachdem die Delikte auch in der Öffentlichkeit bekannt waren (Zeitschriften, die in der JVA gelesen wurden) sofort eine periphere Stellung in der „Knasthierarchie“ einnahm. Dies führte u.a. zu einer Schlägerei, zu der er sich hinreißen ließ, um die vermeintliche Ehre seiner Ehefrau zu bewahren. Sein erlerntes Verhalten, sich gegenüber anderen mit Gewalt durchzusetzen, hat ihm, wie gesagt, gegenüber Mitgefangenen erhebliche Schwierigkeiten gebracht. Diese kompensierte er durch Anpassungsleistungen gegenüber dem Betreuungs- und Wachpersonal. So gelang es ihm auch über den sogenannten „guten Eindruck“, diese sehr oft zu täuschen. Während draußen sein Handeln zumindest immer noch eine argumentative Rechtfertigung erlaubte, denn sein Gesamtverhalten war vom Einzelnen nicht in der gesamten Durchschau zu verurteilen, veränderte dieses sich unter Haftbedingungen mit der totalen Kontrolle entscheidend. Er war nicht mehr bereit, sich auf gruppendynamische Prozesse, die in der JVA ebenso initiiert wurden wie einzeltherapeutische Gespräche, einzulassen. Da, wo sie möglich wurden, dominierten verfahrenstaktische Überlegungen, so dass alle Versuche, die insgesamt zu einer realistischen Einschätzung seiner Situation führen, scheiterten. So ging er noch vor einigen Wochen davon aus, dass er dieses Verhalten auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht durchhalten kann und somit zu einer günstigen, d.h. kurzzeitigen Jugendstrafe gelangt. Die Ehe H4 wurde am 00.00 .1982 durch das Familiengericht N4 geschieden. Die Gründe, die zum Scheitern dieser Beziehung führten und sich aus der gesamten Situation erklären lassen, sind von ihm in ihrer Komplexität verschlossen geblieben. Alle Schuldvorwürfe sind auf Dritte verlagert und da, wo diese Erklärung nicht mehr ausreicht, erkennt er eine partielle Beteiligung an. Die erlernten Verhaltensmuster, seine Interessen und Bedürfnisse gegenüber sozial Schwächern durchzusetzen, hat er in allen Lebensbereichen praktiziert. Es ist anzunehmen, dass es sich bei ihm hierbei mittlerweile um ein eingeschliffenes Verhaltensmuster handelt, welches sich über einen langen Zeitraum für ihn auch bewährt hat. Widerstand oder Entdeckung, abweichendes Verhalten wird mit Schuldzuweisungen relativiert. Die Bedeutung des anderen Menschen, sei es des Mitschülers, Gruppenmitglieds oder Ehepartners hat nur so lange eine Bedeutung, als sie in sein Bedürfniskonzept passen. Hindernisse ignoriert er bzw. setzt verbale oder manuelle Herrschaftsmittel ein. Sein Sexualverhalten in der Ehe ist diesen Verhaltensmustern ebenso unterworfen gewesen wie sein Verhältnis zu Mitschülern und anderen. Trifft er auf Stärkere, unterwirft er sich in der Regel bedingungslos. Da, wo dieses nicht entschieden ist, setzt er alle Mittel ein, um zu einer eindeutigen Einschätzung zu gelangen. Die Bedürfnisse anderer nimmt er, hatte ich oft den Eindruck, tatsächlich nicht zur Kenntnis, weil sie möglicherweise auch nicht in seinem Repertoire als Unterscheidungsmerkmal vorhanden sind. Dass Briefe aus der JVA mit dezenten Hinweisen an Angehörige von diesen als Drohgebärde aufgefasst werden und auch noch heute etliche Kinder im Heim vor ihm Angst haben, bleibt ihm verschlossen. Auch die sexuelle Verfügbarkeit von Frauen beantwortet er daher eindeutig von seiner Bedürfnislage aus. In der Beziehung zu seiner Frau ist es ihm durchgängig nicht gelungen, eine Übereinstimmung zwischen seinen und ihren, auch sexuellen Bedürfnissen zu erzielen. Ich nehme an, dass daher für die Sexualdelikte weniger die Schwangerschaft seiner Frau als Erklärung ausreicht als die Potenzierung seiner Wünsche und Durchsetzungsstrategien. Gleichzeitig berichtete er von „nacktem Entsetzen“, wenn die Tatsituationen vorüber waren. Danach hatte er erhebliche Angst vor sich selbst, vor seinen Reaktionen und letztlich auch Triebbefriedigungen gehabt. Offensichtlich hat er versucht, diese Wünsche zu unterdrücken im Sinne von „wegdrücken“. H2´s Biographie durchzieht insgesamt einen Mangel am emotionaler und sozialer Zuneigung. Die milieubedingte Vernachlässigungssituation hat in weiten Bereichen seine Heimsituation beeinflusst und mündete auch über institutionelle Schwierigkeiten schließlich in erlernte Verhaltensmuster, die von hoher Aggressivität und Neigung zu Gewaltanwendung durchsetzt sind. Seine normale intellektuelle Ausstattung hat in Verbindung mit seiner Fähigkeit, sich in weiten Bereichen angepasst und konform zu verhalten, zu sogenanntem unauffälligen Verhalten befähigt. Seine Orientierung auf sichere Statusmerkmale ist in hohem Maße abhängig von dem, was er in seiner eigenen Kindheit und Jugend vermisst hat, mit dem er sich daher nicht identifizieren konnte oder was in der Erwartung Sicherheit und Geborgenheit vermitteln sollte. Die Eindeutigkeit der Merkmale dieser Situation, d.h. ihre Statuszuweisung, sollte ihn unabhängig machen von dem Teil seiner Biographie, der ihn belastete. Gemeint sind damit Handlungsstrategien, die ausdrücklich Gewaltanwendung zur eigenen Bedürfnisbefriedigung implizieren. Anzumerken ist, dass H2 aber auch die Erfahrung gemacht hat, dass im Alltag Gewaltanwendung in subtiler Form üblich ist und Erfolg verspricht. Das auf den Angeklagten bezogen Fatale ist, dass er eigentlich über sehr starke Abwehrmechanismen verfügt und eine therapeutische Aufarbeitung notwendig wäre. Es ist anzunehmen, dass H2 wegen der zu erwartenden mehrjährigen Inhaftierung äußerst angepasst den Vollzug absolviert, ohne dass ihm eigentlich die persönlichkeitsbedingten Mechanismen deutlich werden, die diese Taten möglich machten.“ Der Angeklagte hat in dem Verfahren sämtliche ihm zur Last gelegten Straftaten gestanden. Trotz des Geständnisses hat die Kammer die vier Opfer der Vergewaltigungen bzw. versuchten Vergewaltigungen persönlich angehört und festgestellt, dass die vier Zeuginnen jeweils für den sie betreffenden Fall inhaltlich nahezu gleiche Angaben – wie im Geständnis des Angeklagten – gemacht haben. Der Angeklagte hat auch eingeräumt, seine Schwester H3 getötet zu haben, jedoch bestritten, insoweit vorsätzlich gehandelt zu haben. Er hat sich zum Tatgeschehen wie folgt eingelassen: Nach dem Zusammentreffen vor dem Cafe M1 seien er und H3 deshalb nicht in die Stadt gegangen, weil H3 gesagt habe, sie wolle kein Geschenk von ihm haben. H3 habe ihn minutenlang beschimpft und ihm u.a. vorgeworfen, er vernachlässige seine Familie, er kümmere sich zu wenig um das Kind, er trinke zu viel Bier und mache sie zudem noch an andere Mädchen heran. Auf dem Wendeplatz vor dem Friedhofsportal habe er das Geschimpfe nicht mehr ertragen können, er habe H3 an die Schultern gefasst und sie geschüttelt, dann habe er ihr kurz mit der Hand den Mund zugehalten. Als er H3 losgelassen habe, habe sie ihn weiter beschimpft. Da habe er sich vergessen und mit beiden Händen H3´s Hals umklammert und zugedrückt. Nach etwa 30 bis 40 Sekunden habe er den Würgegriff gelöst. H3 sei in sich zusammengesunken und zu Boden gefallen. Er habe H3 bestimmt nicht töten wollen. Als er gesehen habe, was er angerichtet habe, habe er Wiederbelebungsversuche unternommen, die leider erfolglos geblieben seien. Er habe H3 durch den Wald zum Heim tragen wollen. Unterwegs habe ihn der Mut verlassen und er habe sie im Wald vergraben. Am anderen Tage habe er bei der Suchaktion dafür gesorgt, dass H3 gefunden wurde. Diese Einlassung des Angeklagten, er habe seine Schwester H3 nicht töten wollen, hat die Kammer aufgrund insbesondere der Feststellungen des Gerichtsmediziners als widerlegt angesehen. Die Kammer hat als feststehend angenommen, dass der Angeklagte unabhängig von der zeitlichen Dauer H3 am Hals gewürgt und damit erst aufgehört hat, als sie Boden sank und wenn nicht in diesem Augenblick bereits tot, so doch unmittelbar oder kurze Zeit darauf gestorben ist. Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.12.1982 im Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Totschlags und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 16.03.1983 wurde der Angeklagte erneut wegen Totschlags, wegen Vergewaltigung, wegen versuchter Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, wegen Raubes und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt. Zum Vorwurf des Totschlags hat die Kammer unter anderem folgende Feststellungen getroffen: „Um seine Schwester zum Schweigen zu bringen und ihre heftigen Vorwürfe nicht länger anhören zu müssen, fasste der Angeklagte mit seiner linken Hand in den Nacken seiner Schwester und hielt ihr mit seiner rechten Hand gleichzeitig Mund und Nase zu. Kurz darauf ließ er sie wieder los. H3 schimpfte jedoch weiter auf ihn ein. Der Angeklagte wollte sie zum Schweigen bringen. Er umfasste deshalb mit beiden Händen den Hals seiner Schwester und drückte ihr den Hals fest zu. Dieser Würgevorgang zog sich über mehrere Minuten hin. Der Angeklagte war sich dabei im Klaren, dass seine Schwester durch die Intensität und die Dauer des Würgevorganges würde sterben können. Er nahm dies auch zumindest billigend in Kauf. Die H3, deren Gesicht sich während des Würgevorgangs bläulich verfärbt hatte, sackte, nachdem der Angeklagte sie losgelassen hatte, in sich zusammen und fiel zu Boden. Zu diesem Zeitpunkt war ihr Tod bereits eingetreten. Anschließende Wiederbelebungsversuche des Angeklagten verliefen erfolglos. Nachdem er gemerkt hatte, dass seine Schwester tot war, versuchte er zunächst, sie zum Kinderheim zu schleppen. Als er jedoch bereits das Dach des Kinderheims von weitem sah, verließ ihn der Mut. Daraufhin beerdigte er seine Schwester im Wald symbolisch, indem er sie mit Waldboden zudeckte. Dabei gelangten Erdteile in den Mund und Nasenbereich der Leiche seiner Schwester.“ In der Strafzumessung hat die Kammer gerade im Hinblick auf die Tötung der Schwester H3 auf die höchst mögliche Jugendstrafe von 10 Jahren erkannt. Wegen der vorstehenden Taten war der Angeklagte am 16. Juli 1981 vorläufig festgenommen worden. Im Rahmen der Strafverbüßung gelangte der Angeklagte zur Verbüßung der Jugendstrafe in die Justizvollzugsanstalt I4. Dort wurde der Angeklagte erneut straffällig. Durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Herford vom 20. Mai 1985 in dem Verfahren 3 b Ls 25 Js 647/84 wurde der Angeklagte mit anderen Mithäftlingen wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung verurteilt. Der Angeklagte H2 erhielt eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Dem Urteil lagen, soweit es den Angeklagten H2 anbetraf, u.a. folgende Feststellungen zu Grunde: „Von der Staatsanwaltschaft C3 wird den fünf Angeklagten (zu denen der Angeklagte H2 gehörte) zur Last gelegt, am Nachmittag des 00.00 .1984 im Toilettenvorraum der Anstaltstischlerei der Justizvollzugsanstalt I4 den damaligen Mitgefangenen N5 gemeinschaftlich überfallen zu haben. Die Angeklagten H2 und F. sollen mit der Faust den Zeugen N5 geschlagen haben. Die übrigen Angeklagten sollen mit ihren Anstaltsarbeitsschuhen mit Stahlkappen auf den am Boden liegenden Zeugen N5 eingetreten haben. Dazu hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: Der Zeuge N5 war wie die Angeklagten am 00.00. 1984 in der Anstaltstischlerei der JVA I4 beschäftigt. Er war erst am Vortage aus der JVA I5 in die JVA I4 zurückgekehrt, wo er bereits vorher einsaß. Der Zeuge N5 galt bei den Mithäftlingen als unbeliebt. Er wurde aufgefordert, einen Einstand in Form eines Glases Pulverkaffee auszugeben, was von N5 verweigert wurde. Der Angeklagte H2 entschloss sich nun, den Zeugen N5 zur Rede zu stellen, und zwar in dem Vorraum der Anstaltstischlerei, der auch als Pausenraum galt. Der Angeklagte P. hatte davon gehört. In der Erwartung einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen H2 und N5 forderte er den Zeugen N5, ohne von dem Angeklagten H2 ausdrücklich dazu aufgefordert zu sein, auf, sich in den fraglichen Raum zu begeben, damit dort etwas besprochen werden könne. Der Zeuge N5 folgte dieser Aufforderung des Angeklagten P., fand den fraglichen Raum jedoch zunächst leer vor. Er hatte sich gerade eine Zigarette angezündet, als auch H2 und andere Mithäftlinge den Raum betraten. Jetzt kam es zwischen N5 und H2 zu einem Wortgefecht und schließlich zu einer Rangelei. Im Laufe dieser Rangelei gab der Angeklagte H2 dem Zeugen N5 eine kräftige Ohrfeige. Im weiteren Verlauf der Rangelei fielen beide zu Boden. Von den umstehenden Mithäftlingen –es sollen inzwischen 10 bis 15 Leute in diesem Raum gewesen sein- wurde der Zeuge N5 mit Füßen getreten. N5 und H2 standen im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung wieder auf. Die Rangelei zwischen H2 und N5 verlagerte sich in den eigentlichen Toilettenraum. Dem Angeklagten H2 gelang es, den Zeugen N5 in den „Schwitzkasten“ zu nehmen. In dieser Situation griff der Angeklagte F. ein und versetzte dem Zeugen N5 zwei bis drei Faustschläge ins Gesicht. Als sich Anstaltspersonal näherte, wurden die Angeklagten H2 und F. gewarnt und ließen von dem Zeugen N5 ab. Auch diese Haftstrafe saß der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt in I4 ab. Während der Zeit in I4 machte der Angeklagte eine Ausbildung zum Tischler und spielte in der Beamtenmannschaft Fußball. Nach einiger Zeit durfte er auch an Turnieren außerhalb der Anstalt teilnehmen. Da er sich angepasst und folgsam verhielt, bekam der Angeklagte Lockerung in Form von Ausgängen und Urlaub. Nach der Tischlerausbildung begann der Angeklagte eine weitere Ausbildung als Heizungsbauer, die er ebenfalls mit Erfolg abschloss. Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von 4 Monaten hatte er am 27.02.1986 verbüßt. Die gegen den Angeklagten erkannte Jugendstrafe hatte er teilweise bis zum 10. Juli 1987 verbüßt, der Rest der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 09.07.1990. Am 10. Juli 1987 wurde er so aus der Strafhaft entlassen und befand sich ab diesem Zeitpunkt wieder auf freiem Fuß. Der Angeklagte bezog eine Wohnung in I6 und nahm eine Arbeit als Heizungsbauer auf. Am Wochenende arbeitete er als Security in einer I6 Diskothek. Dort lernte er Frau C4 kennen, mit der er im November 1987 zusammen nach I7 zog. Anfang 1988 wechselte der Angeklagte aus der Heizungsbranche als Tischler in die Küchenmöbelbranche. Ostern 1988 verlobte der Angeklagte sich mit Frau C4. Von seinen Vorstrafen erzählte der Angeklagte seiner Verlobten zunächst nichts. III. Die Beziehung zur Frau C4 endete abrupt, als der Angeklagte wegen Vergewaltigung und Mordes am 16.03.1989 vorläufig festgenommen und am 21.09.1990 vom Landgericht Bielefeld zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In dem Urteil ist unter anderem festgestellt worden: „Der Angeklagte hatte im Jahre 1988 bei dem Zeugen U1, der eine Fahrschule betrieb, Fahrstunden genommen und den Führerschein gemacht. Über den Zeugen U1 hatte der Angeklagte dessen damalige Verlobte, die am 00.00. 1959 geborene N6, das spätere Tatopfer, kennengelernt. Ende des Jahres 1988 hatten der Zeuge U1 und N6 im gegenseitigen Einvernehmen die Verlobung gelöst. Im Januar oder Februar 1989 bezog Frau N6 eine neue Wohnung, die am S-Platz … in I7 gelegen war... Bei der Einrichtung dieser Wohnung hatte unter anderem der Angeklagte geholfen. Als gelernter Tischler hatte er neben anderen Arbeiten die Aufstellung der Einbauküche übernommen, wobei der Angeklagte zur Durchführung dieser Arbeiten die Wohnung der Frau N6 mindestens zweimal aufsuchte. Zu Annäherungen oder Annäherungsversuchen seitens des Angeklagten gegenüber Frau N6, die hierzu auch keine Veranlassung gegeben hatte, war es nicht gekommen. Am Montag, dem 00.00. 1989 war der Angeklagte wie gewohnt bis gegen 15.45 Uhr seiner Arbeit bei der Firma I8 in C5 nachgegangen. Anschließend war er nach Hause gefahren und hatte sich bis zum Eintreffen seiner Verlobten, der Zeugin C4, im Keller mit Aufräumungsarbeiten beschäftigt. Nach dem gemeinsamen Abendessen mit seiner Verlobten schaute er sich bis gegen 19.00 Uhr das Fernsehprogramm an. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Entschluss, mit Frau N6 geschlechtlich zu verkehren. Unter dem gegenüber seiner Verlobten gegebenen Vorwand, einen Bekannten aufzusuchen, machte sich der Angeklagte auf den Weg zu Frau N6. Um gegenüber Frau N6 einen Vorwand für seinen unvorhergesehenen Besuch zu haben, führte der Angeklagte einen Verkaufskatalog der Firma B4 bei sich. Gemeinsam mit Frau N6 begab sich der Angeklagte in deren Wohnung in das Wohnzimmer und versuchte Frau N6 unter Hinzuziehung des mitgeführten Verkaufskatalogs in ein Gespräch über einen Ankauf eines Wäschetrockners, den Frau N6 über ihre Arbeitgeberin tätigen sollte, zu verwickeln. In Ausführung seines Tatentschlusses, mit Frau N6 geschlechtlich zu verkehren, begann der Angeklagte nach einer Weile, die neben ihm auf einer Couch im Wohnzimmer sitzende Frau N6 zu streicheln. Als er jedoch versuchte, sie zu küssen, sprang Frau N6 von der Couch auf und wich vor dem Angeklagten in den Schlafbereich zurück. Der Angeklagte folgte ihr, wobei er dicht hinter Frau N6 herging. Im Schlafbereich blieben beide so voreinander stehen, dass Frau N6 diesen Bereich nicht mehr ohne den Willen des Angeklagten verlassen konnte. Entsprechend seinem nach wie vor bestehenden Tatentschluss, den Geschlechtsverkehr mit Frau N6 auszuführen, forderte er Frau N6 auf sich auszuziehen. Der Angeklagte, der in diesem Augenblick direkt vor Frau N6 stand, gab seinen Wunsch dadurch kund, dass er Frau N6 erklärte, mit ihr „schlafen“ zu wollen. Aus Angst vor dem Angeklagten ging Frau N6 auf die Forderung des Angeklagten ein. Sie zog ihre Jogginghose und ihren Slip aus, bat aber den Angeklagten, von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen, was sinngemäß mit den Worten „lass das doch, ich will das nicht“ geschah. Weiterhin erklärte Frau N6, dass sie alles mitmache, wenn ihr der Angeklagte nur nichts antue. Aufgrund der Erklärung der Frau N6 war dem Angeklagten bewusst, dass sie nicht bereit war, freiwillig geschlechtlich mit ihm zu verkehren. Unter Beibehaltung seines Entschlusses, mit Frau N6 den Geschlechtsverkehr durchzuführen und in der Erkenntnis des Umstands, dass der Vollzug des Geschlechtsverkehrs nur gegen den Willen der Frau N6 geschehen konnte, forderte der Angeklagte sie nunmehr auf, sich auf das im Schlafbereich stehende Bett zu legen. Dieser Aufforderung kam Frau N6 nach, indem sie sich quer auf das Bett legte. Der Angeklagte öffnete nunmehr seine Hose, holte sein Geschlechtsteil heraus und verlangte von Frau N6, sie solle sich längs auf das Bett legen. Nachdem Frau N6 auch dieser Aufforderung nachgekommen war, kam es zum Geschlechtsverkehr. Bei Durchführung des Verkehrs gab Frau N6 dem Angeklagten ihren entgegenstehenden Willen nochmals kund, indem sie sagte: „Lass das!“ Auch diese Äußerung konnte den Angeklagten nicht davon abhalten, den Geschlechtsverkehr weiter durchzuführen. Als der Angeklagte kurz vor dem Samenerguss war, stemmte sich die unter dem Angeklagten liegende Frau N6 mit beiden Händen gegen den Angeklagten. Auch zog sie an den Schlaufen eins „Blaumanns“. Beide Handlungen dienten dazu, den Angeklagten dazu zu bewegen, von der weiteren Durchführung des Geschlechtsverkehrs abzusehen. Diesen von Frau N6 ausgehenden körperlichen Widerstand, der von ihr dazu eingesetzt wurde, den Angeklagten von der Durchführung des Geschlechtsverkehrs abzubringen, überwand der Angeklagte dadurch, dass er sich von oben der Abwehrhaltung der Frau N6 entgegenstemmte. Das körperliche Entgegenwirken des Angeklagten gegenüber Frau N6 war dabei so stark, dass es ihr nicht gelang, den Angeklagten wegzudrücken und von der weiteren Durchführung des Geschlechtsverkehrs abzuhalten. Nach Überwindung des körperlichen Widerstandes der Frau N6 führte der Angeklagte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Nach dem so gewaltsam vollzogenen Beischlaf ließ der Angeklagte von seinem Opfer ab. Frau N6 begab sich ins Badezimmer. Anschließend kehrte sie in den Schlafbereich zurück, wo sich der Angeklagte noch aufhielt. Wegen des erzwungenen Geschlechtsverkehrs machte sie dem Angeklagten erhebliche Vorwürfe. Sie drohte damit, das vom Angeklagten verübte Tatgeschehen bei der Polizei anzuzeigen. Auch machte sie dem Angeklagten deutlich, den gegen ihren Willen erzwungenen Geschlechtsverkehr der Verlobten des Angeklagten, der Zeugin C4, mitzuteilen. Beide Ankündigungen, nämlich den Vorfall sowohl bei der Polizei anzuzeigen, als auch der Verlobten mitzuteilen, erregten ihm erheblichen Maße die Missbilligung und den Unmut des Angeklagten. Durch eine Anzeige bei der Polizei befürchtete er ein erneutes Strafverfahren verbunden mit dem Widerruf der ihm gewährten Strafaussetzung zur Bewährung. Weil der Angeklagte seiner Verlobten, der Zeugin C4, überdies keine Angaben über seine Vorstrafen, insbesondere über die Verurteilungen wegen mehrfacher Vergewaltigung und wegen Totschlags gemacht hatte, ging der Angeklagte, für den Fall, dass Frau N6 ihre Ankündigung wahr machen würde, von einem Scheitern seiner Beziehung zu seiner Verlobten aus. Um daher den gegen den Willen von Frau N6 vollzogenen Geschlechtsverkehr und damit seine Täterschaft zu verdecken, entschloss sich der Angeklagte, sein Opfer zu töten. In Ausführung seines Tatentschlusses schubste er Frau N6 zunächst auf das Bett, wo sie nach einer Drehung bäuchlings zu liegen kam. In dieser Situation griff der Angeklagte von hinten mit beiden Händen zu und drückte das Gesicht seines Opfers fest in das Oberbett des Bettes. Dieser Vorgang, durch den bei dem Opfer die Atemwege verlegt wurden, führte dazu, wovon die Kammer zu Gunsten des Angeklagten ausgeht, dass das Opfer ohnmächtig wurde. Noch während seines Tuns entdeckte der Angeklagte vor dem Bett ein auf dem Boden liegendes Springseil. In Verfolgung seines Tötungsvorsatzes ergriff er dieses Seil und wickelte es fünfmal fest um den Hals seines Opfers. Anschließend verknotete er das Seil im Bereich des Nackens mehrfach. Frau N6 verstarb infolge dieser vorausgegangenen Strangulation. Nach Ausführung der Tat hob der Angeklagte die Leiche aus dem Bett und legte sie in den neben dem Bett befindlichen Kleiderschrank. Danach richtete der Angeklagte sorgfältig das Bett wieder her und verließ die Wohnung. In seinem Pkw fuhr er in die gemeinschaftliche Wohnung zu der Zeugin C4 zurück, bei der er etwa 22.00 Uhr wieder eintraf.Am 15. März 1989 gegen 16.20 Uhr wurde von dem Zeugen Q1 die Leiche der Frau N6 im Kleiderschrank der Wohnung entdeckt.“ Am 16.03.1989 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen. Bis zum 10. Mai 1989 befand er sich in Untersuchungshaft. Seit dem 11. Mai 1989 befand sich der Angeklagte in Unterbrechung der Untersuchungshaft in Strafhaft nach Widerruf der bedingten Entlassung aus der Verurteilung aufgrund der Urteile des Landgerichts Arnsberg vom 9. September 1982 und 16. März 1983. Am 23.08.1989 war der Angeklagte aus der Justizvollzugsanstalt C6 entwichen. Während der Flucht entwendete er ein Auto. Um Benzingeld zu erhalten, baute er das Autoradio aus und verkaufte es. Nach der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten hat er sich zu der Flucht aus der JVA entschlossen, da er mit seiner Verlobten über die Tat sprechen wollte. Eine derartige Aussprache erfolgte jedoch nicht. Am 25.08.1989 wurde der Angeklagte wieder festgenommen und aus Sicherheitsgründen der Justizvollzugsanstalt X2 zugeführt. Der Angeklagte hat die Tötung der Frau N6 nicht in Abrede gestellt, jedoch bestritten, diese zum Beischlaf gezwungen zu haben. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.04.1991 das Urteil des Landgerichts Bielefeld aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist. Insoweit wurde der Angeklagte freigesprochen. Das Urteil wurde weiterhin im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist, dahin geändert, dass der Angeklagte des Totschlags schuldig ist und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wurde zur Feststellung der wegen des Totschlags zu verhängenden Strafe an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Mit Urteil vom 13.02.1992 wurde der Angeklagte sodann vom Landgericht Bielefeld wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die Kammer hat ergänzend folgende Feststellungen getroffen: „Die später getötete Frau N6 wusste, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung und Totschlags vorbestraft war und dies seiner damaligen Verlobten C4 verschwieg. Frau N6 hatte gegenüber dem Angeklagten schon bei mindestens einem privaten Zusammentreffen vor der Tat erklärt, sie könne es nicht ertragen, dass die auch ihr bekannte Frau C4 hiervon nichts wisse. Zu einer vom Angeklagten ernst genommenen Androhung, seiner Verlobten hiervon zu berichten, kam es jedoch vor dem Tattag nicht. Als Frau N6 dem Angeklagten nach Vollzug des Geschlechtsverkehrs am Tattag ankündigte, hiervon der Verlobten des Angeklagten zu berichten und ihn bei der Polizei anzuzeigen, erklärte sie auch, der Verlobten des Angeklagten von dessen Vorleben berichten zu wollen. Auch dies wollte der Angeklagte mit der nachfolgenden Tötung der Frau N6 verhindern. Der Angeklagte ist strafrechtlich uneingeschränkt verantwortlich. Nach den überzeugenden Ausführungen des von der Kammer hinzugezogenen Sachverständigen I9, der unter anderem insbesondere auch nachvollziehbar dargelegt hat, dass eine etwaige tiefgreifende Bewusstseinsstörung infolge hochgradigen Affekts im Tatzeitpunkt nicht vorgelegen habe, konnte sicher ausgeschlossen werden, dass die Fähigkeit des Angeklagten, nach der bei ihm vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war.“ Dieses Urteil wurde sofort rechtskräftig. Der Angeklagte verblieb bis 1996 in der Justizvollzugsanstalt X2. Danach wurde er in die Justizvollzugsanstalt E1 verlegt. Dort nahm der Angeklagte an einer Gewalttherapie teil, die am 03.01.2001 endete. Der Angeklagte passte sich dem Alltag in der Justizvollzugsanstalt und den an ihn gerichteten Erwartungen an. Er lernte, dass offene Aggression und Gewalt ihm hier nichts nutzten. Er setzte seine Intelligenz – er besitzt einen Intelligenzquotienten von 124 – nunmehr ein, nahm Gefühle und Erwartungen anderer wahr und nutzte diese manipulierend aus, um sich selbst Vorteile zu verschaffen. Die Justizvollzugsanstalt E1 ist vergleichsweise klein, der Kontakt zwischen Bediensteten und Insassen schon aufgrund der räumlichen Verhältnisse relativ eng. Der Angeklagte war auf der Therapieabteilung untergebracht. Dort arbeitete auch die Justizbeamtin Q2. Sie machte den Abteilungsdienst, brachte Essen und Post. Der Angeklagte erkannte, dass Frau Q2 mit ihren Anfang 20 noch sehr unerfahren war, viele eigene Probleme hatte und durch ihn leicht zu manipulieren sei. Seit seiner ersten Verurteilung u.a. wegen Vergewaltigung hat der Angeklagte gelernt, dass er bei dieser Art Frauen „leichtes Spiel“ hatte und auf Gewalt zur Auslebung seiner sexuellen Bedürfnisse nicht angewiesen war. Er entwickelte ein sehr enges, vertrauensvolles Verhältnis zu ihr, da er es verstand, seinen Charme und seine Intelligenz so einzusetzen, dass sich Frau Q2 von ihm gut verstanden fühlte und Vertrauen zu ihm entwickelte. Hierzu verstand der Angeklagte es auch, den Anstaltspsychologen in seine Pläne einzubeziehen. Dieser befürwortete es aus psychologischer Sicht, dass der Angeklagte Kontakt zu Frauen unterhielt. Nachdem der Psychologe davon erfuhr, dass es viele Gespräche zwischen Frau Q2 und dem Angeklagten auch über persönliche Dinge gab, unterstützte er dieses mit einem Schreiben, dass die Förderung dieser Gespräche aus therapeutischer Sicht sehr sinnvoll sei. Diese Gespräche sollten auf der Zelle des Angeklagten stattfinden. Tatsächlich nutzte der Angeklagte diese Gelegenheit aus, um ein intimes Verhältnis zur Zeugin aufzubauen. Es kam zu körperlichen Annäherungen, wenngleich es zum vollendeten Geschlechtsverkehr nicht kam. Im Übrigen nutzte der Angeklagte die Treffen und Kontakte mit der Zeugin Q2, um möglichst viele Informationen über sie und ihre Lebensumstände zu sammeln. Er selbst gab hingegen nur wenig von sich preis. Die Zeugin Q2 legte ihm gegenüber eine „Lebensbeichte“ ab. Inhalt dieser Beichte war unter anderem, dass sie einmal versucht hatte, sich die Pulsadern aufzuschneiden, weil sie in der Kindheit missbraucht worden ist. Frau Q2 war dem Angeklagten zunächst außerordentlich zugewandt und suchte selbstständig seine Nähe. Sie schrieb ihm Briefe, versteckte kleine Botschaften oder „Liebesbeweise“ in der Zelle des Angeklagten. Nach und nach bemerkte die Zeugin jedoch, dass sie von dem Angeklagten manipuliert wurde. So sagte er ihr so häufig, dass sie ihn doch lieben würde, dass sie dies schließlich selbst glaubte. Als sich Frau Q2 von dem Angeklagten zurückziehen wollte, baute er Druck auf. So kam es dann auch dazu, dass Frau Q2 eine getroffene Verabredung an ihrem Geburtstag mit dem Angeklagten – der an diesem Tag Ausgang hatte – nicht einhalten wollte. Der Angeklagte schellte, sie machte nicht auf. Der Angeklagte rief sie dann ständig an und wartete auch etwa eine Stunde vor der Haustür. Später warf er ihr vor, er sei so in Rage gewesen, dass er sein Auto selbst beschädigt habe. Das sei dann alleine ihre Schuld gewesen. Im Folgenden bekam sie einen Brief – angeblich von einer Freundin des Angeklagten – in welchem ihr gedroht würde, die Informationen über ihr Privatleben der Anstaltsleitung zu melden, wenn sie sich weiter von dem Angeklagten zurückziehen würde. Da sie ihren Job nicht verlieren wollte und eine Information der Anstaltsleitung befürchtete, traf sie sich weiterhin mit ihm. Zu einem weiteren Treffen außerhalb der Justizvollzugsanstalt ließ sie sich aus Angst vor dem Angeklagten heimlich von ihrem damaligen Ehemann, dem Zeugen E2, begleiten, der durch den zufälligen Fund eines Briefes zwischen den beiden von dem Verhältnis erfahren hatte. Durch einen Zufall erfuhr die Anstaltsleitung von der Beziehung zwischen den beiden. Die Zeugin Q2 wurde daraufhin entlassen, der Angeklagte verlegt. Als die beiden ein letzten Mal zufällig auf dem Flur begegneten, sagte der Angeklagte zu der Zeugin Q2: „Deine Beine kriege ich auch noch breit.“ Der Angeklagte wurde anschließend in die Justizvollzugsanstalt C2 verlegt. Am 24.09.2002 wurde er auf eigenen Wunsch in die Justizvollzugsanstalt H5 verlegt. Dort begann und beendete der Angeklagte eine Ausbildung zum Energieelektroniker Richtung Betriebstechnik. Auf eine vorzeitige Entlassung zum 2/3-Zeitpunkt vom 23.07.2003 verzichtete er bei der richterlichen Anhörung, um die Ausbildung beenden zu können. Die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve hat mit Beschluss vom 4. Mai 2004 die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Februar 1992 zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte wurde in dieser Sache nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Freiheitsstrafe am 30. Juli 2004 bedingt entlassen. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 26.05.2008. Zur Begründung hat die Kammer nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens unter anderem Folgendes ausgeführt: „Der Leiter der Justizvollzugsanstalt hat dem Verurteilten mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung eine positive Sozialprognose ausgestellt. Der Verurteilte hat während des Vollzugs in mehrerlei Hinsicht an sich gearbeitet und sich insbesondere mit den schweren Straftaten auseinandergesetzt. Ihm ist vom Sachverständigen eine deutliche Nachreifung und Festigung der Persönlichkeit bescheinigt worden. Hinreichende soziale Kontakte sind vorhanden. Der Verurteilte hat über einen erheblichen Zeitraum unter gelockerten Bedingungen Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt und Suchtmittelabstinenz gezeigt. Er durchläuft bisher erfolgreich eine berufliche Umschulungsmaßnahme. Um das verbleibende Restrisiko möglichst gering zu halten, hat die Kammer die Nebenentscheidungen getroffen, welche ihre rechtlichen Grundlagen in den §§ 56 a ff. StGB haben und welche sich bezüglich der Therapieauflage an den Maßgaben des Gutachters orientiert. Der Verurteilte hat sich danach einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung weiterhin zu unterziehen, um jedenfalls für den Übergangszeitraum weiter „an der Festigung der Persönlichkeit, der Konfliktfähigkeit und der vorhandenen Frustrationstoleranz zu arbeiten.“ Diese Entscheidung hat der Angeklagte durch sein hohes manipulatives Potential erreicht. Er hat – insbesondere unter den strukturierenden Bedingungen der Haft – eine erhebliche Fähigkeit zu Anpassung, Strukturierung und Anstrengungsbereitschaft erkennen lassen. Dabei hat der Angeklagte auch die Fähigkeit entwickelt, Erwartungshaltungen seines Gegenübers zu erspüren und auf diese adäquat, soweit für ihn von Vorteil, zu reagieren. Überzeugend hat der Angeklagte daher die Rolle des geläuterten, strebsamen und verantwortungsbewussten Freigängers verkörpert. Zum Zeitpunkt seiner Entlassung hatte der Angeklagte seit seinem 18. Lebensjahr 21 Jahre und circa 2 Monate in Strafhaft eingesessen. IV. Nach seiner letzten Haftentlassung ergibt sich folgender weiterer Lebensweg des Angeklagten: Bereits seit September 2003 wirkte der Angeklagte im Kindergartenprojekt der Justizvollzugsanstalt H5 mit. Er führte dort Reparaturarbeiten durch und spielte am Nikolaustag für die Kinder den Nikolaus. Über diese Tätigkeit ergab sich ein Kontakt zu dem Objektbetreuer. Dieser versprach, ihm bei Entlassung eine Stelle bei der D im technischen Dienst zu vermitteln. Bereits aus der Haft heraus hatte er sich eine Wohnung in H6 angemietet und Möbel bestellt. Im Juli 2004 begann der Angeklagte eine Arbeit bei der D. Sein Arbeitsbereich war X3. Dort war er zuständig für zwei Altenheime, 24 Wohneinheiten betreutes Wohnen und drei Kindergärten. Der Arbeitsvertrag war zeitlich befristet bis zum 31.12.2005. Der Angeklagte war für den gesamten technischen Ablauf der einzelnen Häuser zuständig, auch für den Einkauf von Werkzeugen und Materialien. Auch koordinierte er die Arbeitsleistung von Sozialstunden und Zivildienstleistenden. Im Juli 2004 lernte er seine spätere Ehefrau, Frau X4, auf einer Straßenparty in H6 kennen. Sie lebte zum damaligen Zeitpunkt noch mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft, jedoch getrennt. Frau X4 hatte zwei Kinder. Sie zog innerhalb kürzester Zeit mit ihrem Sohn zu dem Angeklagten in dessen 2-Zimmer-Wohnung. Ihre Tochter brachte sie vorübergehend bei ihrer Mutter unter. Im November 2004 mieteten der Angeklagte und Frau X4 ein Haus in H6 an. Im Dezember 2004 heirateten sie. In der Anfangszeit war der Angeklagte überaus fürsorglich und liebevoll, suchte ständig die Nähe und Liebe seiner Ehefrau. Nach und nach fielen dieser jedoch Heimlichkeiten des Angeklagten auf. Er verbarg Post vor ihr und klebte zum Teil sogar Adressen ab. Auf Nachfrage, ob er mal im Gefängnis gesessen hätte, erzählte er seiner Ehefrau, er hätte seine Frau mit einem anderen im Bett erwischt und dann beide vom Balkon gestürzt. Von der Mutter des Angeklagten hörte die Ehefrau einige Zeit später von der Tötung seiner Schwester. Dies stellte der Angeklagte daraufhin seiner Ehefrau gegenüber als Unfall dar. Frau H7 betrieb ein Nagelstudio, welches sich in finanziellen Schwierigkeiten befand und der Angeklagte verdiente bei der D etwa 1.800 € netto monatlich. Während der Zeit des Zusammenlebens mit H7 kam es zu zwei Vorfällen: Einmal hatte sie Streit mit ihrer Tochter, da diese ihrer Ansicht nach zu viel telefonierte. Die Tochter warf dabei das Telefon auf den Boden und schrie Frau H7 an. In dieser Situation packte der Angeklagte die Tochter am Hals und drückte sie an die Wand. Verletzt wurde die Tochter hierdurch nicht. Am 00.00.2000 standen gegen 12.40 Uhr die Zeugen E3, N7 und L3 am Durchgang zum Schulhof der „S1“ in H6 auf der Straße. Sie hatten zuvor die Ehefrau des Angeklagten an der Durchfahrt gehindert. Als nun der Angeklagte kam und durchfahren wollte, blockierten sie erneut die Straße. Daraufhin stellte er den Wagen an der Seite ab, stieg aus und ging einige Schritte zu den Jungen. Die zunächst verbale Auseinandersetzung fand in einem Ton statt, den der Angeklagte als äußert despektierlich empfand. Als die Jugendlichen auf seine Ansprache hin nicht reagierten, rempelte er den Zeugen E3 an, fasste mit beiden Händen seine Jacke und stieß ihn gegen die offenstehende Tür seines Pkw. Dies geschah derart hart, dass der Zeuge sich nicht unerheblich verletzte. Er erlitt eine Prellung an der Stirn, im Nierenbereich und an der LWS. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Angeklagte unter dem 23.08.2005 vom Amtsgericht Geldern wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Obwohl der Angeklagte erst 2004 aus der Haft entlassen wurde und gerade erst im Begriff war, sich auch finanziell ein neues Leben aufzubauen, unternahm er bereits im Mai 2005 mit Frau H7 eine kostspielige Hochzeitsreise. Sie buchten eine Nilkreuzfahrt und eine Woche anschließenden Badeurlaub im Hotel. Auf dieser Reise lernte der Angeklagte seine jetzige Lebensgefährtin Frau Q3 kennen und verliebte sich „Hals über Kopf“ in sie. Die beiden begannen bereits während dieser Hochzeitsreise ein Verhältnis. Sie trafen sich heimlich, auch die Eltern und der Bruder der Q3 waren eingeweiht. Am 02.06.2005 zog der Angeklagte zu Q3 nach F1. Ihr erzählte er, dass er zwei Männer aus Notwehr getötet hätte. Aus diesem Grund habe er über 20 Jahre im Gefängnis gesessen. Q3 sagte ihm, er könne darüber reden wenn er wolle, sie wolle ihn jedoch nicht bedrängen. Zu Q3 war er – wie auch zuvor zu Frau H7 zu Beginn dieser Beziehung – ausnehmend liebevoll und fürsorglich. Sie brachte ihren etwa einjährigen Sohn G2 mit in die Beziehung, den der Angeklagte wie seinen eigenen annahm. Auch gestaltete sich das Verhältnis zum Bruder der Q3 sowie zu den Eltern sehr eng. Der Angeklagte genoss diese Fassade der heilen Familie. Um dieses Bild zu vervollständigen, mieteten der Angeklagte und Q3 am 16.07.2005 ein gemeinsames Haus in X3 an. Die Kaltmiete betrug 695 €, mit Strom und sonstigen Nebenkosten waren monatlich 820 € zu zahlen. Q3 war nicht berufstätig, bekam Unterhalt in Höhe von 192 € für G2 und 308 € Kindergeld. Das Paar fasste sämtliche laufende Kredite über insgesamt etwa 30.000 € zusammen und zahlte darauf monatlich eine Rate von 500 €. Auf einen persönlichen Kredit der Frau Q3 wurden weitere 183 € gezahlt. Im Dezember 2005 wurde dem Angeklagten mitgeteilt, dass aus organisatorischen Gründen sein Vertrag bei der D nicht verlängert werden könne. Der Angeklagte suchte sich umgehend eine neue Tätigkeit und begann am 23.01.2006 bei der Firma E4, einem Gebäudeservice, in N8. Die Firma E4 ist unter anderem zuständig für den Hausmeisterdienst sämtlicher Filialen der E5 Kette in Nordrhein-Westfalen. Vor Eröffnung der Läden war sie teilweise auch in den Umbau und die Einrichtung der Lokale involviert. Im Bewerbungsverfahren verneinte der Angeklagte die Frage nach Vorstrafen wahrheitswidrig. Die Tätigkeit bei der Firma E4 bedeutete eine Verschlechterung für den Angeklagten. Er musste deutlich mehr arbeiten, war viel mehr von zu Hause unterwegs und verdiente weniger Geld. Abhängig von den angefallenen Stunden erhielt er monatlich etwa 1.400 € bis 2.000 € netto. Bei der Firma E4 reichte der Angeklagte zunächst eine falsche Steuerkarte ein, auf der ein Kind und Steuerklasse 3 eingetragen war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte jedoch kein Kind und lebte von seiner Ehefrau H7 getrennt. Dies fiel bei der Firma E4 auf und der Angeklagte wurde aufgefordert, eine richtige Karte einzureichen. Der Angeklagte wurde nun auf Steuerklasse 1 gesetzt und musste etwa 2.000 € Lohnsteuer an die Firma E4 nachzahlen. Auf diese Schuld hat er etwa 1.500 € gezahlt. Trotz dieser verschlechterten Arbeitsbedingungen kaufte der Angeklagte für die Familie Ende Januar 2006 ein klassisches Familienauto, einen T7. Diesen finanzierte er über die W Bank und zahlte hierauf eine monatliche Rate von 199 €. Vorher hatte er erst einen C7 und dann einen G3 gefahren. Den G3 verkaufte er im August oder September 2006 für 1.700 €. 1.500 € erhielt er bei Abschluss des Kaufvertrages in bar, 200 € zu einem späteren Zeitpunkt. Frau Q3 kümmerte sich um finanzielle Belange nicht, dem Angeklagten war in dieser Situation sehr wohl bewusst, dass die monatlichen Ausgaben durch seine Einnahmen kaum gedeckt werden konnten. Das Girokonto wurde durchgehend im Soll geführt, im Jahr 2006 schwankte das Soll zwischen etwa -5.000 € und -3.000 €. Dennoch war es dem Angeklagten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur wichtig, das Bild einer perfekten Familie abzugeben, zu dem ein eigenes Haus, ein Familienwagen und ein entsprechender Lebensstandard gehörten. Um dieses Bild aufrecht zu erhalten arbeitete der Angeklagte in der Folgezeit sehr viel, zeitweise über 14 Stunden am Tag. Er nahm auch Schwarzarbeit an, um die Ausgaben decken zu können. So verdiente er u.a. auf der Baustelle des Zeugen L4 zu Beginn des Jahres 2006 etwa 300 €, im Sommer 180 € und Ende 2006 einen Betrag von 440 €. Auf der Baustelle E6 erhielt er am 07.10.2006 und am 06.11.2006 jeweils 1.000 €. Im September 2006 wurde der gemeinsame Sohn O1 geboren. Der Angeklagte selbst beschreibt die Beziehung zu Q3 und den beiden Kindern als das Wichtigste in seinem Leben. Diesen Stellenwert hatte er zuvor auch H7 und auch seiner ersten Ehefrau eingeräumt. In Nachhinein wird dieser Umstand von dem Angeklagten jedoch verneint und nur die jeweils aktuelle Partnerschaft mit dem Pathos der „großen Liebe“ belegt. Der Angeklagte erlebt die Emotionen in einer Beziehung sehr drastisch, aber doch nur von kurzer Dauer. Der Angeklagte ist ein schon frühzeitig dissozial geprägter, jedoch psychisch gesunder Mann. Neben hirnorganischen Erkrankungen sind auch psychiatrische Erkrankungen ausgeschlossen. Von seiner Persönlichkeit her imponiert seine Tendenz zu Manipulation, Dominanz und Empathiemangel. Er ist rücksichtslos, gewalterfahren und handelt entsprechend seinem egozentrischen Weltbild. In vorliegender Sache wurde der Angeklagte erneut am 08. Januar 2007 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 09. Januar 2007 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom selben Tage, der durch Beschluss vom 16. Januar 2007 erweitert wurde (…) in Untersuchungshaft in der JVA F2. B. Feststellungen in der Sache I. Tatvorgeschichte Die finanzielle Situation spitzte sich für den Angeklagten immer weiter zu. Neben seiner Tätigkeit für die Firma E4, die schon teilweise bis zu 12 Stunden am Tag umfasste, arbeitete er viel „schwarz“, so dass er wenig Schlaf bekam und nervlich sowie körperlich angeschlagen war. Da es dem Angeklagten jedoch außerordentlich wichtig war, nach außen das Bild einer heilen und glücklichen Mittelstandsfamilie abzugeben, war es ihm nicht möglich, die finanziellen Ausgaben zu reduzieren und seinen Einkommensverhältnissen anzupassen. Aus diesem Grund konnte er auch gegenüber seinem Umfeld – insbesondere seiner Lebensgefährtin Q3 – nicht offenbaren, dass der Lebensstandard sich auf diese Weise auf keinen Fall halten ließ. Hier offenbarte sich die „Kämpfernatur“ des Angeklagten, der an einem einmal geschaffen Bild um jeden Preis der Welt festhält und auch dann nicht aufgibt, wenn er bereits mit dem Rücken an der Wand steht. Da der Angeklagte keinen anderen Ausweg aus dieser selbst verschuldeten finanziellen Situation sah, griff er – wie stets in seinem Leben – zu dissozialen Problemlösungsstrategien. Er beschloss spätestens Ende Juli 2006, die Einkommensverhältnisse durch Straftaten – nämlich Einbruchsdiebstähle in die Filialen der Firma E5 – aufzubessern. Hierzu nutzte er die Kenntnisse aus seiner Tätigkeit für die Firma E4. Die Firma E4 ist ein Gebäudeservice, der unter anderem die Filialen der Fast Food Ketten E5 und L5 (L6) betreute. E5 hat seit Februar 2006 acht Filialen in Nordrhein-Westfalen eröffnet. Die Standorte sind L7, F1 (M2-Straße), F1 (D1), E7, C8, H8, N9 und C9. Jedes Geschäft ist mit einem Store-Manager besetzt, der sich um das laufende Tagesgeschäft kümmert. Aufgabe eines Store-Managers ist unter anderem die Einteilung der Schichten der Mitarbeiter, die Vornahme von Bestellungen, Personalführung, die Kontrolle der Stunden der Mitarbeiter, die Tagesabrechnungen, die Monatsabrechnungen sowie die Einzahlung des eingenommenen Geldes. Diesem übergeordnet ist für Nordrhein-Westfalen die Area-Managerin T8. Die Area-Mangerin ist unter anderem auch Ansprechpartnerin für Schäden oder technische Probleme in den Ladenlokalen. In diesen Fällen hat der jeweilige Store-Manager die Area-Managerin zu informieren, die sich um Abhilfe kümmert, indem sie beispielsweise die Firma E4 informiert. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme der Mitarbeiter in den Ladenlokalen zu der Hausmeisterfirma ist untersagt. Alle Mitarbeiter der E5-Filialen haben einen eigenen „Touchkey“, womit sie sich an den Kassen an- und wieder abmelden. Damit kann kontrolliert werden, wann wie viele Gäste vom einzelnen Mitarbeiter bedient wurden und wie viele Stunden die einzelnen Mitarbeiter an dem jeweiligen Tag gearbeitet haben. Das Schließsystem ist in jeder Filiale anders gestaltet. Die Öffnungszeiten der einzelnen Filialen sind unterschiedlich und werden auch bei besonderen Ereignissen flexibel gehandhabt. Es gibt grundsätzlich drei Schichten, die Frühschicht, die Mittagsschicht und die Abendschicht. Einen Schlüssel für die Filialen haben der Store-Manager, die Area-Mangerin und die Produktionsfirma, die morgens die Donuts in die Geschäftsräume bringt. Ein weiterer Schlüssel wird unter den Mitarbeitern so weitergereicht, dass der Frühdienst auf- und der Spätdienst abschließen kann. Alle Filialen waren zunächst mit einem identischen Tresortyp ausgestattet. Dieser Tresor war von außen durch eine Sicherheitstür mit einer Code-Tastatur gesichert. Jeder Mitarbeiter hatte einen eigenen ihm zugeteilten Zahlencode, so dass über eine bestimmte Software ausgewertet werden konnte, wer den Tresor zuletzt bedient hat. Über dieser Tür befand sich ein Schubfach, das mit einem Schlüssel aufzuschließen war. Dieser Schlüssel befand sich innen hinter der Sicherheitstür, die nur mit dem Code geöffnet werden konnte. Im Tresor war ein weiterer „Innentresor“ vorhanden, der mit einem separaten Schloss gesichert war. Diesen Schlüssel hatten nur der jeweilige Store-Manager und die Area-Managerin. Den Mitarbeitern war es jedoch möglich, Geld in das Innenfach einzuwerfen, indem sie nach Öffnen der Sicherheitstür mittels Code mit dem Schlüssel die über der Tür befindliche Schublade öffneten und dort über eine Fallklappe Geld einwarfen. Der Aufbau und die Funktionsweise der Tresore war dem Angeklagten durch seine Tätigkeit bei der Firma E4, die sich auf die verschiedenen E5 Filialen bezog, bekannt. Denn die Firma E4 und damit auch der Angeklagte selbst waren in Teilbereichen mit der Einrichtung der E5 Filialen beschäftigt gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte der Angeklagte auch die Einrichtung der Tresore und ihre Funktionsweise beobachten können. Er hatte dabei sehr wohl erkannt, dass über die obere Schublade eine relativ einfache Zugangsmöglichkeit zum eigentlichen Tresorfach bestand. Darüberhinaus gehörte es bei allen Filialen, außer bei derjenigen in C8, auch zur Aufgabe der Firma E4, die Schließanlage für die Eingangstür einzubauen. Diese Aufgabe wurde vom Angeklagten ausgeführt. Er nutzte sie, um von den der Schließanlage beigefügten Schlüssel unbemerkt jeweils einen für sich zu behalten. Auf diese Weise verfügte der Angeklagte für die E5 Filialen in L7, F1 (M2-Straße) und N9 seit Geschäftsöffnung unerkannt über einen Filialschlüssel. Soweit die Filiale in C8 betroffen ist, hat sich der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt einen Nachschlüssel für den Seiteneingang – der vom Ladenlokal in den Hausflur führt – verschafft. Der Angeklagte machte es sich außerdem zur Gewohnheit, auch privat in den Läden vorbeizufahren, um Kontakt zu den Mitarbeiterinnen aufzubauen. Auf diese Weise versuchte er Informationen über den Betriebsablauf zu sammeln. Auch interessierte er sich für die Mitarbeiterinnen, befragte diese bei verschiedenen Gelegenheiten nach ihrem Privatleben und unternahm auch schon mal Annäherungsversuche. So war er bei einigen Mitarbeiterinnen für seine „lockeren“ Sprüche wie „lass uns mal ein Rohr verlegen“ oder „lass uns mal ins Hotel gehen“ bekannt. Die Mitarbeiterinnen – die den Angeklagten durchweg als sympathisch und hilfsbereit empfanden – fassten dies als Spaß auf und fühlten sich von dem Angeklagten in keiner Weise belästigt. Auch gab er einigen Mitarbeiterinnen seine private Handy-Nummer und bot ihnen an, sie könnten ihn bei technischen Problemen auch direkt anrufen. Tatsächlich gelang es dem Angeklagten auf diese Weise, die Handhabung und den Verbleib der Tageseinnahmen in Erfahrung zu bringen: danach wurde nämlich die jedem Mitarbeiter zuzuordnende Tageseinnahme nach Arbeitsende dieses Mitarbeiters in dem Tresor deponiert. Jeder Mitarbeiter hatte dazu seine Tageseinnahme in eine „Abrechnungstüte“ einzulegen, die anschließend über das obere Schubfach in den Innentresor einzuwerfen war. Dazu öffnete der Mitarbeiter mit seinem individuellen Zahlencode die Tresortür, um aus dem Tresor den Schlüssel für die obere Schublade zu entnehmen. Mit diesem Schlüssel wurde dann die obere Schublade geöffnet, um die Tüte durch die Fallklappe in den Innentresor – für den nur der jeweilige Store-Manager sowie die Area-Managerin einen Schlüssel hatten – einzuwerfen. Entsprechend der Arbeitsanweisung war es nämlich Aufgabe des Store-Managers, am nächsten Arbeitstag die Tageseinnahmen vom Vortag in einer Auflistung zusammenzustellen und anschließend zur Bank zu bringen. Durch seine privaten Besuche in den Geschäftsfilialen und seine Kenntnisse vom Aufbau und der Funktion der Tresore hatte der Angeklagte erkannt, welche Möglichkeiten darin für einen Einbruchsdiebstahl lagen: Durch die zurückbehaltenen Filialschlüssel konnte sich der Angeklagte spurlos nach Geschäftsschluss Zugang zu den Filialen verschaffen. Infolge seiner handwerklichen Fähigkeiten hatte der Angeklagte auch schnell erkannt, dass die obere Schublade die Schwachstelle des Tresors war. Die Schublade war unzureichend gesichert und konnte durch einfaches Hebeln mit einem Brecheisen aufgestemmt werden. War die Schublade aufgebrochen, so bot sich über die Fallklappe eine nahezu ungesicherte Zugriffsmöglichkeit auf den Inhalt des Innentresors. Dieser Bereich war zwar nicht ohne weiteres mit der Hand zu erreichen, da man dazu durch die Schubladenöffnung und den Schacht bis zum Boden des Innentresors greifen musste, ein Weg der für einen menschlichen Arm zu eng und zu verwinkelt war. Der Angeklagte wusste aber sehr wohl, dass er mit Hilfe seines Handwerkzeugs über diesen Weg an die Tageseinnahmen kommen konnte. Zu seinem Werkzeug gehörte nämlich ein sogenannter Elektrogreifer, mit dem man in der Lage ist, in enge Zwischenräume zu greifen. Durch den langen, schmalen Stab dieses Greifers gelangt man so auch an sonst unzugängliche Stellen. Schließlich war sich der Angeklagte über seine „privaten“ Besuche in den Filialen darüber klar geworden, dass sich die gesamten Tageseinnahmen der Filiale von Geschäftsschluss bis zur Öffnung am nächsten Morgen in dem Filialtresor befanden, ein Zeitraum, der ihm problemlos Gelegenheit bot, über einen Einbruch auf die Einnahmen zuzugreifen. Der Angeklagte entschloss sich spätestens Ende Juli 2006, diese Kenntnisse und Möglichkeiten auszunutzen, um über Einbruchsdiebstähle an die Tageseinnahmen der E5 Filialen zu gelangen. Er war sich dabei aber auch der Gefahr bewusst, dass die Vorgehensweise auf ihn als Täter hinweisen konnte: der Zugriff über die Tresorschublade offenbarte Insiderkenntnisse bezüglich des Tresors. Das Fehlen von Einbruchsspuren an der Filiale selbst konnte zu dem Verdacht führen, dass der Täter über einen Schlüssel bzw. Nachschlüssel verfügte. Damit konnte auch er in den Kreis der Verdächtigen geraten. Der Angeklagte entschloss sich deshalb dazu, zumindest von Fall zu Fall Trugspuren zu legen, die auf unbekannte Dritttäter hinweisen sollten. Der Angeklagte war sich des weiteren darüber bewusst, dass er an den Tresoren selbst auf keinen Fall irgendwelche Spuren hinterlassen durfte. Denn auch wenn infolge seiner Tätigkeit für die Firma E4 seine Spuren in der Filiale als solches unverdächtig waren, so waren Spuren am Tresor höchst verdächtig. Der Angeklagte hatte nämlich weder mit der Einrichtung, noch mit der Wartung oder mit der Bedienung des Tresors etwas zu tun, so dass er in Erklärungsnot geraten würde, falls infolge der Ermittlungstätigkeit der Polizei seine Fingerabdrücke oder sonstige auf ihn hinweisende Spuren an den Tresoren sichergestellt würden. Auf diese Weise kam es ab Juli 2007 zu einer Serie von Einbruchsdiebstählen des Angeklagten in die Filialen der Firma E5, die der Angeklagte nachts verübte. Seiner Lebensgefährtin Q3 offenbarte sich der Angeklagte mit seinem Vorhaben nicht, sondern spielte ihr vor, noch einen Auftrag für die Firma E4 ausführen zu müssen, was nur nach Geschäftsschluss in den Filialen möglich sei. Er versprach Q3 jedoch, sich sofort per Handy bei ihr zu melden, sobald der den „Auftrag“ erledigt habe und sich wieder auf den Heimweg mache. Vor diesem Hintergrund kam es ab Anfang August 2006 zu folgenden Einbruchsdiebstählen des Angeklagten: II. Einbruchsdiebstähle 1. Taten vom 00.00.2006 – 00.00.2006 a) Am 00.00.2006 hatte die E5 Mitarbeiterin J2 Spätdienst in der Filiale in N9. Sie schloss das Ladenlokal gegen 22:00 Uhr ab und machte die Abrechnung. Den Tagesumsatz legte sie – wie üblich – in den Tresor. Dabei stellte sie ihre Lade mit Wechselgeld unten in den Tresor ein, entnahm dem Tresor den Schlüssel für das obere Schubfach, schloss dieses auf und warf die Tageseinnahme in den Innentresor ein. Anschließend verließ sie den Laden, den sie sorgfältig abschloss. In der Folgezeit, zu einem Zeitpunkt zwischen 22:10 Uhr und 0:30 Uhr, erschien der Angeklagte vor der Filiale, in der er zuletzt am 20.07.2006 für die Firma E4 tätig gewesen war. Sein Girokonto befand sich zu diesem Zeitpunkt mit 3.703,62 € im Soll. Mit dem ihm zur Verfügung stehenden, unterschlagenen Schlüssel öffnete der Angeklagte die Eingangstür und betrat das Geschäft. Da der Angeklagte die Gegebenheiten kannte, wusste er, dass sich die Tageseinnahmen in dem Innentresor im Lagerraum befanden. Der Angeklagte machte sich an dem Tresor zu schaffen, indem er die über dem Tresor befindliche Schublade mit einem Schraubendreher aufhebelte, mit einem Elektrogreifer in den Innentresor griff und daraus 2.316,13 Euro an Bargeld entwendete. Weitere Schäden hat der Angeklagte nicht angerichtet, wohl aber Trugspuren gelegt. Um den Verdacht auf einen Betriebsfremden – der nicht im Besitz eines Schlüssels ist – zu lenken, versetzte er eine Leiter im Tresorraum, öffnete im ersten Obergeschoss des Ladenlokals ein Fenster und lehnte dieses an. So sah es aus, als sei der Einbrecher über das Vordach und dieses Fenster in das Ladenlokal gelangt. Am 00.00. um 0:43 Uhr zahlte der Angeklagte aus der erzielten Beute an einem Bareinzahlungsautomat seiner Bank 1.510 € und um 0:50 Uhr weitere 190 € auf sein Konto ein. Anschließend nahm er diverse Überweisungen von seinem Konto vor, u.a. wurde die Miete abgebucht. Insgesamt nahm der Angeklagte hier Transaktionen in Höhe von 1.960 € vor. Die Store-Managerin der N9 Filiale K hatte am 00.00.2006 Frühdienst, bemerkte den Einbruch und rief die Polizei. b) Am Abend des 00.00.2006 hatte die E5 Mitarbeitin K1 Spätschicht in der F1 Filiale auf der M2-Straße. Diese hatte die Tageseinnahmen wie üblich über die Fallklappe in den Innentresor verbracht und das Geschäft gegen 22:10 Uhr durch den Haupteingang verlassen. Zwischen ihrem Verlassen und etwa 1:00 Uhr begab sich der Angeklagte – dessen Konto zu diesem Zeitpunkt mit knapp 4.000 € im Soll war – wiederum mit einem unterschlagenen Schlüssel durch den Vordereingang in das Ladenlokal, in dem er zuletzt am 07.08.2006 mit der Instandsetzung des Rolltors, der Überprüfung des Schaltschrankes im Keller und der Montage eines Türschließers beauftragt war. Der Angeklagte suchte den Lagerraum im Erdgeschoss auf, in dem sich der Tresor befand. Er hebelte wie zuvor in N9 die Schublade auf und entnahm mit einem Greifarm dem unteren Bereich des Tresors die Tageseinnahmen in Höhe von 1.446,54 €. Auch bei diesem zweiten Einbruch wurden an den Außentüren der Filiale keinerlei Hebel- oder Aufbruchspuren verursacht. Allerdings schob der Angeklagte das Rolltor zum Lager, welches sich hinter dem eigentlichen Verkaufsraum befindet, ca. 1 m hoch, um den Verdacht wiederum auf einen Betriebsfremden zu lenken. Der Angeklagte entwendete zudem eine ihm bekannte Kameraattrappe, um den Eindruck zu erwecken, der Täter sei kein „Insider“. Um eventuelle Fingerabdrücke und Spuren am Tresor zu verwischen, säuberte der Angeklagte den Korpus des Tresors mit einem Reinigungsmittel, welches sich in dem Lagerraum befand. Der Angeklagte verließ nach der Tat das Geschäft, schloss wieder ab und fuhr zurück nach X3, wo er um 2:18 Uhr an einer Tankstelle tankte. Die Mitarbeiterin L8 hatte am 00.00.2006 Frühschicht, bemerkte den Einbruch und rief die Polizei. Die Zeugin L8 wollte nachsehen, ob die Einnahmen entwendet worden waren und öffnete den Tresor. Daher fand die Polizei beim Eintreffen einen geöffneten Tresor vor und vermerkte dies auch in ihrem Bericht. Bei Auswertung der Software des Tresors wurde festgestellt, dass der Tresor zuletzt um 22:06 Uhr geöffnet und um 22:08 Uhr durch den Benutzer „3“ wieder geschlossen wurde. Die spätere Öffnung durch die Zeugin L8 blieb unerwähnt. Als Benutzer „3“ war die Mitarbeiterin K1 registriert. Dieses „Missverständnis“ führte dazu, dass die Zeugin K1 wegen Diebstahls angeklagt wurde. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Essen wurde dieser Umstand bemerkt und die Zeugin freigesprochen. Nach der Tat wurde der Angeklagte in seiner Funktion als Hausmeister gerufen und musste die Schäden der vorausgegangenen Nacht am 00. und 00.00.2006 wieder beseitigen und u.a. eine neue Schließanlage einbauen. c) Am 00.00.2006 hatten die Mitarbeiterinnen J2 und I10 Spätdienst in der E5 Filiale in N9. Die Zeugin J2 hatte gegen 19:18 Uhr abgerechnet. Beide Frauen hatten das Ladenlokal gegen 19:20 Uhr verlassen. Hierzu gingen sie durch die Glastüren an der Frontseite des Ladenlokals, die sie von außen sorgfältig verschlossen. Zwischen diesem Zeitpunkt und etwa 1:00 Uhr begab sich der Angeklagte nochmals mit dem Nachschlüssel zu dieser Filiale in der Absicht, wiederum die Einnahmen aus dem Tresor zu entwenden. Sein Konto befand sich zu diesem Zeitpunkt mit 3.897,03 € im Soll. Wie bereits in der Nacht vom 00. auf den 00.00.2006 öffnete der Angeklagte das Geschäft mittels des unterschlagenen Schlüssels, begab sich zum Tresor, hebelte wiederum die Tresorschublade auf und holte mit einem Greifer die Tageseinnahmen von 2.235,56 € heraus. Zudem hebelte er das Tastenfeld, welches sich auf der unteren Tresortür befand, ab, um über die Identität und den Kenntnisstand des Täters zu täuschen. Das Öffnen der unteren Tresortür war dem Angeklagten – wie er wusste – nicht möglich, da diese besonders gesichert, mit einem Schraubendreher also nicht so einfach zu öffnen war und er den Code nicht kannte. Daher verblieben die Laden mit Wechselgeld sicher im unteren Tresorteil. Am 00.00.2006 hatte die Store-Mangerin K zusammen mit L9 Frühdienst. Die beiden Zeuginnen bemerkten den Einbruch, riefen die Area-Mangerin und die Polizei. Aufbruchspuren an den Außentüren sowie an der Schwenktür am Tresor konnten wie schon bei den vorherigen Einbrüchen nicht festgestellt werden. Am 00.00.2006 zahlte der Angeklagte aus der erzielten Beute um 1:20 Uhr den Betrag von 915 € an einem Einzahlungsautomaten auf sein Konto ein. Zudem wurde er von Q3 um 0:57 Uhr über Handy angerufen. Sie befand sich zu dem Zeitpunkt in X3. Am darauffolgenden Montag kaufte der Angeklagte in W1 ein Navigationsgerät für 249 €, für die Familie wurden weitere Anschaffungen in Höhe von 800 € in W1 getätigt. d) Am 00.00.2006 hatte die Mitarbeiterin L10 Spätschicht in der Filiale von E5 auf der M2-Straße in F1. Sie hatte das Geschäft gegen 22:15 Uhr verlassen, nachdem sie die Tageseinnahmen in den Innentresor eingeworfen hatte. Nach 22:15 Uhr begab sich der Angeklagte erneut zu der Filiale von E5 in die M2-Straße in F1, um die Tageseinnahmen aus dem Tresor zu entwenden. Sein Konto befand sich zu diesem Zeitpunkt mit 4.172,60 € im Soll. Der Angeklagte öffnete den Laden wiederum mit einem Nachschlüssel, hebelte die Schublade des Tresors auf und entnahm dem unteren Bereich des Tresors mit einem Greifer die Tageseinnahmen in Höhe von 2.663,74 €. Den Tresor hatte der Angeklagte bis zur Tür zum Verkaufsraum gezerrt und dort die Schublade aufgehebelt, während die Schwenktür zum Tresor wieder unbeschädigt geblieben war. Während die Schubladen nach den ersten beiden Taten stark deformiert waren, wies sie hier nur minimale Hebelspuren auf. Der Angeklagte hatte den Tresor umgekippt und auch diesmal Reinigungsmittel zur Beseitigung von Finger- und DNA-Spuren eingesetzt und hiermit den Tresor abgerieben. Am 00.00.2006 hatte die Mitarbeiterin L8 Frühdienst. Sie entdeckte den Einbruch um 6:40 Uhr und rief die Polizei, die auch bei dieser Tat keine Aufbruchspuren an den Außentüren vorfand. Am 00.00.2006 rief der Angeklagte um 2:03 Uhr seine Lebensgefährtin Q3 an. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in F3, in Höhe G4-Straße/S2-Platz. Am darauffolgenden Mittwoch, 00.00.2006, zahlte der Angeklagte aus der erzielten Beute um 7:58 Uhr und 8:04 Uhr am Bareinzahlungsautomat insgesamt 520 € ein. Um 9:33 Uhr zahlte er weitere 280 € ein. e) In der E5 Filiale in L7 hatte am 00.00.2006 die Mitarbeiterin X5 Spätdienst. Sie warf die Tageseinnahmen wie üblich in den Innentresor ein, verschloss den Lagerraum im Keller, in welchem sich der Tresor befand und verließ das Geschäft gegen 22:26 Uhr. An der Ladeneingangstür verschloss sie die beiden vorhandenen Schlösser. In der anschließenden Zeit bis etwa 1:00 Uhr fuhr der Angeklagte zu dieser Filiale, um die Tageseinnahmen aus dem Tresor an sich zu bringen. Um 21:40 Uhr rief der Angeklagte seine Lebensgefährtin Q3 an, wobei er sich bereits in L11 befand. Sein Girokonto wies zu diesem Zeitpunkt ein Soll von etwa 4.500 € auf. In das Ladenlokal gelangte der Angeklagte wie bei den vorherigen Taten mit einem Nachschlüssel. Der Angeklagte kannte auch die Örtlichkeiten dieser Filiale, da er auch hier diverse Male als Hausmeister Arbeiten verrichtet hatte. Er wusste, dass sich der Tresor in dem Lagerraum im Keller befindet. Auch hier hatte er Nachschlüssel für die Eingangstür und den Lagerraum unbemerkt behalten. Mit diesen Schlüsseln öffnete er die Eingangstür sowie die Tür zum Lagerraum und hebelte wiederum die Schublade des dort befindlichen Tresors auf. Auf die übliche Weise, also mittels eines Greifers, entnahm er dem Innenfach des Tresors 4.335,96 € Bargeld. Die Schublade warf er nach dem Heraushebeln in der Mitte des Raumes auf den Boden. Um mögliche Spuren zu verwischen, benutzte der Angeklagte wiederum Reinigungsflüssigkeit. Insbesondere um die Schublade herum verteilte er diese Flüssigkeit großzügig. Der Angeklagte verließ sodann das Geschäft wiederum durch die Eingangstür, wobei er jedoch nur eines der beiden Schlösser verschloss. Die Frühschicht am nächsten Morgen hatte die Mitarbeiterin B5. Sie betrat das Geschäft am 00.00.2006 gegen 06:50 Uhr durch die Eingangstür. Dabei stellte sie fest, dass das obere Schloss verschlossen war, das untere jedoch nicht. Im Lagerraum bemerkte sie dann den Einbruch und rief die Polizei. Wie bei den vorherigen Einbrüchen wurden auch hier keinerlei Aufbruchspuren an der Filialtür vorgefunden. f) Trotz der hohen Beute von 4.335,96 € fuhr der Angeklagte in dieser Nacht noch zur Filiale auf der M2-Straße in F1 um auch die dortigen Tageseinnahmen an sich zu bringen. Das Geschäft war von der Mitarbeiterin K1 ordnungsgemäß verschlossen worden. Diese Tür öffnete der Angeklagte – wie üblich – mit dem in seinem Besitz befindlichen Nachschlüssel. Dann suchte er den Tresor auf und entnahm diesem mittels eines Greifers Bargeld in Höhe von 224,50 €. Ohne Schäden anzurichten verließ der Angeklagte das Geschäft wiederum durch die Eingangstür, die er ordnungsgemäß verschloss. Nachts um 01:25 Uhr rief der Angeklagte seine Lebensgefährtin Q3 an. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in F3, Höhe G4-Straße/S2-Platz. Am 00.00.2006 hatte die Mitarbeiterin L8 Frühdienst. Sie entdeckte den beschädigten Tresor und rief die Area-Managerin sowie die Polizei. Wie in den vorherigen Fällen konnten keine Aufbruchspuren an der Filialtür festgestellt werden. Am 00.00.2006 zahlte der Angeklagte aus der erzielten Beute gegen 22:00 Uhr einen Betrag von 1.380 € auf sein Konto ein, am 26.09. um 16:12 Uhr einen Betrag von weiteren 600 €. Ferner zahlte er 1.100 €, die er den Eheleuten E11 wegen der falschen Lohnsteuerkarte schuldete, am darauffolgenden Mittwoch zurück. g) In der Nacht vom 00. auf den 00.00.2006 zwischen 22.00 Uhr und 6.25 Uhr fuhr der Angeklagte erneut nach L7 und öffnete dort mit dem in seinem Besitz befindlichen Nachschlüssel die Eingangstür zu der Filiale von E5. Der Angeklagte hatte zuletzt am 05.10.2006 einen Einsatz in der Filiale, bei dem er die Schlösser ausgetauscht hatte. Wie zuvor hatte er auch bei dieser Gelegenheit unbemerkt einen Nachschlüssel behalten. Sein Konto war zu diesem Zeitpunkt mit knapp 4.000 € im Soll. Um zum Tresor zu gelangen, musste der Angeklagte in den Keller, der durch eine verschlossene Tür zu erreichen war. Einen Schlüssel zu dieser Tür hatte der Angeklagte nicht mehr. Das Schloss war nach seinem letzten Einbruch in diese Filiale auf Anraten der Polizei ausgewechselt worden. Da der Angeklagte wusste, dass sich der Tresor in dem Lagerraum im Keller befand, hebelte er die Kellertür auf, brach die Schublade des dahinter befindlichen Tresors auf, warf diese zu Boden und entnahm durch Hineingreifen mittels eines Greifers dem unteren Teil des Geldschrankes Bargeld in Höhe von 1.300 €. Anschließend verließ er das Geschäft durch die Eingangstür, die er jedoch nicht verschloss. Die Mitarbeiterin E8 hatte am 00.00.2006 Frühdienst. Sie kam gegen 06:25 Uhr zum Geschäft und bemerkte, dass die Eingangstür nicht verschlossen war. Beim Betreten des Ladenlokals sah sie, dass die Tür, die zum Keller führt, aufgebrochen worden war. Sie rief die Polizei und die Area-Managerin. Ein Teil der Beute – 930 €– zahlte der Angeklagte wiederum noch um 2:00 Uhr in der Tatnacht an einem Bareinzahlungsautomaten seiner Bank auf sein Konto ein. Am 00.00. zahlte er für eine durchgeführte Inspektion 550 € an das Autohaus U2. Am darauffolgenden Tag kaufte er in dem Autohaus eine Anhängerkupplung, auf die er jedoch erst unter dem 21.11.2006 eine erste Rate von 700 € bar beglich. 2. Taten vom 00.00.2006 Infolge der bisherigen Serie von Einbruchsdiebstählen sah sich die Geschäftsleitung der Firma E5 zum Handeln gezwungen. Trotz Ersatzes der beschädigten Tresore und Austauschs eines Teils der Schließanlagen war es dennoch zu weiteren Einbruchsdiebstählen gekommen. Der Verdacht konzentrierte sich deshalb bereits auf einen „Insider“, insbesondere deshalb, weil bei keiner der Taten Einbruchsspuren an den Eingangstüren festzustellen waren. Die bisher stattgefundenen Überprüfungen und Kontrollen hatten sich dabei ohne Ergebnis auf die Mitarbeiter der Filialen konzentriert. Da dies erfolglos geblieben war, erging bezüglich der durch die bisherigen Taten betroffenen Filialen eine Anweisungsänderung: die Tageseinnahmen sollten ab sofort nicht mehr die Nacht über im Tresor gelagert werden. Der jeweiligen Store-Managerin wurde vielmehr die Weisung erteilt, nach Ladenschluss die Tageseinnahmen noch am Automaten einer Bankfiliale einzuzahlen oder gegebenenfalls die Einnahmen bis zum Folgetag mit nach Hause zu nehmen. Im Tresor sollten die Tageseinnahmen jedenfalls nicht weiter zwischengelagert werden. Tatsächlich wurde diese Anweisung ab Ende Oktober 2006 in allen bisher durch Einbruchsdiebstähle betroffenen Filialen – wenn auch mit gewissen Abweichungen – befolgt. Dem Angeklagten war diese Abweichung von der ursprünglichen Vorgehensweise unbekannt geblieben. Bezüglich der Filiale in F1 auf der M2-Straße hatte die Geschäftsleitung darüber hinaus in Zusammenarbeit mit der Polizei zu einer Observationsmaßnahme gegriffen. In unmittelbarer Nähe zum Tresor, aber gut getarnt, war eine Überwachungskamera installiert worden, deren Aufnahmen per Funk auf ein Aufzeichnungsgerät gespielt wurden. Es handelte sich dabei um das Aufzeichnungsgerät H9, das von der Polizei für die Dauer des Einsatzes der Überwachungskamera im Büro der Area-Managerin T8 in der Filiale auf der M2-Straße platziert wurde. Bis zum 04. November 2006 hatte diese Observationsmaßnahme zu keinem Ergebnis geführt. Vor diesem Hintergrund ereigneten sich folgende weitere Taten des Angeklagten: a) Am 00.00.2006 war der Angeklagte krankgeschrieben. Dennoch fuhr er am frühen Abend zur Filiale in F1 auf der M2-Straße, da er die Tageseinnahmen an sich bringen wollte. Er traf noch während der Öffnungszeit ein und trank mit der Mitarbeiterin L8, die Spätschicht hatte, einen Kaffee. Dabei brachte er erstmalig in Erfahrung, dass diese die Tageseinnahmen im Laden lassen wird, aber noch am gleichen Abend die Store-Managerin L10 vorbeikommen wird, um das Geld abzuholen und vor weiteren Einbrüchen zu sichern. Der Angeklagte – dessen Kontostand zu diesem Zeitpunkt –3.997,40 € betrug – beschloss dennoch, die Einnahmen an sich zu bringen, bevor die Store-Managerin zurückkommt. Er blieb deshalb im Laden, während die Zeugin L8 die Abrechnung machte, den Laden aufräumte und säuberte. Sie stellte ihre Lade mit dem Wechselgeld unten in den Tresor ein. Der Angeklagte war dabei nicht im Raum, schloss jedoch aus den Geräuschen, dass sie wie üblich auch die Tageseinnahmen in den Innentresor einwarf, so dass sie für ihn über die Schublade zugänglich sein würden. Stattdessen deponierte die Zeugin L8 die Tageseinnahmen jedoch für den Angeklagten unerreichbar im unteren Tresorteil. Gemeinsam mit der Zeugin L8 verließ der Angeklagte dann zunächst das Ladenlokal mit der Absicht, anschließend zurückzukehren und den Tresor über den üblichen Weg zu leeren. Da der übliche Weg häufig praktiziert und damit einstudiert war, glaubte der Angeklagte, eine auch möglicherweise knappe Tatzeit bis zum Eintreffen der Store-Managerin L10 reiche aus, um die Tat erfolgreich auszuführen. Bei seiner Rückkehr in das Ladenlokal stellte der Angeklagte jedoch fest, dass auch die Zeugin L8, die ihre Zigaretten im Laden vergessen hatte, wieder im Geschäft war. Der Angeklagte wartete daher, bis sich die Zeugin L8 erneut aus dem Laden entfernt hatte und ging zwischen 22.30 Uhr und 23.20 Uhr wieder zu der E5-Filiale zurück, öffnete die Eingangstür mit seinem Nachschlüssel und ging in den Lagerraum im Erdgeschoss, in welchem sich der Tresor befand. Wie üblich hebelte er die Tresorschublade auf und versuchte mit dem Greifer an das Bargeld zu kommen. Er fand jedoch im durch die Schublade zugänglichen Teil des Tresors kein Bargeld vor. Trotz dieses Scheiterns des Tatplans wollte der Angeklagte nicht aufgeben. Da das Geld aus der Tageseinnahme ersichtlich noch in der Filiale sein musste, die Zeit wegen des bevorstehenden Erscheinens der Store-Managerin aber drängte, begann der Angeklagte mit einer hektischen und letztlich auch rücksichtslosen Suche. In der Erwartung, dass das Geld zwischengelagert sei, brach der Angeklagte so auch die Tür zum Büro der Area-Managerin T8 auf und drang in das Büro ein. Hier fand er einzig das Aufzeichnungsgerät der Überwachungskamera, welches er an sich nahm und mitnahm. So verließ er nach relativ kurzer Zeit wieder die Filiale ohne mit der Tat den erhofften Erfolg gehabt zu haben. Um 23:30 Uhr erschien die Zeugin L10 wie beabsichtigt in der Filiale, um das Geld zu holen. Sie bemerkte den Einbruch und rief die Polizei. Um 23:49 Uhr rief der Angeklagte seine Lebensgefährtin an. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in F4. b) Da der Angeklagte in der F1 Filiale keine Beute gemacht hatte, aufgrund seines Kontostandes jedoch dringend auf Einnahmen angewiesen war, fuhr er in derselben Nacht in die Filiale in N9, um jedenfalls dort die Tageseinnahmen auf die übliche Art und Weise an sich zu bringen. Ihm war dabei nicht bekannt, dass die Handhabung der Tageseinnahmen nicht nur in F1 sondern auch in den anderen Filialen geändert worden war. In N9 hatten die Mitarbeiterinnen L9 und Z den Spätdienst gemacht. Nach der Abrechnung hatten auch sie die Tageseinnahmen nicht in den Innentresor eingeworfen, sondern in den unteren Teil des Tresors eingelegt. So wie in F1 war auch hier die Verfahrensweise aufgrund der vorherigen Einbrüche geändert. Man hatte erkannt, dass das Innenfach des Tresors zu leicht zu knacken und damit unsicher war. Auch hatten sie die Holztür zum Lager, in dem sich der Tresor befand, verschlossen. Wie bei seinen früheren Einbrüchen in diese Filiale öffnete der Angeklagte nach 24:00 Uhr die Eingangstür mit dem in seinem Besitz befindlichen Nachschlüssel. Da er keinen Schlüssel für die Lagertür hatte, hebelte der Angeklagte sie auf, um zu dem Tresor zu gelangen. Anschließend hebelte er wie üblich die Tresorschublade auf, fand jedoch auch hier kein Bargeld vor. Im Obergeschoss des Ladenlokales entriegelte er ein Fenster und schob eine zusätzliche, innenliegende Sicherung zurück. Damit wollte der Angeklagte wiederum den Eindruck erwecken, der Täter sei kein Insider und sei von außen in das Ladenlokal eingedrungen. In diesem Fall verließ der Angeklagte schließlich ohne jede Beute die Filiale. Die Frühschicht am nächsten Morgen hatte die Mitarbeiterin L9. Sie betrat gegen 08:20 Uhr das Geschäft und bemerkte die aufgebrochene Lagertür und rief die Polizei, die wiederum keine weiteren Beschädigungen insbesondere an den Außentüren feststellen konnte. 3. Tat vom 00./00.00.2006 Mit diesen gescheiterten Einbruchsdiebstählen hatte sich die Situation für den Angeklagten entscheidend geändert. Er erkannte, das die bisherige Art der Tatausführung nicht mehr ohne weiteres funktionieren würde. Die Bedingungen hatten sich geändert. Ein Zugriff auf die Tageseinnahmen über die obere Tresorschublade war ihm in den bisher angegangenen E5 Filialen in N9, L7 und F1 offensichtlich nicht mehr möglich. Gleichzeitig verschärfte sich die finanzielle Lage des Angeklagten jedoch weiter. Den bereits am 04. November 2006 vorhandenen Sollstand des Kontos hatte er durch erbeutetes Geld nicht aufbessern können. Der Angeklagte kam deshalb auf den Gedanken, nunmehr die E5 Filiale in C8 anzugehen. Auch die Örtlichkeiten in dieser Filiale waren dem Angeklagten grundsätzlich bekannt, da er auch hier für die Firma E4 tätig gewesen war. Allerdings war bei dieser Filiale die Schließanlage zur Eingangstür nicht über die Firma E4, sondern über eine andere Firma eingebaut worden. Aus diesem Grund hatte der Angeklagte nie über einen Schlüssel zu der Schließanlage der Eingangsfront verfügt. Allerdings hatte der Angeklagte einen Nachschlüssel zu einem Nebeneingang des Ladenlokals, den er sich auf unbekannt gebliebene Weise verschafft hatte. Dieser Nachschlüssel allein eröffnete dem Angeklagten jedoch noch nicht ohne weiteres den Zugang zur Filiale, da die entsprechende Nebentür nur über den Hausflur zu erreichen war. Für die Haustür wiederum besaß der Angeklagte keinen Nachschlüssel, so dass er sich zu dem Hausflur zunächst auf andere Weise Zugang verschaffen musste. Die Hoffnung des Angeklagten, dass in der Filiale in C8 der Umgang mit den Tageseinnahmen noch nicht geändert worden war, traf jedoch zu. Eine entsprechende Anweisung der Geschäftsleitung war nämlich bislang nur bezüglich der Filialen ergangen, in denen Einbruchsdiebstähle bislang stattgefunden hatten. So fuhr der Angeklagte in der Nacht vom 00. auf den 00.00.2006 zu der Filiale E5 auf der L12-Straße in C8. Sein Konto wurde zu diesem Zeitpunkt mit 4.520,77 € im Minus geführt und er war dringend auf Einnahmen angewiesen, damit er seine Lebensweise fortführen konnte und sein Umfeld seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse nicht erkannte. Vor Ort verschaffte sich der Angeklagte auf unbekannt gebliebene Art zunächst Zugang durch die Haustür zum Hausflur. Von dort konnte er mit seinem Nachschlüssel durch die Nebentür in das Geschäft gelangen. Da er die Örtlichkeit kannte, wusste er, dass sich der Tresor in einem unverschlossenen Lagerraum befand. Wie üblich hebelte er dort die Schublade des Tresors auf und entnahm aus dem Innentresor mittels eines Greifers Bareinnahmen in Höhe von 1.777,69 €. Noch in der Nacht kurz nach der Tat rief der Angeklagte um 1:21 Uhr seine Lebensgefährtin Frau Q3 an. Um diese Zeit befand er sich in C8, westliche Innenstadt. Am 00.00.2006 zahlte er aus der erzielten Beute 700 € bar auf die Anhängerkupplung an das Autohaus U2. Am 22.11.2006 zahlte er 300 € in bar auf sein Konto ein. Durch den Frühdienst wurde der Einbruch bemerkt und die Polizei gerufen. Aufbruchspuren oder Beschädigungen wurden wiederum nicht festgestellt. Bei sämtlichen vorstehend geschilderten Einbruchsdiebstählen handelte der Angeklagte vorsätzlich und in der Absicht, sich die Beute rechtswidrig zuzueignen. III. Tötung der N10 1. Obwohl der Angeklagte mit dem Einbruchsdiebstahl in der E5 Filiale in C8 Mitte November 2006 Erfolg gehabt hatte, blieb die finanzielle Situation drückend. So befand sich sein Konto Anfang Dezember 2006 erneut mit über 4.000 € im Soll. Hinzu kam, dass erneut – so wie bereits im November 2006 – die Miete für das Wohnhaus in X3 nicht vom Konto überwiesen worden war. Eine Tatsache, die die finanziellen Schwierigkeiten durch entsprechende Beschwerden der Vermieter schnell offenbaren konnte. Gleichzeitig hatte sich für den Angeklagten offenbart, dass ein Einbruchsdiebstahl in die E5 Filialen in N9, L7 und F1 (M2-Straße) – also die Filialen, für die er über Nachschlüssel zur Filialtür verfügte – nicht mehr in der bisherig einfachen und sicheren Weise möglich war. Die Taten vom 00. auf den 00.00.2006 in F1 und N9 hatten ihm gezeigt, dass sich die Bedingungen geändert hatten. Die Tageseinnahmen wurden offensichtlich nicht mehr im Tresor gelagert bzw. nicht mehr so im Tresor, dass sie für den Angeklagten über die obere Schublade zugänglich blieben. Ein Ausweichen auf eine andere Filiale war keine Alternative, da der Angeklagte nur bezüglich der Filialen in N9, L7 und F1 (M2-Straße) über einen Nachschlüssel zur Eingangstür verfügte, der gerade den schnellen und damit risikolosen Zugang zur Filiale ermöglichte. Eine Alternative stellte deshalb auch nicht die Filiale in C8 dar, in die er zuletzt eingedrungen war. Hier besaß der Angeklagte „nur“ einen Nachschlüssel zur Seitentür, die er nicht ohne weiteres und damit schnell erreichen konnte. Die Gefahr einer Tatbeobachtung durch Dritte war damit einfach zu groß. In dieser Situation befand sich der Angeklagte, als er am 00.00.2006 von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu Reparaturarbeiten in der Filiale in F1 auf der M2-Straße war. Er verkabelte und befestigte dort eine Deckenlampe. Ferner programmierte er die Kamera im ersten Obergeschoss neu. Spätestens bei dieser Gelegenheit lernte er die neue Store-Managerin dieser Filiale, N10 (a), kennen, die er am folgenden Tag in dem Ladenlokal (b) tötete. a) N10 wurde am 00.00.1984 geboren. Nach der Schulausbildung hatte sie eine Ausbildung als Verkäuferin bei F5 erfolgreich abgeschlossen. Da sie sich in diesem Beruf nicht glücklich fühlte, kündigte sie Mitte 2005. Nach kurzer Arbeitslosigkeit begann sie etwa im Herbst 2005 als Mitarbeiterin für die Kette E5 zu arbeiten. Sie hatte zunächst bei E5 in L7 angefangen, dann einige Wochen auf der M2-Straße in F1 gearbeitet. Danach wurde sie wiederum für einige Monate in L7 eingesetzt. Im November 2006 schied auf eigenen Wunsch die frühere Store-Managerin der M2-Straße, L10, aus. N10 wurde als ihre Nachfolgerin bestimmt. Sie freute sich über diese Chance und hatte beschlossen, diese um jeden Preis zu nutzen. Aufgrund firmeninterner Umstände blieb N10 jedoch noch den Monat November über in der L7 Filiale. Nach Feierabend fuhr sie dann meist noch in die Filiale auf der M2-Straße um das Geld abzuholen und bei der Bank einzuzahlen. Ab dem 02.12.2006 begann sie dann fest als Store-Managerin auf der M2-Straße in F1. Im Dezember 2005 hatte N10 eine Beziehung mit P1, dem damaligen Store-Manager von E5 im D1 in F1 begonnen. P1 verlor jedoch seine Anstellung bei E5, da er durch zwei Diebstähle aufgefallen war. Im Sommer 2006 hatte er Geld aus der Kasse genommen. Hier hatte ihm die Area-Managerin eine zweite Chance gegeben und von einer Kündigung abgesehen. Da kurz darauf nicht die gesamten Tageseinnahmen durch ihn bei der Bank eingezahlt worden waren, hatte die Area-Managerin mit ihm einen Aufhebungsvertrag geschlossen. N10 hatte mit P1 in einer Wohnung in der L13-Straße in F1 gelebt. Als ihre Mutter aus finanziellen Gründen die Wohnung verlor, hatte das Paar sie in ihrer Wohnung aufgenommen. Nach etwa 1 ½ Jahren verließ N10 P1, da sie sich von diesem kontrolliert und eingeengt fühlte. Kurz darauf lernte sie ihren späteren Verlobten, S3, kennen. Mit diesem und ihrer Mutter bezog N10 eine neue Wohnung auf der T9 in F1. P1 litt zunächst sehr unter der Trennung und versuchte bei mehreren Gelegenheiten, sie zurückzugewinnen. Seit einiger Zeit ist er jedoch neu liiert, verbringt seine Freizeit mit der neuen Freundin und hat die Trennung von N10 überwunden. N10 verbrachte ihre Freizeit mit ihrem Verlobten, ihren beiden Hunden und den gemeinsamen Freunden. S3 war arbeitslos und holte sie nach der Arbeit grundsätzlich ab. Während der Zeit in der L7 Filiale holte er sie am Hauptbahnhof ab, später dann in der Filiale auf der M2-Straße. Er wusste, dass sie bei Verlassen des Ladenlokals meist die Tageseinnahmen bei sich hatte und wollte sie mit so viel Geld nicht allein durch die Stadt laufen lassen. S3 wartete dann im Laden, während N10 aufräumte und die Abrechnung machte. Da N10 sich streng an die Vorgaben ihres Arbeitgebers – Betriebsfremde nach Abschließen nicht in die Läden zu lassen – hielt, ließ sie S3 durch die Vordertür raus. Sie selbst schloss dann den Laden ab und verließ diesen durch die Hintertür. An dieser wartete S3 auf sie. Gemeinsam gingen sie entweder zur Bank um das Geld dort einzuzahlen oder nach hause, wo sie das Geld dann in einer eigens hierfür angeschafften Geldkassette aufbewahrte. b) Die E5 Filiale auf der M2-Straße war zum Tatzeitpunkt wie folgt aufgebaut: Im Erdgeschoss des Ladenlokals befand sich der Verkaufsraum, der zur Straße mit einer Glasfront versehen war. In dieser Glasfront waren auch die Haupttüren, durch die die Gäste das Geschäft betraten. Vom Verkaufsraum führte ein Aufgang zum ersten Obergeschoss, der als „Loungebereich“ für Gäste genutzt wurde. Von dort ging es zu den Toiletten sowie zum Personal- und Sanitätsraum. Im Erdgeschoss befand sich eine Tür zum Lagerraum, in welchem der Tresor sowie diverse Reinigungs- und Putzutensilien standen. Vom Lagerraum aus konnte das Ladenlokal durch ein von innen elektrisch zu bedienendes Rolltor sowie durch eine Verbindungstür zum Hausflur verlassen werden. Den Ausgang durch den Hausflur nahm grundsätzlich das Personal der E5 Filiale. Vom Hausflur aus gelangte man zum Nebenausgang auf der L14-Straße. Vom Hausflur konnte man des weiteren in den Keller gelangen. Einen direkten Zugang vom Ladenlokal in den Keller gab es nicht. Am Ende der Kellertreppe befand sich ein Podest, von wo es geradeaus zu den einzelnen Kellerräumen – auch anderer Geschäfte und Bewohner des Hauses – ging, die durch eine jedoch stets geöffnete Brandschutztür abgetrennt wurden. Unterhalb der Treppe war ein großer, allgemein zugänglicher und unverschlossener Raum. Im hinteren Teil dieses Raumes waren Wasseranschlüsse an der Wand angebracht. Hier befanden sich auch die Stromzähler und Verteilerkästen. Der Kellerraum der E5 Filiale wurde quasi nicht benutzt. Dort befand sich lediglich ein Videorecorder, über den ein Werbefilm im Verkaufsraum gespielt wurde sowie die Technik für die installierte Überwachungskamera für den „Loungebereich“ im ersten Obergeschoss. Die Geräte waren jedoch auf Dauerbetrieb gestellt, so dass ein ständiger Zugang durch die Mitarbeiter nicht erforderlich war. Nur bei technischen Defekten und zum Ablesen von Strom, Wasser und Heizung war ein Betreten der Kellerräume erforderlich. Der Angeklagte hatte im Rahmen seiner Hausmeistertätigkeiten auch Arbeiten im Keller ausgeführt, wusste also von der Existenz des Kellers. Da die Mitarbeiterinnen der E5 Filiale den Keller für die tägliche Arbeit nicht benötigten, wurde ein Kellerschlüssel nie in der Filiale deponiert. Nur die Store-Managerin N10, die Area-Managerin sowie die örtliche Hausverwaltung hatten einen Schlüssel. Auch der externe Hausmeisterdienst – die Firma E4 – hatte keinen Kellerschlüssel. c) Anlässlich seines Arbeitseinsatzes in der Filiale auf der M2-Straße am 00.00.2006 erfuhr der Angeklagte jetzt, dass für den nächsten Tag – Samstag den 00.00.2006 – eine Promotionaktion mit Darstellern des Musicals „H10“ geplant war. Der Angeklagte war sich sofort darüber im Klaren, dass vor diesem Hintergrund für den nächsten Tag eine überaus hohe Tageseinnahme in der Filiale in F1 (M2-Straße) zu erwarten war, die deutlich über den Beträgen liegen konnte, die er bisher erbeutet hatte. Denn neben der geplanten Sonderaktion kam hinzu, dass es sich um einen verkaufsoffenen „langen“ Samstag handelte und auch der inzwischen in der Innenstand von F1 eingerichtete Weihnachtsmarkt bis zum Abend hin geöffnet sein würde. Alle drei Umstände garantierten einen derart hohen Publikumsverkehr auch in der E5 Filiale, dass eine Tageseinnahme von mehreren tausend Euro zu erwarten war. Dies beschäftigte den Angeklagten so, dass er noch am Abend des 00.00.2006 auch seiner Lebensgefährtin von dieser geplanten Aktion berichtete. 2. a) Am 00.00.2006 entwickelte sich das Tagesgeschäft in der Filiale in F1 (M2-Straße) tatsächlich so, wie es der Angeklagte vermutet hatte. Die Mitarbeiterin L8 hatte die Frühschicht in der Filiale auf der M2-Straße. Sie meldete sich mit ihre Touchkey um 8:04 Uhr an der Kasse an. Schon morgens war in dem Laden so ungewöhnlich viel Betrieb, dass die Zeugin L8 ihn allein nicht bewältigen konnte. Sie rief daher N10 an, die eigentlich erst zur Mittagsschicht kommen wollte. Motiviert und hilfsbereit kam N10 sofort in das Geschäft, wo sie sich bereits um 10:30 Uhr mit ihrem Touchkey an der Kasse anmeldete. Als weitere Mitarbeiter waren an diesem Tag noch G5 und K1 in der Filiale. G5 hatte sich um 10:48 Uhr angemeldet, K1 um 10:54 Uhr. Die Promotionaktion an diesem Tag lief sehr gut, der Laden war voller denn je und die Mitarbeiterinnen hatten an diesem Tag sehr viel Spaß, lachten miteinander und freuten sich über die erfolgreiche Aktion. Gerade N10 war hochmotiviert und wollte unbedingt die „Marke“ zum Umsatz von 3.000 € knacken. Am späten Nachmittag verbrühte sich L8 am Kaffeeautomat die Hand und ging wegen Schmerzen bereits um 18:05 Uhr nach hause. Die Mitarbeiterinnen G5 und K1 gingen um 20:17 Uhr bzw. 20:25 Uhr nach Hause. Frau K1 hatte N10 noch angeboten zu bleiben, um ihr beim Aufräumen und Putzen zu helfen. Das hatte N10 aber abgelehnt und gesagt, sie schaffe das schon. So befand sich N10 spätestens ab 20:30 Uhr allein in der Geschäftsfiliale. Sie wollte noch etwas Umsatz machen und freute sich nach Schichtende auf einen Abend mit ihren Freunden. Ihre Freundin L15 war nachmittags auf einen Kaffee in das Geschäft gekommen und die beiden Frauen hatten vereinbart, sich am späteren Abend zum Billardspielen zu treffen. Auch ihr Verlobter, S3, war Mittags in der Filiale und hatte sich dort bis circa 14:00 Uhr aufgehalten. Er war an diesem Tag mit seinen Freunden in W2 zu einer Fernseh-Fußballübertragung verabredet, so dass er N10 an diesem Abend ausnahmsweise nicht nach Feierabend abholen konnte. S3 fuhr von dem E5 Laden direkt nach W2, wo er seine Freunde in der Kneipe „T10“ traf, mit ihnen das Fußballspiel schaute und anschließend feierte. b) Der Angeklagte hingegen hatte den Nachmittag und frühen Abend zu Hause bei seiner Lebensgefährtin Q3 verbracht. Sie saßen bzw. lagen auf der Couch und schauten fern. Irgendwann nach Beginn des Abendspielfilms stand der Angeklagte auf und erklärte seiner Lebensgefährtin, er müsse noch einmal weg, um zu arbeiten. Tatsächlich wollte er sich auf den Weg machen, um den geplanten Einbruchsdiebstahl in die Tat umzusetzen. Dabei durfte er in F1 nicht zu spät eintreffen, da er noch vor Ladenschluss Kontakt zu der letzten Mitarbeiterin haben musste, um so den Ablageort der Tageseinnahmen zu erfahren. An eine gewalttätige Aktion dachte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht. Gegenüber seiner Lebensgefährtin Q3 offenbarte der Angeklagte von diesen Plänen nichts. Er untermauerte seine Erklärung, noch einen Arbeitsauftrag ausführen zu müssen noch mit der Zusage, sich sofort per Handy bei ihr zu melden, wenn er die Arbeiten abgeschlossen habe und wieder auf dem Heimweg sei. 3. a) Am 00.00.2006 gegen 21:30 Uhr hatte der Angeklagte die Filiale in der F1 Innenstadt erreicht und betrat den Verkaufsraum. In der Innenstadt herrschte noch reger Fußgängerverkehr, da ein Großteil der Geschäfte bis 22:00 Uhr geöffnet hatte und der Weihnachtsmarkt auch erst soeben geschlossen worden war. Zu diesem Zeitpunkt war N10 mit den letzten Verkäufen beschäftigt. Den letzten Verkauf von Donuts tätigte sie um 21:43 Uhr. Spätestens ab diesem Zeitpunkt befand sich N10 mit dem Angeklagten allein. Sie hatte dabei keinerlei Bedenken. N10 kannte ihn spätestens seit dem vorhergehenden Tag als Hausmeister des Unternehmens und sah in ihm einen Mitarbeiter von E5. Im Übrigen verhielt sie sich grundsätzlich streng nach Vorschrift die besagte, dass bei Abschließen keinerlei Fremde bzw. Kunden im Laden sein durften. Das ging so weit, dass sie sogar ihren Verlobten vor dem Abschließen durch die Haupttür rausließ. Da sie den Angeklagten jedoch zu den Mitarbeitern von E5 zählte, hatte sie keinerlei Bedenken, dass er sich auch nach Abschließen im Ladenlokal befand. So hatte der Angeklagte auch bei früheren Gelegenheiten anderen Mitarbeiterinnen in verschiedensten Filialen geholfen, den Laden abends abzuschließen, Kontrollrundgänge gemacht und das Geschäft dann gemeinsam mit diesen verlassen. Auch die Zeugin L8 hatte am 04. November 2006 das Geschäft auf der M2-Straße abgeschlossen, als sich der Angeklagte noch im Verkaufsraum befunden hatte und war anschließend mit ihm gemeinsam durch den Personalausgang gegangen. Deshalb hatte N10 keine Bedenken, dem Angeklagten den weiteren Aufenthalt im Ladenlokal zu gestatten, obwohl sie jetzt die Filiale abschloss, sich dazu zur Filialtür begab und dort das obere und das untere Schloss verriegelte. In der Nähe der Verkaufstheke stehend schaute der Angeklagte ihr dabei zu. Zum selben Zeitpunkt gingen die Zeuginnen T11 und N11 die M2-Straße entlang. Sie hatten Hunger und überlegten, ob sie einen Donut kaufen sollten. Deshalb steuerten die beiden das E5 Geschäft an und schauten dabei in Richtung des Ladenlokals. In diesem Moment sahen sie N10, die sich bückte und die Glastür zur Fußgängerzone abschloss. Die Zeuginnen sahen auch den Angeklagten, der sich an die Theke im Verkaufsraum lehnte, mit N10 sprach und diese dabei freundlich anlächelte. Die beiden Frauen stellten fest, dass sie für einen Besuch des E5 Lokals zu spät waren und gingen weiter. N10 hatte ihr „Tagesziel“ erreicht, die Bruttoeinnahmen des 00.00.2006 lagen bei 3.042,08 Euro. Das Gespräch mit N10 verlief hingegen nicht so, wie der Angeklagte sich dies erhofft hatte. N10 war eine korrekte, zuverlässige und zudem hochmotivierte Mitarbeiterin, die das Geld nicht im Laden belassen wollte. Sie wollte es – wie auch schon am Tag zuvor – mit nach Hause nehmen, um es am nächsten Tag bei der Bank einzuzahlen. Dies brachte der Angeklagte bei seinem Zusammentreffen mit N10 an diesem Abend in Erfahrung. Er wusste damit, dass das Geld nicht für einen anschließenden Diebstahl in der Filiale zurückbleiben würde. Einfach aufzugeben und unverrichteter Dinge nach Hause zu fahren, hätte jedoch der Persönlichkeit des Angeklagten als „Kämpfernatur“ widersprochen. Er hatte sich in den Kopf gesetzt, die Tageseinnahmen an sich zu nehmen und wollte so kurz vor dem Ziel – er war schon in der Filiale und nur die Person der N10 trennte ihn von seinem Erfolg – nicht aufgeben. Außerdem hatte sich seine finanzielle Situation immer weiter zugespitzt. Es standen viele Rechnungen, u.a. die Miete, aus, die dringend bezahlt werden mussten. Der gemeinsame Sohn O1 war vor einigen Wochen geboren worden und das Weihnachtsfest stand vor der Tür. Ohne weitere „Einnahmen“ hätte der Angeklagte die von ihm geschaffene Fassade der glücklichen Mittelstandsfamilie nicht aufrecht erhalten können. Dies wollte er jedoch um jeden Preis. Da seine bisherige Einnahmequelle – Aufbruch der Tresore bei E5 – wegen der geänderten Verfahrensweise in Zukunft wegfiel und eine neue Einnahmequelle nicht ersichtlich war, stand in dieser Situation die Fassade des Angeklagten insgesamt auf dem Spiel. Er war nicht bereit, diese zusammenbrechen zu lassen, dafür war ihm sein neu aufgebautes Leben zu wichtig. Zeitweise hatte der Angeklagte überlegt, seine Einbruchstaten auf die Filialen von L6 zu verlegen, für die die Firma E4 ebenfalls arbeitete. Er musste jedoch feststellen, dass deren Sicherheitssystem deutlich komplizierter und ausgereifter war und Einbrüche hier für ihn nicht möglich waren. Es ist Ausdruck seiner seit frühester Jugend entwickelten dissozialen Züge, dass er in dieser Konfliktsituation nur die Strategie des Angriffs kennt, nicht aber die des Rückzugs oder die Besinnung auf Legalität. Unausweichlich trafen so die „Kämpfernatur“ des Angeklagten und die Couragiertheit N10 zusammen. Diese Situation führte zu einem Angriff des Angeklagten auf N10, mit dem er ihren Tod herbeiführen wollte, um dennoch in den Besitz des Geldes zu kommen. Mit einem Drosselwerkzeug von etwa 7-10 mm Breite strangulierte er sie so lange von vorne, bis sie infolge einer Halsweichteilkompression erstickte. Weitere Verletzungen hat der Angeklagte N10 hierbei nicht beigebracht. Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte nicht geklärt werden, ob der Angeklagte vor diesem Angriff bereits das Geld gegen den Willen N10 an sich genommen hatte und er auf ihre Versuche, es zurückzuerlangen, mit der Tat reagierte oder aber ob er N10 tötete, um dann das Geld an sich zu nehmen. Auch konnte nicht geklärt werden, wo der Übergriff stattgefunden hat. b) Der Angeklagte ließ von N10 ab, als erkannte, dass diese entsprechend seinem Vorhaben tot war. Trotz dieser Erkenntnis blieb er ruhig und überlegt. Er war sich nicht sicher, ob sich eventuell Spuren von ihm an der Leiche befanden. Daher beschloss er, die Leiche zu säubern und eventuelle Spuren zu beseitigen. Auch wollte er ein Auffinden der Leiche am nächsten Morgen durch die Mitarbeiter der E5 Filiale verhindern und beschloss daher, die Leiche zu verstecken. Er kannte den Keller aufgrund seiner Hausmeistertätigkeit und wusste, dass dieser durch die Mitarbeiter grundsätzlich nicht betreten wurde. Der Angeklagte nahm der Leiche der N10 das Schlüsselband ab, öffnete hiermit die Tür vom Lagerraum zum Hausflur und verbrachte die Leiche in den Keller. Um den leblosen Körper der N10 zu bewegen, zog er ihn über den Fußboden, wobei aufgrund vorhandener Bauchlage das T-Shirt bis über die Brustwarzen hochgeschoben wurde und die Haut im Brustbereich beidseitig – einer Schmetterlingsfigur ähnlich – postmortal abgeschürft wurde. Die Leiche legte der Angeklagte in dem Raum unterhalb der Treppenschräge ab. Er wusste, dass ein zufälliges Betreten Dritter dieses Bereiches nahezu ausgeschlossen war. Die Leiche befand sich nun in Rückenlage, das T-Shirt unverändert bis über die Brustwarzen hochgeschoben, die Hose war verschlossen. Auf den Oberschenkeln der Getöteten legte der Angeklagte ihre Turnschuhe ab. Da der Angeklagte seine DNA- und Fingerabdrücke in den Haaren der Getöteten vermutete, verbrannte er Teile der Haare der Leiche. In Folge dieser Behandlung war das Kopfhaar im Bereich der gesamten rechten Kopfhälfte beginnend von der Stirn über etwa 15 cm Länge zum Hinterhaupt hin und etwa 10 cm in Körperlängsrichtung hitzebedingt verändert, in großen Teilen die Kopfhaut freigelegt. In den Randbereichen des noch erhaltenen Haares war dieses gekräuselt, gekürzt und hitzebedingt schmutzig gelblich-bräunlich gefärbt. Die Haut der Stirn zeigte Hitzeeinwirkungen insbesondere rechtsseitig. Die rechte Augenbraue war nahezu vollständig abgebrannt. Abgesenkte Haare befanden sich auch neben dem Leichnam, auf dem Podest am Ende der Kellertreppe sowie im Flur zu den einzelnen Kellerräumen. Die Leiche reinigte der Angeklagte außerdem mit einem im Lagerraum vorgefundenen Entfetter des Herstellers „T12“, welches in 5 Liter Behältnissen aufbewahrt wurde. Er übergoss mit diesem Mittel großflächig die Körperbereiche, an denen es zu einem gegenseitigen Hautkontakt gekommen sein konnte. Spuren der Flüssigkeit fanden sich unter der Leiche, deren Kleidung ebenfalls von Feuchtigkeit durchzogen war und am Podest am Ende der Kellertreppe. Auf diese Weise hatte der Angeklagte schon bei seinen Einbrüchen in diese Filiale am 00./00.00.2006 und am 00./00.00.2006 Spuren beseitigt, so dass er auch hier auf dieses Mittel zurückgriff. Der genaue Handlungsablauf, also wo und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte die Reinigungs- und Verbrennungshandlungen vornahm, konnte durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Nach Beseitigung der Spuren verließ der Angeklagte den Keller. Er suchte im Personalraum des Geschäfts die Privatsachen – Kleidung, Handy etc – der N10 zusammen und entsorgte diese zusammen mit dem Schlüsselbund an einem unbekannt gebliebenen Ort, damit die Frühschicht am nächsten Tag keinen Verdacht schöpft. Mit den gesamten Tageseinnahmen in Höhe von 3.042,08 € als Beute machte der Angeklagte sich auf den Heimweg. Gegen 1:27 Uhr rief er seine Lebensgefährtin Q3 an. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in F4 in Höhe des C10-Krankenhauses. Der Angeklagte wusste und wollte den ganzen Abend über, was er tat. Er war sich des Unrechts seines Tuns bewusst und war in der Fähigkeit, sein Handeln nach dieser Einsicht zu steuern und zu kontrollieren nicht beeinträchtigt. 4. a) An den nächsten Tagen verhielt sich der Angeklagte äußerlich ungerührt, so dass in seiner Umgebung niemandem eine Veränderung auffiel. Nach seiner Rückkehr aus F1 hatte er sich wie üblich zu seiner Lebensgefährtin ins Bett gelegt und geschlafen. Für den nächsten Vormittag war ein Besuch bei den Schwiegereltern in F1 geplant. Pünktlich um 10:00 Uhr erschien der Angeklagte gemeinsam mit Q3 und den Kindern bei deren Eltern zum Frühstück. Sie blieben bis zur Mittagszeit und fuhren anschließend in die F1 Innenstadt auf den Weihnachtsmarkt. Bei ihrem Gang durch die Innenstadt kamen sie auch an der E5 Filiale auf der M2-Straße vorbei. Sie schauten durch die Glasfront und sahen die Mitarbeiterin K1 mit einem Mann an der Thekenfront stehen und reden. In der Filiale im D1 hat der Angeklagte anschließend mit seiner Familie gegessen. Am frühen Abend des 10. Dezember 2006 rief der Angeklagte bei seinen Vermietern in L16 an. Die Miete stand noch immer aus und der Angeklagte wollte diese Schulden mit der Beute der letzten Nacht begleichen. Er erklärte seiner Vermieterin, der Zeugin G6, er habe erst heute auf den Kontoauszügen gesehen, dass die Miete versehentlich nicht überwiesen worden sei und wolle das Geld sofort vorbeibringen. Frau G6 sagte, es sei nicht so eilig und er könne die Miete ruhig überweisen. Der Angeklagte jedoch drängte darauf, seine Schulden noch an diesem Tag zu begleichen. Er überreichte den Eheleuten G7 einen Briefumschlag, in dem sich ein dicker Stapel zerknitterter Geldscheine befand. In kleiner Stückelung – mit vornehmlich 5-, 10- und 20 € - Scheinen bezahlte der Angeklagte die rückständige Miete. Bei dem Geld handelte es sich um einen Teilbetrag aus der Beute vom 00.00.2006. In der folgenden Nacht fuhr der Angeklagte für einige Tage nach Q4, da er dort einen Auftrag für die Firma E4 zu erledigen hatte. Ab dem 11.12.2006 beglich der Angeklagte von Q4 aus ausstehende Rechnungen in Höhe von etwa 1.300 €. Die Zahlungen erfolgten durch Bareinzahlung mittels Zahlscheinen. Auch das dazu verwendete Geld stammte aus der Beute vom 00.00.2006. b) S3 hatte die ganze Nacht in der Kneipe in W2 verbracht. Am späten Abend hatte er noch versucht, N10 anzurufen, deren Handy jedoch aus war, was für sie untypisch war. Deshalb schrieb er ihr um 23:50 Uhr eine SMS mit dem Wortlaut: „Wieso das Handy aus schatz“. Nach dem Kontrollsystem von S3 Handy wurde diese SMS nicht gelesen, da das Handy ausgeschaltet blieb. Als er gegen 7:00 Uhr zurück nach Hause kam, fand er das gemeinsame Bett leer vor. Zunächst machte er sich keine Sorgen und dachte, seine Verlobte sei vielleicht noch feiern. Er legte sich hin und schlief ein wenig. Als N10 jedoch auch in den nächsten Stunden nicht nach Hause kam, wurde er unruhig und suchte gegen 11:00 Uhr die Filiale auf der M2-Straße auf. Dort traf er Frau K1 an, die um 9:30 Uhr mit ihrem Dienst begonnen hatte. Frau K1 war an diesem Morgen nichts Besonderes im Ladenlokal aufgefallen. Zwar war die Kaffeemaschine nicht geleert und der Laden nicht so ordentlich wie sonst, was sie jedoch nicht irritierte, da am Vortag ja auch besonders viel los gewesen war. Frau K1 beruhigte S3 und sagte, N10 habe erst ab 14:00 Uhr an diesem Tag Schicht, zu dieser werde sie sicherlich erscheinen, da sie außerordentlich pflichtbewusst und zuverlässig sei. Bis 14:00 Uhr wartete S3 in der Filiale und versuchte dabei immer wieder vergeblich, N10 anzurufen. Als sie auch um 14:00 Uhr nicht zu ihrem Dienst erschien, machte er sich größte Sorgen und rief einige Freunde zur Hilfe. Gemeinsam verließen sie das Ladenlokal und suchten N10 vergeblich überall in der Stadt. Frau K1 verblieb in der Filiale und rief währenddessen P1 an. Sie erzählte, dass alle nach N10 suchten und fragte, ob er etwas wissen würde. P1 verneinte dies, kam jedoch sofort und schloss sich dem Suchtrupp an. Im Rahmen der Suche wurde auch der Keller angesprochen. Da jedoch niemand einen Schlüssel hatte, klopfte man an die Tür, wobei Geräusche aus dem Keller nicht zu hören waren. Weiteres bezüglich des Kellers wurde zunächst nicht veranlasst. Gegen 17:00 Uhr begaben sich S3 und sein Freund C11 zur Polizei. Dort wurde ihnen erklärt, man möge eine Vermisstenanzeige noch bis 20:00 Uhr zurückstellen. Um 20:00 Uhr erschien S3 erneut bei der Polizei und übergab dieser ein Passfoto der Getöteten N10. Ihm wurde jedoch mitgeteilt, dass eine offizielle Vermisstenausschreibung erst am nächsten Tag erfolgen würde. Am Morgen des Montag, den 00.00.2006, fuhr S3 dann wiederum zur Polizeiwache und gab nunmehr die Vermisstenanzeige auf. Daraufhin begaben sich die I11 und I12 in das Ladenlokal. Dort trafen sie auf S3, den Bruder der N10 sowie die Mitarbeiterinnen L8 und K1. S3 übergab bei dieser Gelegenheit der Polizei auch die Geldkassette der N10, die sich in deren gemeinsamen Wohnung befunden hatte. In dieser befanden sich noch die Tageseinnahmen des 00.00.2006. Der Polizei wurde die Örtlichkeit gezeigt und auch von dem Keller berichtet. Darauf rief I12 den örtlichen Hausmeister an, damit dieser mit seinem Schlüssel den Keller öffnete. Der Hausmeister erschien nach etwa 45 Minuten mit dem Kellerschlüssel in der Filiale. Die Polizeibeamten schlossen die Kellerräume auf und fanden dort die Leiche von N10, wie der Angeklagte sie in der Nacht vom 00.00.06 auf den 00.00.2006 dort abgelegt hatte. I11 tastete den leblosen Körper ab, um die Vitalfunktionen zu überprüfen. Als jedoch offensichtlich war, dass die Person tot war, verließen die Polizeibeamten den Keller, um keine Spuren zu verwischen und riefen die Mordkommission. C12 suchte gemeinsam mit G8 von dem Rechtsmedizinischen Institut der Universität E9 sowie C13 von der Spurensicherung den Tatort auf. G8 nahm vor Ort eine erste Leichenschau vor und stellte als Todesursache Gewalt gegen den Hals fest. Der Leichnam der N10 wurde in das Rechtsmedizinische Institut der Universität E9 verbracht, wo am 00.00.2006 die Obduktion stattfand. c) Zunächst geriet P1, der frühere Freund der N10, wegen der Einbruchsdiebstähle und wegen der Tötung von N10 in Verdacht, da er die Filialen in F1, N9 und L7 aufgrund seiner eigenen Tätigkeit für die Kette E5 sehr gut kannte und selbst wegen Unregelmäßigkeiten aufgefallen und entlassen worden war. P1 hatte jedoch ein Alibi, welches auch Überprüfungen stand hielt, so dass sich binnen kurzer Zeit herausstelle, dass er als Täter nicht in Betracht kam. Am 13.12.2003 wurde mit gemeinsamer Hilfe der Zeuginnen N11 und T11 ein Phantombild des Mannes erstellt, den die Zeuginnen beim Abschließen der Filiale am 00.00.2006 gemeinsam mit N10 in der Filiale gesehen hatten. Dieses Phantombild wurde im Folgenden der Zeugin L8 gezeigt, die spontan äußerte, die abgebildete Person sehe dem Hausmeister „H2“ ähnlich. Vor diesem Hintergrund geriet der Angeklagte in den Mittelpunkt der Ermittlungen. In Absprache mit seinem Arbeitgeber, dem Zeugen E10, wurde der Angeklagte am 08.01.2007 gegen 14:00 Uhr in einer Tiefgarage festgenommen. Noch am selben Tag wurde er durch C14 und T13 sowohl zu dem Mord als auch zu den Einbruchsdiebstählen verantwortlich vernommen. Er stritt zunächst jede Verantwortung ab und warf den ermittelnden Beamten vor, sie hätten sich allein aufgrund seiner Vergangenheit auf ihn eingeschossen. In einer zweiten Vernehmung vom selben Tag hielten C14 und T13 dem Angeklagten dann die nächtlichen Bareinzahlungen auf sein Konto nach den Einbrüchen vor. Daraufhin räumte der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten teilweise ein. Er habe die Tat am 00./00.00. in N9 begangen, bestritt jedoch, Manipulationen an dem Fenster im 1. Obergeschoss vorgenommen zu haben. Die vernehmenden Beamten hielten dem Angeklagten in dieser Vernehmung zu der 2. Tat auf der M2-Straße in F1 (00./00.00.) vor, dass bei diesem Einbruch eine Kameraatrappe gestohlen wurde, die Schublade aufgehebelt wurde und der Tresor offengestanden hat. Dass der Tresor tatsächlich geschlossen war und erst am nach Entdeckung des Einbruchs durch die Mitarbeiterin geöffnet wurde, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Wegen seiner flexiblen und schnellen Auffassungsgabe reagierte der Angeklagte prompt auf diese Informationen und passte seine Aussage an. Er sei mit dem Schüssel in die Filiale gegangen und habe den offenen Tresor vorgefunden. Er habe dann dennoch die Schublade aufgehebelt um zu sehen, ob doch Geld da sei, habe aber nichts finden können. Daraufhin sei er wieder gegangen. Das Rolltor habe er nicht hochgeschoben – es sei geschlossen gewesen als er im Laden war – und auch die Kameraatrappe habe er nicht gestohlen. Der Angeklagte gestand im übrigen, bei Montage der Türschlösser immer die Schlüssel zu den Filialen erhalten zu haben. Davon habe er dann nur zwei abgegeben und einen unbemerkt für sich behalten. Im übrigen habe er jedes Mal, wenn er einen Einbruch begangen habe, Teile des Geldes auf sein Konto einbezahlt. Auch die dritte Tat (00./00.00.) räumte der Angeklagte im Wesentlichen ein. Er erklärte dazu, immer wenn er Nachts Geld eingezahlt habe, habe er vorher einen Einbruch begangen. Allerdings habe er das Tastenfeld nicht abgerissen. Die 4. Tat (00./00.00.) stellte der Angeklagte in Abrede. In diesem Fall sei die nächtliche Einzahlung ausnahmsweise auf Schwarzarbeit zurückzuführen, er hätte 1.000 € für Arbeiten von Herrn E6 erhalten. Die beiden Einbrüche in der Nacht vom 00. auf den 00.00. in L7 und F1 stellte der Angeklagte zunächst in Abrede, er habe nie zwei Einbrüche in einer Nacht begangen. Nach Vorhalt, dass in L7 nur ein Schloss abgeschlossen war, erinnerte sich der Angeklagte und räumte die Tat in L7 ein. Auch den nächsten Einbruch in L7 am 00./00.00. räumte der Angeklagte in dieser zweiten Vernehmung ein. Allerdings stellte er in Abrede, die Kellertür aufgehebelt zu haben. Bezüglich der beiden Einbrüche vom 00./00.00. in F1 und N9 berief sich der Angeklagte zunächst wieder darauf, nie zwei Einbrüche in einer Nacht verübt zu haben. Er sei aber in F1 gewesen, habe mit der Zeugin L8 einen Kaffee getrunken und gesprochen. Dabei habe er mitbekommen, dass sie die Tageseinnahme unten in den Tresor gelegt und nicht in das Innenfach eingeworfen hat. Da der untere Tresor für ihn unerreichbar war, habe er seinen ursprünglichen Plan, das Geld an sich zu nehmen, aufgegeben. Er sei dann aber später doch noch mal zurück zum Geschäft, da er gedacht habe, er hätte sein Handy liegen lassen. Er habe eine Frau im Laden gesehen und sich durch Klopfen bemerkbar gemacht. Dabei sei er jedoch nicht gehört worden. Deshalb sei er zurück zum Auto gegangen, wo er sein Handy gefunden habe. Auch auf mehrfache Nachfrage beharrte der Angeklagte darauf, auch den Einbruch in N9 nicht begangen zu haben. Als ihm die vernehmenden Beamten dann aber Unstimmigkeiten im Fahrtenbuch vorhielten, räumte er die Tat ein. Er sei diesmal mit einer Leiter eingestiegen, da er gewusst habe, dass an einem Fenster im ersten Obergeschoss der Riegel kaputt gewesen sei. Die zehnte Tat in C8 (00./.00.00.) stellte der Angeklagte ebenso in Abrede wie die Tatsache, bei einigen der Taten Reinigungsmittel zur Beseitigung von Spuren verwendet zu haben. Die Tötung von N10 stellte der Angeklagte kategorisch in Abrede, er erklärte, an diesem Abend durchgehend zu Hause mit seiner Lebensgefährtin gewesen zu sein. Am darauffolgenden Tag wurde der Angeklagte erneut vernommen. C14 und T13 hielten ihm nun vor, dass nach seiner Einlassung bezüglich der zweiten Tat am 00./00.00. in F1 der vermeintliche zweite Täter vor und nach ihm im Ladenlokal gewesen sein musste. Daraufhin mutmaßte der Angeklagte, dass sich der andere Täter wohl während seiner Aktionen am Tresor im Lagerraum versteckt gehalten hat. Als ihm vorgehalten wurde, der müsse dann aber eine enorme Ruhe und Gelassenheit gehabt haben, antwortete der Angeklagte: „Wenn er da war, war er sicherlich kaltblütig.“ Nachdem dem Angeklagten vorgehalten wurde, dass diese Einlassungen absolut unglaubwürdig seien, änderte er seine Einlassung erneut. Er räumte nun ein, das Geld entwendet und das Rolltor hochgefahren zu haben, um eine Trugspur zu legen. So habe er den Verdacht auf einen Außenstehenden lenken wollen. Die Kameraatrappe habe er aber nicht mitgenommen. In Laufe dieser Vernehmung räumte der Angeklagte auch die Tat vom 00./00.00. in F1 ein. Den Tresor habe er jedoch nicht verschoben und umgekippt. Reinigungsmittel habe er in diesem Fall ebenfalls nicht verwendet. Am 16.01.2007 vernahmen C14 und T13 den Angeklagten erneut. Der Angeklagte beharrte darauf, am 00.00. ohne Unterbrechung mit seiner Lebensgefährtin zu Hause gewesen zu sein. Auch als ihm die Auswertung seiner Handydaten und ein Anruf an seine Lebensgefährtin um 1:27 Uhr – der Angeklagte befand sich nach dieser Auswertung in F1 – vorgehalten wurde, blieb er dennoch dabei, er sei zu Hause gewesen. Erst im Laufe der Vernehmung passte der Angeklagte seine Einlassung auch diesbezüglich der ihm bekannten Beweislage an. Er räumte ein, in der Nacht in F1 gewesen zu sein. Und zwar habe er in die L6 Filiale auf der C15-Straße einbrechen wollen. Das habe er auch versucht, sei jedoch trotz einiger Bemühungen – die sicherlich Hebelspuren hinterlassen hätten – nicht rein gekommen. Das Bargeld, mit dem er am nächsten Tag die Miete bezahlt hat – habe er aus den vorherigen Taten aufgespart. Im übrigen habe er auch Geld aus zwei Filialen der Kette L6 in S4/ Holland gestohlen. Er sei im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma E4 in den Läden gewesen und habe während der Öffnungszeiten in einem unbeobachteten Moment in den geöffneten Tresor gegriffen. Die vernehmenden Beamten hielten dem Angeklagten auch vor, dass er sich zum Zeitpunkt der 10. Tat (00./00.00. in C8) nach Auswertung der Funkdaten in C8 aufgehalten hat. Daraufhin änderte der Angeklagte erneut seine Einlassung. Er hätte versucht in den Laden zu kommen um die Tageseinnahmen zu entwenden. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, da er nur einen Schlüssel für die Seitentür des Geschäftes – die in den Hausflur führt – gehabt hätte. Letztmalig wurde der Angeklagte am 01.02.2007 von C14 und T13 vernommen. Diese hielten ihm vor, dass die Mitarbeiter der Filiale von L6 in F1 am 00.00.2007 bis etwa 02:25 Uhr die Kasse gemacht hätten. Der Laden sei folglich noch besetzt gewesen, als der Angeklagte dort versucht haben will einzubrechen. Ferner seinen keine Hebelspuren an den Türen zu festzustellen gewesen. Der Angeklagte blieb trotz dieser Vorhalte bei seiner diesbezüglichen Einlassung und erklärte: „Ich habe da keinen gesehen und ich brauche da auch nichts mehr zu sagen. Wenn ich reingekommen wäre, wäre es eine böse Überraschung gewesen.“ Abschließend hielten die vernehmenden Beamten dem Angeklagten vor, dass es auch in den niederländischen Filialen von L6 keinerlei Einbrüche oder Diebstähle gegeben habe. Der Angeklagte verweigerte darauf jede weitere Aussage. Der Angeklagte hat damit in diesen polizeilichen Vernehmungen als Beschuldigter insgesamt zumindest eingeräumt, zu allen Taten vor Ort gewesen zu sein. Er hat bezüglich acht der ausgeurteilten Taten in den Vernehmungen zumindest einmal geständig eingeräumt, die Tat begangen zu haben. Bezüglich der Tat vom 00./00.00.2006 (F1, M2-Straße) und der Tat vom 00./00.00.2006 (C8) hat der Angeklagte jeweils eingeräumt, zur Tatzeit vor Ort gewesen zu sein, das Objekt aber schließlich doch nicht betreten zu haben. Täter dieser Einbruchstaten müsse daher ein anderer sein. Eine Verantwortlichkeit für den Tod N10 in der Nacht vom 00. auf den 00.00.2006 hat der Angeklagte stets in Abrede gestellt. III. Nach dem rechtskräftigen und für die Kammer bindenden Schuldspruch aus dem Urteil vom 6.12.2007 hat sich der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, wegen Diebstahls in 9 Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht. IV. In seinem Urteil vom 6.12.2007 hat das Schwurgericht rechtskräftig auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt und – ebenfalls rechtskräftig – die Sicherungsverwahrung angeordnet. V. In der erneuten Hauptverhandlung hatte die Kammer über die besondere Schwere der Schuld gem. § 57 a I Nr. 2 StGB zu befinden. Die Kammer hat diese bejaht. Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, ist unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (BGH 4 StR 567/05 vom 30.3.2006; BGH 3 StR 494/03; BGH 2 StR 167/01 [juris] Rdn. 7; BGH 2 StR 174/01 [juris] Rdn. 5). In die Gesamtwürdigung hat die Kammer folgende Umstände einbezogen: Die Kammer berücksichtigt gem. § 57 b StGB, dass der vom Schwurgericht gebildeten lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe neben dem Mord weitere neun Diebstähle sowie ein versuchter Diebstahl zu Grunde liegen. Diese Diebstahlstaten sind für die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld nicht etwa ohne Bedeutung. Denn sie sind nicht der nur leichten Kriminalität zuzurechnen. Immerhin wurden Einzelstrafen von viermal einem Jahr, einmal zehn Monaten und fünfmal acht Monaten verhängt. Die Taten stehen zudem mit dem ausgeurteilten Mord in einem inneren Zusammenhang. Die Kammer hat außerdem die Vorstrafen des Angeklagten – insbesondere die beiden massiven Vorstrafen wegen Totschlags - berücksichtigt. Der Angeklagte ist somit nunmehr das dritte Mal wegen eines Tötungsdelikts verurteilt worden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ermordung der N10 wegen des zweiten Totschlags sogar noch unter Bewährung stand. Ihm war nämlich der Strafrest von mehr als vier Jahren aus der Verurteilung vom 21.9.1990 nach Verbüßung von mehr als 2/3 bis zum 26.5.2008 zur Bewährung ausgesetzt worden. Daneben lief außerdem noch die Bewährung hinsichtlich der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil vom 23.8.2005 wegen Körperverletzung. Diese Umstände haben nach Auffassung der Kammer ein solches Gewicht, dass die Schuld des Angeklagten als besonders schwer zu bewerten ist. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 I 1, 472 I 1 StPO.